Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Eröffnung der Verhandlungen am 1. Juni, Bildung eines Ausschusses; [2.] Verhandlungen am 2. Juni: Bevollmächtigung der Anwälte Hg. Georgs von Sachsen; Verfahrensfragen; [3.] Protest Sachsens gegen die Vollmacht der Groninger Anwälte; [4.] Verhandlungen am 9. Juni: Einreichung einer weiteren Vollmacht und eines Schriftsatzes durch die Groninger Anwälte; [5.] Verhandlungen am 10. Juni: Einreichung eines Schriftsatzes durch die sächsischen Anwälte; Antrag Groningens auf Vertagung der Verhandlungen; [6.] Verhandlungen am 12. Juni: Einreichung eines Schriftsatzes durch die Groninger Anwälte; Verfahrensfragen; [7.] Verhandlungen am 14. Juni: Einreichung eines Schriftsatzes durch die sächsischen Anwälte; [8.] Entscheidung der Deputierten über eine Verfahrensfrage; [9.] Bescheinigung des kgl. Sekretärs Sixtus Ölhafen für die Parteien vom 29. Juli.

Act. Konstanz, 1. Juni-14. Juni, 29. Juli 1507.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 32–44 (Konz. von verschiedenen Händen, Aufschr.: Prothocol Hg. Georg contra die stat Gruningen.).

[1.] /33–33’/ 1. Juni 1507. Hg. Georg von Sachsen erklärte vor Kg. und Reichsständen, daß der Kg. Groningen vorgeladen habe, um sich gegen seine Klage zu verteidigen. Der Hg. legte eine Abschrift der kgl. Zitation [Nr. 68] vor und bat um deren Verlesung. Darauf traten die Vertreter der Stadt vor und übergaben eine Vollmacht [Nr. 69], die ebenfalls verlesen wurde. Hg. Georg ließ erklären, daß er dieses Schriftstück auf sich beruhen lasse und sich im Moment nicht dazu äußern könne. Er bitte deshalb um Bedenkzeit und gegebenenfalls um die Gewährung einer Frist für die Abfassung einer Stellungnahme.

/34/ Der röm. Kg. beschied die beiden Parteien, daß ihr Streit wegen der Inanspruchnahme von Kg. und Ständen durch eine Vielzahl von Angelegenheiten vor Deputierten verhandelt werden sollten. Das Urteil solle allerdings durch Kg. und Stände gesprochen werden.

Zum Kommissar wurde Bf. Heinrich von Augsburg ernannt, Deputierte für den röm. Kg. waren der Propst zu Stuttgart [Dr. Ludwig Vergenhans] und Hans Imber von Gilgenberg. Die Ebff. von Mainz und Magdeburg, Hg. Albrecht [von Bayern] und Hg. [Ulrich] von Württemberg stellten je einen Rat.

[2.] /34–35/ 2. Juni 1507. Verhandlungen vor der Schiedskommission.1 

[3.] /35’-38/ Dr. Henning [Goede] als sächsischer Vertreter legte Protest ein: Hg. Georg habe die aufgrund der Entscheidung Kg. Maximilians am vergangenen Dienstag [1.6.] von den Anwälten Groningens vorgelegte sogenannte Vollmacht studiert und festgestellt, daß sie schon nach formalen Kriterien unzureichend sei; so fehlten einige der üblichen Klauseln. Insbesondere aber verstoße es gegen geltendes Recht, wenn die unter Acht und Bann stehenden Groninger darin feststellten, Gegenklage zu erheben. Die Anwälte Hg. Georgs lehnten es deshalb ab, die Vollmacht zuzulassen. Auch der Richter müsse im Sinne einer reibungslosen Umsetzung seines Urteils ein Interesse daran haben, daß die Vertreter der Parteien ausreichend bevollmächtigt seien. Die sächsischen Anwälte stellten die Entscheidung, ob die Vollmacht ausreichend sei, den Deputierten anheim. Falls diese so befinden sollten, so beantragten sie im Namen Hg. Georgs, daß die Groninger Anwälte für die Widerklage eine Bürgschaft stellten. Der Anwalt der Gegenseite sei verpflichtet, vor der Litiskontestation alle rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Falls dieser sich weigere oder dies nicht tun könne, solle er nicht zugelassen und gegen Groningen ein Kontumazialprozeß eingeleitet werden. Dem Hg. von Sachsen sei dagegen gemäß der Wormser Ordnung2 die Fortsetzung des Prozesses bis zum Endurteil zu gestatten.

Der Vertreter Groningens [Dr. Hendrik Elderwolt] erbat eine Abschrift des sächsischen Protests und Gewährung einer Frist für seine Gegendarstellung.

Die sächsischen Anwälte erwiderten, daß sie den Protest nicht schriftlich formulieren wollten, da die Sache wichtig sei und dem Hg. daraus Nachteile entstehen könnten. Doch stellten sie es der Entscheidung der Deputierten anheim, ob der Gegenseite eine Abschrift übergeben werden solle oder nicht. Dieser dürfe gegebenenfalls für ihre Gegendarstellung allerdings nur eine kurze Frist eingeräumt werden.

[4.] /38–39/ 9. Juni 1507. Der Anwalt der Stadt Groningen reichte eine weitere Vollmacht ein.3 Die Anwälte Hg. Georgs verwiesen auf ihren früheren Protest und stellten fest, daß der Groninger Anwalt von Anfang an eine zweite Vollmacht bei sich gehabt, jedoch nicht vorgelegt habe. Sie akzeptierten die Vorlage der neuen Vollmacht. Falls der Anwalt nunmehr ausreichend bevollmächtigt sei, so seien sie einverstanden, ihn zum Verfahren zuzulassen; falls nicht, sei das Verfahren dessenungeachtet fortzusetzen.

Der Groninger Vertreter reichte daraufhin eine Einrede (E) ein4 und bat um deren Verlesung. Die Anwälte Hg. Georgs machten geltend, daß die Anhörung der Einrede unnötig sei, nachdem sie die Vollmacht akzeptiert hätten. Der Groninger Anwalt wiederholte seine Bitte mit dem Hinweis, daß er weitere Verhandlungen auf diesem Tag nicht erwartet habe.

Der Anwalt Groningens führte weiter aus, daß die Gegenpartei seine zuletzt eingereichte Vollmacht akzeptiert habe, und bat deshalb um die Verlesung seiner Einrede (F) [Nr. 382] gegen die sächsische Klageschrift.

Die sächsischen Anwälte bestätigten, daß sie diese sogenannte Einrede angehört hätten, und baten um Vertagung bis zum 10. Juni.

[5.] /39–39’/ 10. Juni 1507. Die sächsischen Anwälte reichten ein weiteres Schriftstück (G) [Nr. 383] ein. Die Gegenpartei erhielt davon eine Abschrift.

Der Anwalt Groningens erbat einen Aufschub unter Hinweis auf seine schlechten Deutschkenntnisse. Er müsse seine Schriftsätze zuerst in Latein verfassen und danach in das Deutsche übersetzen.

Die sächsischen Anwälte brachten demgegenüber Gründe für eine knappe Fristsetzung vor.

Die Verhandlung wurde auf Samstag [12.6.] (13.00 Uhr) vertagt.

[6.] /40/ 12. Juni 1507. Der Groninger Anwalt reichte ein Schriftstück [Nr. 384] ein, das anschließend verlesen wurde.

Die Anwälte Hg. Georgs erklärten, die vermeintliche Duplik angehört zu haben, und erneuerten dagegen ihre Replik. Sie baten erneut um Zulassung zum Beweis der Klageartikel, wohingegen der Antrag der Gegenseite schon aufgrund formaler Mängel abgewiesen werden sollte.

/40’/ Die Anwälte Groningens erbaten eine Abschrift der sächsischen Triplik [Nr. 385] und eine Fristsetzung für ihre Quadruplik.

Die Anwälte Hg. Georgs erklärten noch einmal, sich nur allgemein über den von Groningen eingereichten Schriftsatz geäußert zu haben, und wiederholten ihre Forderung, der Gegenseite keine weiteren Verzögerungen zu gestatten.

Die Anwälte Groningens bestanden darauf, als Vertreter der beklagten Partei den abschließenden Schiftsatz einbringen zu dürfen. Die verhandelte Angelegenheit sei wichtig, und es sei auch vereinbart, schriftlich zu verfahren.

Die Deputierten bewilligten Groningen eine Abschrift der sächsischen Triplik und beraumten einen neuen Termin auf Montag [14.6.] (7.00 Uhr) an, sofern sie selbst nicht durch anderweitige Geschäfte verhindert sein würden.

[7.] /42/ 14. Juni 1507. Der Anwalt Groningens reichte seine Quadruplik [Nr. 386] ein und erklärte: Falls die Gegenpartei ihr schriftliches Rechtsbegehren vorbringt, haben sie dies ihrerseits hiermit getan.

Die Anwälte Sachsens beließen es bei ihren bisherigen Darlegungen und stellten die Entscheidung den Deputierten anheim.

[8.] In der sachen zwischen Hg. Georgen von Sachsen etc. als cleger an einem und den von Grunyngen als antwurtern andersteils ist durch die röm. kgl. Mt. etc. und des Hl. Reichs Kff., Ff. und stende auf disem gegenwurtigen reichstag, zu Costenz versamelt, zu recht erkenta , /42’/beweyse Hg. Georg sein replica, wider die von Gruningen eingelegt, zu recht genug, das soll gehort werden und, er tu das oder nit, ferrer beschehen, was recht ist.5  

[9.] /42’, 44/ 29. Juli 1507. bBescheinigung Sixtus Ölhafens für die Parteien [Nr. 387].

Anmerkungen

1
 Siehe Nr. 369 [Pkt. 7, mit App. a-a].
2
 Wormser RKGO, 7.8.1495, § 22 (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342/IV, hier S. 406).
3
 Liegt nicht vor.
4
 Liegt nicht vor. Vgl. jedoch den bei Emmius (Geschichte V, S. 670f.) wiedergegebenen, irrtümlich auf den 7.6. datierten Vortrag Kanters.
a
 erkent] Danach gestrichen: das Hg. Georg egenant zu beweysen seiner replica, wider dieselben von Grunyngen eingelegt, wie zu recht gnug ist, zugelassen werde. Und er tu das oder nit, beschehe ferrer das, was recht ist. – Ist zu recht erkent, beweyse Hg. Georg sein replica, wider die von Gruningen eingelegt, das zu recht genug ist, das solle gehort werden und, er tu das oder nit, beschehe ferrer, was recht ist.
5
 Auf fol. 43 und 43’ sind von verschiedenen Händen weitere Varianten des Interlokuts festgehalten: Ist zu recht erkent, beweyse Hg. Georg sein replica [Korrigiert aus: triplica], wider die von Gruningen eingelegt [Einfügung am Rand wieder gestrichen: sovil zur ausleschung der excepcion dient und notturftig ist], das zu recht gnug ist, das werde gehort werden und, er tu das oder nit, beschehe ferrer, was recht ist. – Ist zu recht erkant, das Hg. Georg zu beweisen seiner replica, wider die von Gruningen eingelegt, wie zu recht genug ist, zugelassen werde, und, er tue das oder nit, beschehe ferrer, was recht ist. – Beweyse Hg. Georg sein replica, wider die von Groningen eingelegt, zu recht genug, das sull gehort werden und, er tu das oder nit, ferrer beschehen, was recht ist.
b
–b Bescheinigung ... Parteien] Ergänzung zum Protokoll von anderer Hand.