Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Augsburg, 23. Mai 1510

Orig. Perg. (Siegellöcher vorhanden, Siegel fehlt; p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): München, HStA, Pfalz-Neuburg Urkunden Lehen 1445.

Konz.: Innsbruck, TLA, Urkunden I Nr. 7708 (defekt).

Spätere Kop.: München, HStA, Fürstensachen 974, fol. 14a-16b.

Ks. Maximilian bekundet, daß, als er in seiner ksl. zier gesessen ist, Pfalzgf. Friedrich vor ihn gekommen ist und dargelegt hat, er (der Ks.) habe auf dem Kölner Reichstag (1505) in Anwesenheit etlicher Reichsstände den beiden hinterlassenen Söhnen Pfalzgf. Ruprechts, Ottheinrich und Philipp, folgende vom Reich zu Lehen rührende Besitzungen aus dem Territorialerbe Hg. Georgs von Bayern-Landshut zugesprochen: Schloß, Stadt und Landgericht Höchstädt, Stadt Lauingen, Stadt und Schloß Gundelfingen, Schloß Staufen, Dattenhausen, Gft., Schloß und Landgericht Graisbach, Stadt Monheim, Schloß, Stadt und Landgericht Hilpoltstein, Schloß und Markt Allersberg, Schloß Konstein, Schloß und Stadt Neuburg, Markt und Gericht Burgheim, Schloß, Markt und Landgericht Reichertshofen, Schloß, Markt und Landgericht Lengfeld, Schloß und Markt Kallmünz, Schloß, Stadt und Gericht Velburg, Stadt und Gericht Hemau, Schloß und Markt Regenstauf, Stadt Schwandorf, Markt Schmidmühlen, Schloß und Markt Laaber sowie Schloß Heilsberg mit allen Renten, Nutzungen, Gülten, Einkünften und Zugehörungen.1 Pfalzgf. Friedrich hat darum gebeten, ihn als Vormund und Lehensträger der beiden noch unmündigen Pfalzgff. Ottheinrich und Philipp mit der von ihren Eltern auf sie gekommenen Kur und den genannten Besitzungen zu belehnen und alle ihre Rechte, Freiheiten und Privilegien zu bestätigen. Verleiht demgemäß mit Wissen der Ff., Gff., Edlen und Getreuen des Reiches Pfalzgf. Friedrich in Anbetracht seiner treuen Dienste sämtliche Besitzungen und Rechte, die die Hgg. Georg und Albrecht von Bayern innegehabt und gebraucht haben, ausgenommen das, was er sich als sein Interesse gemäß dem Kölner Spruch, seiner Deklaration und dem Ingolstädter Vertrag zwischen Pfalzgf. Friedrich und Hg. Wilhelm von Bayern2 vorbehalten hat. Bestätigt außerdem alle Rechte und Freiheiten, die die Hgg. Albrecht und Georg dereinst besessen haben und die Pfalzgff. Ottheinrich und Philipp jetzt innehaben. Darüber hinaus soll niemand die drei Pfalzgff., ihre Untertanen und Zugehörigen vor das Hofgericht zu Rottweil oder die heimlichen Gerichte in Westfalen laden oder gegen sie, ihre Leute und Güter urteilen. Wer eine Forderung gegen Pfalzgf. Friedrich als Vormund der Pfalzgff. Ottheinrich und Philipp hat, soll diese vor ihm (dem Ks.) oder seinen Nachfolgern vorbringen. Ansprüche gegen Zugehörige der beiden jungen Pfalzgff. sind vor Pfalzgf. Friedrich geltend zu machen. Eventuell doch erfolgende Ladungen vor die Gerichte in Rottweil und Westfalen sind ungültig, mögliche ksl. Verlautbarungen, die dieser Urkunde zuwiderlaufen, kraftlos. Pfalzgf. Friedrich hat als Vormund dem Ks. den üblichen Treueeid geleistet. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung einer Strafe von 100 rh. fl., je zur Hälfte zahlbar in die ksl. Kammer und an Pfalzgf. Friedrich, die drei Pfalzgff. im Gebrauch dieser Verleihung und Bestätigung keinesfalls zu beeinträchtigen.3

Anmerkungen

1
 Die Vergabe der genannten Besitzungen erfolgte im Rahmen des sogen. Kölner Spruchs Kg. Maximilians vom 30. Juli 1505. Druck: Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 476 [7.], [19.].
2
 Vom 13. August 1509. Druck: Krenner, Landtagshandlungen 17, S. 336-369.
3
 Nach Cramer-Fürtig, Landesherr, S. 25 stellte diese Verleihung „die endgültige reichsrechtliche Anerkennung der Neuburger Landesherrschaft“ dar. Vgl. auch Appl, Der junge Philipp, S. 58; Häusser, Geschichte, S. 506.