Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Widerstand Regensburgs gegen den neuen Reichshauptmann Thomas Fuchs; Androhung der Reichsacht bei fortgesetzter Ablehnung.

Turnhout, 30. Juni 1512

Konz.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juni, fol. 107a.

Kop.: München, HStA, Gemeiners Nachlaß 29, o. Fol.

Gruß. Ersamen, lblibra (Pfund) . getreuen, wiewol wir vor verschiner zeit nach abgang weylend Sigmunden von Rorbach unsern und des Reichs lb. getreuen Thoman Fuchsen zu unserm und des Reichs haubtman bey euch zu Regenspurg gesetzt und furgenomen, auch euch geschriben und bevolhen und nächst in unser und des hl. Reichs stat Trier euern gesandten den abschid gegeben haben, denselben Thoman Fuchsen zu unserm haubtman bey euch anzunemen und ime, wie sich gebürt, gehorsam tuen und mit dem jerlichen sold gewertig zu sein laut unser brief, auch des abschids, deshalben ausgegangen, so werden wir doch bericht, wie ir in solichem allem bisher uns und dem hl. Reich zu verachtung und ungehorsam erschinen seyt, das uns dann zu merklichem misfallen reicht. Und dieweil uns nun dheinswegs gemeint ist aus vil treffenlichen ursachen, uns darzu bewegend, dieselb stat Regenspurg lenger also on einen unsern und des Reichs haubtman zu lassen, emphelhen wir euch abermals bey den glübten, pflichten und eyden, damit ir uns und dem hl. Reich verwandt seyt, auch bey vermeidung unser und des Reichs acht und aberacht, ernstlich gebietend und wollen, das ir nachmalen von stund nach uberantwurtung dises unsers ksl. briefs denselben Thoman Fuchsen zu unserm haubtman bey euch zu Regenspurg annemet, ime als unserm und euerm stathaubtman gehorsam und mit bezalung jerliches solds der 400 fl. rh. gewertig seyt, euch des weiter nicht widert noch setzet, als ir das dem hl. Reich und euch selbs zu tuen schuldig seyt. Wenn sie diesem Befehl nicht Folge leisten, wird er sie am 45. Tag nach Übergabe dieses Mandats vor das Reichskammergericht1 laden, damit sie dort die Verhängung der Acht und der Aberacht entgegennehmen.

Anmerkungen

1
 Korrigiert aus: vor sich oder seine Räte an seinen Hof, wo sich dieser dann im Reich befindet.