Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Kop., mitwuch nach Viti) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 22–23 (Konz.) = B.

Sein Sohn Mgf. Kasimir und sein Hofmeister und Rat Hans von Seckendorff haben ihn nach ihrer Rückkehr vom Wormser Reichstag über die zwischen Kurmainzer, württembergischen und seinen eigenen Räten getroffene Vereinbarung [Nr. 337] informiert. Demnach sollen die Vertragspartner binnen vierzehn Tagen ihre Erklärungen über die Annahme oder Ablehnung des vereinbarten Einungsvertrags samt der Zusatzerklärung über die Ausklammerung des Bf. von Würzburg und Lgf. Wilhelms von Hessen von den Bündnispflichten [Nrr. 335f.] abgeben. Er wünscht Frieden und Einigkeit zwischen ihnen sowie ihren Territorien und Untertanen. Wäre es bei den Ausnahmen von den Bündnispflichten wie im vorherigen Einungsvertrag1geblieben, hätte er den Vertragsentwurf akzeptieren können, obwohl darin gegenüber der früheren Urkunde einige Änderungen vorgenommen wurden. Laut einer Bestimmung der Zusatzerklärung wäre er, Ebf. Uriel, jedoch nicht zur Hilfe verpflichtet, wenn es zwischen dem Bf. von Würzburg und ihm, Mgf. Friedrich, zum bewaffneten Konflikt käme. Ebenso dürfte er selbst Lgf. Wilhelm von Hessen keine Unterstützung gewähren, wenn dieser Kurmainz angreifen sollte und er, der Ebf., unter Berufung auf die bestehende Erbeinung2einen rechtlichen Austrag durch die Hgg. von Sachsen und die Mgff. von Brandenburg anbieten würde. Derzeit besteht zwar kein Grund für einen bewaffneten Konflikt mit dem Bf. von Würzburg, dennoch kann er diesen Punkt awie auch die Bestimmung, dass ihm die Möglichkeit einer Hilfe für den Lgf. von Hessen versperrt werden soll–a, nicht akzeptieren. Falls diese beiden Artikel jedoch gemäß dem früheren Einungsvertrag geändert würden bund ihm das Recht zur Parteinahme oder Neutralität im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Kurmainz und Würzburg eingeräumt würde–b, könnte er seine Zustimmung zum Einungsvertrag erklären.3

Anmerkungen

1
 Gemeint ist der zwischen Ebf. Berthold von Mainz, Mgf. Friedrich von Brandenburg und Hg. Ulrich von Württemberg am 27.7.1498 in Freiburg geschlossene Vertrag (Gollwitzer, RTA-MR VI, S. 681; Seyboth, Markgraftümer, S. 237).
2
 Gemeint ist wohl die zuletzt 1487 erneuerte Erbeinung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen (Or.; GStA Berlin, VII. HA, Weltliche Reichsstände in Beziehung zur Mark, Sachsen, Nr. 31. Druck: Riedel, Codex II/5, S. 437–440. Regest: Müller, Annales, S. 53).
a
–awie ... soll] In B Einfügung am Rand.
b
–bund ... würde] In B Einfügung am Textende.
3
 Mgf. Friedrich sandte Hg. Ulrich am gleichen Tag die vorliegende Abschrift zu, um ihn über seine Beweggründe für die Ablehnung des Beibriefs zu informieren, und bot ihm gleichzeitig an – dieweil aber dasselb ausnemen eur lieb und uns nit berurt–, auf der Grundlage des Entwurfs ungeachtet der sonstigen Änderungen gegenüber dem früheren Vertrag die Einung zwischen Brandenburg-Ansbach und Württemberg zu erneuern. Die von den Vertragspartnern auszustellenden Urkunden sollten zum vorgesehenen Termin, dem 8.7. (sant Kilians tag), in Heilbronn ausgetauscht werden (Or. [Ansbach], mitwuch nach Viti; HStA Stuttgart, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. Kop.; GStA Berlin, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 24–24’).