Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 109–109’ (Or., am tage der eylftausent junkfrauen).

Das ksl. Reichstagsausschreiben vom 31. Mai [Nr. 36] wurde ihm am 3. Juli (montage nach visitationis Marie)in Rügenwalde ausgehändigt. Ein weiteres Mandat mit der Verschiebung des Termins [Nr. 44] hat er ebenfalls erhalten.

Er wäre willens, dem nachzukommen, sofern die von ihm als Reichsfürsten erhobenen Beschwerden wegen der Session und anderer Punkte abgestellt werden1, worum er persönlich in Innsbruck2und wiederholt durch seine Gesandten gebeten hat. Andernfalls ist es ihm unmöglich, persönlich oder durch Gesandte an diesem oder anderen Reichstagen teilzunehmen. Er ist aber bereit, die gemeinsamen und ihm dann mitgeteilten Beschlüsse der Reichsstände nach vormuge und gelegenheit meiner landezu vollziehen.

Anmerkungen

1
 Kurbrandenburg bestritt den Hgg. von Pommern die Reichsunmittelbarkeit und somit das Recht zur Session auf dem RT. So gelang es den brandenburgischen Räten, die Einladung Hg. Bogislaws zum Wormser RT von 1495 zu hintertreiben. Laut Lehnsbrief Kg. Maximilians für Kf. Johann Cicero vom 15.7.1495 galt Pommern als Bestandteil der Mark. Der Hg. musste Ende 1500 gegenüber dem neuen Kf. Joachim I. das brandenburgische Lehnsrecht über Pommern anerkennen. Vgl. Wehrmann, Geschichte I, S. 248–250; Schultze, Mark III, S. 166f.; Böcker, Bogislaw, S. 396f., 399; Konow, Bogislaw-Studien, S. 9f.; Seyboth, Markgraftümer, S. 58–77; Stollberg-Rilinger, Kleider, S. 79–81.
2
 Hg. Bogislaw hatte sich nach seiner Rückkehr von einer Pilgerreise in das Hl. Land vom 12.2.–13.3.1498 bei Kg. Maximilian in Innsbruck aufgehalten. Dabei war – ergebnislos – auch über die Reichsunmittelbarkeit Pommerns verhandelt worden (Böcker, Bogislaw, S. 398; Wehrmann, Geschichte I, S. 250f.).