Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 4, fol. 19–19’ (Or., Spuren von 3 Ss.) = Textvorlage A. Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 12’ (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop.) = B.

Unter Berufung auf den Koblenzer Abschied, wonach Johann von Kriechingen binnen zwölf Tagen zum rechtlichen Austrag auf dem Reichstag erscheinen sollte, akkreditierten sich dessen Anwälte bei ihnen und forderten die Aufnahme der Verfahrens. Sie hatten jedoch ihrerseits weder diesbezügliche Anweisungen noch eine Vollmacht. Auch ihre Instruktion [Nr. 267, Pkt. 23] war ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugegangen. Sie haben die Anwälte deshalb elf Tage lang aufgehalten. Diese wollten aber nicht länger warten, sondern bekundeten ihnen gegenüber in Gegenwart von Notaren und Zeugen unter Protest ihren erzeigten Gehorsam [im Vollzug des Koblenzer Entscheids] und nahmen ihren Abschied. Falls er, der Ks., beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen, muss Kriechingen noch einmal vorgeladen werden.1

Anmerkungen

1
 Am 24.6. untersagte Ks. Maximilian nach Intervention Mgf. Christophs von Baden (dessen Instruktion für Konrad Mangold, undat. Kop.; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV, Kart. 39, Fasz. 5a2, fol. 85–86) Johann V. von Kriechingen in seinem Rechtsstreit mit Baden um die Hft. Püttlingen (Puttingen)– eine Hälfte der konfiszierten Hft. war am 15.3.1508 durch den Rat von Mecheln Kriechingen zugesprochen worden – unter Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Hohen Rat von Brabant. In einem früheren Mandat hatte er ihm bereits geboten, den noch von seinem Vater [Johann IV.] am Rittergericht zu Luxemburg angestrengten Prozess einzustellen und seinen Anspruch vor ihm, dem Ks., zu klären (Konz. mit ex.-Verm., Trient; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 4, fol. 69–69’; Toifl, Friede, S. 265). Der ksl. Reichsfiskal Christoph Moeller wurde darüber informiert und erhielt für den Fall der Missachtung des Mandats Weisung, auf Klage Mgf. Christophs hin Kriechingen vor das RKG zu zitieren (Konz. mit ex.-Verm., Trient, 26.6.1509; ebd., fol. 71. Wenko, Kaiser, S. 239). Vgl. Chatelain, Histoire, S. 120–122.