Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Wertheim, StA, F-US 6, Nr. 481 (Or. Perg. m. anh. Siegelrest, Gegenz. F. v. Venningen, fritag nach dem sontag cantate) = Textvorlage A. Koblenz, LHA, 53 C 25, Nr. 530 (spätere Kop.).

Regest: Eder-Stein/Lenz/Rödel, Grafschaft, Nr. 551, S. 343f.

Sein Vater Kf. Philipp hat seinerzeit Friedrich von Sombreff, H. zu Kerpen, mit den im Folgenden aufgeführten Gütern belehnt und dabei verfügt, dass bei Fehlen eines männlichen Erben der Ehemann der ältesten Tochter nachfolgen soll. Friedrich hat nur seine mit Gf. Dietrich von Manderscheid-Schleiden verheiratete Tochter Margaretha hinterlassen. Dieser hat für sich und seine Gemahlin um die Belehnung gebeten. Belehnt Gf. Dietrich mit Kirchspiel und Gericht zu Oberwinter (Wintern)und zu Birgel samt Bandorf (Bacherdorf)und Einsfeld (Elnßfeld), dem Kirchspiel zu Kirchdaun (Dune)und dem Dorf Gimmigen (Gympnich). Sollten die Eheleute keine ehelichen männlichen Erben haben, ist ihre älteste Tochter durch ihren Gemahl zum Empfang dieser Lehen berechtigt. Der Gf. hat den üblichen Lehenseid geleistet.