Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 142 (Konz. mit ex.-Verm.).

Erinnert ihn an die Ladung zum Wormser Reichstag, worüber sie auch kürzlich bei ihrem Treffen in Ulm2gesprochen haben. Er hat den ksl. Räten in Worms inzwischen ihre Instruktion und Weisungen für die Verhandlungen mit den Reichsständen [Nrr. 266f.] zugeschickt. Fordert ihn auf, seine zur Teilnahme an den Verhandlungen und zu deren Abschluss zu bevollmächtigenden Räte ohne weitere Verzögerung nach Worms abzufertigen. Er soll seinen Gesandten auch alle erforderlichen Unterlagen zum Kloster Reichenau mitgeben und sie zum Vortrag vor den Ständen, die er mit der Anhörung beauftragt hat [Nr. 271, Pkt. 1], bevollmächtigen.3

Anmerkungen

1
 Das Ausstellungsdatum ist von anderer Hand ergänzt. Ks. Maximilian hielt sich ab dem 19.5. bereits in Mindelheim auf (Ausstellungsort von Nr. 399), während die ksl. Hofräte und die Kanzlei in Kaufbeuren zurückgeblieben waren [Nr. 399, S. 591, Anm. 6]. Das Schreiben war also zwischen dem 11. und 19.5. aufgesetzt worden. Die Hofräte fertigten es am 20.5. aus und schickten es nach Meersburg.
2
 Die erwähnte Zusammenkunft muss laut dem Itinerar von Wenko(Kaiser, S. 269) am 3. oder 4.5. stattgefunden haben.
3
 Zwar fand sich gegen Ende des RT eine bfl. Konstanzer Gesandtschaft in Worms ein, doch liegen über Verhandlungen wegen des Klosters Reichenau keine Unterlagen vor [vgl. Nr. 417, Pkt. 5]. Nach dem RT erinnerte Ks. Maximilian Bf. Hugo daran, dass er ihn bereits mehrfach vor weiteren Schritten in dieser Angelegenheit gewarnt hatte. Dennoch hatte der Bf. nach seinen Informationen eine päpstliche Zitation gegen Abt Markus und die Untertanen des Klosters publizieren lassen und bedrohte sie mit dem Bann. Der Ks. befahl ihm, seine Maßnahmen einzustellen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (Kop. Ivano, 30.6.1509; GLA Karlsruhe, 96/1128, unfol. Druck: Meichelbeck, Erbfolge, S. 30). Der Landkomtur [Wolfgang] von Klingenberg erhielt unter Hinweis auf das Vorgehen des Bf. Befehl, das Kloster zu Händen des Ks. zu sequestrieren (Kop. Ivano, s.d., jedoch 30.6.1509; GLA Karlsruhe, ebd., unfol. Druck: Meichelbeck, ebd., S. 30). Die klösterlichen Untertanen wurden zum Gehorsam gegen den Landkomtur aufgefordert (Kop. Ivano, 30.6.1509; ebd., unfol.). Der Bf. antwortete auf das ksl. Mandat in einem Schreiben an Zyprian von Serntein hinhaltend: Sind wir nochmals nit verfaßt, ir Mt. daruf ze antwurten. Darumb, ob wir in mitler zyt verunglimpfet wurden, bitten wir uch frundlich, ir wöllen uns zum truwlichsten entschuldigen. Sind wir gedächt, die antwurt ze furdern und uns in die sach ze schicken (Or. Meersburg, frytag nach Jacobi apostoli [27.7.]1509; HHStA Wien, Maximiliana 21, Konv. 1, fol. 55–55’). Indessen hatte sich der Ks. bereits am 20.7. erneut genötigt gesehen, bei Bf. Hugo zu intervenieren. Er protestierte gegen dessen Versuch, die Abtei mithilfe der Eidgenossen dem Reich zu entziehen und ihre Rechte zu verletzen, und befahl dem Bf. unter Androhung des Verlusts seiner Reichsregalien, sein Vorgehen einzustellen (Kop. Kastell la Scala; GLA Karlsruhe, 96/1128, unfol. Druck: Meichelbeck, ebd., S. 29). Bf. Hugo bekundete in seiner Antwort sein Erstaunen über die Vorwürfe und erinnerte daran, den päpstlichen Inkorporationsbrief mit Wissen des Ks. erlangt sowie ihn über seine weiteren Schritte schriftlich und mündlich informiert zu haben. Er bot an, das Kloster gegen Erstattung seiner Kosten abzutreten (spätere Abschrift, s.l., s.d. [vermutlich Sept. 1509], GLA Karlsruhe, 96/1132, unfol.). In einem weiteren Schreiben verwahrte er sich gegen den Vorwurf, sich mit Hilfe der Eidgenossen des Klosters bemächtigen zu wollen, und bot erneut dessen Abtretung an. Zugleich erklärte er sich einverstanden, den Prozess in Rom vorläufig einzustellen und den Ks. nach Ende des Krieges einen Schiedsversuch unternehmen zu lassen (spätere Abschrift, s.l., s.d.; ebd., unfol.). Im folgenden Jahr gelang auf dem Augsburger RT eine vertragliche Regelung. Vgl. Seyboth, RTA-MR XI/1, Nrr. 231f.; Baier, Reform, S. 231–233; Kreutzer, Glanz, S. 344f.; Voigt, Geschichte I, S. 503f.