Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Trier, 13. Mai 1512

Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Frankfurt, IfStG, Privilegien 387.

Ksl. Transsumpt m. S. (vom 4. Mai 1515): Ebd., Privilegien 387a.

Spätere Kop.: Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 491, fol. 323a-326b.

Druck: Eisenhardt, Privilegia, S. 193-186; Cortreius, Corpus iuris publici, S. 231-233; Lünig, Reichs-Archiv 13, S. 649 f.

Ks. Maximilian bekundet, Bm. und Rat von Frankfurt hätten darlegen lassen, daß immer wieder in geringfügigen Angelegenheiten unnötige Appellationen von ihren Gerichten an ihn ergingen, wodurch es nicht nur zu Verzögerungen beim Vollzug gerechter Urteile komme, sondern auch die Frankfurter Bürger unbillige Kosten und Schäden zu tragen hätten. Legt deshalb fest, daß bei am Stadtgericht gefällten Endurteilen mit einem anfänglichen Streitwert von weniger als 60 rh. fl., in Fällen mit einem zwar höheren Streitwert, aber unleugbarer Schuld sowie bei Körperverletzungen keine Appellationen an ihn, künftige röm. Kss. und Kgg. oder sonst jemand erlaubt und die gesprochenen Urteile zu vollstrecken sind. Kommt es dennoch zu Appellationen, so sind diese unwirksam. Will jemand in anderen als den genannten Fällen gegen Stadtgerichtsurteile appellieren, so soll er zuvor einen rh. fl. zahlen und unter Eid erklären, daß er die Gegenpartei nicht bei der Erlangung ihres Rechts behindern will, vielmehr überzeugt ist, selbst eine gerechte Sache zu haben, die eine Appellation erforderlich macht. Diese ist dann zulässig. Ansonsten darf sie am Reichskammergericht, am Hofgericht (zu Rottweil) oder an einem anderen Gericht nicht angenommen werden. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an Frankfurt zu zahlenden Strafe von 50 Goldmark, Frankfurt beim Gebrauch dieses Privilegs nicht zu beeinträchtigen.