Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 10–11 (Konz., suntag quasimodogeniti).

[1.] Bestätigt den Eingang seines Berichts1. Er soll sich wegen der Bff. von Lebus, Havelberg und Brandenburg sowie wegen der Gff. [von Ruppin und Honstein] in kein Verfahren [am Kammergericht] einlassen, sondern erklären, dass diese bislang keinerlei Reichshilfen geleistet hätten, auch keine Lehen oder Regalien vom Reich besäßen und bislang in dieser Weise [mit Zahlungsmandaten und Vorladungen] nicht gegen sie vorgegangen worden sei. Sie seien in keinem Reichsregister aufgeführt, sondern hätten sich immer als zum Kfm. Brandenburg gehörig verstanden und seien in dessen Anschlag einbezogen gewesen. In Anbetracht der Leistungen der Kff. von Brandenburg für das Reich müssen diese Tatsachen respektiert werden. Gegebenenfalls kann er darauf hinweisen, dass der Gf. von Honstein nur ein von seinem Großvater [Albrecht Achilles] an dessen Vater [Gf. Johann von Honstein] verliehenes Erbschloss innehat.2 [...]3. [Deshalb ist zu beantragen, die ausgegangenen Mandate zu kassieren oder die Angelegenheit] an den Ks. und die Reichsversammlung [zu verweisen]4. Die Ausstellung eigener Verhandlungsvollmachten für ihn, Rehlinger, durch die Bff. und Gff. erscheint unnötig, da ihm ohnehin deren Vertretung obliegt.

[2.] Hinsichtlich der Appellationen [an das Kammergericht] besteht er auf seiner kfl. Gerichtsfreiheit. Er hat gemeinsam mit Kf. [Friedrich] von Sachsen unter Berufung auf die Goldene Bulle nur unter diesem Vorbehalt in die Eröffnung des Kammergerichts eingewilligt.5Trotz seiner Prozessvollmachten von [Heinrich] Krewitz und [Anton] Sichter sollte er, Rehlinger, sich in kein Verfahren einlassen, sondern die kfl. Freiheiten schützen und jeweils Remission beantragen. Falls dem nicht stattgegeben wird, sollen der Ks. und die auf dem bevorstehenden Reichstag versammelten Stände angerufen werden. Der mögliche Einwand, dass seine Gerichtsfreiheit ausschließlich für die kfl. Untertanen gilt, was auf Merten Richter nicht zutrifft6, ist unerheblich. Richter hat Krewitz an einem brandenburgischen Gericht verklagt und sich somit seinem kfl. Gerichtszwang unterworfen. Die Auslegung der kfl. Gerichtsfreiheit steht keinesfalls dem Kammergericht zu, sondern ist dem Ks. vorbehalten, dessen Amtsvorgänger dieses Privileg gewährt hat. Deshalb verweigert er auch die Übersendung der Prozessakten.

Anmerkungen

1
 Dr. Johann Rehlinger an Kf. Joachim von Brandenburg, Regensburg, 17.3.1509 (Or. m. S., samstag nach suntag oculi; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 18–20’).
2
 Kf. Albrecht Achilles übertrug das Schloss Vierraden im Jahre 1478 an Gf. Johann von Honstein, den Vater der gemeinsam regierenden Gff. Wolfgang und Bernhard II., als erbliches Lehen (Menschell, Geschichte, S. 39, 43).
3
 Ein Blatt fehlt.
4
 Ergänzung gemäß Schreiben Kf. Joachims an die Bff. von Lebus, Brandenburg und Havelberg vom 1.4.1509 [Nr. 110].
5
 Vgl. Smend, Reichskammergericht, S. 19, 55–62; Angermeier, Reichsreform, S. 176; Ludolphy, Kurfürst, S. 149.
6
 Richter war Leipziger Großkaufmann und Ratsherr (Fischer, Handelsgeschichte, S. 103; Schirmer, Staatsfinanzen, S. 185). Vgl. zum Streitgegenstand Smend, Brandenburg-Preußen, S. 164.