Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Augsburg, 14. April 1510

Worms, StadtA, 1 B Nr. 1919/2, o. Fol., Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Ks. Maximilian bekundet, daß EB Jakob von Trier und Kf. Friedrich von Sachsen die langjährigen Konflikte zwischen Dechanten, Kapitel und gemeiner Priesterschaft von Worms einerseits und der Rst. Worms andererseits durch rechtliche Entscheidung und gütlichen Ausgleich beigelegt haben und er diesen Spruch bestätigt hat (Nr. 193). Damit beide Parteien künftig einträchtig miteinander leben, der übergroßen Kosten, die der Zwiespalt verursacht hat, enthoben werden, besagter Spruch vollzogen wird und eventuell aufkommende Unklarheiten darüber von vornherein geklärt werden können, ernennt er mit Wissen von Bm., Rat und Gemeinde von Worms Kf. Friedrich von Sachsen, Hg. Ulrich von Württemberg, Landgf. Philipp von Hessen und deren jeweilige Nachkommen sowie den gegenwärtigen und künftigen Landvögten im Ober- und im Unterelsaß zu Handhabern und Schirmherrn besagten Spruchs. Sollten Dechanten, Kapitel und Priesterschaft von Worms oder sonst jemand diesen in irgendeiner Weise verletzen und die Wormser darin beeinträchtigen, sollen die Schirmherren im ksl. Namen den oder die Betreffenden auf Ersuchen der Wormser rechtlich vorladen und solche irrung one weytleufig form ordenlicher rechtvertigung verhören und eine rechtliche Entscheidung treffen. Diejenigen, die Verstöße begangen haben, sind mit den im Spruch und in der ksl. Bestätigung vorgesehenen Strafen sowie dem Entzug aller Gnaden, Freiheiten, Rechte sowie des Schutzes und Schirms, den sie eventuell von Ks. und Reich haben, zu belegen. Gegen die Entscheidung der Schirmherren darf in keiner Weise appelliert, prononziert, reduziert oder suppliziert werden. Wenn geladene Zeugen nicht erscheinen oder das Zeugnis verweigern, sind sie dazu zu zwingen, gegebenenfalls unter Einschaltung ihrer Obrigkeit. Ansonsten sollen die Schirmherren alles tun, was der Rechtsordnung entspricht und in der Sache notwendig ist, so, als wäre er persönlich zugegen.