Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Klassifizierung des Überfalls auf Kaufleute nahe Forchheim als strafbarer Landfriedensbruch; [2.] Verhängung der Reichsacht gegen die Täter, Vollstreckungsbefehl.

Turnhout, 5. Juli 1512

Orig. Druck o. S. ( a.m.d.i.p.; handschriftlicher Beglaubigungsvermerk: Collationata est praesens copia per me, Sixtum Olhafen, Romanorum imperatoris secretarium, et concordat suo vero originali, quod attestor manu mea propria): Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, MüB 31, Prod. 8; Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 30, fol. 84; Rothenburg, StadtA, A 237, fol. 24.

Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Rogkner): Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Kaiserprivilegien Nr. 595.

Kop.: Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 147a, fol. 59b-61b.

Druck: Berlichingen/Rossach, Geschichte, Nr. 21.

[1.] Ks. Maximilian gibt allen Reichsuntertanen bekannt: Obwohl der Reichslandfrieden vorschreibt, daß niemand seine Ansprüche gegen einen anderen gewaltsam durchsetzen, sondern diese gerichtlich vorbringen soll und Verstöße gegen diese Bestimmung mit der Reichsacht zu bestrafen sind, so haben doch des unangesehen Gotz von Berlichingen, Hans von Selbitz, Lienhart Pirckamer [= Birckner] 1 mit etlichen iren helfern und zugeschickten, wie wir glaublich und warlich bericht, ain grosse anzale burger und kaufleut von Augspurg, Nürmberg, Ulm und andern des hl. Reichs steten, auch ander nacion, als sie auf erichtag nach dem sontag vocem iocunditatis nechstverschinen [18.5.12] von dem Leiptzker markt geriten und nyemand zu schedigen begert, und dem hl. Reich zu verachtung auf des Reichs strassen und unserm aygentumb, auch des erwirdigen Georgen, Bf. zu Bamberg, unsers F., rate und andechtigen, lehen, gepiete und glayt, die sein andacht von uns und dem Reich als ein ftl. regal zu lehen tregt, und in der zeyt, als derselb unser F. von Bamberg auf unserm ksl. reichstag zu Trier gewesen ist, unverschuldt angriffen, ir hab und güter reuplich genommen und on alle not und gegenwere tyrannischerweys hertiglich geschlagen, etlich bis auf den tod verwundt, gefangen, hyngefürt, geschezt und derselben einstayls noch gefenglich enthalten. Damit sye, alle ire helfer, anhenger, enthalter, furschieber und all ander, so inen knecht oder pferd zu beystand dyser mißhandlung dargeliehen und zugeschickt, laut des vorberürten landfridens und ander unser und des hl. Reichs ordnungen, satzungen, gepoten und verpoten mit vorgedachter tate, die offenbar, kündig, unwidersprechlich ist und deshalb keyner andern weyter beweysung, anzaigens, unterrichtung oder rechtvertigung bedarf, in unser und des hl. Reichs achte, aberachte und ander pen, püß und straf, in den berürten landfriden und andern unsern und des Reichs satzungen und ordnungen begriffen, nemlich criminis lese majestatis und rebellionis zu latein genant, auch offenwars fridprüchs, der acht rauberey, landzwingerey und glaytbruchs gefallen sein und dardurch alle ir bewegliche und unbewegliche güter verwürkt, die uns als röm. Ks. aus angezaigter verschuldung, verwürkung und ubergriff heymgefallen und uns und des Reichs camer zugestellt werden sollen.

[2.] Verhängt deshalb gegen die drei Genannten und deren Helfer, insbesondere diejenigen, die ihnen Knechte zur Ausübung der genannten Tat geschickt, einen Teil der geraubten Güter erhalten oder diese von den Tätern gekauft haben, die Reichsacht, Aberacht und andere vorgenannte Strafen und erklärt ihre Güter als der Reichskammer verfallen. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung der Acht, der Aberacht und der anderen im Landfrieden und den übrigen Ordnungen genannten Strafen, die Täter in keiner Weise zu unterstützen oder Gemeinschaft mit ihnen zu haben, sondern sie zu ergreifen und mit ihnen und ihrem Besitz so zu verfahren, wie es sich gegenüber Ächtern gebührt. Hebt für den vorliegenden Fall die von seinen Vorfahren oder ihm selbst einigen Personen gewährte Freiheit, Ächter zu halten, auf und verfügt, daß die Täter und ihre Helfer diese Freiheit nicht nutzen dürfen. Niemand muß sich für Handlungen gegen die Geächteten verantworten. Wer sich gegenüber diesem Gebot ungehorsam zeigt, ist selbst der Reichsacht und den im Landfrieden verzeichneten Strafen verfallen.

Anmerkungen

1
 Zu den beiden Namensvarianten vgl. Nr. 1013 Anm. 1.