Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 357 Ksl. Lehnsbrief für Reutlingen

Augsburg, 15. März 1510

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1510, fol. 11a, Konz.

Ks. Maximilian bekundet, Reutlingen habe vorgebracht, daß es durch den Pfleger der spend des hl. almusens in Reutlingen das Lehen, das bisher Wolf Jäger vom Ks. und dem Haus Österreich innegehabt habe, zum Nutzen besagten Almosens gekauft habe, und habe darum gebeten, diesem Kauf zuzustimmen und den gegenwärtigen und alle künftigen Pfleger mit dem Almosen zu belehnen. Entspricht dieser Bitte mit der Auflage, daß jeder neue Pfleger das Almosen wieder vom Ks. und dem Haus Österreich als Lehen empfängt.

Nr. 358 Ksl. Appellationsprivileg für Reutlingen

Augsburg, 20. März 1510

Stuttgart, HStA, B 201 PU 19, Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.).

Druck: Lünig, Reichs-Archiv 14, S. 318-320.

Teildruck: Moser, Reichs-Stättisches Hand-Buch, S. 591-593.

Ks. Maximilian bekundet, Reutlingen habe durch eine Gesandtschaft darlegen lassen, daß immer wieder in geringfügigen Angelegenheiten mutwillige und unnötige Appellationen vom Stadtgericht an ihn (den Ks.) ergingen, wodurch es nicht nur zu Verzögerungen bei der Umsetzung gerechter Urteile komme, sondern auch die Bürger Reutlingens geschädigt würden. Bestimmt deshalb, daß bei Endurteilen mit einem anfänglichen Streitwert von weniger als 30 rh. fl., in Fällen mit einem zwar höheren Streitwert, aber unleugbarer Schuld sowie bei Körperverletzungen keine Appellationen an ihn, künftige röm. Kss. und Kgg. oder sonst jemandem erlaubt und die gesprochenen Urteile zu vollstrecken sind. Kommt es dennoch zu Appellationen, so sind diese unwirksam. Will jemand in anderen als den genannten Fällen gegen Stadtgerichtsurteile appellieren, so soll er zuvor 1 rh. fl. zahlen und unter Eid erklären, daß er die Gegenpartei nicht bei der Erlangung ihres Rechts behindern will, vielmehr überzeugt ist, selbst eine gerechte Sache zu haben, die eine Appellation notwendig macht. Diese ist dann zulässig. Ansonsten darf sie am Reichskammer-, Hof- oder einem anderen Gericht nicht angenommen werden. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an Reutlingen zu zahlenden Strafe von 20 Goldmark, Reutlingen im Gebrauch dieses Privilegs nicht zu beeinträchtigen.