Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Stuttgart, HStA, A 77, U 10 (Or. Perg. Libell mit 2 anh. Ss., württ. S. stark beschädigt; montag nach unsers lieben Herrn fronleichnamstag) = Textvorlage A. Bamberg, StA, A 160, Lade 590, Nr. 3245, unfol. (koll. Kop. m. S., Ansbach, 16.6.1790, Unterz. G.K.S. Strebel) = B.

Kg. Maximilian hat auf dem Wormser Reichstag am 7. August 1495 einen allgemeinen Landfrieden erlassen, den sie angenommen haben und einhalten wollen. Darüber hinaus waren sich ihre Vorfahren seit vielen Jahren in Freundschaft und durch Einungsverträge verbunden. Aus diesem Grund, auch zum Lob Gottes und zur Ehre des Hl. Röm. Reiches, zur Sicherung ihrer Territorien und ihrer Rechte, für denVollzug des Landfriedens sowie für den Schutz der Pilger und anderer Reisender haben sie folgenden Einungsvertrag geschlossen: [1.–11.] [Wörtlich übereinstimmend mit Nr. 335, Pkt. 1–11]. [12.] Von der gegenseitigen Beistandspflicht ausgenommen werden von beiden Vertragspartnern der Papst, der röm. Ks., die Krone Böhmen und der Schwäbische Bund. Sollte gemäß der Bundeseinung Hilfe geleistet werden, ruht für diese Zeit die Beistandspflicht dieser Einung. Beide Partner schließen überdies Ebf. Uriel von Mainz und das Mainzer Domkapitel von der gegenseitigen Hilfspflicht aus, außerdem die Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen sowie Hg. Wilhelm von Bayern. Hg. Ulrich benennt gemäß dem bestehenden Lehens- und Einungsverhältnis zusätzlich das Haus Österreich und die Gft. Burgund. [13.] [Corroboratio mit Nachweis über die Siegelung durch die beiden Vertragspartner; Datum].

Anmerkungen

1
 Der Einungsvertrag ist rückdatiert. Vgl. Nrr. 547; 550; 554, Anm. 1.