Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 364 Abschied (nur Betreffe) zwischen Kf. Ludwig V. von der Pfalz, Pfgf. Johann II. von Simmern und Mgf. Philipp von Baden – Kreuznach/Worms, 18. April/20. Mai 1509

Karlsruhe, GLA, Abt. 67, Nr. 1348, fol. XXVII-XXX’ (Kop., Überschr.: Handlung und abscheid zu Creuznach der dreyer fursten, pfalzgrave Ludwig, churfurst, herzog Johans und marggrafe Philips etc., eygnen personen uf mitwoch nach dem sontag quasimodogeniti anno XVCIXo und nachfolgends von irer aller gnaden reten uf dem Reichs tag zu Worms sondags exaudi nechst darnach beslossen.).

[1.] Einsetzung eines Amtmanns in Gemünden; [2.] Protest Simmerns und Badens wegen des Vorgehens der Hh. von Sickingen im Bergwerk zu Ebernburg und [3.] wegen der Pastorei in Sprendlingen; [4.] Prozess gegen Konrad von [Waldeck zu] Iben (Uben); [5.] Streitigkeiten wegen der Fischerei in der Nahe zwischen der Binger Brücke und der Frauenmühle; [6.] gemeinschaftliche Besetzung des Hofgerichts; [7.] Begnadigung Mangs von der wegen des Totschlags an einem Schneider verhängten Todesstrafe; [8.] Aufsagung des Geleits für Hamann und seinen Helfer Gottfried Fischer wegen der von ihnen verübten Brandstiftung in Büdesheim; [9.] Eröffnung eines Verfahrens gegen Veit als ihrem Mithelfer; [10.] Dispensierung Kreuznachs von der jährlichen Verlesung der Stadtordnung1; [11.] Vereinbarung mit dem Müller zu Kreuznach wegen der Verlängerung seiner Pacht und der Einfuhr von Brot in die Stadt durch auswärtige Bäcker. [12.] Verabschiedung einer neuen Forstordnung.

Nr. 365 Aufzeichnung bzgl. des Verfahrens der Kondominatsherren gegen Nikolaus Braun – act. Worms, 21. Mai 1509

Karlsruhe, GLA, Abt. 67, Nr. 1348, fol. XXXI-XXXI’ (Kop., actum mentags nach exaudi).

Der Ebf. von Mainz hat sich in der Angelegenheit zwischen Nikolaus Braun [von Schmidburg] und Dienern des pfälzischen Kf., Pfgf. Johanns und Mgf. [Christophs] von Baden für diesen eingesetzt. Anders als der Ebf. sind sie jedoch der Überzeugung, dass seine Tat vorsätzlich war. Braun soll deshalb einen Eid leisten, dass ihm bei seinem tätlichen Angriff nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei den Opfern um Diener der drei Ff. gehandelt habe, und die Tat auch nicht vorsätzlich geschehen sei. Dem Ebf. zu Gefallen soll die Angelegenheit damit auf sich beruhen bleiben. Zusätzlich soll sich Braun verpflichten, weitere Maßnahmen gegen die drei Ff. wegen dieser Angelegenheit zu unterlassen.

Braun hat am heutigen Montag [21.5.] in Worms in Gegenwart des Ebf. von Köln, Kf. Ludwigs von der Pfalz und Pfgf. Johanns sowie auch gegenüber dem Vertreter des Mgf. von Baden, Blicker Landschad, einen entsprechenden Eid geleistet.

Anmerkungen

1
 Kreuznacher Stadtordnung Kf. Philipps von der Pfalz und Pfgf. Johanns I. von Simmern vom 3.10.1495 (Druck: Mone, Stadtordnung, S. 251–255 [Pkt. 16]; Kohl, Stadt, S. 4–8, hier 7. Regest: Feld, Städtewesen, S. 122f. Vgl. Dotzauer, Geschichte, S. 217).