Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 70 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz

Er hat den Vortrag ihrer Gesandtschaft wegen des Konflikts zwischen Bf. und Stadt angehört. Bezüglich ihrer Bitte, ihre Freiheiten und Rechte zu schützen, versichert er ihnen, daß er als röm. Kg. und – gemäß den zwischen ihnen verabredetena Verträgen1 – als Schirmherr der Stadt nach wie vor die Meinung vertritt, die er ihnen unlängst schriftlich mitgeteilt hat2, nämlich daß sie eine Einschränkung ihrer Freiheiten und Rechte nicht hinnehmen dürfen und er diese schützen wird. Er ist geneigt, in dem Konflikt gütlich zu vermitteln. Da die Gegenpartei nicht anwesend ist und er in Konstanz einen RT abhalten wird, will er bei dieser Gelegenheit ihren Streit mit dem Bf. beilegen. Er geht davon aus, daß dieser aufgrund eines kgl. Mandats [Nr. 71] bis dahin nichts gegen die Stadt unternehmen wird. Sie sollen sich ihrerseits ebenfalls aller weiteren Schritte gegen Bf. und Stift enthalten.3 

Rottenmann, 20. Oktober 1506.

Karlsruhe, GLA, 209/85, unfol. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1506), fol. 96–96’ (Konz. mit ex.-Verm., Registraturverm. G[abriel Kramer], Verm. über ein entsprechendes Schreiben an Bf. Hugo von Konstanz) = B. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2 (Kop.).

Nr. 71 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz

Er hat sein Schreiben1 sowie den Vortrag einer städtischen Gesandtschaft wegen des Konflikts zwischen ihm und der Stadt vernommen. Er ist jedoch nicht in Vermittlungsverhandlungen eingetreten, da er noch nicht beide Seiten angehört und auch den Bericht der kgl. Räte, die zuvor in Konstanz in dieser Sache verhandelt haben, noch nicht erhalten hat. Er wird jedoch einen RT in Konstanz abhalten, unter anderem, um diesen Konflikt beizulegen. Befiehlt ihm, bis dahin nichts weiter gegen die Stadt zu unternehmen, wie er ihm auch beiliegend geschrieben hat [Nr. 72]. Davon hat er auch die städtischen Gesandten unterrichtet, ebenfalls mit der Maßgabe, daß die Stadt bis dahin auf weitere Schritte gegen Bf. und Stift verzichte.

Rottenmann, 22. Oktober 1506.

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1506), fol. 99–99’ (Konz. mit Verm.: Expeditum per [Jörg] Kofer, Registraturverm. Gab[riel Kramer], Dorsalverm.: Lb. Kesinger, ich bitt euch, den brief zu schreiben und, sobald der H. aus dem rat kombt, den sigeln lassen.) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’ (Kop.) = B.

Nr. 72 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz

Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz haben geklagt, daß er neuerdings von ihren Bürgern Zehnten einzutreiben versuche und auch den bfl. Untertanen gestatte, gegen ihre Bürger in weltlichen Angelegenheiten vor geistlichen Gerichten zu prozessieren. Die Stadt hat ihn um Hilfe gebeten. Da er in Kürze wegen dieser und anderer Streitigkeiten vermitteln will, befiehlt er ihm, bis dahin die Eintreibung der Zehnten und das Prozessieren an geistlichen Gerichten einzustellen.

Rottenmann, 22. Oktober 1506.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’ (Kop.) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/Misc., Kart. 34 (Schuber 58), fol. 298’ (Kop.) = B.

Nr. 73 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an [den bfl. Konstanzer Offizial Georg Schütz]

Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz haben geklagt, daß der Priester Ulrich Frey gegen die Stadt in einer Erbschaftsangelegenheit vor einem geistlichen Gericht prozessiert habe. Die Stadt habe gegen das Urteil an ihn, den Adressaten, appelliert und dies mit der Zuständigkeit der weltlichen Gerichtsbarkeit begründet. Da wegen dieser und anderer Angelegenheiten Streitigkeiten zwischen Bf. und Stadt entstanden sind und diese Angelegenheit die kgl. Obrigkeit betrifft, weshalb ihm als röm. Kg. die Entscheidung obliegt, befiehlt er ihm, das Verfahren einzustellen und die Parteien an ihn zu verweisen.

s.l., s.d., jedoch Rottenmann, 22. Oktober 1506.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’-3 (Kop.).

Nr. 74 Beschlüsse des Konstanzer Domkapitels

[9.4.] Anwesend: Johann Bletz von Rotenstein (Dekan), Johannes Zwick (Kustos), Gf. Heinrich von Montfort, Johann Konrad von Bodman, Johann von Randegg, Lukas Conrater, Peter von Hertenstein, Gf. Johann von Lupfen, Dr. Matthäus von Bubenhofen, Hieronymus Schenk von Limpurg, Georg Vergenhans; abwesend: Roland Göldlin und Wolfgang von Hewen.

Der Streit zwischen Johann von Lupfen und Konrad Blarer soll bis zur Ankunft des röm. Kg. ruhen und dann zusammen mit anderen Artikeln behandelt werden. Ebenso soll es mit dem Streit zwischen dem Domkapitel und der Stadt über das Weinvisieren und den Zwischenhandel [mit Wein] gehalten werden. Die Angelegenheit wurde inzwischen vor die kgl. Räte gebracht, die den städtischen Magistrat damit konfrontiert haben. Es besteht keine Notwendigkeit, sich auf die Forderung der Stadt hin noch einmal zu rechtfertigen.1

[30.4.] Über die Streitigkeiten im Amt Esslingen soll mit den württembergischen Räten gesprochen werden, wenn sie [zum RT] nach Konstanz kommen.2

Konstanz, 9./30. April 1507.

Karlsruhe, GLA, 61/7237, fol. 63’.

Regest: Krebs, Protokolle des Konstanzer Domkapitels, Nrr. 2979f., 2995.

Anmerkungen

a
 verabredeten] In B korrigiert aus: errichteten.
1
 Vgl. Nr. 99, Anm. 3.
2
 Liegt nicht vor. 
3
 Mit Schreiben vom 17.10. informierte Konstanz den obersten kgl. Sekretär, Niklas Ziegler, über einen weiteren Konflikt: Demnach sorgte Beringer von Landenberg durch sein Verhalten mehrfach für Unruhe und Aufruhr in der Stadt und verwundete zusammen mit Ulrich von Landenberg und Bernhard [richtig: Wolf Dietrich] von Knöringen den Bürger Hans Hafner tödlich. Der Bf. duldete ungeachtet einer Vereinbarung mit dem Magistrat Landenberg in provozierender Weise in seinem Gefolge. Bei seinem Einzug in die Stadt am 12.10. kam es zu einem verbalen Schlagabtausch zwischen dem Konstanzer Zunftmeister [Konrad] Zwingenstein und Bf. Hugo bzw. dem bfl. Hofmeister Fritz Jakob von Anwil. Der Bf. beanspruchte zudem die rechtliche Zuständigkeit für diesen Fall. Der Konstanzer Magistrat wurde gewarnt, daß der Bf. darüber berate, wie diese Angelegenheit gegen die Stadt verwendet werden könne. Deshalb wurde Ziegler gebeten, den Sachverhalt gegenüber dem Kg. darzulegen (Or., sambstags post Galli; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1506), fol. 94–95’). Am 27.1. erschien Hans von Landau vor dem Konstanzer Magistrat und eröffnete, daß er Befehl des Kg. habe, ein bis Ostern währendes Moratorium zwischen Bf. und Stadt herbeizuführen. Die Stadt stimmte dem mit der Maßgabe zu, daß auch den bfl. Parteigängern untersagt werde, mit Wort oder Tat gegen sie vorzugehen (act.m itwoch vor liechtmeß im Kleinen Rat; StdA Konstanz, B I 25, fol. 210). Vgl. Rublack, Einführung, S. 138 Anm. 30; Maurer, Konstanz, S. 260.
1
 Liegt nicht vor. 
1
 Die Stadt verlangte von den Konstanzer Geistlichen das Ungeld und die Abgabe für den Zwischenhandel auf den während des RT an die Gäste verkauften Wein. Das Domkapitel erklärte sich am 2.12.1507 zu Verhandlungen über die Abgabe beim Weinhandel durch Zwischenhändler einverstanden (Krebs, Protokolle des Konstanzer Domkapitels, Nr. 3219, S. 107).
2
 Der Domdekan Johannes Bletz von Rotenstein berichtete am 23.7. im Kapitel über seine Verhandlungen mit den württ. Räten. Vgl. Krebs, Protokolle des Konstanzer Domkapitels, Nr. 3061, S. 92. Am gleichen Tag bewilligte das Domkapitel, Kf. Friedrich von Sachsen auf dessen Wunsch Reliquien von Konstanzer Heiligen zu überlassen (ebd., Nr. 3062, S. 92).