Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 08993/05, Gebrechen zwischen [...] Sachsen [...] Meißen 1540–1542, fol. 226r–228v (Ausf.); DV v. a. Hd. fol. 228v: Bischove belangent.

Welcher mas eur L. und wir auf röm. ksl. Mt., unsers allergnedigsten hern, schreiben und begern dem Bf. zu Meissenn erlaubt haben, den itzigen reichstag zu Regennsburgk zu besuchen, solchs werden sich euere L. ane zweivel nach woll zu erinnern wissen. Domit sich aber gedachter, auch die andern bischove des hauses zu Sachssenn auf gemelten [sic!] reichstag wider herkommen und zu nachtail des hauses zu Sachssen gerechtickait nicht reichsstand und session understehen und anmassen mugen, so haben wir unserm ohmen F. Wolffenn von Anhalt und den andern unsern rethen, die wir auf den reichstag gefertigt, bevelh gegeben, was sie sich mit euerer L. rethen zu vorhinderung gemelter bischove furnemens vorgleichen und furder halten und erzaigen solten. Seine Gesandten haben ihm mitgeteilt, dass Hg. Heinrichs Gesandte ebenfalls angewiesen sind, dafür zu sorgen, dass das Haus Sachsen in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird. Dankt Hg. Heinrich für diesen Befehl. Zweifelt nicht, dass ihre Gesandten befehlsgemäß keine Konzessionen zum Nachteil des Hauses Sachsen machen werden.

Hat von einem Kammergerichtsboten jetzt zwei ksl. Schreiben erhalten, das eine ist ein neuerliches Ladungsschreiben zum Reichstag, das nur an ihn adressiert ist. Das andere ist an ihn und Hg. Heinrich gerichtet und enthält das Angebot des Kaisers, in der Irrung zwischen dem Haus Sachsen und den Bischöfen zu vermitteln. Schickt von letzterem Schreiben beiliegend Kopie. Hg. Heinrich sieht, was dem Haus Sachsen zu Nachteil praktiziert wird. Da das erwähnte ksl. Schreiben bald nach der ihnen zugegangenen Antwort des Kaisers ausgefertigt ist, müssen die Bischöfe am ksl. Hof einen Gönner und Förderer haben.

Hat seinen Räten in Regensburg befohlen, wenn ihnen die ksl. Vermittlung angetragen wird, zusammen mit Hg. Heinrichs Räten zu erklären, sie hätten diesbezüglich keinen Befehl, wollten aber das Angebot ihren Herren mitteilen. Hofft, dass Hg. Heinrich mit solcher Anweisung einverstanden ist.

Soviel aber die angebotene underhandlung betrifft, dorinnen haben wir nach gestalt und gelegenhait der sachen allerlai bedencken, dan wir besorgen, dieselbig underhandlung werde dohin gemaint sein, nemlich, das man uns baiden die hende will binden, domit es die bischoffe in iren stiften und mit iren leutten der religion halben ane eintrag unser, der fursten, ires gefallens solten zu machen haben, welchs aber euerer L. und uns zum hochsten wolt beschwerlich und vil besser sein, solche handlung mochte, sovil es muglich, aufgetzogen werden1.

Da er und Hg. Heinrich in dieser Sache ihren Gesandten definitive Antwort werden geben müssen, bittet er um Hg. Heinrichs Gutachten. Wird dann Stellung nehmen und alles tun, was die Rechte des Hauses Sachsen sichert. Schlägt vor, ihre Gesandten, die sie auf künftigem Tag zu Leipzig haben werden, vorläufige Vereinbarungen in dieser Angelegenheit treffen zu lassen 2. Datum Torgau, Monntags nachm heiligen Ostertag anno etc. 41.

Anmerkungen

1
 Vgl. Kf. Johann Friedrich von Sachsen an Hg. Heinrich von Sachsen, Trockenborn, 1539 September 19, Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 08993/05, Gebrechen zwischen [...] Sachsen [...] Meißen 1540–1542, fol. 181r–185r (Ausf.): Hat den vom Bf. von Meißen angebotenen Entwurf für eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Haus Sachsen zur Kenntnis genommen. Hat in zwei Punkten Bedenken: Zum einen, dass der Bischof darin von einem augenscheinlichen ernst spricht. Solche Klausel kann leicht die Verpflichtungserklärung wirkungslos und unverbindlich machen, weil man dann sagen kann, der Bischof habe sie aus Furcht abgegeben. Zum zweiten sieht der bischöfliche Entwurf die Erlaubnis vor, dass der Bischof beim Kaiser klagen kann. Es ist sicher richtig, dass man dem Bischof das Recht vor dem Kaiser nicht verweigern kann. Aber der Unterschied besteht darin, dass ihr eigener Entwurf auf eine ewige Verpflichtung hinausläuft, der Entwurf des Bischofs aber nur bedingungsweise gestellt ist, also das der bischof nicht lenger sol vorbunden sein, die reichstege nit zu besuchen noch sich ains reichsstands antzumassen, dan bis das er vor ksl. Mt. das anders in ainem austrag oder uf sein beclagen erhalte. So ist leichtlich zu achten, das gemelts bischofs obligation bald und auf den negsten reichstagk, den ire ksl. Mt. zuvorderst personlich halten, ain end haben. Dan gewißlich wurde mhan ine doraus reyssen und ane mittel widder an das reich ziehen, zuvorderst aus neyd des gotlichen worts, domit er und die andern bischove des hauses zu Sachsen etc. mochten unreformirt bleiben. Und wurde ane zweivel nit angesehen werden euerer L., unser und unsers bruders rechtsgrunde oder furbrengen, sundern aigene bewegnus und ksl. Mt. volkommenhait, das alles hinwegnhemen. Der Bischof hat sicher den Entwurf nicht ohne Rat des kgl. Hofs, Hg. Heinrichs von Braunschweig und Dr. Helds formuliert. Dem Lgf. von Hessen (in der nassauischen Sache), den Hgg. von Lüneburg und dem Bf. von Hildesheim sind in rein weltlichen Angelegenheiten solche seltzame weysungen auch widerfahren. So wirdet es der bischof halben in dem vhal viel mher bescheen, uf das sie bey der nurnbergischenn bundnus als fur sich selbst reichsstende mugen darnach erhalten werden. Solten sie nun vor reichsstende gesprochen werden, so hetten euere L., wir und unser bruder sie gar nicht zu dringen, das sie ungotliche lhere und ceremonien musten abestellen, darzu musten euere L., wir und unser bruder irer abgotterey und misbreuche schutzherren sein, es wolte sich dan das haus zue Sachsenn ires schutzes gentzlich vortzeyhen, welchs dann euerer L., uns und unserm brudern kainswegs zu thun sein wolt. Dan doraus kondte sich wol zutragen, das mit der zeit frombde, unleidliche leute in der mitte der lande durch vorhengknus ksl. Mt. mochten eingedrungen werden, das aber gantz beschwerlich where. Zudem konten auch euere L., wir und unser bruder unsere lande des gemengs halben von der bischofe vorfurung nit rein behalten. Uber das so wurden euere L., wir und unser bruder in der mitte unserer hertzen und lande schedliche feind haben, welche uns auch unsern landen und leuten der nurmbergischenn bundnus halben gantz geferlich und nachteylig sein, bey denen auch die widderwertigen der religion forderung und offenung in iren gebieten und heusern haben wurden. Schreibt dies alles im Interesse des Hauses Sachsen. Wenn der Bischof von Meißen die Verschreibung laut beiliegender Kopie eingeht, so ist er mit der Aufhebung der gegen ihn ergriffenen Maßregeln einverstanden. Hg. Heinrich und er werden ein Rechtsverfahren vor dem Kaiser nicht scheuen, aber sich ausdrücklich dazu zu verpflichten, erscheint ihm zu beschwerlich. Dann hätten sie beide keine Ausflucht mehr. Im anderen Falle aber können sie den Kaiser bitten, sich nicht damit zu befassen, weil diese Angelegenheit in den Zusammenhang der Religion gehöre, und die Sache zur Entscheidung von beiden Parteien benannter Schiedsrichter zu stellen. Wie es mit dem erwähnten Entwurf gehalten werden soll, wird ihm Hg. Heinrich mitzuteilen wissen. Datum zum Trockenborn, Freitags nach Exaltationis crucis anno domini 1539.
2
 Am 10. Mai 1541 übersandte Kf. Johann Friedrich Hg. Heinrich von Sachsen eine Kopie der dem Kaiser eingereichten Supplikation des Bf. von Meißen, die Pfgf. Friedrich seinen Gesandten in Regensburg zugestellt hatte, und verwies auf die Notwendigkeit enger Kooperation der beiden Linien des Hauses Sachsen in der Auseinandersetzung mit dem Bf. von Meißen, vgl. Kf. Johann Friedrich von Sachsen an Hg. Heinrich von Sachsen, Schneeberg, 1541 Mai 10, Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 08994/01, Der Bff. zu Meissen, Merseburg und Naumburg [...] angemaßte Session im Reich [...] auf den Reichstagen zu Speyer 1541–1547, fol. 34r–37r. Zur Koordination der Beratungen zwischen beiden sächsischen Linien über ihre gemeinsame Stellungnahme zu den Supplikationen der Bff. von Meißen und Merseburg und zum Antrag Bf. Johanns von Meißen auf Ausstellung eines ksl. Mandates vgl. außerdem Hg. Heinrich von Sachsen an Kf. Johann Friedrich von Sachsen, Dresden, 1541 Mai 12, Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 08993/05, Gebrechen zwischen [...] Sachsen [...] Meißen [...] 1540–1542, fol. 234r und Kf. Johann Friedrich von Sachsen an Hg. Heinrich von Sachsen, Schneeberg, 1541 Mai 14, ebd. fol. 274r–275v. Der Kurfürst hatte sich uf die berckwergkbegeben, um auf die Schreiben seiner Reichstagsgesandten schneller reagieren zu können.