Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Ksl. Ersuchen an die sächsischen Hgg., mit ihrer Forderung nach Belehnung mit den Ftt. Jülich und Berg ein halbes Jahr stillzustehen; zwischenzeitliches Bemühen um eine gütliche Verständigung mit Hg. Johann von Jülich-Kleve; Bereitschaft, dem Wumsch Folge zu leisten unter der Voraussetzung sofortiger Belehnung nach gescheitertem Ausgleichsversuch.

Kop.: Dresden, HStA, Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 8800/1, fol. 219a u. b, 222a; Ebd., fol. 220a–221a.

/219a/ Und als euer ksl. Mt. durch die genannten unsere geschickten [Degenhard Pfeffinger und Cäsar Pflug] auf ir antragen in der gülgischen sachen auch gnediglichen haben begeren lassen2, in derselben mit dem rechten und rechtlicher forderung unser gerechtigkeit, so uns an demselben Ft. [Jülich] und seiner zugehorung verschrieben und heymgefallen, ein halb jar gütlichen stillstand zu gedulden, mit gn. erbietung, das euer Mt. mitler zeit gütlich handlung darinnen furnemen wolt, in zuversicht, uns mit dem Hg. [Johann III.] von Cleve in der güte zu vertragen etc., wie dann dasselb euer ksl. Mt. begern weyter gelaut, haben wir auch vernomen. Und nachdem euer ksl. Mt. mir, Hg. Friderichen, hievor gn. vertrostung getan, das euer ksl. Mt. meinem bruder [Hg. Johann], vettern [Hgg. Georg und Heinrich] und mir in dem gn. hilf und furderung beweysen wolten, damit wir den gn. willen, so euer ksl. Mt. zu uns trügen, spüren mochten, demnach wir unterteniglich verhofft hetten, euer ksl. Mt. würden gnediglich sovil ferfügt haben, das wir zu dem komen weren, das uns an solchen Ftt. und derselben zugehorung zu einer gab gnediglich verschrieben, confirmirt, bestet und verneuet ist. Weyl sichs aber bisher verzogen, der Hg. von Cleve /219b/ auch unangezeigt einigen schein seiner vermeinten gerechtigkeit derselben Ftt. und lande aus aigenem furnemen und gewalt unterstanden, so haben euer ksl. Mt. gnediglich zu ermessen, wie beswerlich uns ist, lengern anstant zu willigen. Weyl wir aber euer ksl. Mt. uns in dem und anderm gern zu untertenigem gefallen halten wolten, auch geneigt sein, euer ksl. Mt. obligen und gescheft unsern aigen sachen furzusetzen, so wollen [wir] euer ksl. Mt. zu untertenigem gefallen demnach den anstant auf ein halb jar willigen, doch also, wu die sachen in der zeit nit beygetan und vertragen würden, das euer ksl. Mt. uns alsdann aus craft berürter unser angefallener gerechtigkeit mit des [Hg. Wilhelm] von Gülich gelassen Ftt. und lande gnediglich belehenen und zu der gewehr beholfen sein wolt, in ansehung euer ksl. Mt. vertrostung und des gegenteyls ungegrunt furnemen und mutwillige ausflucht, das auch euer Mt. von dem von Cleve nit hat erlangen mogen, euer ksl. Mt. seiner vermeinten gerechtigkeit copien furzulegen, als dann zu euer ksl. Mt. wir uns des und aller gnaden vertrosten und umb euer ksl. Mt. unterteniglich zu verdienen willig wollen befunden werden. Bevelhen euer ksl. Mt. uns als unserm allergnst. H. und /222a/ bitten auf dits unser schreiben gn. antwurt. Datum.

Anmerkungen

1
 Die Datierung ergibt sich aus Nr.57.
2
 Das ksl. Ersuchen in der Jülicher Angelegenheit erfolgte offensichtlich nur mündlich, eine schriftliche Fassung liegt jedenfalls nicht vor.