Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Verhandlungen mit Ks. Maximilian über die drohende Reichsacht gegen Venedig.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 47–50’, 50’–54 (mitwoch nach Erhardi).

Teilabdruck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 666, S. 370–372.

[…]. [Wie Nr. 67 – Wie ihnen … leisten muss.]. Weiter wurde ihnen gegenüber die Vermutung geäußert, dass Venedig in Anbetracht seines bisherigen Ungehorsams voraussichtlich auch dieses Mandat ignorieren werde. Falls es sich so verhält und das Kammergericht das Verfahren nach Verstreichen der Frist, was in ungefähr dreizehn Tagen sein wird, auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] fortsetzt, wird es nicht lange dauern, bis allen Reichsuntertanen der Umgang mit den Venezianern untersagt wird. Dies hätte angesichts seiner intensiven Handelsbeziehungen für das ohnehin von seinen Feinden bedrohte Nürnberg mehr als für das übrige Reich erhebliche negative Konsequenzen. Es bestünde die Gefahr, dass die Kaufleute in Venedig sich selbst und ihre Waren nicht mehr rechtzeitig vor der Verkündigung der Acht in Sicherheit bringen und ihre Schuldforderungen eintreiben könnten und darüber hinaus wegen ihres Umgangs mit den Venezianern durch die Hh. von Verona und ihre Helfer geschädigt würden. Die Hh. von Verona verfolgen anscheinend ohnehin die Absicht, sich weniger an den Venezianern selbst als vor allem an deren Handelspartnern schadlos zu halten. Ihnen, den Hh. Älteren, obliegt es, die Nürnberger vor Schaden zu bewahren, doch sind sie in dieser auch viele andere Reichsstände und -städte betreffenden Angelegenheit unschlüssig. Die Ratskonsulenten empfehlen Verhandlungen mit dem Ks., die aber möglicherweise wenig bewirken werden. Dessen Einschaltung könnte als Verstoß gegen die Reichsordnung aufgefasst werden, wonach der Ks. verpflichtet ist, nicht in Verfahren des Kammergerichts einzugreifen.1Nach ihrem Dafürhalten ist der Ks. in dieser wichtigen, das ganze Reich betreffenden Angelegenheit allerdings sehr wohl berechtigt einzuschreiten. Die Sache ist eilig, wenngleich sie hoffen, dass der Kammerrichter den Prozess nicht sofort fortsetzen, sondern eine gewisse Zeit für die Beratungen beanspruchen wird. Inzwischen könnte beim Ks. die Sistierung des Achtverfahrens erlangt werden, um den Kaufleuten Gelegenheit zu geben, ihre Angelegenheiten in Venedig abzuschließen.

Bitten ihn, sich zu unverzüglich zum Ks. zu verfügen, diesen über den Stand der Dinge zu informieren und ihm ausführlich die voraussichtlichen Konsequenzen für sie und andere Reichsuntertanen und insbesondere auch für die ksl. Erblande und die Gft. Tirol aufgrund der zu erwartenden Verluste bei den ksl. Maut- und Zolleinnahmen auseinanderzusetzen, verbunden mit der Bitte, Schaden zu verhüten. Falls der Ks. der Auffassung sein sollte, dass den Hh. von Verona aufgrund ihres Rechtsanspruchs und angesichts des Ungehorsams der Venezianer Gerechtigkeit widerfahren muss und das Verfahren fortgesetzt werden soll, so könnte er dennoch wenigstens ein Moratorium veranlassen oder eine Verfügung zum Schutz der Kaufleute erlassen. Der Ks. könnte zu diesem Zweck ein Mandat folgenden Inhalts an das Kammergericht ergehen lassen: [Entsprechend Nr. 75 (ohne Termine oder Erwähnung des Reichstages)].

Anmerkungen

1
 Wormser RKGO vom 7.8.1495, § 25 (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342/IV, S. 408; Schmauss/Senckenberg, Sammlung II, S. 9).