Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Konflikt mit Regensburg wegen der Verhaftung Christoph Gießers; [2.] Belehnung des neuen Regensburger Schultheißen mit dem Blutbann.

München, HStA, KÄA 1575, fol. 51–55 (Kop., am abent korporiß Cristi) = Textvorlage. Ebd., fol. 45–48’ (Konz.) = B.

[1.] Die bayerischen Regenten haben den Ks. nach seiner Abreise aus Worms gebeten, in ihrem Konflikt mit Regensburg auf Ersuchen der Stadt kein Mandat zu bewilligen, ohne zuvor ihren Bericht angehört zu haben. Dieser hat daraufhin Hg. Wilhelm zu sich nach Kaufbeuren beschieden und unter anderem mitgeteilt, dass er aufgrund einer Supplikation Regensburgs1die Überstellung Gießers in ksl. Gewahrsam angeordnet habe und mit dem Hg. über die Angelegenheit verhandeln wolle [Nr. 148]. Nach der Ankunft des Hg. in Kaufbeuren teilte der ksl. Kanzler Serntein ihm sowie den ihn begleitenden Vormündern und Räten mit, dass der Ks. sich um den Vorgang nicht selbst kümmern könne, jedoch eine Kommission nach Augsburg einberufen habe. Gießer werde für die Anhörung dorthin überstellt. Die bayerische Seite nahm den Vorschlag an, ließ entsprechende Schreiben – eine ksl. Weisung an Sigmund von Rorbach zu Verhandlungen mit der Stadt [Nr. 434, Anm. 3] und Vorladungen an die Parteien zum Schiedstag nach Augsburg2– aufsetzen und in der ksl. Kanzlei ausfertigen. Die Regenten haben sämtliche Regensburger Gefangenen mit der Auflage entlassen, sich nach Abschluss des Verhörs wieder einzustellen, und, anders als die Stadt, ihre Anwälte nach Augsburg geschickt, wie aus dem beiliegenden Schreiben der Kommissare3zu entnehmen ist. Am 6. Juni übergab der Regensburger Schultheiß [Hans Portner] indessen ein Mandat4, das ganz im Widerspruch zum bisherigen Vorgehen des Ks. steht.

Hg. Wilhelm und seine Vormünder beschweren sich darüber, dass die Regensburger Gesandten ein solches Mandat erwirken konnten, ohne dass Bayern vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hat. Sie haben wiederholt ihr Einverständnis erklärt, und tun dies noch, in dieser Angelegenheit eine Anhörung vor dem Ks. oder den in Worms versammelten Reichsständen, dem Kammergericht oder anderen Bevollmächtigten durchzuführen. Sie messen die Schuld an diesem Mandat nicht dem mit wichtigen Angelegenheiten des Reiches und der ganzen Christenheit beschäftigten Ks. zu, sondern machen dafür das Drängen der Regensburger Gesandten verantwortlich, die die angesetzte Anhörung vor den Kommissaren verhindern wollten. Sie wollen darauf aber nicht verzichten. Die Affäre ist im ganzen Reich bekannt. Es könnte der Eindruck entstehen, als hätten sie gegen Regensburg ein Unrecht begangen. Feinde Bayerns könnten dies als Vorwand nehmen, um gegen das Hm. vorzugehen. Sie bitten, das Mandat zu widerrufen, die Kommission durchzuführen und Gießer nach Augsburg in ksl. Gewahrsam überstellen zu lassen.

[2.] Sie haben erfahren, dass der Ks. Hans Portner mit dem Blutbann belehnt hat. Dies obliegt jedoch gemäß dem von ihm bestätigten Vertrag derzeit der Vormundschaft und künftig Hg. Wilhelm. Zwar heißt es darin, dass Ks. oder Kg. im Falle einer Verweigerung durch Bayern die Belehnung durchführen sollen.5Dies war jedoch nicht der Fall. Sie haben zugesagt, Portner zu belehnen, sobald eine verbindliche Zusage Regensburgs vorliegt, Gießer bis zur Klärung der Angelegenheit nicht mehr zu foltern. Doch hat Regensburg dies abgelehnt. Die Regensburger Gesandten verunglimpfen den jungen Hg. und seine Vormünder beim Ks. Bitten ihn, dafür zu sorgen, dass sie dem Hg. mehr Achtung entgegenbringen. Die Stadt liegt inmitten des Hm. Bayern und ist wirtschaftlich davon abhängig. Bitten den Ks., in allen vorgebrachten Punkten wohlwollend zu entscheiden.6

Anmerkungen

1
 Schreiben Regensburgs an Ks. Maximilian vom 5.5.1509. Vgl. Beck, Kaiser, S. 80 mit Anm. 568.
2
 Ks. Maximilian an Hg. Wilhelm und seine Vormünder, Kaufbeuren, 14.5.1509 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein; HStA München, KÄA 1575, fol. 91–91’). Das Ladungsschreiben an Regensburg liegt nicht vor.
3
 Adam von Frundsberg, Wilhelm Güss von Güssenberg und Konrad Peutinger – der vierte Kommissar Ernst von Welden war zum Wormser RT befohlen worden [Nr. 269] – teilten dem Ks. in ihrem vom 1.6. datierenden Bericht mit, dass die bayerischen Anwälte Hans von Paulsdorf und Wolfgang Lankofer zum angesetzten Termin erschienen, die Regensburg Vertreter jedoch unentschuldigt ferngeblieben seien (Kop., freitags nach dem heiligen pfingstag; HStA München, KÄA 1575, fol. 41–41’; 96–97).
4
 Ks. Maximilian hielt nach erneuten Verhandlungen mit Regensburger Gesandten an seiner Entscheidung fest, Gießer in ksl. Gewahrsam überführen zu lassen. Gleichzeitig befahl er den bayerischen Regenten jedoch die unverzügliche Freilassung der Regensburger Gefangenen bzw. die Auflösung ihrer eidlichen Verpflichtung zur Wiedereinstellung. Erst dann wollte der Ks. über die Voraussetzungen für eine Haftentlassung Gießers entscheiden. Die Verhandlungen über die eigentlichen Streitpunkte wurden auf einen unbestimmten Zeitpunkt vertagt (Or. Innsbruck, 3.6.1509; Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; HStA München, KÄA 1575, fol. 38–38’. Kop.; ebd., Gemeiners Nachlass 27, unfol. Konz. mit ex.-Verm.; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 4, fol. 5–5’).
5
 Vertrag zwischen Hg. Albrecht IV. von Bayern und der Stadt Regensburg vom 23.8.1496 (Beck, Kaiser, S. 36; Mayer, Ringen, S. 105–111, bes. 107).
6
 Offensichtlich vor Eintreffen des bayerischen Gesandten forderte Ks. Maximilian die Vormundschaftsregierung am 10.6. erneut auf, dem Mandat vom 3.6. Folge zu leisten und die Regensburger Bürger zu entlassen (Or. Bozen; Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; HStA München, KÄA 1575, fol. 43–43’. Kop.; ebd., Gemeiners Nachlass 27, unfol.). Hg. Wolfgang verwies in seiner Antwort vom 16.6. auf den Vortrag Egloffsteins (Konz., sambstag nach Viti; HStA München, KÄA 1575, fol. 57). Der ksl. Hauptmann Sigmund von Rorbach und andere Regensburger Gesandte sowie Kaspar von Winzer für Bayern verhandelten in den folgenden Monaten weiter am ksl. Hof (Berichte Rorbachs vom 30.6., 18./28.8., 3.9. und 18.11.; HStA München, Gemeiners Nachlass 27, unfol. Weisung der Vormundschaftsregierung an Winzer vom 28.7.1509; HHStA Wien, RK Maximiliana 21, Konv. 1, fol. 61–61’; HStA München, KÄA 1575, fol. 59–60’). Gleichzeitig gelang es Regensburg, am RKG einen Fiskalprozess gegen Bayern anhängig zu machen (Bericht des Prokurators Johann Rehlinger an die Vormundschaftsregierung, Or. Worms, sampstag nativitatis Marie[8.9.]1509; Gutachten Augustin Löschs für die Vormünder, Or. Straubing, montags nach Michaelis[1.10.]1509; Schreiben des Kanzlers Johann Neuhauser an Hg. Wilhelm von Bayern, Or. München, eritag Dionisien tag[9.10.]1509; ebd., fol. 64–64’; 68–71; 75–75’). Zum weiteren Verlauf vgl. Gemeiner, Chronik IV, S. 150; Gumpelzhaimer, Geschichte II, S. 619; Schmid, Freistadt, S. 38f.; Beck, Kaiser, S. 80.