Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Wien HHStA, RK RTA 7, unfol. (Kop., lat.); DV: Supplicatio an Kff., Ff. und stende des reichs. Gf. Friederich zu Wied; AV v. a. Hd.: Sol dem bebstlichen legaten zugestelt werden und daneben gebetten, dem supplicanten, inhalt seins begerns bei der concordi unbetrubt zu lassen, zu verschaffen.

Als die Propstei St. Cassius und Florentius in Bonn, die ein Annex des Archidiakonats der Kölner Metropolitankirche ist, durch den Tod des Kardinals von Tortosa vakant wurde, wurde er, Gf. Friedrich von Wied, vom Kapitel in ordentlicher Wahl zum Propst gewählt. Kf. Hermann von Köln bestätigte diese Wahl. Der Kurfürst, der damals aufgrund einer zwischen Köln, Mainz und Trier mit ksl. Zustimmung getroffenen Vereinbarung die Kumulierung von Pfründen seiner Diözese praktizierte, verband die Propstei mit dem Archidiakonat seiner Metropolitankirche. Als dann zunächst der Kardinal Hippolitus de Medici und dann nach dessen Verzicht ein gewisser Angelus de la Stufa das Anrecht Wieds auf die Propstei bestritt und die von Kf. Hermann vorgenommenen Pfründenkumulationen widerrufen wurden, begann Wied, in Rom durch seinen Vertreter mit Angelus de la Stufa über eine Übereinkunft zu verhandeln, und erreichte mit Hilfe Gf. Heinrichs von Nassau, dass dem Peter Vorstius die Förderung dieser Angelegenheit anvertraut wurde. Vorstius betrieb aber nicht die Sache Wieds, sondern seine eigene. Als dann auf ksl. Intervention der Papst erklärte, dass die Inhaber von Pfründenkumulationen, die Kf. Hermann hergestellt hatte, in deren ruhigem Besitz, freilich vorbehaltlich der Hälfte der Einkünfte für die Kurialen, bleiben sollten, ließ sich Wied trotz der Nachteile für die Propstei darauf ein. Er hat seinerseits sich an den päpstlichen Spruch gehalten, auch dem Vorstius eine Pension angeboten.

Aber all dessen, auch des Stiftungsrechts – das Archidiakonat dürfen nur Domkapitulare, zu denen Vorstius nicht zählt, innehaben –, des gemeinen Rechts und der alten Privilegien ungeachtet, setzte Vorstius seine Intrigen gegen Wied fort. Dieser Vorgang trägt zur Schädigung der Kathedralkirchen, zur Auslöschung des Adels, zur Aushöhlung des göttlichen und menschlichen Rechtes, zur Missachtung des Hl. Stuhles und zur Förderung der Missbräuche, von denen Deutschland heimgesucht wird, bei. Diese Sache betrifft nicht nur Wied, sondern auch die Reichsstände. Bittet sie deshalb, pro conservatione ecclesiarum cathedralium et germanicae nobilitatis atque adeo pro iusticiae et aequitatis amoreden Kardinallegaten Contarini dazu zu bewegen, dafür Sorge zu tragen, dass der päpstliche Spruch befolgt wird, Vorstius zum Schweigen gebracht wird und die Prozesse kassiert werden.