Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Verhandlungen zu den Religionsbeschwerden und zu anderen, damit verknüpften Themen, zu denen die Sessionsproblematik reformierter Hstt. gehörte, fanden wie beim RT 1582 und schon zuvor 15761mit Ausnahme des Aachener Konflikts nicht in direkten bilateralen Debatten zwischen den Konfessionsparteien statt, sondern jede Seite übergab ihre Gravamina dem Ks., der sie der jeweiligen Gegenpartei mit der Aufforderung überstellte, dazu Stellung zu nehmen. Die Beratungen zu den Gravamina werden hier in Form einer chronologischen Dokumentation zunächst für die protestantischen Stände wiedergegeben, die entsprechende Protokollierung für die katholischen Stände erfolgt in Abschnitt G, während die zugehörigen Akten in Abschnitt K (Religionsverhandlungen) zu finden sind.

Für die Dokumentation der internen Verhandlungen der protestantischen Stände gelten folgende Vorgaben: 1) Ebenso wie in den Abschnitten G (Dokumentation der katholischen Sonderberatungen) und J (Nebenverhandlungen, Konflikt um die Session Magdeburgs und anderer reformierter Hstt.) werden Unterredungen und Beratungen dokumentiert, die bereits vor der Eröffnung des RT geführt wurden, weil sie von entscheidender Bedeutung für den Beginn und den Erfolg des RT waren: Zum einen stand auf protestantischer Seite zur Debatte, die Verhandlungsaufnahme grundsätzlich zu verweigern, so lange die Gravamina nicht geklärt waren. Zum Zweiten ging es um die wichtige und kontrovers diskutierte Frage, ob Magdeburg durch einen vorübergehenden Sessionsverzicht die Eröffnung des RT erst ermöglichen oder mit dem Beharren auf dem Sessionsanspruch aufs Spiel setzen sollte, die Verlesung der ksl. Proposition und damit den RT insgesamt zu gefährden. Zum Dritten verdeutlichen die Verhandlungen vor der Eröffnung die den gesamten RT beeinflussende, interne Spaltung der protestantischen Stände.

2) Im Gegensatz ebenfalls zum Verfahren bei bisher edierten RTT der „Reichsversammlungen 1556–1662“ werden informelle Gespräche und Einzelunterredungen der Gesandten nur zweier oder weniger Reichsstände nicht im Kommentar ausgewertet, sondern eigenständig und protokollartig in die chronologische Dokumentation aufgenommen, weil dabei zentrale Vorabklärungen stattfanden, die für das Verständnis des Verhandlungszusammenhangs im Plenum unverzichtbar sind. Im Hintergrund stand dabei die interne Spaltung mit der Absonderung Kursachsens und der diesem folgenden Stände von Kurpfalz spätestens seit dem RT 1576, die dazu führte, dass „es anstelle des einen Corpus Evangelicorum praktisch zwei protestantische Parteien im Reich gab. […] Auf dem Reichstag 1594 wurde der Bruch in aller Öffentlichkeit deutlich“2. Wurde zunächst versucht, die Spaltung vor der Eröffnung des RT in den Unterredungen meist nur weniger Stände zu unterbinden und Kursachsen, Sachsen-Weimar und Pfalz-Neuburg für die Teilnahme am Plenum unter dem Direktorium von Kurpfalz zunächst im Hinblick auf die Magdeburger Sessionsfrage zu gewinnen, so bedingte das Scheitern dieser Bemühungen das erwähnte Auseinandertreten der protestantischen Stände in zwei Unterparteien, die abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht gemeinsam berieten, sondern sich zu gesonderten Verhandlungen zusammenfanden: Das Plenum mit der Teilnahme auch Kursachsens, Sachsen-Weimars und Pfalz-Neuburgs an den von Kurpfalz geleiteten Sitzungen trat insgesamt nur drei Mal zusammen3, ansonsten tagte die Mehrzahl der protestantischen Stände im Kurpfälzer Quartier ohne sie. Auch Württemberg beteiligte sich bis Anfang Juli häufig nicht an den von Kurpfalz einberufenen Verhandlungen, später nahm es dort eine sehr reservierte Haltung ein4. Namentlich Kursachsen und Pfalz-Neuburg verwehrten sich unter Berufung auf die ‚reine‘ CA gegen gemeinsame Sitzungen mit calvinistischen Ständen wie Kurpfalz, auch lehnten sie deren Direktorium bei der Beratung von Religionsfragen ebenso ab wie die Grundausrichtung der Kurpfälzer RT-Strategie mit der vorrangigen Vorlage der Gravamina bereits vor der RT-Eröffnung, deren rigoroser Formulierung unter anderem mit der Einforderung der Freistellung und dem strikten Junktim von Gravamina und Türkenhilfe. Zu den vier ins kursächsische Quartier im Zusammenhang mit den alternativ von Kursachsen formulierten Gravamina einberufenen Sitzungen5erschienen neben Pfalz-Neuburg, Sachsen-Weimar und Henneberg-Schleusingen (zu Kursachsen gehörig) mit Württemberg, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast und Mecklenburg sowie je einmal Pfalz-Simmern und Pfalz-Veldenz einige Stände, die ansonsten auch den Religionskonvent bei Kurpfalz besuchten und damit eine gewisse Mittelposition einnahmen.

Zusätzlich zu den Versammlungen bei Kurpfalz und Kursachsen fanden neben den erwähnten Einzelunterredungen nur weniger Gesandter weitere Zusammentritte anderer Teilnehmerkreise statt: Beratungen der weltlichen Kff., der Stände, die vor dem RT den Heilbronner Abschied unterzeichnet hatten, von protestantischen Ständen des FR, der protestantischen Reichsstädte sowie diverser Ausschüsse. Um den Teilnehmerkreis deutlich zu machen, wird dieser im Stückkopf jedes Abschnitts mit einer versalen Sigle jeweils benannt (EinzelUnterredungen, Verhandlungen der weltlichen Kff., Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz, Verhandlungen protestantischer Stände bei Kursachsen usw.).

Da aufgrund der internen Spaltung vielfach nicht nur mehrere Einzelunterredungen, sondern auch getrennte Verhandlungen von zwei oder mehr der genannten Gremien an einem Tag stattfanden, erfolgt die Dokumentation dieser Beratungen streng chronologisch nach Einzeltagen als je eigene Stücknummer und, falls erforderlich, für die Einzeltage innerhalb der Stücknummer untergliedert in mehrere Abschnitte (A, B etc.). Die Einzelunterredungen werden zudem in Einzelabsätze unterteilt, die mit Ziffern [Absatz 1, 2 etc.] gekennzeichnet sind. Aufgrund der wechselnden Teilnehmerkreise ist die Dokumentation der Verhandlungen mit keiner einheitlichen Textgrundlage möglich, sondern die Quellenvorlage wird bei umfassenderen Zusammenkünften jeweils im Stückkopf sowie bei Einzelunterredungen im Anmerkungsapparat festgehalten. Als Textvorlage dienen neben den im Folgenden genannten Protokollen auch Gesandtenberichte, falls sie die einzige Quelle für eine Beratung darstellen oder diese genauer als wenig differenzierte Beschlussprotokolle schildern.

Die Verhandlungen der protestantischen Stände sind sowohl in eigenständigen Protokollen nur der Religionsberatungen als auch innerhalb mehrerer Mitschriften für FR und SR dokumentiert:

1) Kurpfalz A6. Für Kurpfalz konnten nur ein knappes Protokollfragment (ohne Datierungen, jedoch eindeutige inhaltliche Zuordnung zur Beratung bei Kurpfalz am 5. 6., 20. 7. und 21. 7.) sowie ein abschriftlicher Auszug7(Beratungen am 5. 6. {26. 5.} und 16. 6. {6. 6.}) ermittelt werden, während die originäre Mitschrift, die von den Gesandten gesichert angefertigt wurde8, trotz der Recherche auch im weiteren Umfeld der Kurpfälzer Überlieferung bis zu den Akten des RT 1613 nicht auffindbar war. Einen gewissen Ersatz bieten die Berichte der Kurpfälzer Gesandten, die diese Verhandlungen teils protokollartig mit den Voten zumindest der führenden Stände wiedergeben, daneben detailliert auf die informellen Unterredungen eingehen und deshalb wiederholt als Textvorlage für einzelne Abschnitte nachfolgender Dokumentation dienen.

2) Kursachsen A9. Die von Abraham Bock verfasste Mitschrift beschränkt sich inhaltlich auf die Frage der Magdeburger Session und protokolliert Beratungen der protestantischen Stände nur, falls diese Thematik zur Debatte stand. Ein umfassenderes kursächsisches Religionsprotokoll konnte nicht ermittelt werden.

3) Kurbrandenburg10. Das eigenhd. von Kanzler Dr. Karl Barth verfasste Protokoll erfasst neben den Verhandlungen im KR auch die informellen Gespräche der Kurbrandenburger Räte mit Gesandten anderer Stände sowie mit ksl. Räten, Unterredungen einzelner protestantischer Stände und die Religionsberatungen bei Kurpfalz. Für Letztere zeichnet es die meisten, jedoch nicht alle Voten auf. Das eigene Votum wird nicht protokolliert. Aufgrund der problematischen, im Buchstabenbestand vielfach nicht eindeutigen Lesbarkeit der Aufzeichnungen Barths wird Kurbrandenburg nur vereinzelt als Textvorlage herangezogen. Einen guten Ersatz bilden die Berichte der Kurbrandenburger Gesandten, die manche Verhandlungen detaillierter als das Protokoll schildern.

4) Die Pfalz-Neuburger Protokollierung erfolgt wie bei den Hauptverhandlungen11thematisch separiert und in getrennten Ablagen. Sie umfasst interne Pfalz-Neuburger Besprechungen zur Religionsfrage, informelle Gespräche mit Gesandten anderer Stände, die Beratungen der sich von Kurpfalz absondernden Stände bei Kursachsen sowie die wenigen Sitzungen bei Kurpfalz, an denen Pfalz-Neuburg teilnahm (dafür gutes Votenprotokoll): Pfalz-Neuburg E12(Religionsberatungen im Zeitraum 4. 5. {24. 4.} bis 14. 5. {4. 5.}); Pfalz-Neuburg F13(Religionsberatungen im Zeitraum 14. 5. {4. 5.} bis 9. 7. {29. 6.}). In Pfalz-Neuburg G14werden ausschließlich Gespräche und Verhandlungen zur Magdeburger Sessionsfrage vor der RT-Eröffnung (20. 5. {10. 5.} bis 1. 6. {22. 5.}) sowie nach der Sessionseinnahme am 13. 7. (19./20. 7. {9./10. 7.}) aufgezeichnet.

5) Pfalz-Zweibrücken A15. Verlaufsprotokoll der Gesandten Pfgf. Johanns von Zweibrücken für die Verhandlungen der Stände des Heilbronner Abschieds sowie die Beratungen bei Kurpfalz am 17. 5. (7. 5.), 20./21. 5. (10./11. 5.) und 25./26. 5. (15./16. 5.), zusammengefasst in drei Abschnitten, die jeweils von den Gesandten unterzeichnet sind.

6) Baden-Durlach A16. Protokoll für die Verhandlungen der Stände des Heilbronner Abschieds sowie die Beratungen bei Kurpfalz, das nur die führenden oder keine Voten wiedergibt. Es umfasst den Zeitraum vom 28. 4. (18. 4.) bis 1. 6. (22. 5.) sowie nach einer größeren Lücke die Verhandlungen am 21. 7. (11. 7.), 27. 7. (17. 7.) und 13. 8. (3. 8.).

7) Württemberg A17. Votenprotokoll nur für die Sitzung bei Kurpfalz am 14. 5. (4. 5.). Ansonsten enthält das Württemberger FR"–Protokoll (Württemberg) einige knappe Einträge zu den protestantischen Religionsverhandlungen.

8) Sachsen-Coburg A18. Aufzeichnung weniger informeller Gespräche, dann knappes Verlaufsprotokoll für die Beratungen bei Kurpfalz am 5. 6. (26. 5.), 16. 6. (6. 6.) und 2./3. 7. (22./23. 6.).

9) Henneberg A19. Eigenständiges Protokoll für die Religionsverhandlungen auf protestantischer Seite, verfasst vom Gesandten Humpert von Langen für die Gft. Henneberg-Schleusingen, das die Beratungen überwiegend mit Voten erfasst, an denen er selbst teilnahm: Am 5. 6. (26. 5.) bei Kurpfalz, sodann am 24. 6. (14. 6.), 30. 6. (20. 6.) und 1. 7. (21. 6.) jeweils bei Kursachsen. Der Konvent bei Kurpfalz am 20. 7. (10. 7.) wird anhand anderweitiger Informationen referiert. Das Protokoll bricht mit 21. 7. (11. 7.) unvermittelt ab.

Neben diesen eigenständigen Religionsprotokollen sind die informellen Gespräche und Verhandlungen in den diversen Gremien auf protestantischer Seite in folgenden FR-Protokollen chronologisch integriert20: 10) Hessen (gesamter Zeitraum des RT, Aufzeichnung ausgewählter Voten); 11) Braunschweig-Wolfenbüttel (nur Beratungen am 2.–4. 7. {22.–24. 6.}, 20./21. 7. {10./11. 7.}); 12) Braunschweig-Lüneburg (Protokollauszüge mit knappen Einträgen zu Gesprächen und Beratungen am 22. 5. {1. 6.}, 9. 6. {30. 5.}, 16. 6. {6. 6.}, 11./12. 8. {1./2. 8.}); 13) Pommern-Stettin (Zeitraum 14. 5. {4. 5.} bis 20. 7. {10. 7.}); 14) Pommern-Wolgast (Zeitraum insgesamt 23. 5. {13. 5.} bis 11. 8. {1. 8.}); 15) Holstein (Beratungen bei Kurpfalz im Zeitraum vom 14. 5. {4. 5.} bis 5. 6. {26. 5.}, sodann keine weiteren Einträge); 16) Wett. Gff. (sehr gutes Votenprotokoll des Gesandten Christiani für den gesamten Zeitraum des RT, das für die protestantischen Beratungen wiederholt als Textvorlage verwendet wird; in Wett. Gff.nachträglich eingearbeitet wurde das ReligionsprotokollWett. Gff. B21, das eigenständig die Religionsberatungen im Zeitraum vom 14. 5. {4. 5.} bis 13. 8. {3. 8.} beinhaltet).

Von den Protokollen des SR22beinhalten 17) Ulm und 18) Speyer als weitgehend gleichlautende Protokolle für die Städteregistratur auch die Beratungen nur der protestantischen Städte sowie im Plenum bei Kurpfalz, ebenso werden diese in den eigenständigen Mitschriften 19) Speyer A, 20) Speyer Bund 21) Nürnberg erfasst. Ein Protokollauszug ebenfalls aus reichsstädtischer Provenienz, der fünf Sitzungen nur jeweils sehr knapp aufzeichnet23, konnte nicht genauer zugeordnet werden.

Nr. 154 April 30 (April 20), Samstag

Nr. 155 Mai 1 (April 21), Sonntag

Nr. 156 Mai 2 (April 22), Montag

Nr. 157 Mai 3 (April 23), Dienstag

Nr. 158 Mai 4 (April 24), Mittwoch

Nr. 159 Mai 5 (April 25), Donnerstag

Nr. 160 Mai 6 (April 26), Freitag

Nr. 161 Mai 7 (April 27), Samstag

Nr. 162 Mai 8 (April 28), Sonntag

Nr. 163 Mai 9 (April 29), Montag

Nr. 164 Mai 10 (April 30), Dienstag

Nr. 165 Mai 11 (Mai 1), Mittwoch

Nr. 166 Mai 12 (Mai 2), Donnerstag

Nr. 167 Mai 13 (Mai 3), Freitag

Nr. 168 Mai 14 (Mai 4), Samstag

Nr. 169 Mai 16 (Mai 6), Montag

Nr. 170 Mai 17 (Mai 7), Dienstag

Nr. 171 Mai 18 (Mai 8), Mittwoch

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Nr. 173 Mai 21 (Mai 11), Samstag

Nr. 174 Mai 22 (Mai 12), Sonntag

Nr. 175 Mai 23 (Mai 13), Montag

Nr. 176 Mai 24 (Mai 14), Dienstag

Nr. 177 Mai 25 (Mai 15), Mittwoch

Nr. 178 Mai 26 (Mai 16), Donnerstag

Nr. 179 Mai 27 (Mai 17), Freitag

Nr. 180 Mai 28 (Mai 18), Samstag

Nr. 181 Mai 31 (Mai 21), Dienstag

Nr. 182 Juni 1 (Mai 22), Mittwoch

Nr. 183 Juni 3 (Mai 24), Freitag

Nr. 184 Juni 4 (Mai 25), Samstag

Nr. 185 Juni 5 (Mai 26), Sonntag

Nr. 186 Juni 6 (Mai 27) [?], Montag

Nr. 187 Juni 7 (Mai 28), Dienstag

Nr. 188 Juni 9 (Mai 30), Donnerstag

Nr. 189 Juni 10 (Mai 31), Freitag

Nr. 190 Juni 11 (Juni 1), Samstag

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Nr. 192 Juni 13 (Juni 3), Montag

Nr. 193 Juni 14 (Juni 4), Dienstag

Nr. 194 Juni 16 (Juni 6), Donnerstag

Nr. 195 Juni 17 (Juni 7), Freitag

Nr. 196 Juni 18 (Juni 8), Samstag

Nr. 197 Juni 22 (Juni 12), Mittwoch

Nr. 198 Juni 23 (Juni 13), Donnerstag

Nr. 199 Juni 24 (Juni 14), Freitag

Nr. 200 Juni 25 (Juni 15), Samstag

Nr. 201 Juni 26 (Juni 16), Sonntag

Nr. 202 Juni 27 (Juni 17), Montag

Nr. 203 Juni 29 (Juni 19), Mittwoch

Nr. 204 Juni 30 (Juni 20), Donnerstag

Nr. 205 Juli 1 (Juni 21), Freitag

Nr. 206 Juli 2 (Juni 22), Samstag

Nr. 207 Juli 3 (Juni 23), Sonntag

Nr. 208 Juli 5 (Juni 25), Dienstag

Nr. 209 Juli 8 (Juni 28), Freitag

Nr. 210 Juli 9 (Juni 29), Samstag

Nr. 211 Juli 12 (Juli 2), Dienstag

Nr. 212 Juli 13 (Juli 3), Mittwoch

Nr. 213 Juli 14 (Juli 4), Donnerstag

Nr. 214 Juli 19 (Juli 9), Dienstag

Nr. 215 Juli 20 (Juli 10), Mittwoch

Nr. 216 Juli 21 (Juli 11), Donnerstag

Nr. 217 Juli 27 (Juli 17), Mittwoch

Nr. 218 August 1 (Juli 22), Montag

Nr. 219 August 3 (Juli 24), Mittwoch

Nr. 220 August 6 (Juli 27), Samstag

Nr. 221 August 11 (August 1), Donnerstag

Nr. 222 August 12 (August 2), Freitag

Nr. 223 August 13 (August 3), Samstag

Nr. 224 August 17 (August 7), Mittwoch

Nr. 225 August 18 (August 8), Donnerstag

Anmerkungen

1
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, S. 1119. Zur Entwicklung des Verfahrens seit dem RT 1559 mit dem nachfolgenden Auseinandertreten der Konfessionsparteien in 2 „Corpora“ – auf protestantischer Seite gegen den Widerstand Kursachsens: Wolff, Corpus, 26–30.
2
 Wolff, Corpus, 31.
3
 Nr. 185, Nr. 194, Nr. 215, Abschnitt B.
4
 Vgl. die Präsenzlisten der Sitzungen bei Kurpfalz: Nr. 168, Abschnitt B; Nr. 170, Abschnitt B; Nr. 172, Abschnitt B; Nr. 173, Abschnitt D; Nr. 174, Abschnitt B; Nr. 182, Abschnitt A; Nr. 188, Abschnitt A; Nr. 206, Abschnitt A; Nr. 207, Abschnitt A; Nr. 219. Ein undatiertes, wohl zu Beginn des RT angefertigtes Kurbrandenburger vorzeichnus der stende augspurgischer confeßion, so biß dahero bey berathschlagung der session sache und gravaminum gewesen,nennt: Kurpfalz, Kurbrandenburg, Erz-/Hstt. Magdeburg, Straßburg, Bremen und Halberstadt, Walkenried, Pfalz-Zweibrücken, ‑Veldenz, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-[Wolfenbüttel], ‑Lüneburg, Pommern, Württemberg (Vermerk: Ist wendig, hatt sich vornehmen laßen, non obstante der heilbrunnischen handlung hab befehl, sich nach Sachssen zurichten), Lgff. Moritz, Ludwig und Georg von Hessen (Vermerk: Diese haben auch ihre sonderliche bedencken, ist des beharrens halben mißlich), Baden-[Durlach], Holstein, Anhalt, Wetterauer Gff., [einige] oberländische Gff., mehrere Reichsstädte (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 807–808’. Dorsv.: Stende, so bishero dem religion rathe beigewonett.).
5
 Nr. 197, Abschnitt B; Nr. 199, Abschnitt B; Nr. 204; Nr. 205, Abschnitt C.
6
 HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Rap., nur 2 Fol. umfassend. Knappe Protokollierung ausgewählter Voten. Überschr.: Protocoll uf dem Reichs tag zu Regenspurg anno 94 in conventu protestantium.
7
NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 197, fol. 140–146’. Auszug in Kop., unterzeichnet vom Kurpfälzer Sekretär Hans Franz Hückel, umfassend jeweils nur die Kurpfälzer Proposition und die Voten Kursachsens und Braunschweig-Wolfenbüttels für das Hgt. sowie für Halberstadt und Walkenried. Gestrichener Dorsv.: Dz kfl. pfaltzische protocol, zu Regenspurg im evangelischen ratth[!] anno 1594 gehalten.Weitere gleichlautende Kop.: NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 203–213’. Kop. (ohne Unterzeichnung und Dorsv.).
8
 Vgl. neben dem Fragment und dem Auszug eine Nachschrift zum Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 24. 6. (14. 6.) 1594: Kf. fordert, dass sie neben den Berichten auch jeweils direkt ihre aktuellen Protokolle für die Beratungen im KR und in neben conventen[wohl zu beziehen auf die Religionsverhandlungen] schicken (HStA München, K. schwarz 16700, fol. 120–126’, hier 126. Konz.).
9
 HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 267–327’. Reinschr. Überschr.: Prothocol, wie solchs Abraham Bock gehalten.Vgl. auch die Vorbemerkung zu Abschnitt J.
10
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Yy Fasz. 1, fol. 1–584. Beschreibung in der Vorbemerkung zu Abschnitt B.
11
 Vgl. Vorbemerkung zu Abschnitt C.
12
 HStA München, K. blau 274/12, fol. 266a–363’ passim (dabei auch wenige Aktenstücke sowie thematisch zugehörige Berichte und Weisungen). Aufzeichnungen überwiegend von Hd. Zöschlin.
13
 Ebd., K. blau 275/1, fol. 4–183’ passim (dabei u. a. die jeweils beratenen Gravaminafassungen), fol. 295–310.
14
 Ebd., K. blau 275/3, fol. 184–222, 232–253’.
15
 StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 245–269’, 301–305, 307–310’. Druck (mit Ausnahme des Protokolls für 1. 6.): Häberlin XX, Vorrede, S. XII-XLVII; danach knapp ausgewertet bei Stieve, Politik I, 203, 207, 210 f. Überschr. zu den einzelnen Abschnitten jeweils: Continuatio prothocolli in puncto, der evangelischenn stende gravamina belangendt.Das Protokoll wurde abschnittsweise von Pfgf. Johann von Zweibrücken an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach geschickt, versehen mit Randbemerkungen des Pfgf. (Schreiben vom 9. 6. {30. 5.} und 15. 6. {5. 6.} 1594; Zweibrücken: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 207–209’, hier 207; fol. 242, 242’. Orr.; präs. jeweils Ansbach, 21. 6. {11. 6.}). Ein abschriftlicher Auszug aus dem Zweibrückener Protokoll enthält nur das jeweilige Württemberger Votum am 20. 5. (10. 5.) und 25. 5. (15. 5.): HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 844–845’. Überschr.: Extract protocolli, der evangelischenn stende gravamina belangendt.
16
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 173, unfol. Im ersten Abschnitt Reinschr., sodann Rap. Überschr. auf Titelblatt: Protocollum gravaminum des reichstags anno 1594. Was die chur- und fursten augspurgischer confession in diesem reichstag correspondendo in diesem puncto gravaminum verhandelt. Neben einer ahngehengten, Lic. Burrussen observation in solchem reichstag ferner neuerlich vorgeloffener gravamina und beschwerden, praesertim ratione votorum[der Zusatz ist zu beziehen auf die von Burrus zusammengestellten Gravamina im Hinblick auf das RT-Verfahren. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 386]. Überschr. vor Beginn der Einträge: Prothocollum, was in den gemeinen Reichs gravaminibus, die evangelische stend augspurgischer confession betreffendt, auch magdenburgischer session halber uff dem reichstag zu Regenspurg dis lauffenden 1594. jars verhandlet worden.
17
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 716–719. Reinschr. Überschr.: Protocollum, was den 4. Maii[14. 5.] anno 94 inn ansagung unnd zuesamen berueffung den evangelischen stennden proponiert unnd votiert worden.(Gleichlautendes Konz.: Ebd., A 262 Bd. 633, unfol.).
18
 StA Coburg, LA B 204, fol. 52–58’. Rap.
19
 StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 196–219. Zunächst Reinschr. (für 5. 6.), dann eigenhd. Rap. des Gesandten von Langen.
20
 Nachweise und Beschreibung dieser Mitschriften in der Vorbemerkung zu Abschnitt C.
21
 HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol. Reinschr. mit wenigen Zusätzen im Konz. In dieses Protokoll sind die jeweils beratenen bzw. dem Ks. übergebenen Gravamina inseriert. Weiteres Fragment eines Religionsprotokolls, das ebenfalls textidentisch in Wett. Gff.übernommen wurde: Ebd., unfol.
22
 Vgl. deren Nachweis und Beschreibung in der Vorbemerkung zu Abschnitt D.
23
 HStA München, KÄA 4256, fol. 242–252’. Reinschr. Dorsv.: 1594. Protocollum im[!] religions sachen der churfürsten, fürsten, graven, herrn und stätt, der augspurgischen confeßion zuegeton.
1
 Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten von Mörle und Schug an die anderen [in Amberg weilenden] RT-Verordneten des Kf. vom 30. 4. (20. 4.) 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.; präs. Heidelberg [!], 7. 5. {27. 4.}). Im Bericht der Baden-Durlacher Gesandten an Mgf. Ernst Friedrich vom 5. 5. (25. 4.) 1594 wird die Unterredung dem 29. 4. (19. 4.) zugeordnet. In einer getrennten Unterredung [im Bericht nicht datiert] vereinbarte Baden-Durlach mit den Gesandten Pfalz-Zweibrückens auf deren Angebot hin vertrauliche correspondentz und communication(GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.).
2
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2 mit Anm. 232.
3
 = als Mitunterzeichner des Heilbronner Abschieds.
4
 Die Gesandten Brandenburg-Ansbachs waren noch nicht anwesend. Vgl. auch Nr. 155.
1
 Textvorlage: Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 1. 5. (21. 4.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 634–638’. Or.; präs. Stuttgart, 8. 5. (28. 4.).
2
 Vgl. Nr. 154. Heilbronner Abschied: Einleitung, Kap. 3.2.2 mit Anm. 232.
3
 Kommentar der Württemberger Gesandten zu dieser Erklärung (wie Anm. 1): /636’/ Obwohl der Hg. mit keinem Stand außer mit Pfalz-Neuburg zu den Gravamina verhandelt hat, haben sie dies nicht vorgebracht, sondern nur die unvergriffliche general anzeig thon wöllen.Befürchten, dass Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach und Baden-Durlach für den Fall, dass sich keine weiteren Stände der Heilbronner Vereinbarung anschließen, hart in unß dahin tringen werden wöllen, daß wir auch in gravaminibus, die religion betreffendt, so sie doch mehr für politische puncten anziehen werden, (krafft hailbronnischen /637/ abschiedts) mit und neben inen für einen man zu stehen schuldig. Derwegen wir dan hierinnen nit wenig ängstig seyen.
1
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 4. 5. (24. 4.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 2–5’, hier 2’–3’. Or.; präs. Cölln/Spree, 16. 5. (6. 5.).
2
 Es handelt sich um das Schreiben Administrator Johann Georgs vom 18. 4. (8. 4.) 1594, gerichtet an zahlreiche protestantische Kff., Ff. und Städte, mit der Bitte, die Sessionsbestrebungen für das Hst. Straßburg beim RT zu unterstützen, nachdem ihm als Administrator die Session auch im Oberrheinischen Kreis zuerkannt worden sei. Nachweis hier: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 933–934’. Or.; präs. Regensburg, 2. 5. (22. 4.). Auch die Gesandten Baden-Durlachs erwiderten die Bitte Berchtolds am 2. 5. (22. 4.) um Unterstützung im Hinblick auf die Session in allgemeiner Form als Zusage vertraulicher correspondentz und communication(Bericht der Gesandten an Mgf. Ernst Friedrich vom 5. 5. {25. 4.} 1594: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.; das dabei übergebene Schreiben Administrator Johann Georgs vom 18. 4. {8. 4.} an Mgf. Ernst Friedrich: Ebd., unfol. Or.; präs. Regensburg, 2. 5. {22. 4.}). Die Übergabe des entsprechenden Schreibens an die Württemberger Gesandten erfolgte ebenfalls am 2. 5.: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 655–656’. Or. an Hg. Friedrich von Württemberg bzw. dessen Gesandte; präs. Regensburg, 2. 5. (22. 4.).
3
 Dies entsprach nicht den Tatsachen. Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 294.
4
 Textvorlage: Hessen, unfol.; Kurbrandenburg, fol. 2 f. (Vorsprache nur bei Kurbrandenburg).
5
 Textvorlage: Bericht des Brandenburg-Ansbacher Gesandten Brandner an Mgf. Georg Friedrich vom 3. 5. (23. 4.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 82. Or.; präs. o. O., 6. 5. (26. 4.). Brandner war zu diesem Zeitpunkt als einziger Ansbacher Gesandter anwesend. Mgf. Georg Friedrich wies ihn deshalb am 25. 4. 1594 (15. 4.; Ansbach) an, die verspätete Ankunft der anderen Verordneten bei Kurpfalz zu entschuldigen und an den Vorberatungen zu den Gravamina allein teilzunehmen (StA Bamberg, Mgftum BKB, GL 788, unfol. Or.; präs. Regensburg, 2. 5. {22. 4.}. StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 78. Konz.).
6
 Vgl. Absatz 4.
7
 Vgl. dazu den Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 4. 5. 1594 (wie Anm. 5 bei Nr. 157, hier fol. 29’): Versicherung durch Brandner für das Haus Brandenburg, dass Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg und Mgf. Georg Friedrich gemäß dem Heilbronner Abschied zur Beratung der Gravamina /29’/ gantz geneigt; so thue er auch an churfursten zu Brandenburg nicht zweiflen. Allein stehe es noch daruff, das man den modum zubedenckhen, wie man zur tractation kommen möge, damit es der besondern conventuum halber nicht ein suspition undt aufsehen gebe.Vereinbarung, dass Brandner sich mit den Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten bespricht und anschließend Kurpfalz des hauß Brandenburgs meinung zuverstehen geben wolle.
8
 Textvorlage: Wie Anm. 5.
9
Textvorlage: Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 3. 5. (23. 4.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 639–642’, hier 640–641’. Or.
10
 Vgl. Schreiben Hg. Friedrichs von Württemberg an die Stadt Ulm vom 18. 3. 1594 (8. 3.; Stuttgart) mit der Aufforderung, zur Vorberatung der Gravamina die Gesandten bis 13. 4. (3. 4.) nach Regensburg zu schicken und auch die anderen [protestantischen] Reichsstädte im Schwäbischen Kreis davon zu unterrichten (StadtA Ulm, A 28, Prod. 249. Or.; präs. 21. 3. {11. 3.}). Schreiben des Erasmus von Leiningen, Württemberger Landhofmeister, und Martin Aichmanns, Württemberger Kanzler, an die Stadt Ulm vom 26. 3. 1594 (16. 3.; Stuttgart) mit Bekanntgabe, die Gesandten zu den Vorgesprächen aufgrund der Verzögerung des RT erst später abzuordnen (ebd., Prod. 255. Or.; präs. 1. 4. {22. 3.}).
11
 Vgl. Nr. 155.
1
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 4. 5. (24. 4.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 2–5’, hier 3’–4’. Or.; präs. Cölln/Spree, 16. 5. (6. 5.).
2
 = Bekanntgabe der verzögerten RT-Eröffnung durch die ksl. Empfangskommission. Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.2.
3
 Vgl. die spätere schriftliche Fassung [Nr. 329].
4
 Vgl. Nr. 156, Absatz 1.
5
 Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 4. 5. (24. 4.) 1594: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 29–30’, hier 29–30. Konz. Da der Bericht kein Datum für die Unterredungen nennt, ist deren zeitliche Zuordnung unsicher. Zur Bekanntgabe des Brandenburg-Ansbacher Gesandten vgl. den Eintrag unter 2. 5. [Nr. 156, Absatz 3].
6
 Es handelt sich um das Schreiben Administrator Johann Georgs vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände (vgl. Anm. 2 bei Nr. 156). Der Nachweis für Kurpfalz fehlt.
7
 Textvorlage: Hessen, unfol.
8
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 mit der Bitte um Unterstützung der Sessionsbestrebungen. Nachweis hier: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or. an Lgf. Moritz oder in dessen Abwesenheit an die Gesandten. StA Marburg, 4f Straßburg Nr. 58, unfol. Kop. an Lgf. Ludwig.
9
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4.
10
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 354.
11
 Lgf. Moritz wies seine Gesandten am 14. 5. 1594 (4. 5.; Kassel) konkret zu dieser Straßburger Werbung an, sie sollten für die Straßburger Session neben anderen evangelischen Ständen soviel immer verantwortlich thun,jedoch darauf achten, dass man keinen verweis habe.Die Einnahme der Straßburger Session beim oberrheinischen KT habe erhebliche Differenzen provoziert, auch werde man die dort beanspruchte possession […] uffnn[!] Reichs tag nicht gerne wollenn extendiren laßenn.Sollen diesbezüglich nur vorbringen, was der sachenn notturfft leiden unndt sich ohne sondernn schimpff unndt verweiß will thun lassenn(StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.; präs. 20. 5. {10. 5.}).
12
 Zur ksl. Kommission seit März 1593 und deren Besetzung vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.
1
 Textvorlage: Hessen, unfol.
2
 Vgl. zusätzlich im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 6. 5. (26. 4.) 1594: Namentlich die Gesandten Lgf. Ludwigs verweisen auf die gestrige Vorsprache S. Berchtolds, Verordneter Mgf. Johann Georgs von Brandenburg als Administrator von Straßburg, bei ihnen [Nr. 157, Absatz 3]: Ist beauftragt, beim RT die Session für Straßburg einzunehmen, und bittet dafür ebenso um Unterstützung wie im Bemühen, die Einstellung der ksl. Kommission im Kapitelstreit zu erreichen. Die hessischen bitten dafür um eine Empfehlung der kursächsischen Gesandten, da sie Straßburg /79/ die session wohl gönnen möchten. Sie hielten aber darfur, das es die catholischen stende schwerlich wurden einreuhmen. Wolten auch erinnert haben, ob man mit denn catholischen deputirten von der strasburgischen sache auch communiciren unnd reden wolte.Erwarten aber, dass die Angelegenheit bei der Kommission verbleiben wird, wenngleich ihre Herren die Verweisung an die Reichsstände beim RT nicht missbilligen würden. Antwort der kursächsischen Gesandten: Wollen zunächst abwarten, was zur Straßburger Sache vorgebracht wird. Wissen nicht, /80/ ob, wie weit und auf was maß euer f. Gn.[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] sich inn diese commission sache ferner einlassen wurde,und vertrösten Hessen [sowie Pfalz-Neuburg zur entsprechenden Anfrage] auf die baldige Ankunft des Kuradministrators (HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 78–85’, hier 78–80’. Or.; präs. o. O., 10. 5. {30. 4.}).
3
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
4
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 266a–267’; vgl. Kossol, Reichspolitik, 51.
5
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 267’–268; vgl. Kossol, Reichspolitik, 51.
6
 Vgl. Nr. 154, 155.
1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 280–283; vgl. (teils falsch) Kossol, Reichspolitik, 52 f.
2
 Vgl. Nr. 158, Absatz 4.
3
 Die Württemberger Gesandten hatten auf ihrer Anreise nach Regensburg Pfgf. Philipp Ludwig am 27. 4. (17. 4.) 1594 in Neuburg aufgesucht und ihm die Position Hg. Friedrichs zum Verhalten gegenüber den calvinistischen Ständen beim RT dargelegt (vgl. Einleitung, Kap. 3.2.3).
4
 = ihre.
5
 Vgl. dazu den Bericht der Pfalz-Neuburger Gesandten an den Pfgf. vom 7. 5. (27. 4.) 1594: /275/ Verweisen für ihre Verhandlungen mit den Württemberger Gesandten auf das Protokoll (Textvorlage) und die beiliegenden Württemberger Gutachten, die ihres Erachtens dahin gehen, dass sich die Stände, die der /275/ wahren augspurgischen confessions religion syncere beygethon, zu verhuettung allerhandt besorgender gefahr unnd in mehr weeg schädlicher trennung in negotio religionis von den calvinischen nit allerdings separirn, doch irer conscientien halben rundt erklären sollen, daß sie in die gesambte consultation und berathschlagung der religions gravaminum allein umb deß gemeinen beßten willen ohnvergrifflich und in allweeg sine praeiudicio dern ettlicher articul /275’/ halben sich erhaltender stritt bewilligt, auch dardurch inen mehrer nitt, alß sich vermög publicirten religion friedens gebürt, eingeraumbt haben wollten.Demnach befürwortet Württemberg, dass dem Ks. neben den Religionsbeschwerden von den Ständen der wahren augspurgischen confession ein neben declaration übergeben würde, sich dardurch in omnem eventum zuverwahren und sicher zustellen.Dieses Verfahren scheint notwendig, damit man umb deß Hl. Reichs gemeiner ruhe und sicherheit willen alle trennungen, dissensiones und zerrüttungen […] verhuettet und also bestendige zusamensetzung undter den evangelischen stenden erhaltenkann (HStA München, K. blau 274/12, fol. 275–277’, hier 275 f. Or.). Die angesprochenen Gutachten: Gutachten des Johannes Brenz vom RT 1566 zu fraglichen Verhandlungen mit Calvinisten (HStA München, K. blau 274/12, fol. 285–289’. Kop. Dorsv.: Diß bedenckhen soll Dr. Entzlini bericht nach der alt Dr. Brentius, seliger, mit aigener hand geschrieben haben. Nr. 2. Praesentirt Regenspurg, den 26. Aprilis[6. 5.] anno 94.). Auszug aus einem aktuellen Gutachten der Württemberger Theologen (o. D.): Unabdingbarkeit eines öffentlichen Protests der CA-Stände, /290/ so dem calvinismo nit zugethon […], ad salvandam conscientiam et evitandum publicum scandalum atque in perpetuum rei memoriam,dass sie die Gravamina nit zu handthabung und fortpflantzung der calvinischen religion, sonder allein zu handhabung und propagation der reinen augspurgischen confession, welche im religion friden lautter begriffen, gemeint und verstanden haben wöllen(ebd., fol. 290, 305’. Kop. Dorsv.: Praesentirt Regenspurg, den 27. Aprilis[7. 5.] anno 94.). Die vollständige Fassung (Stuttgart, 9. 3. {19. 3.} 1594) wurde den Neuburger Gesandten erst später übergeben (HStA München, K. blau 275/1, fol. 271–294’. Kop. Dorsv.: Ubergeben durch die wirtenbergische gesandten den 17. Junii[27. 6.] anno 94 zu Regenspurg.). Vgl. auch Einleitung, Kap. 3.3 mit Anm. 259–264.
6
 Weisung Hg. Friedrichs vom 1. 5. 1594 (21. 4.; Stuttgart) als Reaktion auf den Bericht der Gesandten vom 28. 4. (18. 4.) zu den Verhandlungen mit Pfgf. Philipp Ludwig in Neuburg (vgl. Anm. 3). Hg. beruft sich dagegen auf Protokoll und Abschied des Tages von Heilbronn und weiß /629/ bewegender ursachen wegen darauß nichtt zue schreitten, sonder lassenn es bey demselben allerdings verpleyben(HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 629–630’, hier 629. Or.; präs. 5. 5. {25. 4.}).
7
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
8
 Vgl. Nr. 387, Nachweis „Fassung Heilbronn“.
9
 Textvorlage: Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 7. 5. (27. 4.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 86. Or.; präs. Ansbach, 8. 5. (28. 4.). Vgl. Waldenfels, Freiherrn V, 165.
10
 Vgl. die Fortsetzung der Unterredung am 6. 5. [Nr. 160, Absatz 1]. Dagegen verzeichnet Kurbrandenburg (fol. 7’–11’) die gesamte Beratung mit der Beschlussfassung unter 5. 5. (25. 4.).
1
 Textvorlage: Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten vom 7. 5. (wie Anm. 9 bei Nr. 159).
2
 Vgl. die hiermit beschlossene Deduktion [Nr. 329].
a
 soltte] Im Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 12. 5. (2. 5.) zusätzlich: Wenngleich zu dieser Schrift /9’/ viel disputation vorgelauffen, ist doch dieselbe weiter nicht zuendern gewesen[= durch die Kurbrandenburger Gesandten], dann das concept […] mit sich bringet(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 9–18, hier 9’ f. Or.; präs. Cölln/Spree, 21. 5. {11. 5.}). Kurbrandenburg (fol. 8–11’) enthält differenzierter die Einwände zum Konz. in Stichpunkten, eine Auflistung der zu streichenden Artikel und umfangreiche wörtliche Textpassagen aus der Schrift mit darin eingearbeiteten Korrekturen.
3
 Vgl. Nr. 313.
4
 Nr. 387, Nachweis „Fassung Heilbronn“.
5
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 6. 5. (26. 4.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 78–85’, hier 81’–82’. Or.; präs. o. O., 10. 5. (30. 4.).
6
 Bezugnahme auf den Protest des FR gegen die Ablehnung interkurialer Ausschüsse durch KR.
7
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 6. 5. (26. 4.) 1594 (wie Anm. 5, hier fol. 82’–84).
b
 Gesandten] Kurbrandenburg (fol. 13) zusätzlich: für die die kursächsischen Gesandten in das Kurbrandenburger Quartier kommen.
c
 möchte] Kurbrandenburg (fol. 13’) zusätzlich: Denn soltte man nuhn den alten wege gehen, wurden die gravamina wie anno 82 stecken bleiben.
8
 =sie präliminar beraten (Grimm, Wörterbuch XIV, 254).
9
 Im Bericht (Textvorlage, hier fol. 83’) als Begründung für das Votum gegenüber Kuradministrator Friedrich Wilhelm: Hätten zwar gewünscht, dass diese Beratung bis zu seiner, des Kuradministrators, Ankunft zurückgestellt würde, da aber sowohl Kurbrandenburg als auch Kurpfalz darauf drängen und ihre Instruktion besagt, dass sie sich in diesem Fall derselben nicht verweigern solten,haben sie Nachfolgendes erklärt.
10
 Textvorlage: Hessen, unfol.
11
 Schreiben Administrator Joachim Friedrichs an Lgf. Moritz (Halle, 16. 4. {6. 4.} 1594): Gleichlautend mit dem Schreiben an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen (vgl. Anm. 10 bei Nr. 161, Abschnitt A). Nachweis hier: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or. an Lgf. Moritz; präs. o. O., 6. 5. (26. 4.). StA Marburg, 4f Straßburg Nr. 58, unfol. Or. an Lgf. Ludwig; präs. Regensburg, 6. 5. (26. 4.).
12
 Vgl. Nr. 313.
13
 Nr. 329.
14
 Textvorlage: Bericht der Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 7. 5. (27. 4.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 86. Or.; präs. Ansbach, 8. 5. (28. 4.). Vgl. Waldenfels, Freiherrn V, 165.
15
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände. Nachweis hier: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 70. Or. an Mgf. Georg Friedrich bzw. dessen Gesandte; präs. Regensburg, 6. 5. (26. 4.).
1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 291 f.; vgl. Kossol, Reichspolitik, 53 f. (falsches Datum 26. 4.).
2
 Vgl. zuletzt Nr. 160, Absatz 2, 3.
3
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2.
4
 Textvorlage: Sachsen-Weimar, fol. 9–12’.
5
 Verkürzte Argumentation gemäß der Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329].
6
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 22.
7
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.4.
8
 Vgl. Nr. 313.
9
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 8. 5. (28. 4.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 104–113a’, hier 109’–111’. Or.
10
 Schreiben an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen (Halle, 16. 4. {6. 4.} 1594): Da sich Friedrich Wilhelm in der Magdeburger, Jülicher und Straßburger Frage zuvor zugunsten des Hauses Brandenburg engagiert hat, ist Administrator Joachim Friedrich zuversichtlich, er werde den Magdeburger Gesandten auch beim RT assistentzleisten (HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 120–120a’. Or.; präs. Regensburg, 7. 5. {27. 4.}).
11
 Antwort vom 5. 3. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
12
 Wie Anm. 8.
13
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm als Empfänger des Berichts (Textvorlage).
14
 HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 104–113a’, hier 104–109’. Or.
15
 Vgl. Nr. 160, Absatz 2, 3.
a
 Kurpfalz] Kurbrandenburg (fol. 16) differenzierter: Dr. Culmann für Kurpfalz.
16
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.1. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen hatte eine protestantische Partikulartagung vor dem RT zur Beratung der Gravamina strikt abgelehnt (an Kf. Friedrich IV.; Torgau, 14.11. {4.11.} 1593: HStA Dresden, GA Loc. 10202/3, fol. 59–61’. Konz. Hd. A. Bock).
17
 Protestantische Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 345 S. 1222–1225. Mühlhausen: Im Zusammenhang mit dem Kölner Krieg und der Wahl Ernsts von Bayern im Mai 1583 vereinbarter und von Kf. Ludwig VI. von der Pfalz für November 1583 ausgeschriebener protestantischer Gesamtkonvent, der infolge des Todes Kf. Ludwigs VI. am 22. 10. 1583 abgesagt wurde. Hier Bezugnahme auf die dafür von Kurpfalz im Ausschreiben konzipierten Gravamina (Lossen, Krieg II, 390–394, 411–418; Ritter, Geschichte I, 612; Haag, Dynastie, 1545 f.). Zudem (vgl. Votum Kurbrandenburg) Bezugnahme auf die beim RDT 1586 von Kurpfalz vorgelegte Gravaminaliste (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 5 S. 161–170).
18
 Kf. Johann Georg von Brandenburg an Kf. Friedrich IV. von der Pfalz (Grimnitz, 18. 11. {8. 11.} 1593): Ablehnung einer Tagung vor dem RT, jedoch Bitte um Übersendung der Gravamina, falls diese bereits konzipiert sind (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Tt, fol. 164–167’. Konz.). Dagegen beharrte Kf. Friedrich darauf, dass zumindest einige vornehme evangelische Stände vor dem RT zusammenkommen, um sich über die Gravamina und deren Einforderung beim RT mit der Verweigerung der Türkenhilfe zu vergleichen. Er verwies Kf. Johann Georg auf die in Mühlhausen [1583], beim RDT 1586 und zuletzt dem Ks. 1590 vorgebrachten Gravamina (Heidelberg, 17. 12. {7. 12.} 1593: Ebd., 170–172’. Or.).
19
 Bezugnahme auf die Gesandtschaft der weltlichen Kff. 1590. Vgl. oben folgend.
20
 Zu den Tagen von Speyer und Heilbronn vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2.
21
 Nr. 387, Nachweis „Fassung Heilbronn“.
22
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 902–914 (Lit.).
23
 = den Kurpfälzer Gesandten.
24
 Vgl. Nr. 160, Absatz 2, 3.
25
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen als Empfänger des Berichts.
b
–b das … theten] Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 10. 5. (30. 4.) 1594 knapper: das man privat conventus one die andern hielte(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz.  1, fol. 31–34, hier 31. Konz.).
c
 waren] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 10. 5. (wie Anm. b, hier fol. 31’) zusätzlich: vielmehr haben Kursachsen und Kurbrandenburg zuvor gegenüber Kurpfalz uß vernunfftigen ursachen solchen privat religions conventum nicht vor rathsam ansehen konden.[Vgl. oben, Anm. 3, 5.]
26
 1582–1586 vgl. oben, Anm. 4; Gravamina 1590 vgl. unten, Anm. 21.
27
 Wohl Bezugnahme auf Speyer und Heilbronn 1594.
28
 Termin im RT-Ausschreiben: 17. 4. 1594; Verhandlungsbeginn sodann vom Ks. prorogiert bis 1. 5. 1594 (vgl. Einleitung, Kap. 4.2.2).
29
 = der kursächsischen Gesandten.
30
 Vgl. oben, Anm. 3, 5.
31
 Wie Anm. 17.
d
 ganngen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 10. 5. (wie Anm. b, hier fol. 31’) zusätzlich: Stellen klar, dass man mit Heilbronn niemandts vorgegrieffen, viel weniger ordinem Imperii, wie es von Abraham Pockhen[im kursächsischen Votum] vorgebracht, invertiren wollen.
32
 Vgl. die in Heilbronn formulierten Gravamina [Nr. 387], Nachweis „Fassung Heilbronn“.
33
 = die kursächsischen Gesandten.
34
 Gesandtschaft der weltlichen Kff. im Gefolge einer Absprache Kf. Christians I. von Sachsen mit dem Kurpfälzer Kuradministrator Johann Casimir in Plauen im Februar 1590 (dortige Kurpfälzer Gravamina: Bezold, Briefe III, 274–278; vgl. Wolgast, Faktoren, 177) zum Ks. nach Prag im Juli 1590 mit Übergabe von Beschwerden, auf denen alle späteren protestantischen „Gravaminakataloge“ bis zum Dreißigjährigen Krieg beruhten (so Gotthard, Zäsur, 276 f.; vgl. zur Gesandtschaft auch Ritter, Geschichte II, 47–51; Wolgast, Beziehungen, 26; im Hinblick auf die Gravamina zur Reichsjustiz: Ompteda, Geschichte, 110–112; Smend, Reichskammergericht, 196; Mencke, Visitationen, 113, Anm. 622; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 265 f.). Nachweise der A) Gravamina gemäß Werbung vom 15. 7. 1590; B) Antwort des Ks. vom 27. 7.; C) Replik der kfl. Gesandten vom 1. 8. (22. 7.); D) Duplik des Ks. vom 3. 8.: HHStA Wien, RK Religionsakten 30, A) fol. 100–115’, B) fol. 118–131’, C) fol. 132–141’, D) fol. 143–145’. Drucke: Lundorp, Acta publica I, A) 64–69, B) 69–73, C) 73–76, D) 76; Senckenberg, Sammlung III, A) 132–159, B) 159–178, C) 178–194, D) 194–197. Aktenreferate: Moser, Staatsrecht XII, 210–212; Struve, Historie, 355–367.
e
 verlesen] Kurbrandenburg (fol. 21’) differenzierter: Verlesung am Nachmittag (ebd., fol. 21’–23, folgt anhand der Verlesung eine stichpunktartige Zusammenfassung der Gravamina von 1590 und von Heilbronn).
35
 Die kursächsischen Gesandten zeichneten die Gravamina während der Verlesung verkürzt auf und legten sie in dieser Form dem Bericht bei (Textvorlage, hier fol. 108’; diese Zusammenfassung der Gravamina: HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 118–119’). Nach der Sitzung erhielten sie unvormerckteine regelrechte Abschrift und schickten diese ebenfalls als Beilage an den Kuradministrator (Postskriptum zur Textvorlage, hier fol. 113; beigelegte Abschrift der Gravamina: Ebd., fol. 131–140’. Kop. Vermerk: Vorzeichnus etlicher gravamina, zu Heilbronn zusammen gebracht, anno 94.). Vgl. die Dokumentation: Nr. 387, dort „Fassung Heilbronn“.
f
 können] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 10. 5. (wie Anm. b, hier fol. 32) zusätzlich: Die kursächsischen Gesandten haben insonderheit sich ob dem puncten der freistellung oder geistlichen vorbehalt beschwert, das man den wieder uff die ban brechte.
g
 werden] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 10. 5. (wie Anm. b, hier fol. 32) zusätzlich: Um zu vermeiden, dass sich gleich in limine eine trennung unter den vornembsten erheben solte,vereinbaren die Gesandten von Kurpfalz und Kurbrandenburg, dass Letztere Kursachsen bewegen, der vorzeitigen Verhandlungsaufnahme zuzustimmen. [Vgl. Nr. 162, Absatz 1.]
36
 In der Textvorlage folgt als weitere Planung der kursächsischen Gesandten, die sie dem Kuradministrator mitteilen: Weil wir aber vermercken, das die magdeburgischen räthe der session halben sonnderlich die zusammenkonfft der evangelischen stende alhier allenthalben urgiren sollen, so mussen wir unns befahren, das man umb weitter zusammenkonfft bey unns inmittels wirdt anregen. Solten wir nun dieselbige unnsers theils nicht abwennden oder vorkommen können, so wollen wir hiezwischen mit den churfurstlichen brandennburgischen abgesanndten correspondentz hallten.Bitten um Weisung, wie sie sich bezüglich der Gravamina vorerst verhalten sollen.
37
 Textvorlage: Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 12. 5. (2. 5.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 691–706’, hier 691 f. Or.; präs. Stuttgart, 16. 5. (6. 5.).
38
 Textvorlage: Bericht der Württemberger Gesandten vom 12. 5. (wie Anm. 1), hier fol. 691’.
39
 Vgl. Nr. 159, Absatz 1 mit Anm. 3, 5.
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 23’–26’.
2
 Nr. 161, Abschnitt B.
3
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 161, Abschnitt B.
4
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 26’.
5
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 26’–29’.
a
–a mitt … woltten] Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 10. 5. (30. 4.) 1594 anders und differenzierter: Die Kurbrandenburger Gesandten teilten vertraulich mit, dass Kf. Johann Georg den Religionsfrieden gar nitt disputirt habenn woltt, sondern das man demselben stracks nachgehn unnd haltten soltt. So hetten sie auch bevelch, dz sie denn geistlichen vorbehalt nicht moviren oder darauff tringen soltten, weiln ihre kfl. Gn. gewiß wüsten, dz damit nichts zuerhaltten, sonndern es würde die ksl. Mt. unnd die geistlichen nur desto mehr offendirt.Regen an, der Beratung der Gravamina die dem Ks. 1590 von den weltlichen Kff. übergebenen Beschwerden [vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B] zugrunde zu legen, um so die Teilnahme Kursachsens zu ermöglichen. Auch sei dies den Ständen, die am Heilbronner Tag teilgenommen haben, zuträglicher unnd verantwortlicher, als die dort beschlossenen Gravamina zu übergeben, weil damit dieselbe herrn denn unglimpf alein auf sich laden(StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 91. Or.).
6
 Vgl. dazu die Weisung Mgf. Georg Friedrichs vom 12. 5. 1594 (2. 5.; Ansbach) an seine Gesandten unter Bezugnahme auf deren Bericht vom 10. 5. (vgl. Anm. a) zu diesen Verhandlungen: Lehnt die Position Kurbrandenburgs und Kursachsens, den Religionsfrieden nicht einzubeziehen, ab, weil offensichtlich ist, dass die katholischen Stände ihn zu ihrem Vorteil auslegen und das RKG sich in Religionsprozessen parteiisch verhält. Kann nicht billigen, dass man dies stillschweigend übergeht und damit alles, was die papistenn ihrer gefasten irrigen intention nach sich understehen unnd vornehmen, approbiren unnd guetheißen unnd hergegenn unns, die evangelische stennde, ann unnsern rechten unnd freyheiytten […] dergestalt selbsten verkurzenn unnd unndertrucken laßen sollen.Vielmehr wird eine erleütterung unnd erclerung gesucht werden mußenn.Spräche man die Freistellung nicht an, wäre es nicht nur mit dem Hst. Straßburg gleich wie zuvor mitt dem ertzstifft Coln schon gethan,sondern die katholischen Stände würden versuchen, die bereits reformierten Hstt. Magdeburg, Halberstadt, Lübeck, Paderborn [!], Naumburg-Zeitz, Meißen, Merseburg, Havelberg und andere wieder an sich zu bringen (StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 93. Or.). In der Nachschrift vom 13. 5. (3. 5.) 1594 allein an den Gesandten von Waldenfels verwies der Mgf. auf das Gerücht, Kf. August von Sachsen habe Ks. Maximilian II. zugesichert, die Freistellung nicht mehr einzufordern, und dafür das Versprechen des Ks. erhalten, im Besitz der von Kursachsen reformierten Hstt. zu bleiben. Von Waldenfels sollte deshalb beim kursächsischen Rat A. Bock nachfragen, auß waß ursachen sie sich doch hievon absonderten und bey dieser sachen, so doch allen evangelischen stenden inn gemein zum besten gereicht, so gar nichts thon woltten.Sollte Bock sich dafür auf die Zusage Kf. Augusts berufen, wäre das Gerücht bestätigt (ebd., Prod. 94. Konz.).
b
 Information] Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten vom 10. 5. (wie Anm. a) zusätzlich vor dem Folgenden: Sind beiderseits beauftragt, für die Vorlage der Heilbronner Gravamina einzutreten, die beim RT ergänzt und modifiziert werden können, allein dz die substantia derselben erhaltten würden.
7
 Vgl. Nr. 161, Abschnitt A, Absatz 3.
8
 Hans Ernst von der Asseburg, Magdeburger Verordneter; Abraham Bock, kursächsischer Gesandter.
9
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 22.
10
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 691–706’, hier 692–695. Or.; präs. Stuttgart, 16. 5. (6. 5.). Da die Württemberger Gesandten befürchteten, dass Kurpfalz sich in diesem Zusammenhang das Direktorium /692/ in religion sachen anmaßen möchte,sprachen sie noch zuvor bei den kursächsischen Gesandten vor, die ihnen empfahlen, dass sie an der Sitzung teilnehmen, sich aber in khein hauptsächliche tractation einlaßen, sie auch hinnach in vertrauen widerumb avisiern möchten(ebd., fol. 692). Der Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten vom 10. 5. (wie Anm. a bei Abschnitt A) datiert diese Beratung abweichend mit 9. 5. (29. 4.).
11
 Vgl. Nr. 161, Abschnitt B.
12
 = 1590 durch Gesandte der weltlichen Kff. in Prag. Vgl. Nr. 161, Abschnitt B, mit Anm. 21.
13
 = Hg. Friedrich von Württemberg als Adressat des Berichts.
14
 Kommentar im Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 25. 5. (15. 5.) 1594: Welch wort „ratification“ unns, den andern allen, allßbalden ettwas nachdencken gemacht. Haben es doch damals darbey verbleiben lassen(StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 97. Or.; präs. Ansbach, 26. 5. {16. 5.}).
c
–c die … erclärt] Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten vom 10. 5. (wie Anm. a bei Abschnitt A) anders und differenzierter: Votum Brandenburg-Ansbach: Es soll jedem Stand überlassen bleiben, seine beschwerung anzupringen, es lieffe gleich dieselb wider die freystellung oder nicht; allein das man das wortt nicht brauchte.Falls anschließend aber der Ks. oder die geistlichen Stände einwenden, einige Beschwerden würden gegen den Geistlichen Vorbehalt verstoßen, gäben sie damit ihrerseits den Anlass dafür, dass man in der Replik solchenn paß im religion fridenn fechten müße. Unnd komme solch disputat von ihnen unnd nicht denn evangelischen ständen her.Dies wird als Beschluss angenommen.
15
 Vgl. das Württemberger Protokoll zu den Verhandlungen in Heilbronn: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 497–515, 520’. Rap. Dorsv.: Prothocollum, die religion- und justici puncten betreffendt, so bei künfftigem reichstag zu proponieren.
d
–d Beschluss …abzusöndern] Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 10. 5. (30. 4.) 1594 differenzierter zum Beschluss: Um die Absonderung Kursachsens zu vermeiden, soll /32’/ man solche worter[Freistellung] umbgehen, aber gleichwol rem ipsam oder substantiam nicht fallen lassen, sondern sunsten etwan circumscribirn.Wollte Kursachsen aber auch rem ipsam außsetzen, solte man den gemeinen conventum aller anwesender evangelischer stendt, die gleichwol darumb anhalten, furgehen lassen undt was alsdan beschlossen, dem hern sachsischen administratori zu seiner f. Gn. beikunfft furtragen undt bitten, sich davon nicht abzusondern(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 31–34, hier 32’. Konz.).
16
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 318 f.; vgl. Kossol, Reichspolitik, 54.
17
 Vgl. Nr. 161, Abschnitt B, Anm. 22.
18
 Vgl. dazu als Kommentar der Pfalz-Neuburger Gesandten (Pfalz-Neuburg E, fol. 318’ f.): Haben diese allgemeine Antwort gegeben, um sich zunächst intern absprechen zu können. Interner Beschluss: Falls sie von Kurpfalz in den Religionskonvent geladen werden, wollen sie Kursachsen auf die Vorfälle beim RT 1566 zwischen Kf. Friedrich III. von der Pfalz und den CA-Ständen hinweisen, sich zur kursächsischen Stellungnahme mit den Württemberger Gesandten absprechen und sodann eine Weisung des Pfgf. erbitten.
19
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 8. 5. (28. 4.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 104–113a’, hier 113 f. Or.
20
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände mit der Bitte um Unterstützung der Sessionsbestrebungen. Nachweis hier: HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 141–141a’. Or., gerichtet an den Kuradministrator oder in dessen Abwesenheit an die Gesandten.
21
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 30–31. Eine genauere Dokumentation ist aufgrund der schlechten Schriftqualität nicht möglich, auch werden nur die Kurpfälzer Aussagen aufgezeichnet, während die Kurbrandenburger Äußerungen fehlen („Nos“, sodann Leerstelle). Eine andere Textvorlage kann nicht herangezogen werden, da die Unterredung in den beiderseitigen Berichten nicht erwähnt wird.
a
 Kurbrandenburgs] Kurbrandenburg (fol. 31) zusätzlich: Dafür suchen die Kurbrandenburger die kursächsischen Gesandten in deren Herberge auf. Kurbrandenburg stellt zur Debatte, ob sich Kursachsen an der Beratung der Gravamina beteiligen könne, wan die sachen des vorbehalts ausgesetzett wurden./31 f./ Bringen als weitere Motive vor: Andere Stände könnten den Vorwurf erheben, man behindere mit der Verzögerung die Gravamina; ein Aufschub erschwert die Bemühungen um die Session für Magdeburg; es entstünde der Eindruck, als wollte sich Kuradministrator Friedrich Wilhelm von den anderen Ständen absondern. Sie, die Kurbrandenburger, sind entsprechend instruiert und /31’/ kontten uber unsern bevehl oder ausser desselben nicht wol ettwaß thun.Daraufhin treten die kursächsischen Gesandten zur gesonderten Beratung ab und antworten sodann [oben Folgendes].
2
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 12. 5. (2. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 9–18, hier 9’–12. Or.; präs. Cölln/Spree, 21. 5. (11. 5.). Die Wiedergabe dieser Verhandlungen ist im Bericht nicht datiert; die Zuordnung zum 9. 5. (29. 4.) erfolgt anhand der Aufzeichnung in Kurbrandenburg, fol. 31 ff.
3
 Vgl. Nr. 161, Abschnitt B.
b
 hette] Kurbrandenburg (fol. 32) zusätzlich: Dan durch solche zusamenkunffte der ksl. Mt. und den stenden der andern religion viel mißverstand und mißtrauen erreget wurdt. […] Und hat die erfahrung geben, daß man damitt nichts hatt ausgerichtet, /32’/ sondern viel mehr daß vertrauen vormindert. Und wahn[!] man sich fohr[!] der proposition also zusamen thue, werde daß negocium nicht alleine nicht gefordertt, sondern wol ehe bey den bepstlichen mißtrauen verursachet.
c
 worden] Kurbrandenburg (fol. 32’) zusätzlich: Itzo aber kommen andere stende zusamen, und werden sie[= die Kff.] excludiret.
d
 fortzusetzen] Kurbrandenburg (fol. 33’) zusätzlich: Und ob es daß ahnsehen haben woltte, /34/ als woltte man sie des verdechtigen, sie woltten die sachen nicht fordern helffen, so sagen sie nochmals, sein f. Gn. erbieten sich, daß sie den gravaminibus wollt abgeholffen sehen.
e
 wurde] Kurbrandenburg (fol. 34) zusätzlich vor dem Folgenden: Zunächst ist das fundamentum consiliorumso festzulegen, wie es die altten und vorfahren gehaltten und dieselben ettwan churfurst Augustus fuhr gutt geachtett. Von den Gravamina betreffen einige den Religionsfrieden. Doch wenn man diesen etwaß hart derogiren wollen, hatt der churfurst nie daran gewoldt, sondern daruber festigklich gehaltten. Dan es ist alzeitt und noch unicum vinculum societatis gewesen, und hatt man nicht konnen fuhr ratsam achten, daß /34’/ daß hauß gentzlich soltte eingebrochen werden. Darwidder hatt man nichts vornehmen wollen. […] Jetzo will man denselben nicht allein disputiren, sondern auch gantz und gahr umbstossen und auffheben.Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen publica und privataGravamina. Zu Ersteren gehören unter anderem die Themen Reichsjustiz und Landfriede. Wan nuhn darinnen mengel fuhrfallen, wurde man woll zusamenkommen und ihr f. Gn. die fordern und forthsetzen helffen. Die privata aber lauffen auch ihn daß publicum, non enim principaliter, verum secundario. Derer hatt man sich auch ahnzunehmen, aber doch vleissig darauff zusehen und achtunge zuhaben, ob dieselben sachen auch in iure et facto fundiret sein /35/ und sich dem bericht nach verhieltten.Dagegen finden sich in den Heilbronner Gravamina ihr viel, die in facto et iure nicht fundiret. Soltte man die nuhn der röm. ksl. Mt. vortragen und damitt nicht bestehen, ist gahr nicht zu rathen.
f
–f mit … mußen] Kurbrandenburg (fol. 35) differenzierter: Es ist zu entscheiden, ob man sich derselben sachen ihn gemein ahnzunehmen oder den gravatis dieselben ahnzubringen lassen mochte.Plädieren für letzteren Weg und damit für die Vorlage entsprechender Supplikationen in den Kurien, denn Supplikationen, die extra ordinem ubergeben werden, bleiben ersitzen und volget nichts darauff. Secundo werden auff dise weiß[Übergabe von Gravamina an den Ks.] die geistlichen /35’/ oder der hoffrath iudices, geben bescheidt, der den unsern seltten gefelt, oder tergiversiren wol gahr, daß daraus nichts werdt. Auff die andere weise aber, wann es ihn rath kommet, mussen die gewißlich forth. 3) Bleiben die unsern auff den altten wege auch iudices und sitzen. Welchs nicht geschihett, wan man sich der sachen selbst ahnnimmet.
4
 =die Gravamina von 1590.
5
 Anspielung auf die Übergabe der Gravamina 1590 für Kf. Christian I. von Sachsen und Pfgf. Johann Casimir als Regent der Kurpfalz.
6
 Textvorlage: Hessen, unfol.
7
 Textvorlage: Beilage zum Bericht der Mecklenburger Gesandten Kling und Grassus an Hg. Ulrich vom 10. 5. (30. 4.) 1594: LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 267–271’, hier 270’ f. Or.
8
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände. Nachweis hier: LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 311–312’. Or. an Hg. Ulrich von Mecklenburg bzw. dessen Gesandte; präs. Regensburg, 9. 5. (29. 4.).
9
 Textvorlage: Holstein, unfol.
10
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände. Nachweis hier: RA Kopenhagen, TKUA RD A II, RDA 4, Prod. 1. Or.; präs. Regensburg, 9. 5. (29. 4.).
1
 Textvorlage: Hessen, unfol.
2
 Vgl. Nr. 163, Absatz 3.
3
 Lgf. Moritz befürwortete zwar die Übergabe der Gravamina, kritisierte aber das Junktim mit der Türkenhilfe aufgrund der Erfahrungen beim RT 1582 und wegen der faktisch vorhandenen Türkengefahr, da die Verhandlungsverweigerung die Verabschiedung der Türkenhilfe zum Vorteil des Feinds verzögern und den wenigen Ständen, die auf den Gravamina beharren, der Undank zufallen würde, sie letztlich aber doch zur Leistung der Steuer verpflichtet wären. Er befürwortete deshalb, dass der /68/ modus zu vorbringung solcher beschwerden also ange- /68’/ stellet werde, dz man sich keines schimpfs oder verweisses daheren zubefahren noch auch der ksl. Mt. mehr zugemuhtet werde, dan sie selbstet leistenn können(an den Kf.; Kassel, 21. 4. {11. 4.} 1594: HStA München, K. schwarz 16700, fol. 66–69’. Kop. StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Konz.).
4
 Vgl. dazu die Stellungnahme der Kurpfälzer Gesandten im Bericht an den Kf. vom 10. 5. (30. 4.) 1594, zu beziehen auf die reservierte Haltung der hessischen und insbesondere der kursächsischen Räte: Weil /33/ diese ding also kalt furgehen undt sunst wenig uff die gemeine sachen gesehen wurdet, sonder ein jeder allein das jenig, so im anligen thut, unsers bedenckens gern wolt expedirt haben, auch wir die fursorgen tragen, da herzog Philips Ludwig[von Pfalz-Neuburg] alhier kommen, Sachssen alsdan mehr beifall erlangen undt also nicht allein der punct mit dem geistlichen vorbehalt, sonder auch die angehengte commination difficultirt werden undt also sich begeben, das auch etliche under den jenigen, so zu Heilpron gewesen, nicht allerdings bei demselben abschiedt uß diesem ansehen villeicht pleiben möchten,/33 f./ bitten sie um Weisung, /33’/ damit der unglimpff undt anders derselben[kfl. Gn. = Kf.] etwan nicht allein zugezogen werde(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 31–34, hier 33 f. Konz.). Kf. Friedrich zeigte sich in der Weisung vom 14. 5. 1594 (4. 5.; Heidelberg) aufgrund des kursächsischen Verhaltens in der Vergangenheit nicht überrascht vom jetzigen /36/ difficultiren.Er erwartete aber, dass andere Stände nicht so sehr uff dise leutt /36’/ unnd ir thun als sonnst uff die beschwerliche […] gravamina unnd wie doch deren abschaffung einmal zu erlangen sein möchte, achtung geben.Dennoch sollten die Gesandten bei Kursachsen und anndern, die sich inn disem fall weich oder forchtsam vermercken ließen, ad partemversuchen, sie zum baldigen Anschluss zu bewegen. Falls dies erfolglos bleibt und /37/ ein jeder allein auff sich und sein glimpf sehenwerde, sollten sie weitere Weisung anfordern. Kf. beklagt, dass jetzt die Stände nicht mehr /37’/ so vil hertzshaben wie unter Ks. Karl V., als nur 4 oder 5 Kff. und Ff. sowie wenige Städte die Abschaffung ihrer Gravamina erzwingen konnten (ebd., fol. 36–38. Konz.).
5
 Die Kurpfälzer Gesandten konkretisierten dieses Vorhaben wenig später gegenüber Kf. Friedrich IV. mit dem Vorschlag, er möge einen Kurpfälzer Rat zur Erkundung nach Ungarn schicken, nachdem man beim RT keine gesicherten Informationen zur Lage am Kriegsschauplatz habe. Da im Hinblick auf die Türkenhilfe Zweifel bestehe, ob die not so groß, so wolte uns bedunckhen, es wurde solcher costen nicht ubel angelegt.Der am RT anwesende Rat Volrad von Plessen würde die Reise übernehmen (Auszug aus einem Bericht an den Kf. vom 8. 6. {29. 5.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Kop.). Im Bericht vom 19. 6. (9. 6.) 1594 stellten sie das Missverständnis des Kf. klar, von Plessen solle nicht zurück nach Heidelberg, sondern nach Ungarn reisen, um die Kriegssituation zu erkunden (ebd., unfol. Or.). Weitere Aussagen dazu liegen nicht vor.
6
 Eine Fortführung der Unterredung ist nicht protokolliert. Noch am 10. 5. (30. 4.) verglichen sich die hessischen Gesandten in einer internen Beratung über eine Replik an Kurpfalz, die aber wohl nicht vorgebracht wurde: 1) Beharren auf dem Schreiben vom 21. 4. (11. 4.) und ihrer Instruktion. Ks. wird sich mit der Steuerverweigerung nicht zur Klärung der Gravamina zwingen lassen; die katholischen Stände würden dafür umso mehr leisten und für den Fall einer Niederlage in Ungarn alle Schuld den evangelischen Ständen geben mit dem Vorwurf, sie hätten ihre hochste obrigkeitverlassen. 2) Lgff. sehen jetzt nicht die Gelegenheit, die Gravamina durchzusetzen, dann weill Gott das gluck gebe wieder denn turckenn, soltten wir das mitt dannckbarem unnd tapfferm gemueth annehmenn.3) Lgff. lassen sich bedunckenn, es sei zu der zeitt, da der ksl. Mt. einn reichstag vonn denn churfursten einngewilligtt, tacite die contributio eingereumbt, da mann solches nicht außtruglich reservirt.4) Es würde einn seltzams ansehenn habenn, wenn man der Bewilligung anderer Stände nicht folgen wollte. 5) Bitte an Kurpfalz um Bekanntgabe, welche Stände konkret sich ihrer Konzeption anschließen. 6) Es ist nicht gesichert, dass mit einer Verweigerung der Türkenhilfe die Gravamina geklärt werden. 7) Wie soll beim RT weiter verfahren werden, wenn man die Verhandlungsaufnahme verweigert? 8) Ks. würde dieses Verhalten so auslegen, als wolle man ihn hemmenn und pfendenn, unnd was mann directo nichtt erhalttenn, oblique ertzwingenn woltte.Sie sind grundsätzlich beauftragt, Mehrheitsbeschlüsse anzunehmen und sich nicht von den Verhandlungen zu separieren (Hessen, unfol.).
7
 = die ksl. Empfangskommission wegen der verspäteten Ankunft Rudolfs II. Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.2.
8
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 36’.
9
 = die Kurbrandenburger Gesandten.
10
 Gemeint: Aufnahme der Religionsverhandlungen auch ohne Teilnahme Kursachsens.
11
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 36’ f.
12
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
13
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
14
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 329.
15
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4, sowie Nr. 353.
16
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4.
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 37.
2
 Textvorlage: Sachsen-Weimar, fol. 14–16.
3
 Vgl. die ausführliche Darlegung in der Eingabe Berchtolds an die protestantischen Stände [Nr. 354].
4
 = Schreiben Administrator Johann Georgs vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände. Nachweis hier: HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 335–336’. Or. an Hg. Friedrich Wilhelm von Sachsen und an dessen Bruder, Hg. Johann, oder deren Gesandte. Auch die Übergabe des entsprechenden Schreibens an Hg. Johann Ernst von Sachsen-Coburg erfolgte am 11. 5.: HStA Weimar, C 165, fol. 4–5’. Or. an den Hg. bzw. dessen Gesandte; präs. Regensburg, 11. 5. (1. 5.).
5
 Textvorlage: Bericht der Nürnberger Gesandten an Bürgermeister und Rat vom 12. 5. (2. 5.) 1594: StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 2. Or.; präs. 14. 5. (4. 5.).
6
 = Schreiben Administrator Johann Georgs vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände. Nachweis hier: Ebd., unfol. (Beilage zu Prod. 2). Or. an Stadt Nürnberg bzw. deren Gesandte; präs. Regensburg, 11. 5. (1. 5.).
7
 Die Übergabe des entsprechenden Schreibens an die Frankfurter Gesandten war bereits am 4. 5. (24. 4.) erfolgt: ISG Frankfurt, RTA 86, fol. 17 f., 21’. Or. an Stadt Frankfurt bzw. deren Gesandte; präs. 4. 5. (24. 4.). Schreiben an die Stadt Straßburg (ohne Vorlagevermerk): AVCU Strasbourg, AA 843, fol. 8–9’. Das entsprechende Schreiben an die Wetterauer Gff. wurde deren Gesandten erst am 12. 5. übergeben: HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 652, unfol. Kop. an die Wetterauer Gff. bzw. deren Gesandte; präs. Regensburg, 12. 5. (2. 5.); StA Marburg, 81 Nr. A/71/12, unfol. Kop.
8
 Textvorlage: Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 12. 5. (2. 5.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 691–706’, hier 695–697. Or.; präs. Stuttgart, 16. 5. (6. 5.).
9
 Nr. 387, Nachweis „Fassung Heilbronn“.
10
 Wahlkapitulation Kg. Rudolfs II. vom 1. 11. 1575 (Burgdorf, Wahlkapitulationen, 76–70; Neerfeld, RTA RV 1575, Nr. 35 S. 278–286). Kurverein vom 18. 3. 1558 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.47 S. 454–465).
11
 Dazu Randvermerk eines Rates in Stuttgart auf dem Bericht: Die gelegenheit ist aber jetzunder vorhanden.
12
 Im Zusammenhang mit dem Kölner Krieg anstelle eines von Kurpfalz angestrebten protestantischen Gesamtkonvents von Kursachsen und -brandenburg auf Gesandte der weltlichen Kff. limitierter Tag in Erfurt im März 1583 (Gotthard, Macht, 298–300; Haag, Dynastie, 1543 f., 1555–1557). Zum abgesagten Tag von Mühlhausen 1583 vgl. Anm. 4 bei Nr. 161, Abschnitt B.
13
 Gemeint: Vorlage und Beratung von Einzelbeschwerden betroffener Reichsstände in den Kurien des RT.
1
 Textvorlage: Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 12. 5. (2. 5.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 691–706’, hier 697’. Or.; präs. Stuttgart, 16. 5. (6. 5.).
2
 Vgl. das Württemberger Votum in Nr. 162, Abschnitt B.
3
 Die Württemberger Gesandten baten daraufhin im Bericht vom 12. 5. (wie Anm. 1, hier fol. 698–699’) um Weisung, wie sie sich verhalten sollten, falls die protestantischen Stände mit Ausnahme Kursachsens und Pfalz-Neuburgs die Gravamina in der Heilbronner Form mit dem Junktim zur Türkenhilfe übergeben wollten oder falls sich ein Teil Kurpfalz und der andere Kursachsen anschließen würde. Ihres Erachtens konnte der Hg. sich nicht absondern, wenn alle Stände mit Ausnahme Kursachsens dem Ks. die Gravamina übergäben, weil er sich im Heilbronner Abschied auf die Einforderung der politischen Beschwerden verpflichtet hatte und ihm auch /699/ mehr daran gelegen sein will, mit den benachpaurten chur- und fürsten sonderlich jetziger zeit in gutter vertrauligkheit zustehn.Bezüglich der gravamina religioniswolle man den Heilbronner Abschied dahin auslegen, als hätte der Hg. sich zu deren Vorlage verpflichtet, wenngleich das Protokoll die gegenteilige Erklärung beinhaltet. Deshalb baten sie um Weisung, ob sie, falls sich alle Stände /699’/ rainer augspurgischen confession oder auch der mehrer theil mit churfürstlicher Pfaltz und andern calvinisten in tractation einlaßen solten, […] vermög habender instruction bey der Chur Sachsen halten oder unß mit dem mehrern also vergleichen möchten, daß doch den calvinisten nichts eingeraumbt, sonder man sich wider sie […] notturfftig verwart hette.Die Weisung Hg. Friedrichs vom 9. 5. 1594 (29. 4.; Stuttgart) als Reaktion auf einen früheren Bericht erreichte die Gesandten am 13. 5.: Grundsätzlich verwies er auf die Instruktion. Da Kurpfalz aber /684/ hartt darauff tringenwerde, dass der Heilbronner Abschied mit gemainem zuthun werde vortgetruckt,und er befürchtete, dass damit /684’/ gemainen ständen augspurgischer rainer confession allerhandt verhinderungen und beschwerligkeitten dahero verursacht werden, […] zu dem unns auch in mehr weg ettwas bedenckhlich fallen will, wider denn allgemainen reichsbeschluß anno 66 unns mit den ständten calvinischer opinionen zu conjungieren[RAb 1566, § 5, gibt lediglich die Eindämmung von Irrlehren vor, die im Widerspruch zur katholischen Religion und zur CA standen (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1514), die Zugehörigkeit der calvinistischen Kurpfalz zur CA wurde nicht thematisiert] und neben ihnen gleichsam für ein man zustehen, innsonderheit aber wir unns zu gemüht führen, da angeregte gravamina religionis in gemain fürgebracht und gehandlet werden sollen, das gemaine ständt augspurgischer confession dahero anders nichts zugewartten, dann das sie durch die papisten für partheyen angezogen werden und sie hienach im Reichs- oder chur-, fursten rhat ainichen contradicenten nicht haben würdten; hingegen wann solche gleichwol gemaine gravamina durch die stände absonderlich geclagt und sollicitiert werden, dannocht beßere hoffnung zu abhelffung oder milterung derselben bevor ist, /685/ […] demnach uß angeregten, auch andern bewegenden ursachen wir unns die vonn des herren administrators der Chur Sachsen, auch pfaltzgraf Philips Ludwigen Ll. fürgeschlagne mittel alß denn sichersten weg hierinnen auch gefallen laßen.Deshalb Vorgabe, falls unter den evangelischen Ständen die befürchtete Spaltung eintritt, das ihr uff solchen fall eüch zu denn rainen augspurgischen confessions verwanthen ständten halten, inn- /685’/ zwischen mit denn churfürstlichen pfaltzgrävischen rhäten behutsamblich handlen und eüch vonn ihnen nicht zuvil einnemen laßen sollen(HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 684–686’. Or.; präs. 13. 5. {3. 5.}). Vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 177, Abschnitt B.
4
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 691–706’, hier 701–702’. Or.; präs. Stuttgart, 16. 5. (6. 5.).
5
 Vgl. Nr. 162, Abschnitt B.
6
 Vgl. folgenden Abschnitt C.
7
 HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 150–156’, hier 150–151. Or.
a
 Kurbrandenburg] Kurbrandenburg (fol. 37) differenzierter: für Kurbrandenburg sind Siegmund von der Marwitz und Dr. Barth anwesend.
b
 Kurpfalz und Kurbrandenburg] Kurbrandenburg (fol. 37’) differenzierter: Vortrag durch Kurpfalz, gerichtet an Kursachsen.
c
 vor] Kurbrandenburg (fol. 37’) zusätzlich vor dem Folgenden: In der Sitzung am vergangenen Samstag [Nr. 161, Abschnitt B] haben die kursächsischen Gesandten erklärt, sie könnten sich ohne Weisung Kuradministrator Friedrich Wilhelms zur Beratung der Gravamina bereits vor der ksl. Proposition nicht äußern. Anschließend haben sie zugesagt, die Weisung werde ihnen innerhalb von 2 Tagen vorliegen.
8
 = nach.
d
 solle] Kurbrandenburg (fol. 38) zusätzlich: Erbitten eine Erklärung der kursächsischen Gesandten, ob sie zwischenzeitlich über eine entsprechende Weisung verfügen, um den dringend notwendigen Fortgang der Verhandlungen nicht aufzuhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, können sie passiv an den Verhandlungen teilnehmen und sich später dazu erklären.
9
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen als Empfänger des Berichts.
e
 werde] Kurbrandenburg (fol. 38’) zusätzlich: Da sich die Ankunft des Ks. verzögert, wird auch der Kuradministrator erst später anreisen. Versichern, daß sie daß wergk nicht auffhaltten wollen. Sonsten aber ist allerhand bedencken, dise sachen also ahnzufahen fuhr[!] der proposition. Derer hatt man zuvorn zu erwartten gepfleget./38’ f./ Bitten, die geringe Verzögerung zu entschuldigen.
f
 Kurpfalz und Kurbrandenburg] Kurbrandenburg (fol. 39) anders: Replik durch Kurpfalz.
10
 = Samstag, 14. 5. (4. 5.), als Datum des Berichts (Textvorlage).
g
 unterlassen] Kurbrandenburg (fol. 39) zusätzlich: Zusammenkünfte der evangelischen Stände sind keine Neuerung, ebenso nicht das Vorbringen von Gravamina. Daß wehre neu, wan ihre ksl. Mt. daß fuhr eine neuerunge /39’/ und beschwehr auffnehmen und ahnsehen woltten.Die jetzt geplante Plenarberatung beabsichtigt nicht, die Gravamina noch vor der ksl. Proposition vorzubringen, sondern daß man nuhr die sachen ahnfahe, wie, wan und durch wen eß ahnzubringen. Und zweiffeln sie nicht, ihr f. Gn.[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] werden ihnen daß nicht misfallen lassen, dan sie sich von deme, darzu sie geneiget, nicht sondern werden.Schlagen nochmals vor, dass Gesandte Kursachsens passiv an der Versammlung teilnehmen und alleine vornehmen, waß fuhrlieffe. Da aber daß auch nicht sein köntte, soltte[ihnen] alle[s] daß, waß fuhrlieffe und votiret wurde, referiret werden; nuhr daß man hierinnen keine sonderunge vorursachette.Betonen, dass die Einberufung auf Wunsch anderer Stände hin erfolgt, und woltten sie hoffen, wan ihnen also aller vorlauff communiciret und referiret wurde, ihr f. Gn. wurden /40/ auff derer glugklichen ahnkunfft auch acquesciren und zufriden sein.Kursachsen: Die Gesandten haben hierauff weitter nichts fuhrbracht, sondern alleine zeitt, sich zubedencken, gebethen. Wurden aber ohne bevehl ihn[!] diesen sachen nichts thun konnen.
11
 Gemäß Bericht der Kurbrandenburger Gesandten vom 12. 5. (2. 5.) baten die kursächsischen Vertreter um einen Aufschub zumindest bis kommenden Tag. Erstere befürchteten aber, dass Kursachsen auch anschließend auf der secessiobeharren würde. Sie baten deshalb um Weisung, falls Sachsen /18/ und vieleicht auch etliche andere mehr unserer religion in diesem puncto gravaminum von uns treten, ob die ksl. Mt. und die geistlichen churfursten wir mit Pfaltz und den ubrigen alleine nach besage unserer instruction aller unterthenigst und gebuhrlich ahnzusprechen hetten. Dann wir uns nicht wenig zubefahren haben, wo Sachssen auf seiner meinung beruhet, dz wir in den argwohn kommen möchten, wir theten uns mit Pfaltz zu nahe zusammen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 9–18, hier 17–18. Or.; präs. Cölln/Spree, 21. 5. {11. 5.}).
12
 Textvorlage: Hessen, unfol.
13
 Vgl. die Antwort in Nr. 167, Absatz 1.
14
 Textvorlage: Nachschrift zum Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 12. 5. (wie Abschnitt A, Anm. 1), hier fol. 702’ f.
15
 Anschließend unterrichteten die Württemberger Gesandten die Pfalz-Neuburger Räte über diese Planung, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Da Pfgf. Philipp Ludwig sich in der Nähe Regensburgs aufhielt, wollten die Neuburger Gesandten dessen Entschluss den Württembergern bald wissen lassen (wie Anm. 3, hier fol. 703).
16
 Begründung in der Nachschrift zum Bericht an Hg. Friedrich vom 12. 5. (wie Anm. 3, hier fol. 703 f.): Hatten die Wahl, entweder teilzunehmen oder sich mit nur 1 oder 2 Ständen abzusondern. Ihre Instruktion gibt nicht nur die Orientierung an Kursachsen und Pfalz-Neuburg, sondern auch an Kurbrandenburg, Brandenburg-Ansbach, Hessen und weiteren Ständen vor, die alle an der Sitzung teilnehmen. Es werden nicht nur Religionsgravamina, sondern allgemein die Beschwerden im Reich beraten. Sie erwarten, dass auch Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg /703’/ sich mit den calvinisten uff ein gnugsame erclärung und protestation einzulaßen genaigt.
17
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
18
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
19
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol. A. Christiani verwies im Bericht an Gf. Johann VI. von Nassau-Dillenburg vom 12. 5. (2. 5.) 1594 auf seine vielfachen Bemühungen bei Gesandten anderer evangelischer Stände um die Einberufung des Religionskonvents noch vor der Ankunft des Ks., doch sei dies bisher an Kursachsen und Kurbrandenburg gescheitert. Die Kurbrandenburger Gesandten seien zwar zur Übergabe der Gravamina bereit, lehnten es aber ab, die Türkenhilfe zu verweigern, falls der Ks. die Beschwerden nicht klärt. Christiani bedauerte diese Differenzen gleich zu Beginn der Verhandlungen und sah nicht, wie man so viell köpff wohl werdt unter einen hut bringen können, sondern ein jeder fast uff seinen gedancken bestehet undt dem andern nicht woll weichen oder folgen, noch viell weniger bey der ksl. Mt. den undanck verdienen helffen.Er vermutete zudem Differenzen unter den Gesandten der weltlichen Kff. um das Direktorium bei den Religionsverhandlungen, obwohl dies eindeutig Kurpfalz zustehe (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 597, unfol. Or.).
20
 Textvorlage: Bericht der Straßburger Gesandten an Meister und Rat vom 12. 5. (2. 5.) 1594: AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 63–65’, hier 63–64. Or.
21
 Nr. 387, Nachweis „Fassung Heilbronn“.
22
 Kf. Friedrich IV. hatte dem Straßburger Rat nach dem Tag von Heilbronn vertraulich unter anderem die dort formulierten Gravamina zugestellt und ihn vom Beschluss unterrichtet, sie dem Ks. zu Beginn des RT zu übergeben sowie ohne deren Klärung die Verhandlungen zur Türkenhilfe zu verweigern. Er forderte die Stadt auf, an der Übergabe mitzuwirken und ihre Gesandten für die Beratung der Gravamina bis 26. 4. (16. 4.) nach Regensburg zu beordern (Memoriale für Michael Loefenius vom 4. 4. {25. 3.} 1594 als Gesandter nach Straßburg: HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or. Vollmacht des Kf. für Loefenius; Heidelberg, 4. 4. {25. 3.} 1594: AVCU Strasbourg, AA 1992, fol. 8, 9’. Or.). Die Antwort des Straßburger Rates liegt nicht vor, doch sagte er gegenüber Loefenius die Unterstützung der Gravamina zu (Straßburger Ratsbeschluss vom 18. 4. {8. 4.} 1594: Ebd., 1 R 73, fol. 144’–145’, sowie Aussage Kf. Friedrichs im Schreiben an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; Heidelberg, 25. 4. {15. 4.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 58, Prod. 163. Or.).
1
 Textvorlage: Hessen, unfol.
2
 Nr. 166, Abschnitt D, Absatz 1.
3
 Vgl. Anm. 10 bei Nr. 165.
4
 Dazu als Randvermerk in der Textvorlage: Wie hatt er dan den relligion frieden willigen können?“
5
 Textvorlage: Hessen, unfol.
6
 Textvorlage: Hessen, unfol.
7
 Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
8
 Nr. 166, Abschnitt D, Absatz 3–5.
9
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 360–361’; vgl. Kossol, Reichspolitik, 54 f.
10
 Gemäß Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 16. 5. (6. 5.) 1594 fragten die Pfalz-Neuburger Räte primär nach, wer in solchen sachen das directorium füren würde - als wan ihnen das herkhommen verborgen -, und dan angehengt, das sie es zuvorderst an iren herren gelangen lassen müßen(HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 23. 5. {13. 5.}).
11
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 361’–362’.
12
 Vgl. dagegen Absatz 7, 8.
13
 Vgl. Anm. 10 bei Nr. 211.Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg schickte daraufhin seinen Gesandten zusammen mit der Weisung vom 14. 5. (4. 5.; Kloster Pielenhofen: HStA München, K. blau 275/1, fol. 1 f., 12’. Or.; präs. 14. 5. {4. 5.}) als Verhaltensvorgabe das Protokoll einer internen Beratung in Pielenhofen: Da Kursachsen sich auf die Verhandlungen beim RT 1566 bezieht, sollen die Gesandten bei den kursächsischen Räten in Erinnerung rufen, was 1566 wegen Kurpfalz vorfiel und dabei ansprechen, dass dem Pfgf. etwas beschwerlich zu sein bedunckhe, in puncto religionis mit leutthen widerwertiger religion zuetractiren undt denselben dz directorium zulassen wegen darauß volgenden merckhlichen scandali etc.Sollen dies auch bei Württemberg, Mecklenburg, Ulm und anderen vorbringen (ebd., fol. 2. Rap.).
14
 Textvorlage: Sachsen-Coburg A, fol. 52 f.
15
 Textvorlage:Sachsen-Coburg A, fol. 52’–53’.
16
 Vgl. die Supplikation [Nr. 492]. Entsprechend vorgebrachte Entschuldigung am 14. 5.: Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 5.
17
 Textvorlage: Holstein, unfol.
18
 Vgl. die entsprechende Supplikation [Nr. 446].
19
 Die Gesandten beteiligten sich nachfolgend nach Aussage der Protokolle bis 1. 6. am Religionskonvent [Nr. 182, Abschnitt A], danach nicht mehr, weyll die commission zwischen der königin gesandten unndt unns noch nichtt geendigtt, wir auch noch keine session haben(Holstein, unfol.).
20
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 349–352, hier 349 f.
21
 Textvorlage: Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 13. 5. (3. 5.) 1594: AP Stettin, AKS I/203, pag. 335–342, 346, hier 339. Or.
22
 = Schreiben vom 18. 4. (8. 4.) 1594 an zahlreiche protestantische Stände mit der Bitte um Unterstützung der Sessionsbestrebungen beim RT. Nachweis hier: AP Stettin, AKS I/201, pag. 707–709. Or. an Hg. Johann Friedrich bzw. dessen Gesandte.
a
 Unterredung] Kurbrandenburg (fol. 40’) differenzierter: Unterredung veranlasst durch die kursächsischen Gesandten, die die Kurbrandenburger Räte zu sich bitten.
1
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 14. 5. (4. 5.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 150–156’, hier 151’–153. Or.
2
 Vgl. die Weisung Kuradministrator Friedrich Wilhelms (Zwickau, 11. 5. {1. 5.} 1594): /144/ Eine vorzeitige Beratung der Gravamina würde mißtrauen ursachen,insbesondere wenn man darauf beharrt, dass man vor erledigung derselben die proposition nicht anhören wolte.Auch ist ohne Beeinträchtigung der kfl. Präeminenz nicht möglich, das sich zwen oder drey zusammen thuen, ire mehrers theils privat hendel durchtreiben oder sich hernach allem gehorsam entziehen und der ksl. Mt. so wol dem churfurstlichen collegio vorgreiffen, maß und ordnung geben wöllen.Deshalb strikte Ablehnung, die Gravamina vor der Proposition vorzubringen, und Befehl an die Gesandten, dass sie sich /144’/ inn keine ferner zusammenkunfft, handlung oder anders einlassen,sondern dies bis zu seiner Ankunft aufschieben und bedenken, wie die Gravamina einzuziehen, was daran zuerhalten oder mit bestande zu urgirn sey.Die Heilbronner Gravamina sind so umzuformulieren, das man[!] mit unmöglichen dingen uns selbst nicht auffhalten noch gemeinen nutzen hinderlich sey./145/ Magdeburger und Straßburger Session: Kuradministrator bietet an, das Bestreben bei Ks. und Ständen zu befördern. Ire Ll.[Administratoren von Magdeburg und Straßburg] aber effectualiter dabey zuschutzen, vor einen man zu stehen und bei iren Ll. umbzutretten, khonnen wir nicht sehen, wie uns daßelbe möglich oder gepüren wolle.Doch sollen die Gesandten den Magdeburgern bei etwaigen, mit gepurlicher bescheidenheitan den Ks. gerichteten Eingaben beistandt leisten, vleissig sollicitirn und […] alles befördern helffen, was dem hauß Brandenburg zu guter reputation gereichen mag./145’/ Lehnt jedoch strikt ab, dass man wegen der Sessionsfrage der proposition nicht gewarten, andere stend an sich hencken und also die ksl. Mt. bedröen oder zwingen solte(HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 144–145a’. Or.; präs. 13. 5. {3. 5.}). Position zu den Gravamina nochmals bekräftigt in der Weisung vom 16. 5. 1594 (6. 5.; Weiden): Ks. würde deren Beratung vor der Proposition so interpretieren, als ob man gegen ihn /161’/ zum wenigsten eine correspondentz oder verstendtnus machen und allerhandt von ihr ksl. Mt. extorquiren woltte.Auftrag am die Gesandten, die Vorgabe beider Weisungen den anderen Ständen mitzuteilen, dabei aber zu betonen, dies bedeute nicht, dass der Kuradministrator sich die gemeine wolfart nicht angelegen sein ließen. Das wir aber hierin uf den gehorsam, damitt wir allerseitts der ksl. Mt. verwandt, ein respect haben und mit den gebrechen gerne legitimo modo procedirt sehen, wirdt ohne zweiffel der sachen soviel desto mehr zu milderung und beßerung gereichen(ebd., fol. 161–163a’. Or.; präs. 17. 5. {7. 5.}).
3
 Vgl. Nr. 163, Absatz 2.
b
 nicht] Kurbrandenburg (fol. 42’) zusätzlich: Erwiderung Kurbrandenburg: Haben allerley ahngezogen, sie zu persuadiren, hatt aber nicht helffen wollen, und ist geschlossen, daß wihr ihre entschuldigunge den pfeltzischen und andern berichten woltten.
4
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 349–352’, hier 349’ f.; vgl. Kossol, Reichspolitik, 55.
5
 Vgl. Nr. 167, Absatz 10.
6
Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg stellte in der Weisung vom 14. 5. 1594 (4. 5.; Kloster Pielenhofen) rückblickend zum Fernbleiben der Gesandten vom /337/ conventbei Kurpfalz fest: Habt ir daran nit unrechts gethan.Da sich die kfl. und f. sächsischen Räte daran bis zur Ankunft des Kuradministrators nicht beteiligen wollten, sollen sie sich ebenso verhalten, die Verhandlungsinhalte aber von den Württemberger Gesandten in Erfahrung bringen (HStA München, K. blau 274/12, fol. 337 f., 344’. Or.; präs. 14. 5. {4. 5.}).
7
 Vgl. Anm. 2.
8
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 349–352’, hier 351–352.
9
Textvorlage: Sachsen-Weimar, fol. 16’–17’.
10
 Vgl. Anm. 2.
11
Textvorlage: Sachsen-Coburg A, fol. 54 f.
12
 Vgl. die Supplikation [Nr. 492].
c
 bei Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Einberufung der Sitzung am 13. 5. (3. 5.) in die Kurpfälzer Herberge für 14. 5. (4. 5.), 6 Uhr morgens.
13
 Vgl. Bericht der kursächsischen Gesandten vom 14. 5. (4. 5.) 1594: Einberufung aller evangelischen Stände inklusive der Gff., Hh. und Städte durch Kurpfalz am 13. 5. (3. 5.), um zu beraten, ob man die Gravamina dem Ks. vor oder nach der Proposition übergeben soll und ob einzelne Stände Beschwerden ergänzen wollen (HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 150–156’, hier 151. Or.). Zur Sitzung knapp: Ritter, Geschichte II, 119.
d
–d Kurpfalz … Donauwörth] Wett. Gff. (unfol.) zusammenfassend: An der Sitzung nehmen alle evangelischen Reichsstände teil mit Ausnahme von Kursachsen, Sachsen-Coburg [und ‑Weimar] sowie Pfalz-Neuburg. Baden-Durlach A (unfol.) nennt daneben auch das Erzstift Bremen [vgl. Anm. p] sowie Gesandte für Hg. Wolfgang von Braunschweig-[Grubenhagen; fehlt in der Umfrage und anderen Präsenzlisten]. Für Baden-Durlach wird neben Ernst Friedrich auch die Vertretung Mgf. Georg Friedrichs in Vormundschaft erwähnt.
14
 Vgl. Bericht der kursächsischen Gesandten vom 14. 5. (wie Anm. 1, hier fol. 151 f.): Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg entschuldigte sein Fernbleiben gegenüber Kurpfalz. Sie, die kursächsischen, und die Pfalz-Neuburger Räte beriefen sich auf noch fehlende Weisung ihrer Herren. Den Gesandten Sachsen-Weimars wurde zur Sitzung nicht angesagt. Hessen (unfol.): Der ebenfalls nicht anwesende Henneberger Verordnete Humpert von Langen ließ sich am 16. 5. (6. 5.) vom Hessen-Kasseler Rat von Weyhe über die Sitzung informieren.
e
 Donauwörth] Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Noch vor Einnahme der Session verweist Baden-Durlach gegenüber Hessen und Pommern auf den bei den RTT 1576 und 1582 praktizierten alternierenden Wechsel des Vorrangs. Vereinbarung, dies auch hier zu befolgen. Ebenfalls noch vor Einnahme der Session bringt Kurpfalz (Culmann) bezüglich der Sessionsdifferenzen vor: Weil dise convocation kheine Reichß versamblung, so wolten sie, die churfürstliche, die jenige stendt, welche der session halber noch nit verglichen, biten, daß sie solcher stritiger session jetz in disen und volgenden conventibus nit gedenckhen, sonder vilmher die notwendigkeit dises werckhs, welche[s] zu Gotes ehr, befürderung der justitien, guter rhue, fridt und einigkheit[dienlich], erwegen. Solte eß kheinem theil an seiner habenden session nachtheilig, sonder jedem theil sein recht und gerechtigkheit vorbehalten sein. Pommern-Stettin (pag. 428) zusätzlich: Der Gesandte Mecklenburgs kommt nicht in das Sitzungszimmer, sondern lässt vom Magdeburger Kanzler Meckbach vorbringen, do wir Mechlenburg wollen den /429/ vorsitz laßen, so wolte er hinnein kommen, dan er dißen außdrucklichen befell hette, keinen vorsitz zugestatten.Pommern lehnt dies ab. Obwohl Kurpfalz feststellt, dass die Sessionsfrage in dieser privat zusammenkunfftniemanden präjudiziere und der Mecklenburger Gesandte hereinkommen möge, ist dieser gar wegk gangen undt sich absentirett unnd des rates geeußertt. Holstein (unfol.) zusätzlich: Die Holsteiner treffen vor der Sitzung die Anhaltiner Gesandten an. Auf Vermittlung Meckbachs (Magdeburg) hin überlassen ihnen diese hier den Vorrang, weil es principaliter ein Reichs conventh nicht wehre.Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 5. (11. 5.) 1594: Auf das Kurpfälzer Vorbringen hin erklären die Gesandten Braunschweig-Wolfenbüttels ihnen gegenüber, sich trotz des Verzichts in diesem Gremium den Vorrang grundsätzlich vorzubehalten. Dagegen widersprechen die Brandenburg-Ansbacher Gesandten jeglichem Streit darum und behaupten den hergebrachten Vorrang des Mgf. als Mitglied eines kfl. Hauses (StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 96. Or.).
f
 Kurpfalz proponiert] Pommern-Stettin (pag. 425) differenzierter: Proposition durch Culmann für Kurpfalz, nachdem man fast 2, wo nicht 3 stundenauf die Kurbrandenburger Gesandten gewartet hat. Nürnberg (fol. 10’) zusätzlich: Diese entschuldigen sich, sie seien von den kursächsischen Gesandten uffgehalten worden.[Vgl. Abschnitt A, Absatz 1.]
15
 Protestantische Gravamina und Interzessionen 1582 sowie Resolutionen des Ks. dazu: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 338–365 S. 1202–1286.
16
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 161, Abschnitt B.
g
–g der … Seite] Kurbrandenburg (fol. 43) differenzierter: weil man selbst nur über 7, die andere Seite aber über 13 Voten verfügte.
17
 Bezugnahme auf die beim RDT 1586 von Kurpfalz vorgelegte Gravaminaliste (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 5 S. 161–170).
h
–h Stände … Ff.] Württemberg A (fol. 716’) abweichend: Gesandtschaften des Niedersächsischen Kreises, von Ständen aus dem Obersächsischen Kreis sowie einiger Kff. und Ff. am Rhein.
i
 anderer Beschwerden] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Themen waren der Konflikt im Hst. Straßburg und der niederländische Krieg in seinen Auswirkungen auf das Reich sowie Beschwerden bezüglich der Reichsjustiz.
18
 Bezugnahme auf die Gesandtschaft protestantischer Stände an den Ks. im März 1589 (Werbung: Prag, 18. 3. 1589). Themen: Bitte um Anhörung der protestantischen Kapitulare in Straßburg vor einer paritätischen Kommission; Bitte um Aufhebung eines Pönalmandats gegen Aachen; Vorgehen gegen Söldnerübergriffe am Rhein; Beschwerde gegen Maßnahmen unter Verstoß gegen den Religionsfrieden und parteiische Behandlung entsprechender Klagen am RKG (Druck: Ehses/Meister, NB I, Nr. 261 S. 349–360; Antwort des Ks. vom 24. 3. 1589: Ebd., Nr. 262 S. 360–366); abordnende Stände: Niedersächsischer Kreis insgesamt, Dänemark-Holstein, Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, ‑Simmern, Brandenburg-Ansbach, Baden-Durlach, Pommern-Wolgast, Sachsen-Weimar, Stadt Straßburg; Wetterauer Gff. ohne eigenen Gesandten (ebd., 350, Anm. 1). Im November 1589 folgte eine neuerliche Gesandtschaft mit entsprechender Thematik (Prag, 6. 11. 1589: Ebd., Nr. 263 S. 366–370; Antwort des Ks. vom 23. 11. 1589: Ebd., Nr. 264 S. 371–374); abordnende Stände: Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Niedersächsischer Kreis insgesamt, Brandenburg-Ansbach, Pommern-Stettin, ‑Wolgast, Sachsen-Weimar, Stadt Straßburg; Wetterauer Gff. (ebd., 366, Anm. 2). Vgl. Meister, Kapitelstreit, 311–315, 343–346; Stieve, Politik I, 47, Anm. 2; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 265.
19
 Gesandtschaft der weltlichen Kff. 1590 mit Nachweis der Gravamina: Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B.
20
 Vgl. Nr. 161, Abschnitt B.
j
 einzuhalttenn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: dieweill es biß dahero nicht gebreuchlich were geweßen, ante adventum caesaris solche unnd dergleichen convocationes zuhalten.
21
 Vgl. Nr. 166, Abschnitt C.
k
–k Unnd … zukommen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter und zusätzlich: Nachdem aber die kursächsischen Gesandten gestern eine Weisung Kuradministrator Friedrich Wilhelms erhalten haben [vgl. oben, Abschnitt A, Anm. 2], wonach sie bis zu seiner Ankunft in kheine convocation verwilligen sollten, doch darbei angezeigt hetten, das sie nicht hoffen wolten, das ihr genedigster herr zu seiner f. Gn. ankunfft sich dißfals von den andern evangelischen stenden absondern würde,und nachdem andere Stände bei Kurpfalz um die Einberufung des Plenums angesucht haben, auch die Ankunft des Ks. in Kürze zu erwarten ist, haben sie die Sitzung anberaumt.
l
 Verlesung] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Verlesung durch den Kurpfälzer Protonotar Kaufmann.
22
 Nr. 387.
m
 Kurbrandenburg] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Barth vor.
n
 mitt denselbenn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: noch zuvor dießen morgen.
23
 Vgl. oben, Abschnitt A, Absatz 1.
24
 Bezugnahme auf die Beschwerden zur Reichsjustiz in den Gravamina.
25
 Vgl. oben, Abschnitt A, Absatz 1 mit Anm. 2 (Weisung).
o
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Culmann vor.
p
 Magdeburg] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Meckbach vor.
26
 Vgl. unten, Anm. 19.
27
 = die von Kurpfalz verlesenen Gravamina.
q
 Administrator)] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum für den Administrator [Johann Georg von Brandenburg] trägt Dr. Stephan Berchtold vor.
r
 uffzuschiebenn] Kurbrandenburg (fol. 46) danach zusätzlich: Das Erzstift Bremen wurde zur Sitzung geladen, es ist aber niemand erschienen. Holstein (unfol.) zusätzlich: Dazu hat von Dohna (Kurpfalz) vorgebracht, er habe die Bremer Gesandten zur Sitzung einladen lassen und kenne die Gründe für ihr Fernbleiben nicht. Später wurde kolportiert, der Bremer Gesandte von der Becke habe erklärt, er wolle an dieser Versammlung nicht teilnehmen, sondern die Ankunft des Ks. abwarten und diesem instruktionsgemäß vorbringen, dass sein Herr im rhadt[FR] von etlichen der relligion wegen außgeschloßen würde.Falls er dort nicht an seinem orthrestituiert werde, habe er Befehl, den RT zu verlassen.
s
 Walkenried] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Walkenried wird vertreten von den Gesandten Braunschweig-[Wolfenbüttels].
28
 Wohl Bezugnahme auf die Beratung der Stände des Heilbronner Abschieds am 12. 5.: Nr. 166, Abschnitt B.
t
 edtlicher stennd wegenn] Kurbrandenburg (fol. 46’) differenzierter: wegen Magdeburg, Halberstadt, Straßburg.
29
 Wohl Bezugnahme auf die Session des Hst. Straßburg in den zuvor verlesenen Gravamina [Nr. 387, Punkt 13; vgl. auch Punkt 6]. Die Session der reformierten Hstt. allgemein wurde erst in den folgenden Fassungen der Gravamina explizit thematisiert [Nr. 388, Nr. 390, jeweils Punkt 6].
30
 Vgl. oben, Votum Magdeburg.
31
 Joachim Friedrich von Magdeburg regte am 21. 1. (11. 1.) 1594 gegenüber Hg. Heinrich Julius das Ausschreiben eines KT vor dem RT anstelle eines nicht möglichen größeren Konvents der protestantischen Stände an, damit die Kreisstände im Hinblick auf Religion und Türkenhilfe beim RT /45/ gleich aus gesambter instruction in vertrauligkeit gemeine sachen tractirenmöchten. Der Hg. wies dies am 27. 1. (17. 1.) 1594 zurück, da ein KT als /48’/ particular werckanstelle eines größeren Konvents nichts bewirken, sondern beim Ks. und den katholischen Ständen ein seltzsams ansehen und nachdenckens gewinnen wurde(vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 179, Abschnitt A, mit dem Nachweis der Schreiben).
32
 Klausel im gedruckten RT-Ausschreiben nach Auflistung der geplanten HAA: „vnd was dergleichen gemainen notwendigkaiten verners anhengig sein möchte, verhanden, welche der Stendt samentliche beratschlagung eruorderten“(vgl. Einleitung, Kap. 2.4).
u
–u das … möchtte] Wett. Gff. (unfol.) abweichend: man solte mit der consultation der proponirten puncten biß zu ankunfft der Sachssen administratoris einhalten oder aber die sachsische ersuchen, derselben beizuwhonen.
33
 Die Württemberger Gesandten begründeten im Bericht an Hg. Friedrich vom 14. 5. (4. 5.) 1594 ihre Teilnahme an der Sitzung: Da der Hg. bewilligt hat, dass die Gravamina vor der RT-Eröffnung beraten werden, und ihnen auferlegt hat, mit den in Heilbronn versammelten Ständen /713’/ der politischen gravaminum wegen zu tractiern, so haben wir uns von heüttiger zusamenkhunfft (da wir auch noch nit wißen mögen, ob politica vel religionis gravamina fürkhommen möchten) mit fugen nit absündern khönden. Solches auch umb sovil weniger, weil[mit Ausnahme der eingangs genannten] die übrige reiner augspurgischen confessions verwandte ständt sich dabey auch gefunden.Sie baten nochmals um Weisung, ob sie sich trotz der Absonderung Kursachsens und Pfalz-Neuburgs an der Beratung von Religionsbelangen beteiligen und den Protest bezüglich der Verhandlungen mit calvinistischen Ständen übergeben sollten (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 713–715’, hier 713 f., 715. Or.). Im Bericht vom 23. 5. (13. 5.) 1594 ergänzten sie zur Frage des Direktoriums, ob sie Kursachsen auch für den Fall unterstützen sollten, dass andere und gegebenenfalls die Stände mehrheitlich sich für Kurpfalz aussprechen würden (ebd., fol. 752–757’, hier 752 f. Or.). Der Hg. wies die Gesandten dazu am 20. 5. 1594 (10. 5.; Stuttgart) an, sie sollten sich zwar mit Kurpfalz und anderen Ständen /720/ der politicorum gravaminum […], doch nur allein praeparatorie, einlassen, aber mit den religions beschwerden inhallten bis nach der proposition. Alßdann, wann Chur Sachssen unnd Pfaltz-Neuburg sich auch adjungieren, werdt ir mit ihnen euch der bewüsten protestation halben zuvergleichen unnd solche religions gravamina zue deliberieren wissen(ebd., fol. 720, 721’. Or.). Zur Nachfrage wegen des Direktoriums verwies der Hg. am 29. 5. 1594 (19. 5.; Stuttgart) auf die Instruktion und die Weisung vom 9. 5. 1594 (29. 4.; vgl. Anm. 3 bei Nr. 166, Abschnitt A). Die Gesandten sollten sich demnach /770/ zu denn reinen augspurgischen confessions verwanndten stennden unnd also in mere religions sachen bei der Chur Sachssen unnd Pfaltz-Neuburg sine distinctione auch mit dem wenigern thail verhalten, zugleich aber versuchen, eine derartige Trennung unter den evangelischen Ständen zu verhindern (ebd., fol. 770–771’, hier 770 f. Or.). Vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 177, Abschnitt B.
v
 sey] Baden-Durlach A (unfol.) als Kommentar zu diesem Votum: Darauß sovil zuvernemen gewesen, daß sie sich nach demselben[Administrator Kursachsen] zu regulirn in bevelch; wie auch beschehen, und der heilbronische abschiedt bey inen, sovil abzunemmen gewesen, schlechtlich in achtung genommen etc.
w
 Zwischenvotum Magdeburg] Kurbrandenburg (fol. 49’ zusätzlich): Votum vorgebracht von Meckbach.
x
 mitt N.] Kurbrandenburg (fol. 49’) differenzierter: mit Pommern und Württemberg. Baden-Durlach A (unfol.): Die Mecklenburger Gesandten haben erklärt, daß sie auch bey dem werckh pleiben wollen. Weil sie aber irer session, die sie ob Würtemberg zuhaben vermainen, noch nit vergwist, heten sie zuerscheinen bedenckhens gehapt.[Vgl. auch Anm. c sowie Bericht der Mecklenburger Gesandten Kling und Grassus an Hg. Ulrich vom 25. 5. (15. 5.) 1594: Sind zu den Sitzungen bei Kurpfalz geladen worden und dort auch erschienen, haben aber an den Beratungen wegen des Sessionsstreits mit Württemberg, Pommern und anderen nicht teilgenommen, sondern die Sitzung mit der Erklärung verlassen, sich damit in Religionssachen von den CA-Ständen nicht absondern zu wollen (LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 292–294, 315 f., hier 293’. Or.).]
y
–y Gff. … Hohenlohe] Kurbrandenburg (fol. 50) anders: Nennt allgemein die schwäbischen Gff. als Votanten. Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Es votiert der gemeinsame Gesandte Gf. Gottfrieds von Oettingen und Gf. Georg Friedrichs von Hohenlohe.
34
 = Dr. Jakob Heyner, der sowohl Gf. Gottfried von Oettingen wie auch Gf. Georg Friedrich von Hohenlohe in Waldenburg beim RT vertrat (Kurmainzer Anmeldeprotokoll: Kurmainz D, unfol.).
z
 voto] Kurbrandenburg (fol. 50’) danach zusätzlich: Stadt Frankfurt. [Votum fehlt.] Wett. Gff. (unfol.): Frankfurt votiert wie Kurbrandenburg.
aa
 Heilbronn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: sowie Memmingen.
ab
 Colmar] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: und Hagenau. [Teilnahme in keiner anderweitigen Liste bestätigt.]
35
 = die Beratung zu unterbrechen.
36
 Vgl. dazu den Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 16. 5. (6. 5.) 1594: Als die Kurbrandenburger Gesandten bemerkt haben, das sie uberstimmett, habenn sie auß freyenn stuckenn ir votum geendertt und vorgebenn, daßelbe were dahinn nichtt gemeinett geweßenn, wohinn es vonn andernn mochtte apprehendirt und gedeutett seinn, dann sie wehrenn auch der meinung, das inn der berathschlagung zuverfarenn und die sachsischenn zubeschickenn wehrenn(StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.).
ac
–ac Hettenn … muste] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Haben Hg. Johann Casimir zu dieser Sitzung eingeladen, doch hat er sich entschuldigt [vgl. Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 5]. Die Gesandten werden noch erfahren, warum er an der Sitzung nicht teilnehmen kann. Unnd haben mich[A. Christiani, Verfasser des Protokolls] die herrn churfurstliche pfaltzische berichtet, das der hertzog zu Coburg sich vernhemen lassenn, das er dießer convocation auch in der persohn gern wolt beygewhont haben, wovern er sich nit besorgett, dieweill er principaliter hieher khomen, das er seinen herrnn vatter, den custodirten hertzogen zu Sachssen, möchte wieder loß machen[vgl. die Supplikation: Nr. 492], das er etwan caesarem unnd andere dardurch möchte offendirn und darüber destoweniger außrichten.
37
 Vgl. die Vollmacht der Nürnberger Gesandten vom 14. 5. (4. 5.) 1594, ausgestellt für die Schreiber Hans Hanoldt und Christoph Resch, mit der Verpflichtung auf die Geheimhaltung aller Akten, die künftig aus dem Religionskonvent zur Abschrift gegeben werden (Vollmacht enthalten im Protokoll: Nürnberg, fol. 14 f.).
ad
 seinn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Abschrift der Gravamina um 14 Uhr nachmittags.
ae
 helffenn] Kurbrandenburg (fol. 51’) zusätzlich: Für die Vorsprache bei den kursächsischen Gesandten werden Halberstadt und Pfalz-Zweibrücken sowie je 2 Gff. und Städte verordnet. Wett. Gff. (unfol.) teils abweichend: Obwohl alle Gesandten darum bitten, dass Kurpfalz und Kurbrandenburg nochmals die Vorsprache bei Kursachsen übernehmen, lehnen diese ab. Deshalb werden Halberstadt und Pfalz-Zweibrücken, von der Grafenbank ich, Dr. Andreas Christiani,sowie von den Städten Straßburg und Regensburg verordnet. [Vgl. ergänzend Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten vom 16. 5. (wie Anm. 24): Zunächst wurden sie in die Abordnung berufen, da sie sich aber weigerten, wurde an ihrer Stelle Pfalz-Zweibrücken benannt.]
38
 Zusätzlich zur Sonderabordnung schickte Kurpfalz unmittelbar nach der Sitzung des Religionskonvents einen Rat zu den kursächsischen Gesandten, um sie gemäß der vorherigen Zusage über den Verlauf der Sitzung zu unterrichten und ihnen die Abschrift der Gravamina anzubieten. Die kursächsischen Gesandten lehnten dies ab, verwiesen auf ihre vorherige Antwort an die Kurbrandenburger Räte [Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 1] und versicherten nochmals, das von gemeinen religions beschwerden ir herr sich nicht absondern werde, wan man allein ordine und wie sich gebürt, procedirn thette.Sie, die Kurpfälzer Gesandten, haben jedoch von A. Bock nicht vernehmen konden, was er durch sein praetendirten ordenlichen proceß verstanden haben wolle(Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 16. 5. {6. 5.} 1594: HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.).
39
 Vgl. auch Bericht der kursächsischen Gesandten vom 14. 5.: Bitte um passive Teilnahme biß uff ratificationdes Kuradministrators (wie Anm. 1 zu Abschnitt A, hier fol. 155’).
40
 Vgl. Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 1; Nr. 166, Abschnitt C.
41
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2.
42
 = „das Spätere zuerst“.
1
 Textvorlage: Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 16. 5. (6. 5.) 1594: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.; präs. Kassel, 27. 5. (17. 5.).
2
 Lgf. Moritz kritisierte in der Weisung vom 28. 5. 1594 (18. 5.; Kassel) die kursächsische Konzeption, die Freistellung nicht einzufordern, sich aber gegen die Ausweisung von Untertanen zu beschweren, weil dies den Eindruck erweckte, als gebe man die Freistellung auf, indem die katholischen Stände das Ausweisungsverbot vor ein sondere art der freistellung[= freie Religionsausübung von Untertanen] anziehenn unndt die so wenig, ja auch wohl weniger alß die freystellung der geistlichenn nachgeben,weil sie solche freistellung der underthanenn allewege vor einen entlichenn undergang ihrer religion gehaltennund sich zudem auf das Beispiel der evangelischen Stände berufen können, die in ihren Territorien keine widderige sectariosdulden. Lgf. kann nicht erachten, da solchs den evangelischenn stenden recht, warumb es dan den papistischenn unrecht sein solle.Deshalb möge man beide punctenn wol bei einander pleibenn lassenn(StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
3
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 5; vgl. Kossol, Reichspolitik, 55.
1
 Zunächst hatten die kursächsischen Gesandten die Gravamina in der Besprechung am 16. 5. [Nr. 169, Absatz 1] vertraulich von den hessischen Räten erhalten. Mit Bericht vom 16. 5. (6. 5.) schickten sie die Beschwerden Kuradministrator Friedrich Wilhelm und baten um Weisung, inwieweit sie diese unterstützen sollten, insbesondere im Hinblick auf die Straßburger und Magdeburger Session sowie die Freistellung (HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 166–167, 178a’. Or.).
a
 Beratung] Kurbrandenburg (fol. 54) differenzierter: Beratung auf Wunsch der kursächsischen Gesandten hin.
2
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 22. 5. (12. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’, hier 24–26’. Or.; präs. Cölln/Spree, 28. 5. (18. 5.).
3
 Lediglich Inhaltsreferat ohne Kommentar. Vgl. dazu oben folgende Stellungnahme mit Anm. 4.
4
 Da sich die Aussagen konkret auf die Einzelpunkte im Kurpfälzer Konzept beziehen, werden sie dort im Kommentar ausgewertet (vgl. Nr. 387). Die in einer späteren Beratung der kursächsischen und Sachsen-Weimarer Gesandten in Anwesenheit Kuradministrator Friedrich Wilhelms am 21. 5. (11. 5.) 1594 festgehaltenen Kommentare zu den Einzelpunkten (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 68–78) entsprechen weitgehend der hier referierten Stellungnahme. Die dort knapp ergänzten Vorgaben für die vorzubringenden Beschwerden bildeten die Grundlage für die schriftliche Erklärung Kursachsens vom 6. 6. (27. 5.) 1594 [Nr. 396] sowie für die eigene Fassung der Gravamina [Nr. 389].
5
 Wett. Gff. (unfol.) bietet die im Vergleich mit den anderen Mitschriften detailliertere Aufzeichnung dieser Sitzung. Knappe Zusammenfassung: Foerster, Sessionsstreit, 51 f.
b
 Württemberg] Hessen (unfol.) zusätzlich: sowie Pfalz-Neuburg. Pommern-Stettin (pag. 429) zusätzlich: Neben Württemberg erscheint auch Mecklenburg nicht zur Sitzung.
6
 Zur Absenz der Württemberger Gesandten vgl. deren Bericht an Hg. Friedrich vom 28. 5. (18. 5.) 1594: Die Ansage durch Kurpfalz am 17. 5. (7. 5.) erfolgte erst am späten Abend des 16. 5. (6. 5.), als sie sich bereits zur Ruhe begeben hatten, durch einen Schreiber und wurde ihnen erst am nächsten Morgen referiert. Haben deshalb nicht teilgenommen, weil die Ansage /776/ so gahr intempestive beschehenund sie zudem anderweitig zu tun hatten (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 776–787’, hier 776. Or.).
c
–c aufgrund … wird] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 245 f.) differenzierter: Da sie, die Pfalz-Zweibrückener Gesandten, aus der Gegenüberstellung der von Kurpfalz beim RT diktierten mit den in Heilbronn formulierten Gravamina gesehen haben, dass Punkt 12, betreffend das Rottweiler Hofgericht, gänzlich gestrichen worden ist, haben sie sich vor Beginn der Sitzung bei den Kurpfälzer Räten beschwert und ausgeführt, es liege nicht nur im Interesse der Pfgff. Johann und Philipp Ludwig, sondern auch anderer Stände, dass ihre Privilegien gegen das Hofgericht ohne den [neu inserierten] Anhang konfirmiert werden. Da die Streichung aus den Gravamina ohne ihr Wissen erfolgt ist, fordern sie Kurpfalz auf, diesen Punkt in der Proposition der nachfolgenden Sitzung in der Form anzusprechen, /245’/ das er vergessenn unnd auß ubersehenn auß der dictirten verzeichnus gelassenn worden.Erwiderung durch Kurpfalz: Werden vorbringen, es wurde vonn ettlichenn begehrtt,diesen Punkt wieder aufzunehmen. /245’ f./ Die Streichung erfolgte auf die Bitte der Kurbrandenburger und hessischen Gesandten hin, deren Herren gegen die Prozesse des Hofgerichts eigene Maßnahmen ergreifen.
7
 Vgl. Nr. 387, Punkt 12, mit Anm. cp. Zur Erläuterung: Nr. 390, Punkt 12, Anm. 55.
d
 verhandelt] Hessen (unfol.) differenzierter: Mann wuste, was sie jungst wegenn der secession erinnertt, darumb sie umb desto mehr mitt ihnenn sich underreden wollenn, weill Brandenburgk mitt vormundt[vgl. Anm. 7 bei Nr. 22] unnd etlicher maßenn der sache sich noch mitt annehme.
8
 Vgl. oben, Abschnitt A.
9
 Auch Kf. Johann Georg von Brandenburg stellte in der Weisung vom 29. 5. 1594 (19. 5.; Cölln/Spree) fest, der Kurpfälzer Entwurf bedürfe /312’/ woll gueter correctur, unndt habenn die sächsischenn kein böse bedencken unndt censuren darbey in euerer sondernn collatione gehabt.Sollte es beim Kurpfälzer Entwurf bleiben, muss eine anderweitige Schrift an den Ks. vorgeschaltet werden, damit /313/ ein untertheniger unndt glimpflicher eingang gemachtt:Die CA-Stände wollen die Türkenhilfe nicht behindern, sie sind aber gezwungen, sich an ihn, den Ks., als ihr Oberhaupt zu wenden und um Linderung zu bitten. Das also anfangs eine feine, ausfurliche unndt glimpfliche schrifft […]vorfasset wurde.Da Ks. die Gravamina bisher nicht abgelehnt hat, besteht kein Anlass, in der erst so heftig zusein unndt gleich mitt der thuer ins hauß zue fallenn.Auch sollen vorerst die comminationesausgelassen werden. Falls Ks. nichts zugesteht, /313’/ keme das vorweigernn, wann man nun die contribution schliessen wolte, zu letzt noch woll, unnd hette es die ksl. Mt. selbst vorursachet unndt dies stende darzue gleichsamb gedrungen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 312–316’, hier 312’–313’. Or.).
10
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4.
e
 Magdeburg] Pommern-Stettin (pag. 430) differenzierter: Das Votum trägt Kanzler Meckbach vor.
f
 werde] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 248) zusätzlich: weil der 1. Punkt der Gravamina dahienn gehe, daß man sich deßenn, so dem religion frieden zuewider gegenn den evangelischenn furgenohmen wurdt, beschweren soll,/248’/ soll die Verweigerung der Session für die reformierten Hstt. als dem religion frieden directo zuewieder am ersten furgenohmen werden. Hessen (unfol.) zusätzlich: auch um zu sehen, ob sie sich uff die evanngelischenn, auch wann wegenn der session streitt furfiele, verlaßenn soltenn.
11
 Vgl. dazu und zum Folgenden die Ausführungen in der Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329].
g
 geschriebenn] Hessen (unfol.) zusätzlich: wie sie einne gantze registration zum beweiß hettenn, unnd dann sein f. Gn. fur einenn außschreibendenn furstenn[im Niedersächsischen Kreis] erkentenn und hieltenn, so stunde ir gnst. herr in denenn gedanckenn, ir Mt. wurdenn sein f. Gn. nichts moviren. Salzburgk mochte was erregenn, ungeachtett das Salzburgk mitt Magdeburgk sich verglichenn.Joachim Friedrich ist vom RT 1582 wegenn ihres gemahlinn kranckheit abgetzogenn unnd nichts an der session begebenn.[Vgl. Nr. 329 mit Anm. 23.]
h
 theten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 249’) zusätzlich: Unnd das man auch uffstehenn unnd zur deliberation der ksl. proposition nitt schreittenn oder fortfahrenn wölle, biß die session richtig erlangt; unnd dasselb gemeiner sachen zum besten. Dann ir gnst. herr nichts unerbarlich[verschrieben für: ‚erbliches‘? Vgl. Hessen (unfol.): Sey nichtt seiner f. Gn. erblannde] uffm stifft suche, seye dem Reich nichts darann gelegenn unnd gehe demselben nichts ab, wann gleich ein reformirter furst uffm stifft sey. Sein f. Gn. habe jederzeitt gethann, waß eim stannd des Reichs gebure. Gereiche zue Gottes ehre, unnd ihr gnst. herr erbiette sich, solches innskunfftigh zuvergleichen[!].Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 18. 5. (8. 5.) deutlicher: Wollen die Session bereits bei der RT-Eröffnung einnehmen und für den Fall der Zurückweisung ihren Anspruch schriftlich darlegen. /152/ So es dann darüber nichtß verfangenn sollte, begerten sie, anndere evangelische stende sich ihrer annehmenn unnd eher ihre sessiones auch verlaßenn oder so lang einstellen wolltenn, biß ihnen geholffenn(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 151–155’, hier 151’ f. Or.; präs. Heidelberg, 23. 5. {13. 5.}).
i
 Kurpfalz] Hessen (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums, nachdem die Kurpfälzer Gesandten zuvor das Sitzungszimmer für eine separierte Unterredung verlassen haben.
j
 hetten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250) zusätzlich: Fordern Stellungnahme zur Frage, wann nemblich die geburennde sessiones den evangelischenn geistlichenn nitt solltenn gegönnet werdenn, ob man sich alles rathgangs biß zu richtigmachungh solcher sessionen enthalltenn wölle.
k
 haben] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250) zusätzlich: Sie achtetenn diese strittige sessiones fur ein fundament viel anndern gravaminum.
l
 Kurbrandenburg] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250) zusätzlich vor dem Folgenden: Da es nicht nur um die Session Magdeburgs, sondern auch von Bremen, Straßburg, Halberstadt, Verden und Lübeck etc. geht, ist dies der furnemste punct, daruber mann sich zu erkleren.
12
 Unklare Bezugnahme. Gemäß den ausgewerteten Akten wurden Session und Reichsstandschaft der reformierten Hstt. in den protestantischen Beratungen 1582 nicht angesprochen. Problematik der protestantischen Administratoren 1582 im Zusammenhang mit der Magdeburger Sessionsfrage sowie in den Verhandlungen des päpstlichen Legaten Madruzzo mit den geistlichen Ständen und dem Ks.: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 907–914 passim (bes. auf katholischer Seite), Nr. 368–371 S. 1305–1319.
m
 annhemen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250’) zusätzlich: Unterstützung der Sessionsfrage in der Form, das zue annderer puncten deliberation nit konne gekommenn werdenn, dieser seie dann erledigt.Dafür soll eine Darlegung der Magdeburger Gesandten zum Sessionsanspruch vorgelegt werden. Wird diese [von katholischer Seite] als unzureichend erachtet, so sehenn sie nitt, wie der sachenn annderst zuehelffen dann uff weiß, wie vonn Magdenburgh davon geredt. Wehre je beschwerlich, das die evangelische allezeitt acquiesciren unnd bei dem jenigen bleiben muessenn, weß die papistenn schliessenn.
13
 = Hg. Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf, postulierter Ebf. von Bremen und Bf. von Lübeck.
14
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 (Ausschreiben an das Domkapitel), Kap. 4.2.4 mit Anm. 314 (Vollmacht Hg. Johann Adolfs als postulierter Ebf. von Bremen und Bf. von Lübeck) sowie die Supplikation des Bremer Gesandten [Nr. 353] mit Beilage zur unterbliebenen RT-Beschickung durch das Domkapitel.
n
–n Unnd … zuwilligen] Hessen (unfol.) differenzierter: Er hette nicht weitternn befelch, alß das er alleinn bei der ksl. Mt. furnembstenn diennernn sich erkundigenn soltte, ob seinem gnst. hernn die session soltte gegebenn werdenn. Wo nicht, woltte er wieder davonn ziehenn, in rath nicht kommenn. Es wurde auch der ertzbischoff nichts contribuiren.In Holstein (unfol.) dazu der Hinweis, dass von der Becke für Bremen allein in dieser Sitzung vertreten war und weder zuvor noch danach an den Beratungen hier [und im FR] teilnahm.
15
 Administrator Johann Georg von Straßburg beschwerte sich später (Straßburg, 11. 6. {1. 6.} 1594) bei Philipp Sigismund (von Braunschweig), postulierter Bf. von Osnabrück und Verden, sowie bei Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel über das Verhalten des Gesandten von der Becke, der erklärt habe, sowohl für Osnabrück und Verden als auch für Bremen und Lübeck weder die Sessionsbemühungen der evangelischen geistlichen Ff. noch die evangelischen Beschwerden insgesamt zu unterstützen. Demnach fehlten im FR 4 evangelische Stimmen. Johann Georg forderte Philipp Sigismund auf, das Verhalten von der Beckes zu unterbinden oder einen anderen Gesandten zu schicken. Hg. Heinrich Julius bat er, Entsprechendes bei seinem Bruder, dem Bf., zu veranlassen (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 277–278’. Kop. an Philipp Sigismund. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 684–691’, hier 684–685. Kop. an Hg. Heinrich Julius). Der Hg. wies seine Gesandten von Rössing und Jagemann an, von der Becke zur Rede zu stellen, sollten die Aussagen zutreffen (Gröningen, 4. 8. {25. 7.} 1594: Ebd., fol. 683 f., 692’. Or.). Vgl. auch Anm. 8 bei Nr. 353.
o
 khommen] Baden-Durlach A (unfol.) [entsprechend Pommern-Stettin (pag. 431) und Pfalz-Zweibrücken A (fol. 251’)]: Der Gesandte übergibt die Darlegung anschließend in schriftlicher Form (aber doch nit andictirt worden).
16
 Vgl. die nachfolgend vorgelegte, schriftliche Fassung der Straßburger Eingabe [Nr. 354].
p
 beschrieben] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 251’) zusätzlich: sonndern capitulum. Nunn hettenn sein f. Gn. befunden, da capitulum schickenn sollte, das irer f. Gn. hierauß ein sonnderlich groß praeiudicium /252/ endtstehenn möcht, inn betrachtungh, das sie canonice postulirt unnd die possession nit propria authoritate, sonndern per indultum keiser Maximiliann, des gleichenn des[!] yetzigenn ksl. Mt. selbst unnd allso authore praetore erlangt. Sein auch in camera geburender weiß immatriculirt unnd habe die sessionn anno 82 uff demselbenn Reichs tage absque ulla controversia nemine contradicente gehabt.
17
 = Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel als postulierter Bf. von Halberstadt: Postulation (vgl. Anm. o) 1566 im Alter von 2 Jahren auf Drängen seines Großvaters, des (katholischen) Hg. Heinrich d. J., durch das mehrheitlich noch katholische Halberstädter Domkapitel zum Bf. mit Bedingung u. a. der Erhaltung der katholischen Religion. Ks. Maximilian II. erteilte Heinrich Julius 1576 einen Lehnsindult, den Rudolf II. 1578 und 1580 jeweils verlängerte (vgl. Wolgast, Hochstift, 268, 276, 278, 280; Gatz, Bischöfe, 266–268, Lit.; Langenbeck, Geschichte, 45–60; Gruttmann, Grenzen, 6–10). Fortgesetzte Teilnahme am RT 1582 trotz gegenteiliger Versuche katholischer Stände und des päpstlichen Legaten Madruzzo (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 909 mit Anm. 33, S. 912; Nr. 369–371 S. 1305–1319); Bestätigung der Reichsstandschaft durch Aufnahme in den RAb 1582 (ebd., Nr. 457 S. 1443).
q
 wolten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 252’) zusätzlich: Es ist daneben unabdingbar, das auch unnder den gravirten stennden selbst die sachenn richtig seyenn unnd sie einander die hennd biettenn. Dernwegenn gar nitt ratsamb, das Bremen, wan gleich seinem gnst. herrenn die session vonn der ksl. Mt. abgeschlagenn werden sollte, hienwegh ziehe, dann dardurch der sachen nit geholffenn, sonndern das er bei den anndern stehe unnd hallte.Erwiderung des Bremer Gesandten: Wiederholt seinen Befehl für den RT und bietet an, sich mit den Gesandten Holsteins zu unterreden.
18
 = ebenfalls Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel (im Konflikt mit Gf. Karl Günther von Schwarzburg, der die Administration des Stifts für sich beanspruchte. Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 359, sowie Nr. 172, Abschnitt B, mit Anm. 7–11).
19
 Vgl. zu den Gerüchten um entsprechende Vereinbarungen mit der Kurie auch die Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329, fol. 323 f.: Wolte man sich aber uff … zugelassen werden köndte] sowie die diesbezüglichen Argumente bei Stieve, Politik I, 201 f., Anm. 2, gegen das daraus von Ranke, Geschichte, 129, abgeleitete Versprechen des Ks. an den Papst. Belegt ist allerdings die mündliche Zusage Rudolfs II. gegenüber Legat Madruzzo beim RT 1582, künftig keine Lehnsindulte vor der Konfirmation zu vergeben (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 371 S. 1317 mit Anm. 6), wenngleich dies später nicht immer beachtet wurde (vgl. Wolgast, Hochstift, 280–282; Leeb, Sessionsstreit, 23).
r
 wurde] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 253) zusätzlich: Schließen sich zum konkreten Vorgehen Kurbrandenburg darin an, dass gradatim zu gehenn unnd zuvorderst das wiedersprechen der papisten abzuleinen. Da mann aber daruber /253’/ beschwerdt wurde, sich alls dann des rattganngs unnd aller handlungh zuendhalltenn.
s
 helffen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 253’) zusätzlich: unnd biß es geschicht, sich des rathganngs unnd annderer fernerer handlung zu endhalltenn, kein bedencken tragenn.
20
 Kardinallegat Madruzzo hob im Bericht vom 19. 5. 1594 an C. Aldobrandini zu den Bemühungen des Hauses Brandenburg um die Magdeburger Session hervor, besonders Brandenburg-Ansbach zeige sich „assai turbido“ (Roberg, Türkenkrieg I, Beilage Nr. 16 S. 302).
t
 Baden-[Durlach] Kurbrandenburg (fol. 61 f.) verzeichnet zunächst das Votum für Mgf. Georg Friedrich und sodann als Anschluss daran auch jenes von Mgf. Ernst Friedrich.
u
–u Die … wolten] Hessen (unfol.) differenzierter: Haben nach den Verhandlungen am vergangenen Samstag gehofft, man würde die Beratung der Gravamina aufnehmen. Dies wird derowegenn differirt, weill die brandenburgische mitt denn kfl. sachsischenn nicht zur gnuge daraus zuvor conferiren konnen und es derowegenn dahinn gesteltt, ob mann inmittelst denn punct vonn der session ann die hanndt nehmenn unnd deßwegenn ein gewißheit machenn woltte.Dazu haben die Vorstimmenden mehrheitlich votiert: Falls Magdeburg die Session angefochten wird unnd die papistenn deßwegenn uffstundenn unnd darvonn gingenn, so soltenn wir solches im gleichenn thun. Nun kontenn wir auß dießem allem nichts anders vernehmenn, dann das dieße frage ebenn dahinn zu resolviren wehre, allß wann man setzte, ob mann bei allenn gravaminibus dergestalt beharrenn und pleibenn wolte, das uff denn fall, demselbenn nicht abgeholffenn wurde, mann durchaus zu keinner berathschlagung des einenn oder andernn puncts kommenn, sondernn die gantze consultation zubeschlagenn[!] laßenn soltenn etc.Nun zweifelt ihr Herr nicht, die anderen evangelischen Stände werden sich so verhalten, das es gereichte zu Gottes ehrnn, zu uffnehmung des gemeinenn vatterlanndts, zu erhaltung der teutschen freyheit. Wie dann auch sein f. Gn. nicht gemeint, sich vonn andernn evangelischenn chur- und furstenn abzusondernn […]. Ob aber dießes der weg, der beschwerung abzuhelffenn, darann zweifelten gleichwoll sein f. Gn. Daruff ich[E. von Weyhe] etzliche ursachen […] angetzogenn unnd einen mittellweg furgeschlagenn: Das nemblich beide punct der gravaminum unnd contribution […] zugleich zutractiren, zutreibenn unnd zuerledigenn. Dann wir unßers theils kontenn nicht sehenn, warzu diennlich, das unnßere gnst. herrn, die f. magdeburgische unnd andere evanngelische stende uff denn fall, der vonn Salzburgk unnd die papistenn uffstehenn unnd darvonn gehenn wurdenn, wir ihnenn ebenn volgen soltenn, sondernn es wehre unnßer rath, wann sie die session einmall eingenommen, sie hettenn die fest behaltenn, auß derselbenn votiret unnd sich darvonn nicht abdringenn laßenn. Woltenn aber die salzburgischenn darvonn gehenn unnd der consultation nicht beiwohnenn, stundt bei ihnenn, unnd pliebe der glimpff bei denn evanngelischen, unnd da sie, die romischen, der consultation nicht beiwohnenn wollen, der unglimpff bei ihnenn etc. Dießes alles wurde erinnerungs weiße vorgebrachtt, nicht das mann sich, da beßer unnd diennlicher wege angetzeigt, auch sonstenn in dießem vonn denn meistenn separiren wolten.[Vgl. Schulze, Reich, 143.]
21
 Die Gesandten des Lgf. hatten bereits im Bericht vom 11. 5. (1. 5.) 1594 eine Direktive erbeten, ob sie wegen der Gravamina die Beratungsaufnahme verhindern sollten (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.), nochmals wiederholt im Bericht vom 19. 5. (9. 5.) 1594 im Hinblick auf die von der Mehrheit abweichende Position Kursachsens und Pfalz-Neuburgs (ebd., unfol. Or.). Die Weisung zu ersterem Bericht erfolgte wegen der wiederholt angesprochenen Probleme bei der Postbeförderung erst am 24. 5. 1594 (14. 5.; Kassel): Der Lgf. befürwortete die Übergabe der Gravamina, konnte aber nicht gut heißenn,die Verhandlungsaufnahme zur Türkenhilfe von deren Klärung abhängig zu machen, weil diese nicht in der alleinigen Macht des Ks. stehe und zu erwarten sei, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen sich einem Junktim widersetzen werde, so wie Kf. August dies beim RT 1576 tat, als man letztlich eine hohe Türkenhilfe bewilligte. Er gab zu bedenken, da man 1576 zu friedens zeittenn gewichenn, man werde itzo in diesser gelegenheit, da die noth […] vorhandenn unndt der feindt uffn beinenn, vielmehr weichenn mussenn unndt sich der berathschlagung nicht erwehrenn könnenn.Da die für die Klärung der Gravamina erforderliche Zeit dem türkischen Feind zugutekäme, hätten die evangelischen Stände zu erwägen, zu was beschwerlichem verweiß ihnenn das sowohl bei der ksl. Mt. alß auch den stenden unndt vielleichte der gantzenn posteritet gelangen möchte.Die Gesandten sollten sich deshalb Kursachsen, Pfalz-Neuburg und anderen Ständen, die den milternn weg an die handt nehmenn unndt sich der berathschlagung der kaiserlichenn proposition nicht entziehenn,anschließen. Als Mittelweg ist vorzuschlagen, dass die HAA und die Gravamina zugleich erledigt oder, da das der vorstehenden gefahr halber dismals nicht geschehen solte, zum wenigstenn ein vergleichung zur andern Reichs versamblung, darauff diesenn beschwerdenn dermall eins ihr ausschlag zugebenn, getroffennund dies im RAb manifestiert werde (ebd., 4e 1397, unfol. Or.). Am 28. 5. 1594 (18. 5.; Kassel) ergänzte der Lgf.: Falls einige Stände wegen ihrer session oder auch anders halben in keine contribution willigenn, dieweill den diß ihre sondere privat sachenn seindt, so stellen wir dasselbig dahin(ebd., unfol. Or.). Vgl. auch Anm. 18 bei Nr. 57. Diese Vorgaben entsprachen der Position Lgf. Ludwigs von Hessen-Marburg. Vgl. dessen Schreiben an Lgf. Moritz (Marburg, 21. 5. {11. 5.} 1594): StA Marburg, 4e Nr. 1398, unfol. Kop.
v
–v das … hett] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 255’) eindeutig: es ist unabdingbar, das mann zuvor wisse, ob man vestiglich zusammen halltenn wölle unnd das keine secession geschehe, dann es die erfahrungh hiebevor gebenn, wann sich gleich anfangs beisammen zuestehenn verglichenn worden, das hernach einer hie, der annder dortt hin aus gewichenn.
22
 Die Pommern-Stettiner Gesandten betonten im Bericht an Hg. Johann Friedrich vom 20. 5. (10. 5.) 1594 das hessische Votum gegen das Junktim mit der Türkenhilfe, wonach /1359/ es sich nitt wurde thuen laßen, die offentliche deliberation aufzuhaltten, die publica den privatis forzuziehen, aldieweil summum periculum und die hogste gefahr in Ungern vorhanden(AP Stettin, AKS I/201, pag. 1351–1363, 1366, hier 1358 f. Or.). Hg. Johann Friedrich wies sie daraufhin am 3. 6. 1594 (24. 5.; Stettin) an, sich der hessischen Position anzuschließen, dass trotz der dringend erforderlichen Vorlage der Gravamina /189/ magis publica et necessaria, zuforderst aber das dringend kriegswesen wider denn türcken in Ungern gefürdert werde,in der Hoffnung, der Ks. werde sich nach der Erledigung der HAA /188/ zu müglicher erleichterunge gemelter beschwerungen allergnedigst erpietenn(ebd., pag. 187–190, 194, hier 188 f. Or.).
w
 Magdeburg interpellabat] Hessen (unfol.) differenzierter: Meckbach bringt für Magdeburg extra ordinarievor: Man hat ihr Votum nicht recht eingenomen.
x
 zuhelffen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Zwischenvotum Hessen-Kassel: Wir kontenn auch nicht sehenn, wie sie woltenn den andernn gravaminibus abhelffenn, wann mann flux uff verweigerung der session uffstehenn unnd darvonn gehenn soltte.
y
 zuverhallten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 256) zusätzlich: Da Lgf. Ludwig im Straßburger Konflikt als einer der ksl. Kommissare fungierte, können sie sich zur Straßburger Session vor einer Rücksprache mit den anderen Kommissaren nicht äußern. [Zur ksl. Kommission und deren Besetzung vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.]
z
 Idem] Hessen (unfol.) anders: Ist denn brandenburgischen unndt magdeburgischenn beygefallenn. Pommern-Stettin (pag. 432) differenzierter: Sind instruiert, die Übergabe der Gravamina zu unterstützen. Da die Sessionsfrage den anderen mitt ein- /433/ verleibet, so sehen wir nicht, das wir uns darvon absonderen konnen,auch weil ihr Herr den heusern Brandenburg unnd Braunschweig nahe verwandt.
aa
 woltt] Hessen (unfol.) zusätzlich: Votum für die Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe: Der gemeinsame Gesandte hat gebettenn, die gravamina zu conjungiren, denn er sonnst, die session betreffenndt, keinn votum hette. Pfalz-Zweibrücken A (fol. 256’) differenzierter: Sein Votum wird sine effectuerfordert, denn der Gf. von Oettingen sitzt bei den schwäbischen Gff. under den papistenn alleinn unnd seyen uberstimmett./257/ Dem Gf. von Hohenlohe will man mit den fränkischen Gff. keine session unnd stimm im Reichs ratt gestattenn, ohnangesehenn, das sie in contributionibus das irige thuenn mussenn.
23
 Eine zeitgleiche Beratung der protestantischen Reichsstädte ist nicht dokumentiert.
ab
 vorgenommen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 18. 5. (wie Anm. g, hier fol. 152) zusätzlich: Dann so der erhalten, hette man nichtt wenig außgericht. Wie dann solcher nit allein uff Magdeburg, sonndern auch Halberstadt, Bremen, Lübeck, Verdenn, Osnabruck, Straßburg unnd anndere zuverstehen. Unnd die stennde sich alle zue assistenz, wie man sich deren, es sey gleich mit uffstehen im raht oder uff ein annder weiß, vergleichen wurde, erbotten.
ac
–ac Doch … richten] Nürnberg (fol. 19 f.) differenzierter und zusätzlich mit Rückbezug auf einige Voten der Stände nach Straßburg: Da einige Stände /19’/ vermerckt, daß die sessions sachen von andern gravaminibus außgesetzt und absönderlich furgebracht werden wolten, dardurch man verursachen köndt, wann disem gravamen abgeholffen, dz vielleicht die uberigen beschwerungs puncten (welche doch gleicher importanz und den ringern stenden etwa mehr daran gelegen) hernach stecken pleiben, und damit es nicht daß ansehen gewinnen möcht, alß giengen die fursten uff dem umb, nur ihre sachen richtig zumachen, Gott geb, wie es andern ergieng, ist solches geandet und darauff per maiora geschlossen worden, daß die comportirte und zusamen gefaste gravamina nicht separirt, yedoch bey kunfftiger zusamenkunfft de ordine et modo, welches gravamen dem andern vorzusetzen, item wann und wie dieselben der ksl. Mt. furzutragen, auch waß weiter darzu oder darvon zu thon, deliberirt werden solt. Und möchte man under berürten gravaminibus punctum sessionis den ersten sein lassen. Inmittels sollen die der session halben gravirten /20/ stende mit schrifftlicher deduction ihrer habenden recht und gerechtigkeiten possessionis vel quasi sich gefast machen.Die Gesandten des Administrators von Straßburg haben diese Darlegung bereits der Kurpfälzer Kanzlei übergeben, sie ist aber nicht zur allgemeinen Abschrift vorgelegt worden. [Vgl. Anm. 12.]
24
 Die Sitzung fand erst am 20. 5. statt [Nr. 172, Abschnitt B].
1
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B.
2
 Nr. 387.
3
 = Session der protestantischen Hochstiftsadministratoren.
4
 Vgl. Nr. 380.
5
 Die Nürnberger Gesandten fassten im Bericht vom 21. 5. (11. 5.) 1594 die Verhandlungen der höheren protestantischen Stände um das Sessionsrecht der reformierten Hstt. und die Forderung an die Reichsstädte, dies zu unterstützen, zusammen. Gehen auch sonderlich darauf umb, daß uff den fall, sie solch ihr intent beneben erledigung der uberigen […] gravaminum nicht erhalten köndten, man sich deß rathgangs enteussern und in allweg in keine contribution einwilligen solt. Darzu aber die erbarn stett ausser Straßburg noch wenig genaigt, sonder stehet man derowegen noch allerseits in weitterer berathschlagung, darinn wir unsers theils alle mügliche beschaidenheit zugebrauchen entschlossen(StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 5. Or.). Bürgermeister und Rat bekräftigten daraufhin in der Weisung vom 23. 5. (13. 5.) 1594 ihre Vorgabe, das in dieser sachen behutsam zugehen und sich dieser stende vorhabender weitleuffigkait und absonderung von der contribution kaines wegs thailhafftig zumachen, sonder sich derselben mit müglichster beschaidenhait zuentschlagen und also zuerzaigen, damit die erbern stett nicht beschuldigt werden mugen, als ob sie zu distraction und zerrüttung lust hetten oder ursach geben(ebd., NRTA 107, Prod. 5. Or.). Vgl. Franz, Nürnberg, 232 f.
a
 einem jeden standt] Speyer (fol. 8’) abweichend: einer jeden statt.
6
 Vgl. Nr. 412.
7
 Vgl. dazu und zum Folgenden Anm. 103 bei Nr. 418.
8
 Die Straßburger Gesandten betonten im Bericht an Meister und Rat vom 19. 5. (9. 5.) 1594 ihr Engagement für das Sessionsrecht der Administratoren mit obigen Argumenten. Das Gegenvotum anderer Städte lehnten sie ab, denn wenngleich diese /73/ in puncto sessionis nit intereßirt, so seien sie doch in anderen puncten gravaminum, in welchen hingegen die fürsten auch kein interesse zu praetendiren, /73’/ höchlich intereßirt. So sie nun darumb, dieweil sie der punctus sessionis nit angehn solte, sich davon absöndern thetten, würden im gegenspiel chur- unnd fürsten gleicher gestalt in denen puncten, die erbarn freye- unnd Reichs stätt betreffendt, mit einwendung gleicher einred, das solche gravamina sie nit betreffen thette[n],[sich] absonderen; unnd also ein schädliche zerrüttung evangelischer stennd ervolgen(AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 72–75’, hier 73 f. Or.).
9
 Vgl. Gravamina [Nr. 390], Punkt 18.
b
 darunder] Speyer (fol. 9) eindeutig: under dem werck der session[protestantischer Administratoren].
10
 Vgl. zum Votum Bericht der Frankfurter Gesandten vom 19. 5. (9. 5.) 1594: /18’/ Weil der punctus sessionis wie auch der freystellung inn solchen beschwerden mitt underlieffen und dieselben hochwichtig, auch die erbarn stätt daran wenig zugenießen hetten, so wüßten wir unß noch zur zeitt […] dieses puncten halben weiter nicht einzulaßen(ISG Frankfurt, RTA 86, fol. 18–20’, hier 18’. Or.). Bürgermeister und Rat empfahlen in der Weisung vom 6. 6. (27. 5.) 1594, die Reichsstädte sollten der Sessionsfrage /25/ sovill möglich umb der nachvolge willen sich endtschlagen und solches die höhere stände, wellche es betrifft und die sich des werckhs anfenglich undertzogen haben, verfechten lassen.Bezüglich der Freistellung werden die Städte die Verhandlungen seit 1555 und was ihnen darunder zugemuettet worden oder ihnen an jetzo /25’/ zuthun oder zulassen sein wolle, sich gnuegsam erinnern und darnach zuverhalten wissen; bevorab wheiln die stätt, sovill die hohe stifft belangete, der freistellunge villeicht mehr nachtheils alß frommens haben wurden.Mit der Freistellung als Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts und als Zugang von Gff. und Hh. zu den Hstt. haben die Städte nichts zu tun.Der Freistellung der Untertanen /26/ haben die erbarn stätt, sovill zue der augspurgischen confession sich bekennen, unsers wissens in gemein sich angenommen und darvon sich nie abgesöndert.Dies zeigen die jetzt überschickten Gravamina [Nr. 387], die Aachen und die Verhältnisse in Köln erwähnen. Welches fahls ihr uff dz mehrere der stätt, besonders der /26’/ oberländischen, zusehen und mit denselben euch zuvergleichen habt(ebd., fol. 25–26’. Konz.).
11
 Die Problematik ist in den Gravamina [Nr. 390] nicht enthalten, sondern wurde nur im SR behandelt, wo die Frankfurter Gesandten nach dem ersten Vorbringen am 13. 5. [Nr. 98] am 29. 7. ein diesbezügliches Memoriale vorlegten [Nr. 134 mit Anm. 5] und am 10. 8. die reichsstädtische Hilfszusage erhielten [Nr. 144].
12
 Bezugnahme auf eine von Ks. Rudolf II. in die Konfirmationsbriefe eingefügte Klausel im Rekurs auf die reformierte Rottweiler Hofgerichtsordnung 1572. Vgl. die Gravamina [Nr. 390], Punkt 12.
13
 Vgl. Gravamina [Nr. 390], Punkt 18.
14
 Vgl. Gravamina [Nr. 390], Punkt 21.
c
 sollten] Nürnberg (fol. 21’) zusätzlich: Regensburg soll als Direktor in namen der erbarn stetteine entsprechende Erklärung konzipieren, um diese nach der Billigung im SR [!] den höheren Ständen anstelle einer mündlichen Resolution zu übergeben.
15
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 30–31’; vgl. Kossol, Reichspolitik, 57.
16
 Vgl. Nr. 168, Abschnitt B.
1
 Textvorlage: Nachschrift vom 21. 5. (11. 5.) 1594 zum Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 20. 5. (10. 5.) 1594: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 55–59’, hier 59 f. Konz.
a
 Verhandlungen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 258) zum Sitzungsbeginn: Vormittag, 7 Uhr.
b
–b quo … procedirn] Hessen (unfol.) eindeutig: wie und wan die gravamina zuubergebenn.
c
 Kurbrandenburg] Nürnberg (fol. 22) zusätzlich: Vor dem Vortrag des Votums treten die Gesandten des Hauses Brandenburg zu einer gesonderten Beratung ab, ebenso die Kurpfälzer Räte.
2
 Gemeint ist die Session bei der RT-Eröffnung im Anschluss an die Ansage dazu am Vortag.
d
 einnhemen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 258’) zusätzlich: ohne Rücksicht darauf, ob ihnen dazu zuvor angesagt oder nicht.
e
–e unnd … zulassen] Pommern-Stettin (pag. 438) differenzierter: dz Magdeburgk nach eingewenter protestation dasmahl der session sich begeben undt die proposition geschehn lassen hetten. Pfalz-Zweibrücken A (fol. 258’) zusätzlich: damit ihre Mt. nit gleich anfangs offendirt werde unnd die gedanckenn fassenn möchte, alls ob mann dieselbige auch nit zu hören gemeint were.
f
–f khönde … haben] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 259) differenzierter: falls die katholischen Stände die Session der reformierten Hstt. nicht dulden und darauff abdrettenn wurdenn, alls dann solltenn alle evangelischen stende zuegleich mit abdrettenn unnd sich hernacher, wann zur deliberation angesagt wurdt, derselbigenn enthalten.
3
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B.
4
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B.
g
 ante consultationem] Pommern-Stettin (pag. 439) deutlicher: man sich in keine deliberation, viell weniger einige bewilligung zur contribution oder sonsten einlassen solte,bevor die Gravamina geklärt sind.
h
 Walkenried] Kurbrandenburg (fol. 67) differenzierter: Das Votum für Walkenried wird für Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel als Administrator abgegeben.
5
 Unklare Bezugnahme. Gemäß den ausgewerteten Akten wurde die Sessionsfrage bei den protestantischen Verhandlungen 1582 nicht thematisiert (vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 912–914; Leeb, Sessionsstreit, 24 f.).
6
 = im Türkenkrieg.
i
 Gf. Albrechts] Kurbrandenburg (fol. 67) abweichend: Gf. Karl Günthers.
7
 Vgl. zum Konflikt um die Vertretung des Stifts Walkenried beim RT: Einleitung, Kap. 4.2.4.
8
 Abt Gottfried Draeck des Klosters Altenkampen bzw. Kamp (Mutterkloster von Walkenried), von dem sich Gf. Karl Günther von Schwarzburg nach dem Tod (8. 7. 1593) Gf. Ernsts VII. von Honstein, Administrator von Walkenried, zum Administrator ernennen ließ (gegen die Postulation Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel) und die Einkünfte des Klosters auf seinem Gebiet einzog (Heutger, Kloster, 181).
9
 Zum Vorgang vgl. den Bericht des Nikolaus Maius, Schwarzburger Rat mit Vollmacht für Walkenried, an Gf. Albrecht von Schwarzburg vom 20. 5. (10. 5.) 1594: Erschien gemäß Einladung durch Kurpfalz im Religionskonvent. Dort sind die Braunschweiger Gesandten mit gewalt zur session[für Walkenried] gedrungen,doch hat er, Maius, sich gleichsfals ohne scheue zu ihnen gedrungen und sessionem apprehendirt, ungeacht wie sehr sie mich gestoßen und gehindertt; aber endlich dem Delio[Braunschweiger Verordneter mit Vollmacht für Walkenried] ahn die seitten kommen […] und, wie eng ich geseßen, nicht austreiben laßen.Als das Walkenrieder Votum aufgerufen wurde, hat Delius ihn nicht ausreden laßen, sondern stracks aufgestanden und angefangen, […] sein votum ohne einmischung der schwarzburgischen[zu] geben.Dagegen hat er, Maius, protestiert und die Rechte Gf. Karl Günthers dargelegt. Gestand Braunschweig für Walkenried keinerlei Rechte und kein session noch votumzu, sondern beanspruchte diese für Schwarzburg als der verus et legitimus administrator walckenredensisund gab anschließend sein Votum ab (StA Rudolstadt, Kanzlei Rudolstadt A VII 4e Nr. 29, unfol. Or.).
10
 Verschrieben für das „brandenburgische“ Votum. Vgl. Bericht Maius’ vom 20. 5. (wie Anm. 8): Approbierte in seinem Votum dz brandenburgische und magdeburgische.
11
 Wahl und Proklamation durch Prior Liborius Hirsch und die wenigen noch verbliebenen Konventualen nach dem Tod von Administrator Gf. Ernst VII. von Honstein. Im Konflikt mit Karl Günther von Schwarzburg als Gegenadministrator mandierte das RKG dem Gf. bereits am 14. 3. 1594, dem Kloster dessen Einkünfte nicht weiter vorzuenthalten (Heutger, Kloster, 181).
j
 iuris] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 261) zusätzlich: Die Proteste beendet von Dohna (Kurpfalz), indem er diesenn streitt ann anndere geburende ortt gewiessenn. Kurbrandenburg (fol. 68) zusätzlich: Votum Braunschweig-Lüneburg [Ernst]: Wiederholen ihr Votum zur Sessionsfrage. Konnen sich von gemeinem schluß der evangelischen stende nicht sondern, daß die notturft schrifftlich und mundlich deduciretund dem Ks. vor der Proposition übergeben werde.
12
 Vgl. auch Bericht Maius’ vom 20. 5. (wie Anm. 8): Er, Maius, stand nochmals auf und verwahrte sich gegen die vom Wolfenbütteler Kanzler Jagemann vorgebrachten harte wort und injurien. Sagte, dz mein gn. herr, graf Carl Gunther, sein ius suchte und niemand schimpf zugezogen. So weren Schwarzburgk und Stolbergk ihrer pflicht halben nicht zubeschuldigen. Wolte dieses ad animum revocirt haben, protestando.
k
 Württemberg] Hessen (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Enzlin vor.
l
–l Man… wolten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 259’) differenzierter und zusätzlich: Lassen es beim Votum, das alle gravamina coniunctim furzubringen, bewennden. Dieweill aber dieß gravamen, der reformirten session betreffenndt, in effectu die freistellungh in sich begrieffe, wolle /260/ die notturfft erfordernn, alles wohl zubedenckenn, auch anndere fursten, sonnderlich Saxenn, darzu zuvermögenn, damitt dieser voller difficultetenn steckender punct desto besser zuerledigenn.
13
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen, auch als Hg. von Sachsen-Weimar, sowie Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg.
14
 Die Württemberger Gesandten Enzlin und Reinhardt informierten noch am Abend des 20. 5. (10. 5.) die Pfalz-Neuburger Räte detailliert über Verlauf und Inhalt dieser Sitzung (Pfalz-Neuburg G, fol. 184–186).
15
 Kommentar zum Votum im Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 20. 5. (10. 5.) 1594: /56/ Welches wir dahin vermerckt, das der heilpronnische abschiedt in diesem puncten dis orts in geringer observation bestehen möchte(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 55–59’, hier 56. Konz.).
16
 Vgl. auch Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 22. 5. (12. 5.) 1594: Es war offensichtlich, dass man mit der Sessionsfrage die freystellung also per indirectum durchzudringenn sich understehe.Haben davon abgeraten, wegen dieser Beschwerde die Beratung der Türkenhilfe zu verweigern, doch hat die Mehrheit nachfolgend anders entschieden (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Lgf. Moritz wies seine Gesandten daraufhin an, die Magdeburger Session im FR zu unterstützen. Sollte sie Magdeburg und anderen reformierten Hstt. aber versagt werden, widerriet er wie Kursachsen, dass die evangelischen Stände deshalb die Verhandlungsaufnahme verweigern unndt also derselbenn stende[= reformierte Hstt.] sachenn ihr eigenn machenn; […] können auch bei unns nicht befindenn, das man darmit bei der ksl. Mt. unndt den andernn bestehenn werde. Darumb in dem fall caute undt gewarsam zugehenn(ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.). Die Gesandten berichteten daraufhin am 14. 6. (4. 6.) 1594, zwischenzeitlich sei ohnehin beschlossen worden, in die Hauptverhandlungen einzutreten, selbst wenn die reformierten Hstt. nicht zur Session zugelassen und die Gravamina nicht vorzeitig geklärt würden (ebd., 4e Nr. 1394, unfol. Or.).
m
 Pommern-[Stettin] Pommern-Stettin (pag. 434) differenzierter: Anwesend ist der Gesandte Jobst Borcke.
n
–n Unnd … gehanndelltt] Pommern-Stettin (pag. 440) deutlicher: Der Gesandte beschwert sich gegen den Vertreter von Hg. Heinrich Julius von Braunschweig zum hochsten, dz ehr seine herrn grafen atrociter injuriiert, indem er angezeigt, dz sie wieder ihren lehnhern wieder ihre lehnspflicht heimlich practiciret. Revociert die iniuriam ad animum, bitt, dasselb ad notam zu nehmen.
17
 Vgl. auch Bericht Maius’ vom 20. 5. (wie Anm. 8): Abgabe des Votums für Honstein mit dem Protest gegen Jagemann für Braunschweig-Wolfenbüttel durch den Gesandten Dr. Rottstatt.
18
 = für die Gft. Honstein. Vgl. zum Konflikt der Gff. von Schwarzburg und von Stolberg mit Braunschweig-Wolfenbüttel um die Gft. Honstein die Supplikation der Gff. [Nr. 497] mit dem Braunschweiger Gegenbericht und Protest. Vgl. auch Bericht der Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten an Hg. Heinrich Julius vom 4. 6. (25. 5.) 1594: Haben wegen der Differenzen um die Gft. Honstein bei den Beratungen der evangelischen Stände /295/ ziemlich /295’/ hantieretund bisher nichts zugestanden (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 294–296a, hier 295 f. Or.; Häberlin XVIII, 155).
o
 Reichsstädte] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 261) differenzierter: Namens der [evangelischen] Reichsstädte votiert für Regensburg Syndikus Dr. Diemar.
19
 Zur später nicht übergebenen Resolution vgl. Nr. 171, Abschnitt A, Anm. c, sowie hier, Abschnitt D, Anm. f.
p
–p Hettenn … zuerwarten] Nürnberg (fol. 23’) differenzierter: Weil das Konz. für das schriftliche Votum noch nicht gebilligt worden ist und man auch bißhero nicht vernommen, ob und waß die kfl. sächsische und pfältzische-neuburgische hiebei zuthon gesinnet, wolten sie umb dilation gebetten haben.
q
 session eintzunhemen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 261’) differenzierter: Einnahme der Session durch die Gesandten der reformierten Hstt. bei der RT-Eröffnung, es wurde ihnen gleich angesagt oder nicht.
r
 anzuhören] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 20. 5. (wie Anm. 14, hier fol. 55’) zusätzlich: Damit es aber /55’/ bei solchem anfang in der ksl. Mt. personlichen gegenwart kein disturbium gebe oder der ksl. Mt. die gedanckhen machte, als ob man ir proposition nicht anhören oder sie an derselben verhindern undt uffhalten wolte, solten sie es dismalen, da es one tumult nicht weitter zubringen, bei bescheidenlicher protestation verpleiben lassen.
s
–s ob … lassen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 262) differenzierter: falls den reformirten[Hstt.] der abtritt zugemutett wurde unnd man sie nit sitzenn laßenn woltte, das allsdann die ubrige evangelische alle zugleich auch abdrettenn sollten.
20
 Vgl. dagegen anders im Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 22. 5. (12. 5.) 1594: Mehrheitsbeschluss, dass Magdeburg die Session bei der Proposition einnimmt und bei Widerstand dagegen die Rechte des Administrators darlegt. Werden sie daraufhin zugelassen, /27/ hetten die sachen ihre maß und bleiben. Wo nicht, so solten sie sich davon nicht abweisen laßen, und möchte alßdann wegen der ksl. Mt. gegenwart die proposition erfolgen. Wan man aber wieder zu rathe /27’/ gefordert, solten die stende augspurgischer confeßion ferner consultirens sich eussern(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’, hier 27 f. Or.). Kf. Johann Georg stellte daraufhin in der Weisung vom 29. 5. 1594 (19. 5.; Cölln/Spree) fest: /312/ Der weg, so […] per maiora im rath bedacht, ist fast scharpf. Dan wan die /312’/ evangelischenn nicht in fursten rhatt wollenn, biß die seßio gewilliget, unndt die catholischen nicht hinein, wan es geschicht, so wirdt man gantz unconsultirter unndt unfruchtbarer dinge voneinander stutzenn [!]. Welches hernach mehr weiterung im Reich gebenn möchte, alß vielleicht vonn etzlichenn itzo gedacht wirdt(ebd., fol. 312–316’, hier 312 f. Or.).
21
 Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen war der Schwiegersohn Pfgf. Philipp Ludwigs.
22
 Vgl. oben, Abschnitt A.
23
 Vgl. Nr. 168, Abschnitt C.
t
 informieren ihn] Kurbrandenburg (fol. 71) zusätzlich vor dem Folgenden: Eingangs entschuldigt Kurpfalz die Beratungsaufnahme vor seiner, des Kuradministrators, Ankunft damit, dass von ettlichen stenden darumb embsig sey ahngehalttenworden.
u
–u Darauff … etc.] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 20. 5. (wie Abschnitt B, Anm. 14, hier fol. 57’–58’) differenzierter: /57’/ Kuradministrator lässt antworten: Ist entschlossen, sich von gemeinem werckh undt geburlichen gravaminibus /58/ nicht abzusondern […], wans nur allein also beschaffen were, das mans gleich befurdern könt. Dieweil aber pro forma et consuetudine Imperii vor der proposition nicht könt vortgeschritten werden […], erklerten sein f. Gn . sich, das der sachen bis post propositionem ein anstandt zugeben, dan es sunsten contra morem Imperii. Wurde ein seltzam ansehen bei der ksl. Mt. haben wie auch bei den pabstlichen undt andern stenden ein ansehen einer verbundung bekhommen.Nach der Eröffnung kennt man die proponierten Punkte und eine etwaige Erklärung des Ks. zu den früher übergebenen Gravamina. Alsdan weren sein f. Gn. urbietig, neben allen stenden das irig zehtun, also das dero nicht zuzemessen, als ob die verhinderung an ir, dan sie die gemeine wolfart gern sehen undt mit den gravatis groß mitleiden truegen./58’/ Replik durch Kurpfalz: Rechtfertigen die bisherigen, nur vorbereitenden Verhandlungen als dem Herkommen gemäß, undt habe nicht die meinung, das man das jenige, so bedacht, ante propositionem ubergeben solte. Kurbrandenburg (fol. 71) zusätzlich: Da den Magdeburger Gesandten zur Vorsprache bei Kursachsen in der Eile nicht angesagt werden konnte, wurden die bisherigen Verhandlungen zur Magdeburger Session hier nicht referiert.
v
 Nachmittag] Speyer A (fol. 277) differenzierter: Nachmittag, ca. 14 Uhr.
w
 Einberufung] Speyer (fol. 10) zusätzlich: Einberufung in das Sitzungszimmer des SR.
24
 Teilnehmer gemäß Umfragelisten in Speyer A, fol. 277–280’.
x
 Referat] Speyer A (fol. 277) differenzierter: Vortrag durch Regensburg.
y
 Verhandlungen seit Mittwoch] Nürnberg (fol. 24) anders: Verhandlungen am heutigen Vormittag.
25
 Vgl. Abschnitt B.
z
 Beschluss] Speyer A (fol. 279’–280’) differenzierter mit Voten der Umfrage: Weitgehend einhellige Beschlussfassung mit Betonung durch Nürnberg und Ulm, zunächst die Erklärung Kursachsens abzuwarten.
aa
 erclerung] Nürnberg (fol. 24’) differenzierter: es wird eine schriftliche Erklärung vorgelegt und gebilligt. Dazu Randvermerk: Hievon hat man kein copey bekommen, sonder ist dises schrifftlein hinderhalten und nicht eingeben worden.
ab
 Beschluss] Speyer A (fol. 281 f.) differenzierter mit den Voten der Umfrage. Einhelliger Beschluss gemäß Votum Straßburg. Zusätzlich: Regensburg ergänzt zum Beschluss die Nachfrage bei den Aachener Gesandten, ob sie sich in der Mainzer Kanzlei akkreditiert haben.
26
 Appellation des amtierenden Rates gegen das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
27
 Zum Ausschluss der Delegierten des Aachener Rates 1582 durch den Ks. vgl. Anm. 5 bei Nr. 376. Zur Debatte im SR: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 114 S. 604 f., Nr. 115 S. 607, Nr. 117 S. 609, Anm. b, Nr. 155 S. 671.
28
 Vgl. die Ausschussbildung im SR am 16. 5. (6. 5.): Ulm, fol. 3 [Nr. 99].
ac
 mechte] Nürnberg (fol. 25) zusätzlich: Der Ausschuss soll seine Stellungnahme im Plenum des SR in so wol der papistischen alß der evangelischen stett gegenwartvorbringen. Bereits jetzt wird den Aachener Gesandten angedeutet, dennoch an der RT-Eröffnung und am SR teilzunehmen. Würden sie ausgeschlossen, wolt man ihrenthalben, wie ihnen zuhelffen und sich ihrer anzunemen, weiter räthig werden.
29
 Vgl. die Ausschussberatung am 23. 5. (13. 5.): Ulm, fol. 12’ f. [Nr. 175, Abschnitt A].
30
 Vgl. Anm. 8 bei Nr. 99. Verlesung im SR am 21. 5., jedoch ohne Teilnahme der katholischen Städte: Ulm, fol. 9 f. [Nr. 100].
a
 9 Uhr] Kurbrandenburg (fol. 71) abweichend: 8 Uhr.
1
 Neben dem Kuradministrator waren die Räte von Wildenfels, Peiffer, Bock, Ponickau, Gerstenberger, von Wolfersdorf, Mosbach, von Ende und Badehorn anwesend (Randvermerk in Kursachsen A, fol. 269). Zur Aufforderung an Kursachsen und Württemberg am 21. 5. vgl. Foerster, Sessionsstreit, 52 f.
b
 Die Verordneten] Kurbrandenburg (fol. 71) differenzierter: Vortrag durch Kurpfalz.
c
–c würden … eußern] Pfalz-Neuburg G (fol. 190) [nachträgliche Unterrichtung der Pfalz-Neuburger durch die kursächsischen Gesandten über die Vorsprache] differenzierter: das allsdann nit allein sie, die gaistliche, sonnderen auch all anndere welltliche der augspurgischen confessions verwanndte stende uß dem consilio abtretten unnd keiner deliberation beiwohnen sollten.
2
 Vgl. dazu die Magdeburger Deduktion [Nr. 329] mit Anm. zur Erläuterung.
3
 Gemeint: Bereits abgeschlossene Reformation des Erzstifts bei der Postulation Joachim Friedrichs 1566.
4
 = die anschließend im Religionskonvent verlesene Deduktionsschrift [Nr. 329].
5
 Vgl. dazu den Kommentar der kursächsischen gegenüber den Pfalz-Neuburger Gesandten in Abschnitt C.
d
 wolten] Kurbrandenburg (fol. 71’) zusätzlich: Abschließend haben sie, die Kurbrandenburger Gesandten, dem Kuradministrator dieselb session sache in specie commendiret und die zubefordern gebeten. Deßgleichen hatt auch doctor Henning Hamel wegen ihrer f. Gn., des administrators[von Magdeburg], gethan. Welchs sein f. Gn. per generalia, allen muglichen vleiß ahnzuwenden, ahn sich genohmen haben.
e
 Kurpfalz] Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich [und falsch]: Kurbrandenburg. [Vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 21. 5. (11. 5.) 1594: Anwesend sind die am Heilbronner Konvent beteiligten Stände mit Ausnahme Württembergs (HStA München, K. blau 112/5, fol. 1487–1489’, hier 1487. Or.).]
f
 Kurpfalz] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: P. Hochfelder für Kurpfalz.
6
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt B, Votum Württemberg.
7
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2 mit Anm. 232.
g
–g ob … bittet] Baden-Durlach A (unfol.) abweichend: ob man sich nicht an die Württemberger Gesandten, sondern sofort an [den noch nicht anwesenden] Hg. Friedrich persönlich wendet.
8
 Vgl. Nr. 166, Abschnitt A.
h
–h Hg. … contribuendi] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 21. 5. (wie Anm. a, hier fol. 1487’ f.) differenzierter: Der Hg. ist durchaus entschlossen, den Heilbronner Abschied zu beachten. /1487’/ Müßte man allein das fundament deßelben abschiedts ansehen, das dahin geschlossen, nur die jenige gravamina, so directo ipso iure et facto wider die Reichs ordnung lauffen, cum comminatione furzubringen. Weren die gravamina damals in eil unndt tumultuarie zusammen getragen und begriffen worden, aber die zeit hats nicht leiden wollen, nach notturfft davon zu reden. In specie were der punct der freystellung einer, so noch in dubio stunde, ob derselbig dem religionfrieden zuwider oder nit. Dahero Würtenbergs f. Gn. inn bedencken noch stünde, solche mit vorangedeutter commination mit zu ubergeben. Dieses aber, das ksl. Mt. schuldig sey, das Reich eben sowol wider die lottringische und niderlendische auß- und einfäll zu defendiren, alß gern sie sehe, das dero anjetzo wider den turcken geholffen wurde, were ein punct, da es von irer Mt. nicht beschehe etc., welcher den Reichs constitutionen expresse zuwider lauffe, unndt dessen unnd anderer gleichmeßiger halben möchte man mit vorbehalt, sonsten nichts zue contribuiren etc., anhalten. Dann /1488/ solte man alle puncten coniunctim furbringen, möcht einer den andern hindern und ire Mt., die sachen desto lenger uffzuschieben, ursach nehmen.
9
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 43–45; vgl. Kossol, Reichspolitik, 59.
10
 Die vertrauliche Unterrichtung erfolgte durch die Württemberger Gesandten [Nr. 172, Abschnitt B, Anm. 13].
11
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt C, sowie oben, Abschnitt A.
i
 Verhandlungen] Ulm (fol. 9’) zum Sitzungsbeginn: Nachmittag, 14 Uhr.
j
 Darmstadt] Pommern-Stettin (fol. 434) zusätzlich: auch Pommern-Stettin.
k
–k Aachen … Colmar] Ulm (fol. 10’) abweichend: Nennt Aachen nicht; nennt zusätzlich Heilbronn und Donauwörth. Speyer A (fol. 284’) zusätzlich: Nurmberg hatt sich diesem werck nit beigepflichtet.
12
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Kurbrandenburg, fol. 72’–73’, 76. Die Württemberger Gesandten hatten zu dieser Stunde eine Audienz beim ksl. Obersthofmeister Rumpf und entschuldigten ihre Absenz damit (Bericht an Hg. Friedrich vom 28. 5. {18. 5.} 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 776–787’, hier 777’ f. Or.).
l
 Bekanntgabe] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Bekanntgabe durch Culmann für Kurpfalz.
13
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt C.
14
 Nr. 387.
m
–m weil … waren] Ulm (fol. 9’) anders: weil es spatt geweßen und sich nit gebürn wellen, ir f. Gn. von dem nacht essen so lang uffzuhallten.
15
 Vgl. oben, Abschnitt A.
16
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 329].
n
 übergeben wollen] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: beabsichtigte Übergabe an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen.
o
 Mehrheitliche Billigung] Baden-Durlach A (unfol.) anders als Resümee der gesamten Umfrage: Und demnach sich im merherm befunden, daß die schrifft etwaß zu scharpf und, sovil den geistlichen vorbehalt anlangt, den andern stifften, sonderlich auch denen zum theil noch ohnreformirten stenden praejudicirlich, hatt dieselbige mit einhelligem beschluß verbessert werden sollen.
17
 = dem Geistlichen Vorbehalt im Religionsfrieden.
p
–p weill … setzenn] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter [nicht als Votum, sondern als allgemeiner Beschluss]: weil die Magdeburger Schrift allein uf dasselb stifft gerichtett, damit dann den andern evangelischen stennden, so gleichsfalls stifft innhetten, dardurch nichts praejudicirt wurde, das denselben ihre iura unnd gerechtigkeitt, wie sie zu solchen ihren stifften khommen, auch quo titulo dießelbige innhetten, inn mehrgedachter magdenburgischen schrifft per clausulam salvatorem außtrücklich reservirt unnd vorbehalltenn würden.
18
 Vgl. dazu Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 22. 5. (12. 5.) 1594: Die Magdeburger Deduktionsschrift ist /27’/ zum fleisigsten und scherffsten examiniret und in vielen geendert worden, veranlasst vom Votum des Kanzlers Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel, indem sein f. Gn. wegen Halberstadt, auch noch eines stiffts, dz ir f. Gn. administriren[Walkenried], item des closters Hammerßleben[Augustiner-Chorherrenstift Hamersleben im Hst. Halberstadt] halben, so noch gantz bepstisch sein, die distinction, davon unser instruction redet, alß nemblig von gantz reformirten, gemengten oder halb reformirten und gantz bepstlichen stifften nicht zulaßen werden. Wie dann dieselbe auch Halberstadt und Straßburg und der andern stende mehr, ob sie gleich dißmal keine stiffte haben, ahnfechten aus dem grunde, dz sie sagen, wurde man mit der distinction aufziehen, so wurden die bebstlichen, ob /28/ man gleich nichts erhielte, doch das daraus nehmen, fur bekant achten und bey der ksl. Mt. urgiren, das die reformirten praelaten und hern sich der bäpstlichen stiffte gantz und der halb reformirten stiffte zum theil begeben; welches ihren hern und obern gantz unleidlich. Und weil nuhn darauf ohne gefahr und schaden nicht zu gehen, nehmen viel stende daher occasion zuschließen, es könne anders nicht sein, man muße den paß der freistellung ex professo disputiren und vorendern. Daraus dann dz intent, die reformirten und weltlichen bey den stifften und geistlichen guetern zuerhalten, erlanget wurde. Ob wir nuhn wohl darwider ad partem allerlei geredt und sonderlich diß moviret, dz die geistlichen mit den stifften, so albereit vorendert oder hinweg wehren, leichter wurden zufrieden sein dann mit einer gemeinen sanction und nachlaß, dardurch auch die andern noch bepstischen stiffte in gefahr kehmen, item dz die ksl. Mt. und die geistlichen bepstischen hirdurch merglichen offendiret wurden, hatt doch daßelbige, sie von ihrem intent abtzuwenden, nichts schaffen wollen./28’/ Wenn sie demnach von ihrer Instruktion abweichen sollen, bitten sie um Weisung. Falls die protestantischen Mitglieder von KR und FR weiterhin gemeinsam verhandeln und die direction, wie anders nicht sein kann, bey Pfaltz, so ist zu besorgen, das wier per maiora mitgetzogen werden zum schluß, das der geistliche vorbehalt muße disputiret werden. Da dann dz geschihet, so wißen euer kfl. Gn. ohn erinnern, wie nahe es den geistlichen gehet, und ist die beysorge, dz so viel schwerer werde, etwz fruchtbarliches zuerhalten(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’, hier 27’–28’. Or.). Kf. Johann Georg bedauerte in der Weisung vom 29. 5. 1594 (19. 5.; Cölln/Spree), dass die /314/ distinciowegen der Hstt. bereits zu diesem Zeitpunkt vorgebracht wurde. Das es aber denen nicht gefellet, die noch mehr umb sich greiffenn unndt an sich ziehenn wollen, dahero ist itzo alle unruehe, unndt wirdt kunftig noch mehr erfolgenn unndt das, was man mit ruehe hatt unnd behaltenn kan, auch unruhig und schwer gemacht werden.Beharrt deshalb darauf, das die freystellung neque aperti neque per indirectum zuesuchenn unndt zutreiben. Unndt geschichts, bleibenn darueber die andern sachenn unnd gravamina alle steckenn, unndt kömpt man gewiß in wenig zeit in innerliche kriege./314 f./ Selbst wenn die anderen Stände auf der Freistellung beharren /314’/ unndt beysammen blieben, wollen wir uns doch in dem puncte nicht einlassenn.Allerdings relativierte er die Vorgabe bereits in der Nachschrift insofern, als er anregte, die Freistellung könnte im Anschluss an die Antwort des Ks. zu den Gravamina erst in der Replik der evangelischen Stände /316/ so mitt erwehnett werden, das sie, weill die stende immer die eingewandte protestationes anziehen, dießmall nichtt gar pro neglectis, relicta und obliterata zuachtten were. Ufn letzten fall, das alle stende unanimiter der freystellung beyfallen, wie /316’/ doch schwerlich zuvermueten, konnen wird uns vom gantzen hauffen nichtt sondern (ebd., fol. 312–316’, hier 314 f., 316 f. Or.). Zuvor hatte er sich in der Weisung vom 23. 5. 1594 (13. 5.; Cölln/Spree) strikt dagegen ausgesprochen: Dass man /294/ vonn der freystellung anfangenn und die mit gewalt durchdringen unndt erhaltenn will, das können wir nicht rathenn noch uns, als das wieder die Reichs vorfassung unndt vielfaltige vorpflichtung gehet, darmit einlassenn, dan daraus anders nicht, als ein neuer teutscher krieg unndt solche unruehen im Heiligen Reich zuebefahren, welches demselben den garaus machenn wolte. Darumb je ein mittelweg zuefinden unndt die gravamina mitt bescheidenheit zuanden(ebd., fol. 293–296’, 309’, hier 294. Or.).
q
 ubergebenn] Ulm (fol. 10’) zusätzlich: Die anwesenden Reichsstädte billigen die Schrift, allerdings schließen sich Ulm und Colmar dem Einwand von Braunschweig-[Wolfenbüttel] an, das darinn der religion fridt disputiert und der gaistlichen vorbehalts halb in praeiudicium anderer catholischen stendt, so mit der zeit zu augspurgischer confession tretten mechten, zu weit gegangen werden wellen.
r
–r Die … vergleichenn] Holstein (unfol.) differenzierter: Magdeburg, Halberstadt und Braunschweig-[Wolfenbüttel] sollen die Schrift nochmals korrigieren und sie morgen vorlegen. Nürnberg (fol. 26) zusätzlich: Die Gesandten der Reichsstädte tragen den gesamten Beschluss nur unter der Bedingung mit, dass sie, sollte Magdeburg nicht zur Session zugelassen werden, hiedurch zum außdretten und enthaltung deß rathgangs oder verwaigerung der contribution sich nicht ercläret haben, sonder deßhalben zuvor bei ihren herrn und obern bevelchs erholen wolten.
19
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 74–75’.
20
 Vgl. Nr. 174, Abschnitt A, Absatz 1.
21
 = den Kurbrandenburger Gesandten.
22
 In der Textvorlage verschrieben: Strasburgk.
1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg G, fol. 191–192’, 195’.
2
 Vgl. Nr. 230 mit Anm. 2, 3.
3
 Dies unterblieb zunächst. Am Morgen des 22. 5. (12. 5.) ließ sich der Ebf. entschuldigen, er könne wegen einer Audienz beim Ks. nicht zum Pfgf. kommen (Pfalz-Neuburg G, fol. 192’ f.).
4
 Vgl. dazu die in Kurbrandenburg (fol. 75 f.) bereits für den Abend des 21. 5. (11. 5.) protokollierte Besprechung mit den Kurbrandenburger Gesandten [Nr. 173, Abschnitt E]. Die Datierung 21. 5. wird bestätigt im Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 27. 5. (17. 5.) 1594 (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 34–42’, hier 35. Or.).
5
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 76’ f.
6
 Vgl. Nr. 173, Abschnitt E.
a
 Vormittag] Ulm (fol. 11) differenzierter: 9 Uhr.
7
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Kurbrandenburg, fol. 77 f. Liste wohl unvollständig, da die Sitzung auch in Hessen (unfol.) protokolliert wird. ULM (fol. 11): Von den Städten sind Regensburg, Straßburg und Colmar anwesend. Die Württemberger Gesandten wurden wohl aufgrund ihrer Absenz am 21. 5. zu dieser Sitzung nicht geladen (Bericht an Hg. Friedrich vom 28. 5. {18. 5.} 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 776–787’, hier 778. Or.).
b
 gebilligt] Nürnberg (fol. 26’) differenzierter: Billigung, weil das jhenig, so deß gaistlichen vorbehalts halben einverleibt gewesen, herauß gethon und alles in specie uff Magdeburg gerichtet, auch zu ende ein gemaine clausul angehengt sey, daß hierdurch keinem theil etwas begeben noch yemandt praejudicirt sein solt.
8
 Vgl. Nr. 329.
c
 werden] Hessen (unfol.) zusätzlich: Übergabe noch am 22. 5. (12. 5.). [So retrospektiv auch in Kursachsen A (fol. 283), Eintrag unter 23. 5. (13. 5.).]
a
 Vormittag] Speyer (fol. 12’) differenzierter: 7 Uhr.
1
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 285’–287.
b
 Referat] Speyer A (fol. 285) differenzierter: Vortrag durch Regensburg.
c
 letzten Verhandlungen] Speyer (fol. 12’) differenzierter: Verhandlungen am Samstag und Sonntag.
2
 Nr. 173, Abschnitte A und D; Nr. 174, Abschnitt B.
3
 Nr. 171, Abschnitt A.
4
 Nachweis: Nr. 103, Anm. 2.
d
 möchten] Nürnberg (fol. 27’) zusätzlich: Verlesung der Beschwerde gegen die Gff. Gottfried und Wilhelm von Oettingen, die Aalen in die ‚Acht‘ erklärt haben, weil sich die Stadt unter Berufung auf ihre Privilegien nicht vor das oettingische Landgericht zitieren lassen wollte. Beschluss: Die Beschwerde wird als prophan sach, so die religion nicht betreffe, an das Plenum des SR verwiesen.
5
 Nr. 380. Vgl. die erste Vorlage im SR am 16. 5.: Ulm, fol. 2a’-3’ [Nr. 99].
e
 Erledigung] Speyer A (fol. 285’) zusätzlich: Votum Nürnberg: Wie Ach, die sach nit lenger einzustellen.
6
 Vgl. Nr. 412. Die Beschwerden wurden in die allgemeinen Gravamina [Nr. 390], Punkte 15–17, übernommen.
7
 Vgl. Vorbringen am 18. 5. [Nr. 171, Abschnitt A].
8
 Vgl. Nr. 390, Punkt 18.
9
 Vgl. die Supplikation [Nr. 501].
f
 vorzubringen] Speyer A (fol. 286) zusätzlich: Die von Straßburg vorgebrachten Beschwerden betreffen die stett in gemainund sollen deshalb den allgemeinen Gravamina angefügt werden.
10
 Vgl. die Vorlage am 13. 5. [Nr. 98].
g
 Deutschorden] Speyer A (fol. 286’) zusätzlich: Regen die Einrichtung eines Ausschusses an, der entscheidet, welche Gravamina vorgebracht werden sollen.
11
 Vgl. das Vorbringen am 18. 5. [Nr. 171, Abschnitt A].
h
–h Das … abgelehnt] Nürnberg (fol. 28’ f.) abweichend: Ks. hat das Angebot der Stadt, die Provisioner in das Spital aufzunehmen, abgelehnt und befohlen, ihnen einmalig 500 fl. oder ein wöchentliches Deputat zu zahlen. Speyer (fol. 14) entsprechend Textvorlage.
12
 Vgl. das Vorbringen am 18. 5. [Nr. 171, Abschnitt A].
i
 fehlt] Nürnberg (fol. 29) differenzierter: Wollen ihre Beschwerden dem Direktorium des SR schriftlich übergeben. [Vgl. Nr. 413.]
13
 Nr. 380.
14
 Zur Anfrage der Gesandten vgl. Ulm, fol. 8’ [Nr. 172, Abschnitt D].
j
 Beschluss] Speyer A (fol. 288’–290) differenzierter: Beschluss nach 2 Umfragen. In der 1. Umfrage votieren Nürnberg, Ulm und Frankfurt unter Hinweis auf den Ausschluss Aachens beim RT 1582 und die seither verschlechterte Lage gegen die Teilnahme am RR. Regensburg plädiert für die Wendung Aachens an die höheren CA-Stände, Speyer schließt sich dem in 2. Umfrage an, ähnlich Straßburg, das den Rückhalt bei Kurpfalz empfiehlt. Nürnberg, Ulm und Frankfurt votieren in 2. Umfrage für die Teilnahme abhängig von der Ansage durch den Reichserbmarschall. Das Straßburger Votum, Aachen in keinem Fall auszuschließen, modifizieren Nürnberg und Ulm wie im Beschluss: außer der Ks. untersagt die Teilnahme.
15
 Appellation des amtierenden Rates gegen das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593 (Anm. 10 bei Nr. 380).
16
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 376.
k
–k aquenses … mechten] Speyer (fol. 14’) differenzierter und anders: Es ist zwischen allgemeinen Reichs- und spezifischen Städtebelangen zu differenzieren. Da Aachen zu allen Städtetagen beschrieben worden ist und den beim RT 1582 beschlossenen Städtetagsabschied unterzeichnet hat, soll es weiterhin an der Beratung der Städtesachen mitwirken. Die Teilnahme am RR dagegen hängt davon ab, ob den Aachener Gesandten vom Reichs marschalcken wolt ange- /15/ sagt werden oder nit.Unterbleibt die Ansage, sollen sie sich an die höheren evangelischen Stände wenden.
l
 anno 70 und 71] Nürnberg (fol. 30’) differenzierter und zusätzlich: bei den RTT 1570 und 1576 sowie beim Städtetag zu Esslingen 1571.[Vgl. Anm. 6 bei Nr. 103.]
17
 Gesuch in schriftlicher Form am 6. 6.: Ulm, fol. 24 f. [Nr. 103].
18
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 283–290’.
19
 Nr. 329.
m
 vortragen] Kurbrandenburg (fol. 79’) differenzierter: Vortrag durch A. Bock.
20
 Antwort vom 5. 3. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
21
 = vormundschaftliche Regierung Friedrich Wilhelms in Kursachsen (vgl. Anm. 7 bei Nr. 22).
22
 Verzicht auf den Sessionsanspruch wegen der weitgehend abgeschlossenen Dynastisierung und Mediatisierung der Hstt. Meißen, Merseburg und Naumburg mit der faktischen Angliederung an Kursachsen, wenngleich sie rechtlich selbständig blieben. Ein Sessionsanspruch hätte dagegen die Reichsstandschaft manifestiert (Wolgast, Hochstift, 237–253; Haag, Dynastie, 481–494, 545–550; Heckel, Domstifter, 23–28, 57 f.).
23
 Vermittlungsbemühungen und -vorschläge Kf. Augusts 1582 in Absprache mit den ksl. Räten und Kurmainz: Zulassung der Magdeburger Session allein namens des Administrators oder gemeinsam für Administrator und Domkapitel nur auf diesem RT ohne Präjudizierung künftiger Ansprüche: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 908 f., Nr. 238 f. S. 918–920, Nr. 245 S. 933 f.; Leeb, Sessionsstreit, 10 f.; Lossen, Sessionsstreit, 641 f., 645 f. Zur Position Kf. Augusts 1582 auch im Hinblick auf die eigenen Interessen wegen der Hstt. Meißen, Naumburg, Merseburg bereits Ranke, Geschichte, 119. Zum Hintergrund des halbherzigen Engagements des Kf. für die reichsrechtliche Anerkennung Joachim Friedrichs wegen der befürchteten Säkularisierung des Erzstifts Magdeburg für das Haus Brandenburg: Leeb, Sessionsstreit, 18 f.; Wolf, Anfänge, 376–393.
24
 Bezugnahme auf die Antwort des Kuradministrators zur Werbung des ksl. Gesandten Schleinitz vom 5. 3. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
n
 wirdt] Kurbrandenburg (fol. 79’) zusätzlich: Dann seine /80/ f. Gn. mitt der schrifft[Nr. 329], die ihn nahmen der stende augspurgischer confession ubergeben wehre, nicht fridlich[!] sein oder die approbiren helffen kontten.
25
 = Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg.
26
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm.
27
 Vgl. oben, Anm. 5.
28
 Vgl. unten, Anm. 23.
29
 Vgl. Nr. 315, Absatz 2. In Kurbrandenburg (fol. 83–84’) wird diese Audienz abweichend bereits im Anschluss an die Besprechung am Vormittag protokolliert.
30
 = in der Deduktion [Nr. 329].
31
 = Administrator Joachim Friedrich.
32
 = die ‚kursächsischen‘ Hstt. Naumburg, Meißen und Merseburg.
33
 Vgl. oben, Anm. 5.
34
 Vgl. unten, Anm. 23.
35
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
36
 Bezugnahme auf die Tagung von Räten Kursachsens und Kurbrandenburgs im November 1593 in Jüterbog wegen des strittigen Direktoriums über die mit der im Oktober 1593 beschlossenen Kreishilfe (100 000 Taler) anzuwerbenden 1200 Reiter für den Türkenkrieg. Die Tagung (Abschied vom 25. {15.} 11. 1593) endete ergebnislos. Akten: HStA Dresden, GA Loc. 7877/2, fol. 152–159’, 261–264; Loc. 9324/5, fol. 3–16’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 16 Nr. 12 Fasz. 4, unfol. Vgl. Nicklas, Macht, 152.
37
 Bericht an Kf. Johann Georg vom 22. 5. (12. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’. Or.
38
 Vgl. Nr. 160, Absatz 2, 3; Nr. 161, Abschnitt B; Nr. 162, Abschnitt A, Absatz 1; Nr. 163, Absatz 2; Nr. 168, Absatz 1; Nr. 170, Abschnitt A.
39
 Bezugnahme auf das Kurpfälzer Konzept für die Gravamina [Nr. 387] mit Anm. zu Einwänden der kursächsischen Gesandten.
40
 Bezugnahme auf den Konkordatsartikel in den Wahlkapitulationen. Vgl. Wahlkapitulation Ks. Ferdinands I. vom 14. 3. 1558, Art. 15 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.46 S. 449; Burgdorf, Wahlkapitulationen, 53); Kg. Maximilians II. vom 30. 11. 1562, Art. 16 (ebd., 66 f.); Kg. Rudolfs II. vom 1. 11. 1575, Art. 15 (ebd., 82 f.; Neerfeld, RTA RV 1575, Nr. 35 S. 282 f.).
41
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg G, fol. 196 f.
42
 Vgl. Nr. 174, Abschnitt A, Absatz 1.
43
 = die Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329].
44
 Textvorlage: Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 28. 5. (18. 5.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 776–787’, hier 778’. Or.; präs. Tübingen, 2. 6. (23. 5.).
1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg G, fol. 211–214’.
2
 Vgl. Nr. 174, Abschnitt A, Absatz 1.
3
 Vgl. Nr. 316.
4
 = aus dem FR bzw. RR.
5
 Nr. 329.
6
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 175, Abschnitt B.
7
 Antwort vom 5. 3. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
8
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt B, Absatz 1.
9
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 175, Abschnitt B.
10
 = Horn.
11
 Veranlasst von dieser Unterredung beschlossen die Pfalz-Neuburger Räte am 25. 5. (15. 5.) als Empfehlung für den Pfgf.: Möge sich in der Sessionsfrage nur engagieren, falls eine Anfrage der Magdeburger Gesandten erfolgt. Ist dies der Fall, kann er wie Kuradministrator Friedrich Wilhelm gemeinsam mit anderen Ständen interzedieren, er möge aber /215/ inn keine comminationes verwilligen, sonnder vilmehr die magdenburgische vonn solchen vorhaben abweisen helfen(Pfalz-Neuburg G, fol. 214’ f.).
12
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 52–54’; vgl. Kossol, Reichspolitik, 57 f.
13
 Vgl. die Protokolle der protestantischen Verhandlungen 1566 mit Verweisen auf die zugehörigen Akten: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 253–285 S. 1051–1165; Lit. zur Calvinismus-Problematik 1566: Edel, Kaiser, 213–218; Luttenberger, Kurfürsten, 290–295, 299–305; Hollweg, Reichstag, 302–382 passim.
14
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2.
15
 Veranlasst von dieser Unterredung empfahlen die Pfalz-Neuburger Räte Pfgf. Philipp Ludwig am 25. 5. (15. 5.) 1594, er möge Kuradministrator Friedrich Wilhelm nochmals verdeutlichen, warum man in Religionsbelangen nicht gemeinsam mit Ständen beraten könne, /55/ deren opinion mitt der augspurgischen confession nicht ubereinstimmet./55 f./ Der Kuradministrator und der Pfgf. sollten diese Belange nicht nur von ihren politischen Räten, sondern auch den Theologen beraten lassen, wofür der Pfgf. Dr. Heilbrunner abordnen könnte (Pfalz-Neuburg F, fol. 55 f.).
a
 Unterredung] Kursachsen A (fol. 291’) zum Zeitpunkt: Vormittag.
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 87–89’.
2
 Vgl. Nr. 317, Absatz 1.
3
 = den Kurbrandenburger Gesandten.
4
 = die Kurbrandenburger Gesandten.
b
 dahin behandeln] Kursachsen A (fol. 292) differenzierter: die sachen dahin zurichten, das das gemein wergk nicht gehindert werden möchte.
5
 Bezugnahme auf die spätere Gesandtschaft von Schleinitz’ [Nr. 338].
c
–c Betonen … kontten] Kursachsen A (fol. 292) deutlicher: Haben den Befehl, das sie Magdeburg beistandt leisten soltten. Inn denen terminis gebuhrete ihnen zubleiben. Woltens inen[= den Magdeburgern] wohl referiren, das sie aber aus irem befelich schreitten soltten, das wehre ihnen bedencklich.
d
–d Wollen … kontte] Kursachsen A (fol. 292’) differenzierter: Bringen das dubiumvor, ob der kayser vormöge der kayserlichen capitulation krafft seines juraments einem geistlichen die regalia leihen köntte. Illi putarunt, quod non, moti ex verbis, das die welttlichen churfursten die ksl. Mt. an das, so vom stuel zu Rom in versiculo primo et versiculo „das soltten etc.“[Art. 1 und Art. 15 der Wahlkapitulation; vgl. Anm. 6], ires teils nicht binden woltten, et ita existimarunt, das es die ksl. Mt. wohl thuen könne. Dargegen aber hinwiederumb das bedencken furgefallen, ob nicht der clausel halben, die von erlaßunge der welttlichen churfursten disponiret, der keyser sich suo iure dartzu obligiret hette. Ille passus fuit varie et multum disputatus, et nostrates putarunt, iuramenta esse servanda. Und ist sonnderlich von unnserm gnedigsten herrn geschloßen worden, das irer f. Gn. keines weges gebürete, aus den obangetzeigten ursachen auftzustehen, dem keyser den despect zuthuen unnd das gemeine wergk zuvorhindern.Daneben wird vorgebracht, als soltte das jurament et concordata principum durch den religion frieden anno 55 /293/ aufgehoben sein. Cuius contrarium apparet, weil die drey römischen kaiser Ferdinandus, Maximilianus und Rudolfus noch darauf geschworen.[Vgl. Anm. 23 bei Nr. 175, Abschnitt B.]
6
 Vgl. genauer in Anm. d: Reservation der weltlichen Kff. gegen Art. 1 (Kirchenadvokatie, Schutz des Papstes) und Art. 15 (Beachtung der Kirchenkonkordate) in der Wahlkapitulation Rudolfs II. vom 1. 11. 1575 (Burgdorf, Wahlkapitulationen 77; Neerfeld, RTA RV 1575, Nr. 35 S. 280).
7
 = Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg.
8
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen.
e
 lassen] Kursachsen A (fol. 292) zusätzlich: Letztlich kommt man überein, dass die Kurbrandenburger Gesandten es mit bester gelegenheit ann die magdeburgischen /292’/ bringen und ire f. Gn. wieder berichten soltten.
9
 Gemäß Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 27. 5. (17. 5.) 1594 fügte Friedrich Wilhelm aufgrund ihres Beharrens auf ihrer Instruktion persönlich an, /37/ wir möchten doch bedencken, was es fur ein wergk wehre, wann euer kfl. Gn. oder ein ander furst oder obrikeit /37’/ einen lantag[!] hielten und einer oder mehr der stende wolten zusammen treten und fur dem ahnfang oder proposition sagen und beharren, eines oder dz ander soltte der herr thun, oder sie wolten zu keiner proposition oder handlung kommen, wie dieses dem hern oder obern vorkommen möchte(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 34–42’, hier 37 f. Or.).
10
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 90.
11
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
12
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 27. 5. (wie Anm. 9, hier fol. 39).
13
 Vgl. Nr. 317, Absatz 3.
14
 Vgl. zu diesem und einem weiteren Alternativvorschlag die Beratung Kurbrandenburgs mit Kursachsen am 26. 5. (16. 5.): Nr. 178, Abschnitt B, Absatz 1.
f
 Zusammenkunft] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 265’) differenzierter: Zusammenkunft um 8 Uhr vormittags.
15
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt B; Nr. 173, Abschnitt B.
g
 zuvergleichen] Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 28. 5. (18. 5.) 1594 zusätzlich: Bisher mehrheitliche Übereinkunft, dass, falls Magdeburg und anderen reformierten Hstt. die Session verweigert wird, /779’/ alsdan die evangelische übrige ständt auch solten auffstehn und kheiner deliberation oder consultation mehr beywohnen(HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 776–787’, hier 779’. Or.).
16
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2 mit Anm. 232.
17
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt D.
18
 = höheren.
19
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt B, Absatz 3.
h
–h Hg.etc.] Bericht der Württemberger Gesandten vom 28. 5. (wie Anm. b, hier fol. 780 f.) zusätzlich und differenzierter: Enzlin hat bei den Verhandlungen um die Sessionsfrage und die Freistellung erklärt, dass sie, die Württemberger Gesandten, sich in Religionsfragen mit Kursachsen, Pfalz-Neuburg und anderen Ständen vergleichen sollen. /780/ Und würden euer f. Gn.[Hg. Friedrich] in politischen puncten (die religion außgenommen) dem abschiedt würckhlich und fürstlich nachsetzen.In Heilbronn ließ Hg. Friedrich gemäß dem Protokoll (das verlesen wird) erklären, er habe nicht erwartet, dass man Religionsgravamina beraten werde. Er wisse /780’/ sich auch darauff nit einzulaßen,sondern werde sich dazu bei der damals vereinbarten Zusammenkunft vor dem RT in Regensburg am 13. 4. (3. 4.) äußern. Da der Hg. bei der Unterzeichnung und Besiegelung des Heilbronner Abschieds diesen Vorbehalt persönlich wiederholte, ist es sehr verwunderlich, daß man euer f. Gn. in religions sachen zum abschiedt also pure verbinden wölten.
20
 Vgl. das Württemberger Protokoll: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 497–515, 520’.
i
 etc.] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 267 f.) zusätzlich: Falls ihnen gegen diese Vorgabe der Heilbronner Abschied /267’/ furgeworffenn werdenn sollenn, sollenn sie vermelden, das wir[Hg. Friedrich] demselbigen, soviel die religions sachenn betrifft, nit verbundtlich angenommen.Sie, die Gesandten, haben von Dr. Enzlin, der an den Beratungen in Heilbronn beteiligt war, erfahren, dass Hg. Friedrich bei ableßungh des abschiedts wieder den puncten gravaminum unnd sonnderlich die religions sachenn betreffenndt protestirt unnd gemeldet hette, daß sie sich inn diesem puncten nichts schließlichs erklerenn kondtenn etc.
21
 Die Baden-Durlacher Gesandten befürchteten im Bericht an Mgf. Ernst Friedrich vom 27. 5. (17. 5.) 1594, im Anschluss an Württemberg könnten sich weitere Stände abwenndig machen lassen.Hessen stehe zwar noch zu den Gravamina, wolle aber der contribution sich nit gern endtschlagen.Sie baten deshalb um Weisung, wie sie sich verhalten sollten, falls nur wenige und teils allein der mindern stänndebei den Gravamina im Junktim mit der Beratungsaufnahme zur Proposition verblieben (GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.). Ähnlich erwarteten die Brandenburg-Ansbacher Gesandten im Bericht an Mgf. Georg Friedrich vom 25. 5. (15. 5.) 1594, dass, falls Württemberg Kursachsen folgte, sich diesen weitere Stände anschließen unnd also ein schedliche zertrennung verursacht werden.Sie empfahlen, der Mgf. möge Hg. Friedrich von Württemberg auf die Konsequenzen dieser trennunghinweisen und darlegen, dass die Heilbronner Gravamina als allgemeine Reichsbeschwerden principaliter nicht die religionbeträfen und der Hg. deshalb beim Heilbronner Abschied verbleiben möge (StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 97. Or.).
j
 enthalten] Bericht der Württemberger Gesandten vom 28. 5. (wie Anm. b, hier fol. 781 f.) zusätzlich: Davon abgesehen ist die Session der reformierten Hstt. /781/ khein punctus religionis, sondern mere politicus.Meckbach (Magdeburg) verweist auf die Zusage des Hg. gegenüber den Administratoren Joachim Friedrich von Magdeburg und Johann Georg von Straßburg, sie in der Sessionsfrage zu unterstützen.
k
–k Können … antreffe] Bericht der Württemberger Gesandten vom 28. 5. (wie Anm. b, hier fol. 781’ f.) differenzierter: Beharren unter Berufung auf das Heilbronner Protokoll und Aussagen Enzlins darauf, dass der Hg. vor der Unterzeichnung des Abschieds die erwähnte Erklärung seiner Räte wiederholte und demnach die Religionsfragen bis zur weiteren Beratung in Regensburg aufschob. Bestreiten die Aussage, die Sessionsfrage und die Freistellung seien /781’/ khein punctus religions,weil solcher /782/ im religion friden außtruckhenlich begriffen.Bieten an, Culmann (Kurpfalz) möge Enzlin persönlich zu den Vorgängen in Heilbronn befragen.
22
 Kommentar im Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 28. 5. (18. 5.) 1594: Vermuten, /76/ weiln man jungst verstanden, das Wurtemberg der conventus zu Heilpron von Sachssen etlicher massen verwiesen sein solle, es werden darumben sein f. Gn. auch von iren theologen furgenommen worden sein, undt man durch kein andern weg ire f. Gn. darauß fuglich bringen mögen, dan das man dise sessions strit undt villeicht auch noch mehr, dazu man etwan wie Sachssen nicht fast lust tragen möchte, fur religions puncten anziehe(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 73–82, hier 76. Konz.).
23
 Zum Fortgang vgl. Bericht der Württemberger Gesandten vom 28. 5. (wie Anm. b, hier fol. 782–784): Culmann (vgl. Anm. f) suchte Enzlin und die anderen Württemberger Gesandten am kommenden Tag auf. Enzlin schilderte den Verlauf der Heilbronner Verhandlungen am 26. 3. (16. 3.) 1594 mit dem Widerspruch Hg. Friedrichs gegen die Aufnahme der Religionsfrage in den Abschied und ergänzte, der Hg. beabsichtige nicht, die /783’/ freystellung fallen zu laßen,doch halte er für bedenklich, sich dabei von Kursachsen, Pfalz-Neuburg und anderen CA-Ständen abzusündern und zu obgemeltem uffstehn von gemeiner deliberation bey disem reichstag zu erclären.Abschließend empfahlen die Gesandten Hg. Friedrich im Bericht, sich zur Wahrung seiner Reputation bei den in Heilbronn anwesenden Kff. und Ff. gegen die Anschuldigungen von deren Gesandten beim RT zu beschweren. Der Hg. zeigte sich in der Weisung vom 6. 6. 1594 (27. 5.; Hohentwiel) befremdet über die Kurpfälzer Aussagen und wies die Gesandten an, sie sollten aufgrund seiner Bedenken, /80’/ unns mit solchen leuthen zu vil einzulaßen, […] in allen solchen sachen zu Sachßen unnd Pfaltz-Neuburgkh, auch den Reichs stätten unnd anndern reinen augspurgischen confessions verwanndten stännden hallten.Sollte das primäre Ziel, /81/ das khein trennung unter den stännden verursachet,nicht zu erreichen sein, wiederholte er, sich mit den reinen CA-Ständen zu vergleichen, es seien derenselben gleich vil oder wenig(HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 80–81’. Or.). Die Position Württembergs im Rekurs auf die strittige Annahme des Heilbronner Abschieds veranlasste nachfolgend dessen Stände im direkten Kontakt mit Hg. Friedrich zur nachdrücklichen Forderung, sich gemäß dem Abschied den Gravamina anzuschließen. Der Hg. beharrte dagegen auf seinen Aussagen zum Abschied unter Vorbehalt, was die Religion betraf, und befürwortete später den Protest gegen die Gravamina [Nr. 398]. In der Korrespondenz mit dem Hg. sowie der Ff. des Abschieds untereinander wurde ein Treffen Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach mit dem Hg. auf dessen Anreise zum RT angedacht, das aber nicht zustande kam. Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach schickte Mitte Juni 1594 einen Gesandten und regte anschließend eine persönliche Zusammenkunft an, die der Hg. unter Vorwänden ablehnte. Administrator Johann Georg von Straßburg schickte ebenfalls einen Gesandten nach Stuttgart, ohne etwas zu erreichen (Nachweise: gute Überlieferung in StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 98–103; ARTA 60, fol. 210–437’ passim. Daneben: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 2, fol. 4–27; GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol.; HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 834–866’; A 132 Bü. 20, Prod. 60). Zur Württemberger Position vgl. Schulze, Reich, 109, 228; Ritter, Gründung, 64. Vgl. auch Anm. 3 bei Nr. 166, Abschnitt A; Anm. 21 bei Nr. 168, Abschnitt B.
1
 HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 73–82, hier 76–81. Konz. Knappe Zusammenfassung der Sitzung bei Foerster, Sessionsstreit, 55 f.
a
 Zusammenkunft] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 301) zum Zeitpunkt: Vormittag, 8 Uhr.
2
 Die Württemberger Gesandten stellten im Bericht an Hg. Friedrich vom 14. 6. (4. 6.) 1594 rückblickend fest, die Kurpfälzer Gesandten hätten wegen der Magdeburger Session zwar /84/ etliche weittere conventus gehalten, aber uns darzu nit erfordern laßen(HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 84–86’, hier 84. Or.). Vgl. auch Nr. 179, Abschnitt B mit Anm. d.
b
–bKurpfalz … Sitzung] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 301) differenzierter: Kurpfalz proponiert: Nachdem die Magdeburger Gesandten zu den gestrigen Vorfällen den Rat der Kurpfälzer Verordneten erbeten haben, wollen diese auch andere Stände dazu anhören. Deshalb erfolgt die Einberufung dieser Sitzung.
c
 Magdeburg] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Magdeburger Kanzler [Meckbach].
3
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
4
 Vgl. Nr. 228, 231.
d
 nichts zumoviren] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 301’) differenzierter: sie begehrtenn nichts verhinderlichs zu thun, auch zu keiner unruhe die geringste ursach nit zugebenn.
e
 solte] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 301’) zusätzlich: Haben den ksl. Räten die entsprechende Passage aus der Instruktion verlesen und nochmals den Rechtsanspruch auf die Session dargelegt.
5
 Vgl. Nr. 317, Absatz 3.
f
 protestation stellen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 302’) differenzierter: Magdeburg möge sich uffs wenigst der proposition enthaltenn unnd darneben zu erhaltung ihres gnedigsten herrn rechtenns ein protestation in meliori forma verfertigen.
g
 verwart] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 302’) zusätzlich: Die Kurbrandenburger Gesandten haben angeboten, dies den Magdeburgern zu referieren, und darauf verwiesen, es sei nicht allein um Magdeburg zu thun und das andere mehr dergleichen suchen wurdenn, als Bremen, Straßburg, Halberstatt, Wackenriedt[!] etc. Daruber sich die kayserliche sonderlich Straßburg halbenn verwundern wöllenn.
h
–h dass … zuversehen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 302’) differenzierter: Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen hat gestern und heute von den Kurbrandenburger Gesandten eben das jenige, waß die ksl. Mt. an sie gesinnen lassenn, begert[vgl. Nr. 177, Abschnitt A, Absatz 1, sowie oben, Abschnitt B, Absatz 1]. Sie weren aber nit bedacht, mit Saxenn viel mehr zu disputirenn, dan, in vertrauen /303/ zumeldenn, halte sich Saxenn mitt stetigem disputiren schier ubler als Rumpff oder Trautsamb. Darumb dan auch die kfl. brandenburgische die säxische mit dieser antwort abgewiesenn, dz man die dingh albereit den andern evangelischen stenden furgebracht und mit demselben[!] gutachtenn bißher gehandelt und geschlossenn, ohne welcher vorwissen sie sich nit einlassen köntten. Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich: Daneben teilt Magdeburg mit: Vor dem RT hat Ks. eine außerordentliche Türkenhilfe erbeten und dabei Administrator Joachim Friedrich den rechten titul (welches zuvor nit geschehen) in zwei oder drei schreiben gegeben.Nachdem Ks. daraufhin 100 000 Taler erhalten hat, soll dem Administrator jetz die session, jedoch uff der papistischen und spanischen anstifften, verweigert werden. Eß solle sich der ertzbischoff zu Cölen damalß vernemmen haben lassen, so man Magdenburg die session gestatten solte, wolte er vil lieber todt sein etc. Welches villeücht dem Reich ein grosser schadt were etc.
i
 begeben] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 303) zusätzlich: und dem hauß Brandenburg woll etwan auch ein schimpff begegnen.
j
 erörtert] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 303 f.) zusätzlich: Sie, die Magdeburger, können ebenso wie die Kurbrandenburger Gesandten /303’/ nit finnden, das inn das vorgeschlagenn mittell zuwilligenn.
6
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt B.
k
 rathsam] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 303’) zusätzlich: Oder aber, dz ein ausschus geordnet und durch denselben ihrer Mt. die sach mundtlich furgebracht werdenn mochte etc.
7
 = die Reichsstandschaft des Administrators.
l
–l Beten … zethun] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Da die Magdeburger Session nit ein geringer punct der freistellung, daran allen evangelischen stenden ein namhaffts gelegen und sie sich ohne vorwissen derowegen nichts zubegeben, so begerten sie der jetzanwesenden gutbedunckhen, wessen sie sich gegen der ksl. Mt. und papistischen stenden hierin zuverhalten, sonderlich weil sich der kaiser diser wort verlauten laßen, eß möchte sich ein solche gelegenheit begeben, die man Magdenburg et Brandenburg nit gern gönen wolte etc.
8
 Wie Anm. 6.
9
 Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach erbat wenig später wegen der ‚Absonderung‘ Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen, die der freystellung halben nicht wenigen nachtheill verursachenwerde, von Kf. Friedrich von der Pfalz, Pfgf. Johann von Zweibrücken und Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach Empfehlungen zum weiteren Vorgehen (Ansbach, 2. 6. {23. 5.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 106. Konz.). Kf. Friedrich verwies in seiner Antwort auf die Forderung Kursachsens, die Gravamina erst nach der RT-Eröffnung und nur decenti modozu beraten. Was nun mit solchen bedinglichen wortten gemeint unndt man der gemein sachen halb uff unser, der evangelischen, seitten für befurderungen zugewartten, das geben wir euer L. freundlich zuermessen.Doch ungeachtet der Absonderung Kursachsens sollten die Kurpfälzer Gesandten mit euer L. unnd anderer evangelischer stendt abgesandten für ein mann stehen.Nachschrift: Hat soeben vom Magdeburger Sessionsverzicht bei der RT-Eröffnung erfahren. Befürchtet, dass damit nicht allein die freystellung allerdings in bronnen fallen, sonder Magdeburg auch an der session im Reichs rath hinderung geschehenmöchte (Heidelberg, 7. 6. {28. 5.} 1594: Ebd., Prod. 109 f. Or.). Pfgf. Johann riet dringend von einem Nachgeben ab und empfahl, die Magdeburger Session entweder /207’/ de factoeinzunehmen oder aber, dass die evangelischen Stände gar in propositione uffstehen oder post propositionem zu keiner convocation und berathschlagung kommen,ehe die Session bewilligt werde (an den Mgf.; Zweibrücken, 9. 6. {30. 5.} 1594: Ebd., ARTA 60, fol. 207–209’. Or.). Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach bezog sich in seiner Antwort vom 10. 6. (31. 5.; Durlach) 1594 überwiegend auf die Absonderung Hg. Friedrichs von Württemberg von den Gravamina unter Verstoß gegen den Heilbronner Abschied (ebd., fol. 210–211’. Or.). Daneben wandte sich Mgf. Georg Friedrich wegen des Verhaltens Kursachsens auch an Kf. Johann Georg von Brandenburg (2. 6. {23. 5.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 452–454’. Or.). In der Antwort bedauerte der Kf. einerseits den geringen Zusammenhalt, andererseits dürfe man den Reichsfrieden nicht gefährden und könne deshalb nichts anderes tun, /234’/ als das mann moderation unnd glimpf brauche.Denn wie hoch dem werck durch eine rechtte, ungeferpte und bestendige zuesammensetzung gedienett were, so wenig thuett gewiße hofnung darzue scheinen(Dresden [!], 14. 6. {4. 6.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 234–235’. Or.).
10
 = der von den ksl. Räten angeregte Protest zum Sessionsverzicht.
11
 Zusammenfassung der Verhandlungen des RT 1530 mit dem Beharren der Protestanten auf ihrer Position und der Ablehnung des RAb: Kohnle, Reichstag, 384–394; Schneider, Ius, 99–102; Haag, Dynastie, 724–730 (Lit.).
12
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 175, Abschnitt B.
13
 Die Gesandten der Stadt Straßburg kritisierten im Bericht vom 26. 5. (16. 5.) 1594, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm mit den Gravamina und der Eingabe zur Magdeburger Session nichts /80/ zuthun haben wollen. Dardurch dann den papisten ein gutter anfang gemacht würdt, ire vorhaben ires gefallens durchzutreiben. Wie dann hochermelter herr administrator mit denselbigen alle vertraute correspondentz halttet, auch von dem ertzbischoff von Saltzburg mit rheinfall unnd andern sießen weinen als rosatzer und wippacher gantz stattlich verehrt worden. Hatt auch vorgesterigs tags beden, so wol Saltzburg als auch dem herrn bischoffen zu Würtzburg, ein sehr stattlich pancket gehalten(AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 80–82’, hier 80. Or.).
14
 Vgl. Abschnitt B, Absatz 1.
m
 Ratschlag] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 303’) differenzierter als Beschluss: Dieweil an dem actu propositionis propter solemnitates mehr als andern zusammenkunfften gelegenn, und da sich Magdenburg derselben enthalten sollte, der hauptsach ein unverant[wort]lich /304/ praeiudicium zugefuegt, auch mit der protestation anders nichts außgericht wurdt, als dz man dieselbige tanquam contrarium facto nur pflegt außzulachen, zu dem es nit allein umb diese, sondern auch umb anderer reformirter und zuvorderst des straßburgischen stiffts (welches die rechte wurtzell ist, derenn geholffen sein muß) session zu thun,rät man von diesem Protest ebenso ab wie von einer schriftlichen Wendung an den Ks., sondern belässt es beim beschlossenen Vorgehen für die RT-Eröffnung [vgl. Nr. 172, Abschnitt B]. Falls für die RT-Eröffnung eine wacht bestelt und derselben bevohlen werden, wen sie hiennein laßenn unndt wen sie abweisenn sollenn, so werde solches auch in acht zunemmen und ein jeder, wan er gerechtfertigt wurdt, mit notwendiger antwort gefast zu sein wissen.Kurbrandenburg soll dem Ks. vorbringen, dass die Magdeburger Gesandten den Protest nitt konnen annemmen, mit bit, sie als diener fur entschuldigt zuhalten; der hoffnung, ihre Mt. werde nit gestattenn, dz hieruber dem hauß Brandenburg einiger schimpff zugezogenn werde. Unndt laße man sich schließlich gefallen, das mit Saxenn auß angezogener ursachenn nit viel mehr zudisputiren, sondern sich allein der nachrichtung, so man von ihnen wurdt haben können, zu gebrauchenn seye. Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich zum weiteren Vorgehen: Falls der Ks. trotz der Kurbrandenburger Bitte den Magdeburgern die Session verweigert, solten sie sich zu der proposition verfüegen, ir session einnemmen und sich leichtlich davon nit abtreiben lassen; wie dan nit darfür zuhalten, daß es de facto beschehen solte. Wa es aber je beschehe, solten sie notturfftiglichen protestirn und[wir] inen von den evangelischen gute assistenz leisten.
15
 = das Magdeburger Domkapitel.
16
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 434, 437, 439.
n
 Vormittag] Sachsen-Weimar (fol. 25’) differenzierter: 8 Uhr. Kurbrandenburg (fol. 95’): Zunächst bittet Kuradministrator Friedrich Wilhelm die Kurbrandenburger Gesandten am 25. 5. (15. 5.) um 16 Uhr nachmittags zu sich. Da sich deren Besprechung mit den Magdeburger Räten aber bis nach 18 Uhr hinzieht und der Kuradministrator bereits zu Tisch ist, werden die Gesandten für 26. 5. (16. 5.), 7 Uhr [!], einbestellt.
17
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 293–300.
o
 Kurbrandenburg] Kurbrandenburg (fol. 95’) differenzierter: Vortrag durch von Schlieben.
18
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
19
 Bezugnahme auf die ksl. Gesandtschaft (Schleinitz) vor dem RT. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1.
20
 = bei den geistlichen und katholischen Ständen.
21
 = der Ks. [„ksl. Mt.“].
22
 Vgl. Nr. 317, Absatz 3.
23
 Hier mit Abweichungen gegenüber der in Nr. 317, Absatz 3, verzeichneten Antwort.
24
 Schreiben Joachim Friedrichs an den Ks. vom 19. 3., in Prag vorgebracht von seinem Gesandten Johann von Löben. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 457.
25
 Bezugnahme auf den Beschluss der Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329] und die vorausgehenden Verhandlungen bei Kurpfalz: Nr. 172, Abschnitt B; Nr. 173, Abschnitt D; Nr. 174, Abschnitt B.
p
 vordencken] Kurbrandenburg (fol. 95’) zusätzlich: Bitte an den Kuradministrator, er möge dem administrator des ertzstiffts Magdeburgk und dem hauß Brandenburgk assistenz und beystand leisten, wie ihrer kfl. Gn. vertrauen zu ihrer f. Gn. stunde.
q
 Antwort] Kurbrandenburg (fol. 96) differenzierter: vorgetragen von A. Bock.
26
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 177, Absatz 1.
27
 = ihre „f. Gn.“.
r
 soltten] Sachsen-Weimar (fol. 28) zusätzlich: Das aber ihr f. Gn. so weit gehen solten, der ksl. Mt. nichts zuwilligen, es were dann dem magdeburgischen suchen statt gegeben, were ihr f. Gn. meinung nie gewesen.
28
 Vgl. dagegen den Teilnehmerkreis im Konvent bei Kurpfalz am 17. 5. [Nr. 170, Abschnitt B], 20. 5. [Nr. 172, Abschnitt B] und 21. 5. [Nr. 173, Abschnitt D].
29
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 175, Abschnitt B.
30
 = Beantwortung des ksl. Gesandten Schleinitz am 5. 3. (23. 2.) 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
31
 Wie Anm. 12.
32
 = die kursächsischen Gesandten.
s
 wehren] Kurbrandenburg (fol. 97) zusätzlich: Derlei Beratungen vor der Proposition sind nichts neues, zuvorn auch geschehen. Wurde von den bepstischen nicht weniger also gehaltten, wie dan dieselben zu mehrern mahlen auch noch bey diser Reichs versamlunge beysamen gewesen.
t
 laßen] Kurbrandenburg (fol. 97’) zusätzlich: Sie, die Kurbrandenburger, haben ob derselben prorogation mitt grossem undangk ettlicher leutte gehaltten, der meinunge, daß man gern mitt ihrer f. Gn. rath und guttachten hett handeln wollen; wie man des untterthenigen und geburlichen erbiethens noch wehre.
33
 Bezugnahme wohl auf die Gesandtschaft der weltlichen Kff. zum Ks. 1590 mit Vorlage der Gravamina, die vom Ks. zurückgewiesen wurden. Vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B.
u
–u Man … vorfaren] Kurbrandenburg (fol. 97’) differenzierter: Kf. Johann Georg erachtet, dass jetzt zeitt und occasio, dise ding cum effectu zu treiben. Muste ihn[!] acht genohmen werden /98/ und volgen, dan es sonsten nicht zu heben gewesen.
v
–v sonndern … wolle] Kurbrandenburg (fol. 98) differenzierter: dan wihr mehr nicht begehretten, dan waß sein f. Gn., dem herrn administrator, vermug seiner postulation und rechtens geburette. Davon soltte man nicht abgewisen werden.
w
–w oder … möchte] Kurbrandenburg (fol. 99) differenzierter: weil ihrer f. Gn.[Joachim Friedrich] hette vorgeschlagen werden wollen, daß sie sich der session enthaltten und ihre notturfft protestando ihnen vorbehaltten soltten, daß man ihrer f. Gn. die session gonnete und Salzburg oder dem, der diselbe anfechten woltt, sein recht protestando fuhrbehaltten liesse.
34
 = der Ebf. von Salzburg.
35
 = den Magdeburger Gesandten.
x
 laßen] Kurbrandenburg (fol. 99’) zusätzlich: Und weill daß die eusserste erklerunge sein soll, wollen sein f. Gn. die ahn der hand behaltten. Wan aber die nicht aller ding zuerhaltten wehre, vorsehen sie sich, man wurde die sachen besser bedenken.
36
 Textvorlage: Hessen, unfol.
37
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
1
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 300’–304’.
2
 Vgl. zum Inhalt: Nr. 318, Absatz 1.
a
 referieren] Kurbrandenburg (fol. 100’) zusätzlich: begereten sein f. Gn. demnach, wihr woltten die proposition und consultation nicht hindern und dises der ksl. Mt. zu despect und schimpff stopffen, und erinnertten sich ihre Mt. sonderlich, daß daß ausschreiben zu disem reichstage pure geschehen, darumb ihre ksl. Mt. dises fuhr einen desepct auffnehmen wurden.[/100’ f./ Es folgen die vom Ks. in Nr. 318, Absatz 1, angeführten Argumente. Zusätzlich:] /101/ Ihre Mt. und auch ihre f. Gn. versehen sich zu unß anders nicht, dan wihr wurden ruhe und friden gern erhaltten und vortsetzen helffen und nicht ursach zu weitterunge und anderm geben, welchs ihr ksl. Mt. fuhr sich ungern thetten. Sie sein aber guter zuversicht, man werde von disem vornehmen abweichen und ihrer ksl. Mt. keinen despect ferner zuzihen, sondern viel mehr sich also erzeigen, daß es ihrer kfl. und f. Gn. rumlich sey und gemeinen wergk zum besten gereiche./100’ f./ Zusage des Ks., die Sessionsfrage nach der Proposition noch beim RT zu klären. Kuradministrator Friedrich Wilhelm fügt an: /101’/ Soll dise session also mitt umgestumb erhaltten werden, wil warlich bedengklich und schwer fallen, und begern sein f. Gn., daß man dise dinge miltern woltte. Und obwol von erlangter possession allerley will vorgewendet werden, so sey doch diselbe seid anno 66[!], 67, 70 und 76 niehmals erhaltten worden. Wiewol gleichwol sein f. Gn. diselbe zu disputiren nicht gemeinet, so zweiffeltt sie doch, ob ihr f. Gn.[Joachim Friedrich] ihn der possession fundiret.Abschließende Aufforderung an die Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten, dass sie daß gemeine wergk […] nicht hindern, sondern woll erwegen und den glimpff in acht nehmensowie /102/ gemeine sachen ihn gueter acht haben.
3
 = der Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten.
4
 = Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg.
5
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
6
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 314.
7
 Die Bezugnahme konnte nicht geklärt werden.
8
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
9
 Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel hatte im November 1592 das von Administrator Joachim Friedrich beabsichtigte Ausschreiben eines KT wegen der Bitte des Ks. um eine Türkenhilfe abgelehnt (Joachim Friedrich an Kf. Johann Georg von Brandenburg; Potsdam, 26. 11. {16. 11.} 1592: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 16 Nr. 7 Fasz. 3, unfol. Or. Instruktion Joachim Friedrichs für eine Gesandtschaft zu Kreisständen; Wolmirstedt, 5. 12. {25. 11.} 1592: LA Magdeburg, Rep. A 50 II Nr. 2p Fasz. 3, fol. 54–60’. Or.). Vor dem RT 1594 plante Joachim Friedrich das Ausschreiben eines KT, um sich u. a. wegen der Türkenhilfe des Kreises auf eine gemeinsame Instruktion für den RT zu verständigen (an Hg. Heinrich Julius; Halle, 21. 1. {11. 1.} 1594: NLA Hannover, Cal. Br. 21 Nr. 2545, fol. 44–47’. Or.). Der Hg. wies dies zurück (Wolfenbüttel, 27. 1. {17. 1.} 1594: Ebd., fol. 48–49’. Konz.). Vgl. auch Anm. 19 bei Nr. 168, Abschnitt B.
10
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
11
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 314.
12
 Vgl. Nr. 329 mit Anm. 17.
13
 = Nachfolge in Kurbrandenburg (Kf. ab 1598).
14
 Vgl. die anschließende Bekanntgabe an Rumpf und Trautson: Nr. 318, Absatz 2.
15
 Vgl. Anm. 12 bei Nr. 178, Abschnitt B.
16
 Vgl. dazu Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 1. 6. (22. 5.) 1594: Sie halten das Kurpfälzer Direktorium im Religionskonvent /49’/ ausserhalb der capitum religionis, die dann darinnen nicht tractiret werden, fur richtig. Etliche aber wollen es dahin deuten, das dieselbigen sachen endtweder religion sachen sein und sie also Pfaltz zum directore nicht leiden können, oder es seindt politische sachen. Daher wollen sie schließen, den stenden gebuhre nicht, dergestalt sich zu sondern und eignen raht zu halten(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 45–51’, hier 49’. Or.).
b
–b Sie … gehaltten] Kurbrandenburg (fol. 103’) differenzierter: Die Präeminenz des Kurkollegs hetten sein kfl. Gn.[Kf. Johann Georg] wol erwogen und bedacht. Wihr hetten aber mit den andern stenden unser religion, zusamen zukommen fuhr der proposition, ausdrügklichen bevehlich./104’ f./ Weil dazu auch die kursächsischen Gesandten geladen wurden, sich aber entschuldigten, haben sie, die Kurbrandenburger, die Beratung bis zur Ankunft des Kuradministrators aufgehalten, dann aber nicht länger verzögern können [vgl. Nr. 161, Abschnitt B; Nr. 162, Abschnitt A, Absatz 1; Nr. 166, Abschnitt B; Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 1, und Abschnitt B]. Auch ist es nicht ungewöhnlich, daß man fuhr der proposition wehre zusamen kommen.
c
–c Es … wollen] Kurbrandenburg (fol. 104) differenzierter: Kuradministrator Friedrich Wilhelm persönlich äußert im Privatgespräch ihm, Barth [Verfasser des Protokolls], gegenüber, er hoffe nicht, dass Kf. Johann Georg ihn religion sachen Pfaltz die direction uber sich und andere stend gonnen wurden. Darauff ich geanttworttett, ihn religion sachen, so articulos fidei oder confessionis betreffen, wurden sein kfl. Gn. und mennigklich dergestaldt[sich] zuverhaltten und zuerzeigen wissen, daß es kegen Gott den almechtigen und ihn gewissen zuveranttwortten wehre. Und wurden sein kfl. Gn. darinnen woll mitt Pfaltz aller dings nicht /104’/ stimmen. Wan es aber andere sachen wehren, so den bepstlichen ihren vorsatz zu hindern und die augspurgische confession zu befordern dienette, wußten wihr nicht, wie Pfaltz von der direction kontte abgewiesen werden. Und woltt dises ihn die altte und geferliche frage fallen, wehr nemlich fuhr einen standt der augspurgischen confession zu haltten wehre oder nicht. […]. Ahn disem wehr auch gemeinem wesen nicht wenigk gelegen. Dan soltte man ettliche sondern, wurde untter den stenden, so von dem bapstum abgetretten, ein unwidderbringkliche trennunge ervolgen und sie also debilitirett und geschwechett werden, daß sie hernacher auch dem wenigsten widrigen mehr widderstandt wurden leisten konnen.
d
 Ansage durch Kurpfalz] Kurbrandenburg (fol. 105) differenzierter: Einberufung durch Kurpfalz auf Bitte der Kurbrandenburger in Absprache mit den Magdeburger Gesandten hin.
e
 Religionskonvent] Hessen (unfol.) zusätzlich: für 14 Uhr nachmittags.
f
 einige Stände] Kurbrandenburg (fol. 105’) differenzierter: die Holsteiner Gesandten.
17
 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, der im Gegensatz zu Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen zur Sitzung geladen wurde, entschied sich gegen die Teilnahme, da etwaige Beschlüsse zur Magdeburger Session mit Drohungen gegen den Ks. allen Mitwirkenden angelastet würden und ihnen /218/ zu verweiß geraichen.Da das Thema zudem per consequentiam die religionbetreffe, sei die Teilnahme bei Kurpfalz nicht ratsam, weil sich die stennd augspurgischer confession noch nicht verglichen, ob unnd welcher gestallt inn religions sachen neben den calvinisten solle tractirt unnd consultirt werden.Er ließ sich mit dem Argument entschuldigen, ihm sei zu spät und ohne Darlegung der Thematik angesagt worden (Pfalz-Neuburg G, fol. 216–218’).
18
 Die Gesandten waren am 23. 5. angekommen (vgl. RAb [Nr. 511], Anm. 176). Der Eintrag in Pommern-Wolgast, fol. 69’ f. (o. D.), bezieht sich wohl auf diese Sitzung. Demnach wurde Pommern-Wolgast von Kurpfalz zur Sitzung geladen, die Gesandten nahmen aber nicht teil, weil andere Stände wie Kursachsen, Württemberg und Pfalz-Neuburg /69’/ wegen des, das sie Chur Pfaltzen unter die augspurgischen confession vor- /70/ wandte nicht mit ziehen wolten, nicht erscheinen wollen.
g
–g das … dörffen] Baden-Durlach A (unfol.) abweichend und zusätzlich: Die Württemberger Gesandten sind von Kurpfalz ires abspringens halbernicht zur Sitzung eingeladen worden, da sie aber dennoch (deren man doch nit begert) auch vorhanden gewesen, seindt die churfürstliche pfältzische und brandenburgische, ehe man gesessen, hinauß gangen, sich verglichen, weil die württembergische sich also unverhofft abgesondert und[man] sie nit gern ferner bei disem und dergleichen convent sehen wolte, man solte allen anwesenden pro forma der ursach jetzmals abdanckhen, weil man spürte, daß etlich nit, wie auch von den steten niemand vorhanden.[Vgl. auch Anm. 2 bei Nr. 178, Abschnitt A.]
19
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt B; Nr. 173, Abschnitt B.
1
 Nr. 380.
2
 = das katholische Exilregiment.
a
 Straßburg] Speyer A (fol. 290’) zusätzlich vor dem Folgenden: Allein dz etliche harte wort wider die ausgetrettene darinn, so wol auszulassen, und sie, aquenses, dessen zuerinnern.
b
 et fictitios magistratus] Speyer (fol. 16’) abweichend: usurpatores alieni magistratus.
3
 = Akten als Beilagen, um die Aussagen in der Deduktion zu belegen.
c
 oder] Korr. nach Speyer (fol. 17). In der Textvorlage verschrieben: und.
4
 = Appellation des amtierenden Rates gegen das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
d
 Stände] Speyer (fol. 17’) zusätzlich: nämlich wie die von Aach citationem zuerlangen.
5
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 286 S. 1063–1066.
6
 Vgl. zur Annahmeverweigerung der Appellation durch Mainz im September 1593: Anm. 11 bei Nr. 380.
7
 Gemeint: Im Rahmen der weiteren Beratungen des RT.
e
 Einige] Speyer A (fol. 294) differenzierter mit Voten: Straßburg, Regensburg, Nürnberg.
f
 Die anderen] Speyer A (fol. 294 f.) differenzierter mit Voten: Speyer, Frankfurt, Ulm.
8
 Bezugnahme auf das ksl. Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 gegen den amtierenden Aachener Rat. Vgl. Anm. 2 bei Nr. 377.
9
 Vgl. Ulm, fol. 20 f. [Nr. 183, Abschnitt A].
1
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 308’–311.
2
 Vgl. Nr. 319.
3
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm.
4
 Handschreiben vom 18. 3. 1594 sowie weiteres Schreiben vom 19. 3. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 456, 457.
5
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2, 3.
6
 Vgl. Nr. 319.
7
 = die protestantischen Stände.
8
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B; Nr. 172, Abschnitt B.
9
 Vgl. Nr. 317, Absatz 3; Nr. 318, Absatz 3; Nr. 178, Abschnitt A, Abschnitt B, Absatz 1.
10
 = Einnahme der Session namens des Domkapitels (vgl. Anm. 14 bei Nr. 318). Vgl. auch Nr. 234.
11
 Votum am 17. 5.: Nr. 170, Abschnitt B.
12
 Bezugnahme unklar.
13
 Vgl. Nr. 313, 314, sowie Einleitung, Kap. 4.2.4.
14
 Vgl. Nr. 320, Absatz 3.
15
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 110’–114.
a
 berufen] Kursachsen A (fol. 311) differenzierter: Vorladung nach der Unterrichtung des Ks. [Nr. 320, Absatz 3] über die vorausgehende Verhandlung mit den Magdeburger Gesandten.
16
 Vgl. Nr. 319.
17
 = auf die Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten sowie ihre Herren.
18
 = das spätere Schreiben vom 10. 6. 1594 im Zusammenhang mit der Gesandtschaft des Christoph von Schleinitz [Nr. 338, Anm. 2, 7].
19
 Kuradministrator Friedrich Wilhelm rechtfertigte sein Verhalten als Vermittler unmittelbar darauf in Schreiben an Kf. Johann Georg und Administrator Joachim Friedrich. Er bedauerte, dass die Zuerkennung der Session trotz seines Einsatzes nicht möglich war, lehnte jedoch eine Verweigerung der Verhandlungsaufnahme ab, da die Kff. den RT ohne Bedingungen gebilligt hätten, und bat um Weisungen des Kf. und des Administrators an ihre Gesandten, die unabdingbaren Beratungen des RT zu fördern (Regensburg, 1. 6. {22. 5.} 1594): GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 906–908’. Or. an Kf. Johann Georg. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 199–200. Kop.). Kf. Johann Georg verteidigte in der Antwort den Anspruch auf die Session, deren Verweigerung den Frieden im Reich nicht fördere. Er befürchtete, so wie nach dem RT 1582 der Kölner Krieg ausgebrochen sei und der Straßburger Konflikt /204’/ procreiret, es werde dieser reichstag gleichmessige päbstliche fruchte gebenn, unnd demnach eine solche disjunction unter uns vormercktt, sie den vortheill nicht aus handenn lassenn unndt endlich dahin denckenn, wie man es in stedten angefangen, das sie alle reformirte geistliche stende von der session /211/ removiren(Dresden [!], 13. 6. {3. 6.} 1594: Ebd., fol. 204 f., 211 f. Or.). Administrator Joachim Friedrich rechtfertigte die Sessionsforderung, mit der er /202’/ nicht so fast unnser privat-, als gemeiner evanngelischen religions verwantenn stennden recht und gerechtigkeit unnd hergebrachte libertet, zuforderst aber Gottes ehre unnd des geliebtenn vaterlandts wollfarth unnd freyheit in acht nehmennwolle, und bat um den weiteren Beistand Friedrich Wilhelms, der sich davon durch /203/ keinenn befarenden verweißabhalten lassen möge (Halle, 10. 6. {31. 5.} 1594: Ebd., fol. 202–203’. Or. Vgl. auch das Schreiben an den Kuradministrator vom 6. 6. 1594: Anm. 4 bei Nr. 321).
20
 Vgl. Nr. 320, Absatz 1.
21
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm.
22
 Vgl. Nr. 319.
b
–b Die … lassen] Kursachsen A (fol. 311’) anders und zusätzlich: Sind bereit, weitere Vermittlungswege anzuhören, nachdem ihre eigenen Vorschläge nicht angesehen werden wollen. Und sagten die kayserlichen rethe, sie würden von beiden theilen gestritten, wehren auch dem religion frieden zuwieder. /312/ Stelleten dahin, das die ksl. Mt. die proposition vor sich gehen laßen wolte, und hetten gerne sehen mögen, das es ire Mt. dahin, wie ermeltte mittel außweisen, gemiltert hette. Weil aber die catholici nichts thuen woltten und diesen vortzug vorursachten, so möchte man inen denselben zumeßen, und sonderlich, weil bei denen mitteln jedem theile sein recht wehre furbehaltten.Verweisen auf das Schreiben des Ks. an Kf. Johann Georg vom 28. 7. 1582 mit dem Vorschlag, die Magdeburger Session entweder namens des Domkapitels einzunehmen oder sie dem Administrator nur bei diesem RT [1582] ohne Präjudizierung der katholischen Stände zu gestatten [vgl. Nr. 318, Absatz 3, mit Anm. 14]. Zwar hat Administrator Joachim Friedrich dies damals abgelehnt, doch hieltten sie dafur, es köntte bei ihrem herrn erhalten werden, /312’/ das ers noch willigte zu vormeidung fernerer ungelegenheit, do es je weitter nicht dißmals zubringen, also das nomine capituli als totius corporis und eines standts diesen Reichßtag die seßion gehalten würde, jedoch sine praeiudicio; in hoffnung, die catholici würden damit zufrieden sein. Sonst müsten sie ihrer freunde rath gebrauchen, und stünde darauf, das sie ire herrn gar abfordern und sich des reichstages eußern möchten.
23
 Vgl. Nr. 318, Absatz 3 mit Anm. 14.
24
 Entwurf für ein ksl. Dekret als Schlichtungsversuch: Einmalige Zulassung zur Session, keine künftige Zulassung ohne kanonische und reichsrechtliche Qualifikation Joachim Friedrichs. Dekret mit Vorentwürfen: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 246 S. 934–938. Vgl. ebd., Nr. 235 S. 910 f.; Lossen, Sessionsstreit, 650–652.
c
 helffen] Kursachsen A (fol. 312’) zusätzlich: Wann es aber auch je uber angewandten fleis nicht also zuerhalten wehre, so wolten ire f. Gn. begehrt haben, sie wolten sich also accommodiren, damit das hochnothwendige wergk irenthalben nicht in ein stecken gerathen oder auffgehalten werden dörffe.
25
 = Administrator Joachim Friedrich.
26
 Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 3. 6. (24. 5.) 1594: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 85–90, hier 85’–86’. Konz.
27
 Vgl. oben, Absatz 1.
28
 Bezugnahme auf die ksl. Kommissionen. Vgl. die Ausfertigung der Gravamina [Nr. 390], Punkt 11.
1
 Teilnehmer gemäß einer Präsenzliste in Baden-Durlach A (unfol.). Laut Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 3. 6. (24. 5.) 1594 wurden Kursachsen [und wohl auch Sachsen-Weimar und ‑Coburg], Pfalz-Neuburg, Württemberg und Mecklenburg /86’/ umb voriger absonderung willensowie die protestantischen Reichsstädte, als die sich in diesem puncten sessionis zuerkleren noch bedenkhens gehabt,nicht zur Sitzung eingeladen (HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 85–90’, hier 86’. Konz.). Die vertretenen Stände werden auch genannt im Diarium Gf. Philipp Ludwigs II. von Hanau-Münzenberg (StA Marburg, 81 Nr. A/47/8, hier fol. 47’).
a
–a Die … einberufen] Hessen (unfol.) differenzierter: Einberufung am 31. 5. um 15 Uhr für kommenden Tag, 6 Uhr, durch Kurpfalz, nachdem die Magdeburger Gesandten umb einn conventum bei ihnenn angehalttenn.
b
 Die Magdeburger Gesandten] Hessen (unfol.) differenzierter: Dr. Meckbach.
c
 Herrn] Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Haben beim Ks. wegen der Übergabe eines Schreibens Administrator Joachim Friedrichs zusammen mit den Gesandten Kurbrandenburgs und Brandenburg-Ansbachs Audienz erhalten und dabei ire Mt. der session und vergleichung halber mit Saltzburg erinert und gebeten, sie von wegen ires gnedigen fürsten und herrn gerechtigkheit dazu khomen zulassen; aber nichts erhalten. Ks. hat sie anschließend bitten lassen, der session sich für dißmal zuenthalten und kheine ungelegenheit anzustellen, und daß die churfürstliche brandenburgische sie dazu vermanen und vermögen wolten. Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich zur Begründung: Ks. hätte zwar gern gesehenn, das dem hauß Branndenburg darinn hett mögen gratificirt werden, so hette aber ihre Mt. dißfalls bey den anweßenden gaistlichenn chur- unnd fursten nichts erhalten konnen, sondern sich dieselb[en] rundt erclertt, das sie sollches nicht zulassen khöndten (darbei dan zu mercken, das der churfurst zu Colln solt gesagt haben, ehe leib unnd leben unnd alle seine stifften daran zu wagen unnd zu hencken, dann das Magdenburgk die session solte zugelassen werden. Deßgleichen auch der churfurst zu Trier soll votirt habenn und sich darbey apud caesarem vernhemen lassen, das er clage, das ihrer Mt. herr vatter, weilanndt kayßer Maximilianus, derentwegen noch im fegfeuer büssen müste, das ihre Mt. den evangelischen stennden sovil hett nachgegeben unnd verhennckt, unnd das er vom bapst uf beide stifft Magdennburg und Halberstadt albereitt expectantien hett erlangt unnd außgebracht, derhalben[er] dem jetzigen administrator des stiffts Magdenburg kheine session gestehen köndt. Der churfurst zu Meintz aber[soll] ettwas moderatior geweßt seyn und votirt, das er Magdenburg und dem hauß Brandenburgk die begerte session wol gönnen möcht. Er truge aber die vorsorg, die gaistliche chur- unndt fursten solches nicht zulassen würden). Derhalben dan begertt, das sie von ihrem suechen abstehen unnd ihre Mt. an der vorhabenden proposition nicht hindern, sondern dieselbig ruwig wollten thun lassen, dan ihre Mt. sonnsten die vorsorg trügen, da solches nit geschehen solte, das leichtlich darauß ein motus oder uffstanndt ervollgen dürffte. Unnd khönndten sie, die magdeburgische, doch ihres herrn notturfft durch ein protestation, welche sie den so starck unnd scharpff möchten stellen und machen, als sie wolten, sich vorbehallten und dieselbige bei des Reichs hoff cantzlei insinuiren lassen.
2
 Vgl. auch die Wiedergabe in Nr. 320, Absatz 5.
d
–d Die … laßenn] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Ks. hat einß theilß inn der persohn, einßtheilß durch dero geheimbste unnd vertraueste räth unnd innsonnderheitt den herrn Rumpff mitt ihnen gantz beweglich und mit bekümmertem gemüth geredt unnd ihnen antzeigen lassen.
e
–e so … were] Wett. Gff. (unfol.) deutlicher: damit dem hauß Brandenburgk mit der begerten session hett mögen geholffen werden.
3
 Diesbezügliche Verhandlungen des Ks. mit den geistlichen Kff. sind nicht protokolliert. Vgl. jedoch Nr. 229, 231, 234.
f
 Ks.] Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Wollen von ihrer Seite aus die Verhandlungen nicht verzögern, berufen sich für ihr Vorgehen auf ihre Instruktion. Eß wehre aber vilmher die verhinderung und uffzug denen zuzemessen, die solchen verursachten.
g
–g Ihre … mechtig] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Ob sie dan woll bei den geistlichen fürsten ir müglichkheit angewendet, so haben sie doch bei inn kheine wilfahr erlangen mögen.
h
–h zu … zusein] Baden-Durlach A (unfol.) abweichend: zum Kf. von Brandenburg zu schicken mit der Bitte, er möge Joachim Friedrich veranlassen, biß zu besser gelegenheitauf die Session zu verzichten.
i
–i So … zulaßenn] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Da die geistlichen Stände einwenden, die Magdeburger Forderung verstoße gegen den Geistlichen Vorbehalt, bietet Ks. den Magdeburger Gesandten an, ihre notturfft schrifftlich vorzubringen. Wollten ihre Mt. die catholische daruff weitters hören unnd die versehung thun, das noch bei diessem wehrenden Reichßtagk dieße sach solt erortertt unnd derselben, wo müglich, ein gebürlicher außschlagk gegeben werden.
4
 Beschluss am 20. 5. [Nr. 172, Abschnitt B].
j
–j Weil … dörffte] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Weil Rumpf ihnen vertreulich angezeigtt, welcher gestalt ihre Mt. dißer sachen halben so bekümmert unnd betrübt weren, das sie auch weder am pfingstag noch seitthero inn die kirch khommen khönnen, unnd zubesorgen stünde, wo ihrer Mt. auß dießer beschwerung unnd bekummernuß nicht solt geholffen werden, das sie daruber dörfften schwach werden unnd sich gar zu betth legen. Derwegen dann nochmals zum fleißigsten gebetten unnd angehallten, ihrer Mt. auß dießer schwermutt und bekummernuß zuhelffen.
5
 Es handelte sich nicht um Christi Himmelfahrt, sondern um das Pfingstfest.
6
 Administrator Johann Georg und das [protestantische] Domkapitel zu Straßburg kritisierten später in einem Schreiben an die Gesandten der evangelischen Stände beim RT mit Ausnahme jener des Hauses Sachsen, Pfalz-Neuburgs und Württembergs [als von den Gravamina sich absondernde Stände] den Magdeburger Sessionsverzicht, mit dem mehr die Belange des Ks. als /20’/ der geistlichen evangelischen fürsten gebührende recht […] in acht genomenworden seien. Selbst wenn Ks. wegen der Sessionsfrage in melancholei were gerahten,hätte dies die Gegenseite zu verantworten gehabt, indem sie den geistlichen evangelischen Ff. die Session verweigerte. So aber werde infolge des Einlenkens zu Beginn des RT das Argument der Schwermut des Ks. auch künftig gebraucht werden: /21/ Dan hatt dz medium persuadendi mit der ksl. Mt. melancholei unnd schwacheit in puncto sessionis ein solch ansehen gehabt, und aber vermutlich, dz die melancholei bei dem der contribution, wan dieselbe verweigert werden soltte, sich vil sterckher würde ereügen, so muß auch volgen, dz sie in puncto contributionis auch vil mehr würdt operiren und würckhen.Erwarten striktes Beharren auf dem Junktim von Steuerbewilligung und Klärung der Gravamina auch ohne Mitwirkung sich absondernder Stände, da es nur zwei Wege zur Abschaffung des Geistlichen Vorbehalts gebe, /21’/ nemlich offentlicher krieg und die verweigerung aller steuer und hülff(Straßburg, 24. 6. {14. 6.} 1594: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 2, fol. 20–23’. Kop.).
k
–k Kurbrandenburg … wolten] Baden-Durlach A (unfol.) deutlicher: Es handelt sich um das Votum Kurbrandenburgs, dem sich andere anschließen. Annahme des ksl. Vorschlags auch deshalb, weil ir Mt. solcher sachen halber in tanta animi perturbatione und mit hohem vleiß dahin trachtete, wie solchen dingen rhat zufinden.Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 3. 6. (wie Anm. 1, hier fol. 87’) differenzierter zum Votum: […] dieweiln es zur weitterung ußschlagen wolte, die iren allerseits hern zugemessen werden möchte. Sei auch perturbatio animi imperatoris nicht die geringst ursach, das den sachen ander maß zugeben. Werde vom gegentheil ufs eusserst gesetzt. Muß das vatterlandt in acht genommen sein, undt sei inen von grossen orten furgemalet, was dem ganzen hauß Brandenburg dahero vor ungelegenheit entstehen möchte.
l
–l Gegen … maiora] Hessen (unfol.) abweichend: Die Mehrheit befürwortet das von Magdeburg [und Kurbrandenburg] geplante Vorgehen. Davon weichen ab: Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Pfalz-Veldenz und die Wetterauer Gff. Baden-Durlach A (unfol.) und Wett. Gff. (unfol.) dagegen wie Textvorlage. Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 3. 6. (wie Anm. 1, hier fol. 88): Wenngleich die nach Kurbrandenburg folgenden Voten /88/ fast mehrtheils darwieder gewesen/88 f./ und neben Pfalz-Zweibrücken und Baden-Durlach auch sie, die Kurpfälzer, oben folgende Einwände gegen den Sessionsverzicht vorgebracht haben, ist es bei dem von Magdeburg gethanen mitlern undt unsers ermessens zuvor schon eingangnen vorschlag plieben.
7
 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 2. 6. (23. 5.) 1594: Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, ‑Veldenz, Baden-[Durlach] und die Wetterauer Gff. haben dem Sessionsverzicht bei der Proposition /54/ zum heftigsten wiederrahten […]. Wurde man ihnen aber dieselbige nicht gönnen wollen, so solte man bey der proposition wohl kein inconvenientien vornehmen, aber doch hernacher zu gemeiner consultation nicht wiederkommen, biß ir f. Gn. die session gegönnet wurde.In 1. Umfrage schließen sich dem mehrere Stände an, die aber in 2. Umfrage der Mehrheit darin folgen, die Proposition nicht zu behindern, weil der Sessionspunkt ohnehin in die Gravamina aufgenommen wird und man vom Ks. die Zusage hat, /54’/ das er bey wehrendem Reichs tag solte erlediget werden(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 53–60’, hier 53’–54’. Or.). Kf. Johann Georg konstatierte in der Weisung vom 13. 6. 1594 (3. 6.; Dresden [!]), der Sessionsverzicht bei der RT-Eröffnung werde /327/ dahin ausgeleget werdenn, das die bäbstischenn hierunter abermahll ihr intent erhalttenn unndt das hauß Brandenburg den /327’/ nachteill auf sich nehmen mueß.Deshalb ist die Sessionsfrage mit den Gravamina coniuncta opera zutreibenn,um Abhilfe noch beim RT zu erreichen. Lasset sich auch woll dahin ansehenn, das man uns dieser örter auch gerne ein cölnisch oder strasburgisch unwesenn machte unndt also der babst nach altem brauch, was er nicht erhaltenn kan, turbire(ebd., fol. 327–331’, hier 327 f. Or. Vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 321). Auch Kf. Friedrich IV. von der Pfalz hatte in der Weisung vom 26. 5. 1594 (16. 5.; Heidelberg) das Beharren auf dem Sessionsanspruch gebilligt und gehofft, dass die Magdeburger sich anders als 1582 /69/ weder mit gueten wortten noch mit einer temporal vergleichung abweisen lassenn(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 67–71’, hier 68’ f. Konzeptkop.).
8
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt B.
9
 Die Baden-Durlacher Gesandten kritisierten im Protokoll der RT-Eröffnung rückblickend, die Magdeburger seien im Sessionsstreit gegen die Empfehlung der evangelischen Stände /11’/ allerdings abgefallen, und haben sich diser jetzigen gueten gelegenheit lediglichen[!] begeben […]. Haben also die session weiter nit begert und sich dis orts der nhun lang gesuchten freystellung und justitien werckh ratione visitationum et revisionum gemeinen evangelischen stenden nit zu geringem nachtheil begeben(Baden-Durlach, fol. 11 f.).
10
 Vgl. die Zusammenfassung der Beratung im Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 8. 6. (29. 5.) 1594 mit 4 Meinungen: 1) Verzicht auf die Magdeburger Session bei der RT-Eröffnung, gleich danach Übergabe der Gravamina mit der Sessionsfrage an den Ks. und Verweigerung der Verhandlungsaufnahme vor deren Klärung. 2) Mehrheitsvotum: Verzicht auf die Session und spätere Übergabe der Gravamina mit der Forderung, diese noch während des RT zu beheben. Sodann zwar Aufnahme der Hauptverhandlungen, aber keine Steuerzusage an den Ks. vor Klärung der Gravamina. 3) Verzicht auf die Session, spätere Übergabe der Gravamina mit Bitte um deren Klärung beim RT, gleichwohl aber Aufnahme [und Abschluss] der Hauptverhandlungen. 4) Beharren auf der Durchsetzung des Sessionsanspruchs, weil der Ks. die Bereinigung der Gravamina aufschieben werde (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 196–201’, hier 200 f. Or.).
m
–m Dagegen … verblieben] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Gegen das Mehrheitsvotum, auf der Session bei der RT-Eröffnung zu beharren, haben die Magdeburger Gesandten nach einer Unterredung mit den Räten Kurbrandenburgs und Brandenburg-Ansbachs erklärt, das sie nicht sehen, wie sie sich der ksl. Mt. lenger khöndten widersetzen unnd dardurch nicht allein zu ihrer Mt. ferner schwermutigkeitt, wo nicht leibs schwachheit, sondern auch zu besorgter anderer weitterung ursach geben unnd ihrem genedigsten herrn den schimpff, spott und verweyß anthun, alß wen ihre f. Gn. an dißem allem schuldig weren. Derwegen dann ihre Mt. mitt der proposition nicht lenger ufhallten, sondern von wegen ihrer verwaigerten session protestiren wollten.Die Mehrheit schließt sich Magdeburg daraufhin an, dagegen beharren Pfalz-Zweibrücken und die Wetterauer Gff. auf ihrem Votum. Da sich die Magdeburger Gesandten so baldt a caesareanis mit guten worten haben uberreden unnd einnhemen lassen,erfolgt noch am Abend die Ansage zur ksl. Proposition. Unnd stehett zubesorgen, das man desto weniger in den andern gravaminibus würd außrichten.
11
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 57–58. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 59 f.
12
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 60–62’. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 60.
13
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 393.
14
 Vorgabe in der Weisung Hg. Ulrichs vom 3. 5. 1594 (23. 4.; Güstrow), gemäß der Instruktion mit Kursachsen und /143/ andern der augspurgischen confession verwandten stende rhätten […] gute correspondentzzu halten (LHA Schwerin, RTA I GstR 31a, fol. 143–144’, hier 143. Or.). Vgl. auch Anm. 5 bei Nr. 199, Abschnitt B.
a
 Vormittag] Speyer (fol. 22’) differenzierter: 7 Uhr.
1
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 309–310.
2
 Vgl. Ulm, fol. 13–16’ [Nr. 180].
3
 Appellation (als Notariatsinstrument) des amtierenden Aachener Rates gegen das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
4
 Nr. 380.
b
 werden] Nürnberg (fol. 34 f.) zusätzlich: Auch soll im 1. Teil ein Absatz, in dem die Jurisdiktion des Ks. infrage gestellt wird, gänzlich gestrichen werden.
5
 Vgl. die Notariatsinstrumente 1) mit der Appellation; 2) der zugehörigen Supplikation pro admittenda appellationeund der Bitte um Vorladung beider Parteien sowie um Inhibition an die Gegner, bis dahin nichts gegen den amtierenden Rat vorzunehmen; 3) für die notarielle Übergabe der Appellation und Supplikation an Kurmainz (Annahmeverweigerung) und Kurpfalz im September/Oktober 1593: Anm. 10–12 bei Nr. 380.
c
–c hat … lassen] Nürnberg (fol. 35) differenzierter: hat man nicht für rathsam gehalten, ihrer Mt. jetzo albereits […] die appellation auch zu insinuiren, dann an deme genug, daß es bei Maintz /35’/ alß deß Reichs cantzler beschehen. Möchte derowegen allein sollicitando umb citation und inhibition angehalten, sonderlich aber solte pro iustificanda appellatione nullitas processus ob pendentiam litis et defectum legitimationis (weil die gegentheil damit niemaln genugsamb versehen gewesen) angetzogen und zugleich deducirt werden, daß der magistratus zu Aach nicht perpetuus, sonder damit umbgewechselt würde. Wie dann die widerwertigen nicht außgeschafft noch spoliirt worden, sonder selbsten gewichen weren und sich entsetzt hetten.Die Infragestellung der ksl. Jurisdiktion sollte nicht, wie oben gerathen[vgl. Anm. b], außgelassen, sonder mit müglichster beschaidenheit urgirt werden, auß der ursach, weil nicht allein Aach, sonder auch die höhern evangelischen stende solchen punctum iurisdictionis et commissionis billich streitten und fechten theten.
6
 Weitere Aachener Beschwerden gegen Burgund, Jülich und das RKG, mit einem Edikt Kg. Philipps II. (Brüssel, 20. 10. 1591) als Beilage. Die Beschwerden wurden später den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390] als Beilage B sowie der Supplikation Aachens an die Reichsstände [Nr. 430] als Beilage A angefügt.
d
–d votiert … integrieren] Speyer A (fol. 308’–310) differenzierter mit den Voten der Umfrage: Explizit für die gesonderte Beratung votieren Speyer und Esslingen, während sich Nürnberg, Lübeck, Ulm, Reutlingen, Colmar und Heilbronn im Anschluss an Straßburg für die Einbindung aussprechen. Nördlingen regt den Aufschub an, /309’/ biß man sehe, ob appellation angenommen.
e
 integrieren] Nürnberg (fol. 36) zusätzlich: Beschluss: Keine Aufnahme in die Deduktionsschrift, da es sich hierbei um ein abgesöndert werckhandelt, das zurückgestellt wird, biß man zuvor sehe, wo hinaus es mit der appellation schlagen wolt..
f
–f berichtet … helffen] Nürnberg (fol. 36) anders: Anregung der Debatte um den Hagenauer Gesandten im Votum des Colmarer Vertreters, der vorbringt, dass für die Städte in der Landvogtei Hagenau neben ihme noch ein anderer zu disem reichstag abgefertigt worden, mit disem außtrucklichen bevelch, alles daß befürdern zuhelffen, /36’/ waß zu handthabung deß religion fridens geraichen köndte. Wie dann seine herrn und obern, ob sie gleich zwayerley religion, sich der aachischen sachen bißhero nicht allein angenommen, sonder auch dem postulirten administratori deß stiffts Straßburg die possession helffen zu theilen[!]. Weiln aber sein collega papistisch,stellt er in das Ermessen der Städte, ihn an den Beratungen zum Aachener Konflikt zu beteiligen. Speyer A (fol. 308) ebenfalls als Votum Colmar, inhaltlich aber wie Textvorlage.
7
 Schlettstadt, Oberehnheim, Rosheim, Kaisersberg, Türkheim.
8
 Zum konfessionellen Status der Städte in der elsässischen Dekapolis vgl. die Überblicke bei Pfeiffer, Religionsfrieden, 288; Brendle, Reformation, 75 f.; Enderle, Ulm, 209; Enderle, Rottweil, 225 f.; zu Hagenau und Colmar im Einzelnen: Greyerz, City Reformation, 95–125, 154–158, 193–196; ausführlich zur Entwicklung in allen Städten (ohne Landau): Adam, Kirchengeschichte Territorien, 381–497.
9
 Bezugnahme auf die Session für Mgf. Johann Georg als Straßburger Administrator beim oberrheinischen KT, hier KT Worms im Oktober 1592 (vgl. Anm. 7 bei Nr. 354). Den Separatabschied mehrheitlich protestantischer Stände vom 13. 10. 1592 mit der Zuerkennung der Session unterzeichneten auch die katholischen Städte der elsässischen Dekapolis (StA Marburg, 4e Nr. 3127, unfol. HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 313, unfol. Kopp. Vgl. Malzan, Geschichte, 161 f.).
10
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 63 f. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 60.
11
 Vgl. Nr. 156, Absatz 5 mit Anm. 10.
a
 Halberstadt] Kurbrandenburg (fol. 130’) zusätzlich: Stift Walkenried [vertreten von Halberstadt].
b
 Pfalz-Zweibrücken] Kurbrandenburg (fol. 131’) zusätzlich: Brandenburg-Ansbach.
1
 Der Beschluss entsprach der Weisung Kf. Friedrichs IV. von der Pfalz vom 26. 5. 1594 (16. 5.; Heidelberg): Die Gravamina werden nicht geklärt, falls man sie /67’/ zuvil lindern, gleichsamb extenuiren, hernachmals der ksl. Mt. die erledigung […] heimstellen unndt nichts desto weniger nachgehendts zu berathschlagung, auch bewilligung eines unnd andern /68/ vonn irer Mt. proponirten punctens uff empfangene vertröstung vortfahren wolte.Die Gesandten sollten deshalb auf dem in Heilbronn beschlossenen Modus beharren, andere zum Anschluss bewegen und dafür eintreten, falls man Kursachsen und Pfalz-Neuburg nicht zur /68’/ vergleichung mit andern pringen köndte, das dennoch die andere noch überige stendt ohn absetzen beysammen bleiben(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 67–71’, hier 67’–68’. Konzeptkop.).
c
–c der … Stände] Pfalz-Neuburg F (fol. 65) differenzierter: (Vormittag). Als Abordnung der evangelischen stenndeerscheinen L. Quadt zu Wickrath und P. Hochfelder (Kurpfalz), J. Delius (Braunschweig-Wolfenbüttel), Gf. Philipp Ludwig von Hanau-Münzenberg, J. E. von Lautern und M. Hirschbach (Wetterauer Gff.). Sie bringen vor: Einige Stände haben bereits praeparativeüber die evangelischen Gravamina gesprochen und beschlossen, deren weitere Beratung bis nach der Eröffnung des RT aufzuschieben. /65 f./ Da diese nun erfolgt ist, möge der Pfgf. seine Räte zur Erörterung der Gravamina zuordnen.
d
 wollten] Pfalz-Neuburg F (fol. 66) zusätzlich: Die Verordneten bitten um baldige Erklärung des Pfgf. und weisen darauf hin, dass der Kuradministrator von Sachsen die Teilnahme seiner Räte bereits zugesagt hat.
2
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 66–71. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 60 f.
3
 Vgl. Nr. 159, Absatz 1.
4
 = die Teilnahme gemeinsam mit calvinistischen Ständen am Konvent bei Kurpfalz.
5
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 393.
6
 In einer folgenden Pfalz-Neuburger Beratung (Pfalz-Neuburg F, fol. 71 f.) votierten einige Räte, nicht am Konvent bei Kurpfalz teilzunehmen, die anderen wollten die kursächsische Erklärung dazu abwarten. In der Zwischenzeit könnte man eine Protestation formulieren, /71/ vermittelst welcher der deliberation neben den calvinischen beizuwohnen sein möchte./71 f./ Der Pfgf. schloss sich dem Votum an, zunächst den Protest zu konzipieren und weiter zu beraten, /71’/ ob man gewissens halber gesichert, wann praevia illa protestatione mitt den calvinischen communicirt werde.Zöschlin formulierte daraufhin den Protest [Nr. 393].
a
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Für 13 Uhr wird ein universalis conventus aller evangelischen stenndenbei Kurpfalz angesetzt, zu dem um 14 Uhr auch die Gesandten von Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg und Henneberg kommen.
1
 Die Gesandten von Pommern-Stettin und ‑Wolgast waren nicht anwesend. Vgl. Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 6. 6. (27. 5.) 1594: Aufgrund der Differenzen um das Direktorium bei den Religionsberatungen haben sie sich, um sich nicht vorab zu positionieren, /1391/ der negst gehaltenen zusammenkunft so wol als protestirens enthaltten, in erwegung, das in den zusammengebrachten gravaminibus der calvinischen religion nichts gedacht, wir auch, wieder die direction zue protestiren, von euer f. Gn. keinen ausdrucklichen befehl gehabtt.Bitten dazu um Weisung (AP Stettin, AKS I/201, pag. 1387–1394, hier 1390 f. Or.). Anwesende Stände auch im Diarium Gf. Philipp Ludwigs II. von Hanau-Münzenberg: StA Marburg, 81 Nr. A/47/8, fol. 48’. Vgl. Müller-Ludolph, Philipp Ludwig, 93.
2
 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg kritisierte in einer internen Beratung nach dieser Sitzung die Abgabe der Voten für die reformierten geistlichen Stände unmittelbar nacheinander. Diese sollte vielmehr wie im FR abwechselnd mit weltlichen Ständen erfolgen (HStA München, K. blau 275/1, fol. 103–104, hier 103’).
b
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Culmann für Kurpfalz.
c
–c Nachdem … worden] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Culmann legt nochmals die Aktivitäten zu den Gravamina seit dem RT 1582 dar. Auch bei diesem RT wurde in einigen Sitzungen bereits dazu beraten, weil aber bey ettlichenn stennden zweifell vorgefallen, ob solches ante vel post auditam caesaris propositionem geschehen, item das man der Chur Sachßen administratoris ankunfft erwartten solte, doch nichts desto weniger von andern wolmainendt gerathen unnd vorgeschlagen, das man praeparatorie davon khöndt reden und handlen,nunmehr aber der Kuradministrator angekommen und die ksl. Proposition erfolgt ist, wurde diese Versammlung einberufen. Verweist auf die Bedrängung der evangelischen durch die katholischen Stände. Wie dann noch der bapstische nuncius[gemeint: Legat Madruzzo] uf dißem Reichß tagk offendtliche indulgentias pro extirpatione haereseos, dardurch niemandts anders alß die evangelische stenndt gemaint, hett anschlagen lassen und außgegeben, da doch der bapst zu Rhom mit den evangelischen stenden im Reich nichts zuthun.Verweist auf die Missstände im Reichsjustizwesen, die eingestellte Visitation, die Übernahme vieler Prozesse durch den RHR. Dem ist nur zu begegnen, wenn die evangelischen Stände zusammen tretten, vor einen mann stehen unnd die gemeine wolfarth behertzigen.Sind deshalb beauftragt, beim RT danach zutrachten, wie man nicht allein dem eußerlichen feindt, dem türckenn, sonndern vielmehr dem innerlichen türcken, dem pabst zu Rhom, weren, steuren und denselben von sich abhalten möcht.
d
–d ob …. möchten] Hessen (unfol.) differenzierter und zusätzlich: 1) wie die gravamina zuverfaßen unnd irer Mt. furzubringen: Obs bey dem concept[Nr. 387] solte verbleiben oder daßelbe geendert werden.2) Übergabe an Ks. durch einen Ausschuss? Daraufhin gesonderte Besprechung der kursächsischen Gesandten, anschließend Vortrag ihres Votums.
3
Auszüge aus einigen Voten (anhand von Pfalz-Neuburg F) bei Kossol, Reichspolitik, 62 f. Zusammenfassung der Beratung im Zusammenhang mit den abweichenden Gravamina-Entwürfen von Kurpfalz und Kursachsen bzw. der internen Spaltung mit der Absonderung Kursachsens, Pfalz-Neuburgs und Württembergs: Droysen, Geschichte, 390 f.; Ritter, Gründung, 62–65; Ritter, Geschichte II, 120 f.
e
 Bock)] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Der Kuradministrator ist gebeten worden, seine Räte in diese Sitzung abzuordnen. Er erinnert, was hiebevor derwegen gesuchet und das ir f. Gn. sich ercleren laßen, das sie nicht gemeinet, sich in den politischen gravaminibus von den andern stenden zu sondern, sondern gemeinett, das ire zu thuen, damit denselben ire gepürende maß gegeben werde.
4
 Nr. 387. Vgl. auch die Erklärung Kuradministrator Friedrich Wilhelms dazu, die den Kurbrandenburger Gesandten übergeben wurde [Nr. 396].
f
–f wüssten … einzulassen] Henneberg A (fol. 246) deutlicher: falls ir f. Gn. zuegemutett, sich in religions sachenn zue solchen convent zuebegebenn unnd mitt allen anwehsenden stenden correspondentz zuehaltten, wehre es sein f. Gn. hoch bedencklich.
5
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 393.
6
 = in eine gemeinsame Beratung mit allen protestantischen Ständen ohne Rücksicht auf das dezidierte Bekenntnis zur CA von 1530.
7
 Kf. Friedrich IV. von der Pfalz kritisierte in der Weisung vom 12. 6. 1594 (2. 6.; Heidelberg) das Verhalten Kursachsens und Pfalz-Neuburgs, die besser daran täten, dass /98/ sie mehr uff erhaltung deß vatterlandts wolfart unnd eß bei uffrichtigem wesen zu erhalten, sich bemüheten, als das sie sich understehn, durch anderer unglimpf bei den widerwertigen glimpf zu erwecken. /98’/ Wie es dann auch vil pillicher were, das sie zuvorderst ire religion auß der augspurgischen confession beßer examinirten, ehe sie andere zu urteilen anfangen. Würde sich leicht befinden, dz sie selbst in underschidlichen articeln uff dise stundt weit einer anderen meinung seyen, als angeregte augspurgische confession mitpringet, und dahero des unzeitigen einstreuens umb so vil mehr zu geschweigen ursachen gewinnen(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 98 f. Konz.).
g
 Kurbrandenburg] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Der Kf. hett von kheinen religions sachen gehörtt oder vernommen, so uf dießem reichßtag solten tractirt werden.Sind deshalb nur für die Vorlage und Klärung der alten und neuen Gravamina instruiert.
h
 zutringen] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Darumb sie den convocationibus beigewohnet. Sey aber nichts verrichtet etc., unnd nicht der meinung, das sie wolttenn von capitibus relligionis disputiren, sondern zuredenn von den gravaminibus, welche auch die churfursten anno 90 der ksl. Mt. ubergeben laßen.[Gesandtschaft der weltlichen Kff. zum Ks. mit Vorlage der Gravamina: Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B.]
i
 werden] Hessen (unfol.) zusätzlich: Seien solche deliberationes bey vorigen Reichs versamblungen, wie denen bewust, die auff Reichs tagen gewest, auch gehalten.
8
 Vgl. unten, Anm. 21.
j
–j Dann … sein] Henneberg A (fol. 247’) anders und differenzierter: Die Bitte des Ks. an den Kreis um eine Türkenhilfe haben zwar die stennde, bis so lange die gravamina, so eben in diesen punct hienein lauffen, erledigtt werdenn, difficultirt, sein f. Gn.[Administrator Joachim Friedrich] aber hettenn mitt vermahnenn sie, die stennde, dahinn vermochtt, das sie irer Mt. mit 100 000 fl. entkegenn gangenn, doch das solches hinfüro nichtt mehr geschehe. Ehr kan das zeugen, das mann des orths nichts wenigers als anndere stännde zue er- /248/ haltung des friedens geneigtt, muste aber das danebenn anzeigenn, das etzliche abschiede erganngen, denen keine volge geschehenn:Nicht geklärte Gravamina des RT 1582, gescheiterter Tag zu Mühlhausen [1583; vgl. Anm. 4 bei Nr. 161, Abschnitt B]. Im Niedersächsischen Kreis ist die Gefahr durch Exkursionen spanischer und niederländischer Söldner ebenso groß wie die türkische Bedrohung. Jetzt ist vordringlich, das man hindangesetztt aller /202’/ disputation dahin sehe, wie die gravamina möchten anbrachtt werdenn, das es fruchtt brechte. Die religion zue dispurtiren, hettenn sie nicht befelch, weill aber der vorbehalt erregett wordenn, so muste mann je darvon redenn, ob nuhn nicht erlaubtt sey, die defension zugebrauchen.
9
 Der niedersächsische KT im April 1593 verband mit der Bewilligung einer außerordentlichen Türkenhilfe von 100 000 Talern (vgl. Einleitung, Kap. 2.2) die Forderung, der Ks. möge die Gravamina [der protestantischen Stände] zur Klärung bringen und die RKG-Visitation wieder in Gang setzen (KAb vom 17. 4. {7. 4.} 1593: NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 15 Nr. 100, fol. 2–11’, hier 2–4’. Or. LA Magdeburg, Rep. A 1 Nr. 208, fol. 216–230’. Kop.).
k
–k Soll … genommen] Hessen (unfol.) differenzierter: Man komme zusamen wie ehrliche deutschen, unnd solten billich alle ohne respect der relligion, auch die papisten, sich conjungiren, das man de bono publico reden könte. Weill die aber wegen irer superstition nicht darzu zubringen, so solten es die evangelische thuen.
10
 Nr. 184, Abschnitt A.
11
 Nachfolgende Erklärung entspricht teils wörtlich der schriftlichen Fassung [Nr. 394].
12
 Pfgf. Johann von Zweibrücken kritisierte später im Schreiben an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg vom 1. 7. 1594 (21. 6.; Zweibrücken), dass dieser sich /333/ von unnß und andern abzusondern gemeintt, gehe es doch in den von Kurpfalz formulierten Gravamina um keine Glaubensartikel (HStA München, K. blau 275/1, fol. 333–335’. Or.; vgl. Kossol, Reichspolitik, 70). Philipp Ludwig berief sich dagegen darauf, er und andere /340’/ der wahren augspurgischen confession zugethone ständekönnten diese Gravamina nicht unterzeichnen (Regensburg, 25. 7. {15. 7.} 1594: Ebd., fol. 340–341’. Konz.).
13
 Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 345 S. 1222–1225. Gravamina 1590 anlässlich einer Gesandtschaft der weltlichen Kff. zum Ks. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).
l
–l Haben … betreffet] Hessen (unfol.) anders: Wie Sachsen Chur.
m
 Wie vor ihnen] Hessen (unfol.) differenzierter: Sehen nicht, das relligions sachen tractirt, darumb sie instruiret, das gemeine beste neben andern stenden zubefordernn.
n
 Sind beauftragt] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Sind beauftragt, auch den convocationibus beizuwohnen. Welches wir vor der proposition gethan, weill solches nicht wieder das herkommen, auch der röm. ksl. Mt. nicht würde als einen römischen kaiser zuwieder sein. Dan communicationem consiliorum zuverbietten, heiße auferre libertatem e consiliis etc.
o
–o Sollen … thuen] Hessen (unfol.) anders: Unnd darzu wehre vonnötten, das die evangelische stende zusamen setzten [Kurbrandenburg (fol. 150’): alle stende augspurgischer confessio zusamen setzen], sich nicht trennen ließenn, dan die trennung brechte schimpff und spott, auch der wahren relligion untergang etc.
14
 Vgl. Bericht der hessischen Gesandten an Lgf. Moritz vom 9. 6. (30. 5.) 1594: Mit der Absonderung Kursachsens und weniger anderer Stände ist solch ein trübes wetter ervolgett, welches nichtt allein unter den evangelischenn stendenn eine große trennung unnd unwiederbringlichenn schadenn erweckenn, sondernn auch unser kegentheill in ihrem albereitt gefastem hohen muthe […] sterckennwerde. Trotz ihrer, der hessischen Gesandten, offentlichenn unnd privat erinnerungenn, der wir keine unterlaßenn,konnten sie die Spaltung nicht verhindern, weil bey diesen zeittenn die glaubens sachenn nur in disputirn unnd auf der zungenn schwäbenn unnd im hertzenn weder liebe noch andere geistliche früchte würckenn.Sind befremdet darüber, dass man jetzt, da die papistenn freude, hülff unnd trost allein aus der evangelischen trennung nehmen, […] der unruhigen theologen zur seligkeit unnöttige disputation nichtt beyseitt setzette.Bitten um Weisung, wie sie sich verhalten sollen, falls die katholischen Stände auf eine Festlegung drängten, welche Stände sich zur CA bekennen (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Vgl. dazu die Weisung des Lgf. vom 20. 6. 1594 (Anm. 2 bei Nr. 202).
p
 bewenden] Hessen (unfol.) zusätzlich mit dem Hinweis: Pommern ist nicht anwesend.
15
 Votum am 14. 5. 1594 [Nr. 168, Abschnitt B].
16
 Vgl. zum Konflikt um die Gft. Honstein die Supplikation der Gff. [Nr. 497] mit dem Braunschweiger Gegenbericht und Protest.
q
 werden] Nürnberg (fol. 37’) zusätzlich: wann sie den höhern stenden solche ubergeben würden.
17
 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 7. 6. (28. 5.) 1594: In der Umfrage votiert die Mehrheit im Hinblick auf das Direktorium, /64/ dz dieses kein articuli reli- /64’/ gionis oder theologici, darin wohl allerley discrepans sein möchte, wehren(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 63–66’, hier 64’ f. Or.). Weisung Kf. Johann Georgs vom 13. 6. 1594 (3. 6.; Dresden): Konstatiert, dass Kursachsen /329/ wegen des calvinismi Pfaltz die direction, die ihme gleichwoll sonsten gebueret, nicht nachgebenn will unnd die sächsischenn odio calvinismi die gefehrliche disputation, wer vor ein mitstandt der augspurgischen[confession] zuehalten oder nicht, die doch kegenn die päbstische caute zuvorhuetenn, selbest auf die bahnn bringen dörfftenn. Nun disputiret man je alhier nicht de articulis fidei, sondern de cursu religionis et libertate conscientiarum, welcher vonn den päbstlichenn gehindertwird. /329 f./ Um eine Lösung zu ermöglichen, ändert der Kf. die Vorgabe für den Religionskonvent dahingehend, dass die Kff. keine Einzelvoten abgeben, sondern sich /329’/ vorhero einer einhelligen meinung vorglichenn unndt die hernach uno voto coniunctim an die andern stende brechtenn. Hette dardurch keiner die volkommene direction(ebd., fol. 327–331’, hier 328’–329’. Or.).
r
–r so … fürbehallten] Wett. Gff. (unfol.) anders: so der uralten augspurgischen confession zuwieder lieff, das sie darmit nichts wolten zuthun habenn.
s
 Pfalz-Neuburg] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: und Württemberg.
18
 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg gab in der internen Beratung nach dieser Sitzung vor, bei der künftigen Erörterung der Gravamina nur mit den Ständen zu kooperieren, die strikt die CA von 1530 befolgen. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen sollte nur diese Stände einberufen, um deren Gravamina für die Übergabe an den Ks. zu beraten (wie Anm. 2, hier fol. 103’ f. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 63 f.).
19
 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten vom 7. 6. (wie Anm. 17, hier fol. 65 f.): Kursachsen kritisiert, /65/ das die stende in gesambt der augspurgischen confeßion vorwandt genennet wurden. Da könte man mit allen nicht einig bleiben. Auch haben sie ad partem dieses hart urgieret und so viel andeutung gethan, das es schir dz ahnsehen gehabt, alß ob sie ein unterscheidt[!] zumachen begehreten, wer die stende der augspurgischen confeßion wehren oder nicht. Alß aber dieses mit wiederhohlung, dz alhie keine theologica zu tractiren wehren, abermals abgewendet worden, mit sonderlichem anziehen, wz das fur eine gefehrliche disputation und frage wehre, […] seindt sie wohl bey ihrem vornehmen vorblieben, aber doch sich dahin erkleret, /65’/ dz sie in politicis dem churfursten pfaltzgrafen die direction ahnzufechten nicht gemeinet wehren, in theologicis aber liesen sie es bey dem vorigen.
20
 = der Kurpfälzer Vizekanzler.
21
 Beim RT 1566 konnte es sich Kurpfalz aufgrund der Debatte um die eigene Zugehörigkeit zur CA „nicht leisten, mit Kursachsen um die Führungsrolle unter den Konfessionsverwandten zu konkurrieren“. Auch die anderen Stände akzeptierten „wie selbstverständlich die Führungsrolle Kursachsens im evangelischen Lager“ (Edel, Kaiser, 204; zum kursächsischen Direktorium 1566 auch Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, 1046, Nr. 259 S. 1060). Dagegen hatte beim RT 1576 Kurpfalz „die unbestrittene Leitung der protestantischen Partei mit alleiniger Ausnahme Sachsens und Neuburgs übernommen und bis zum Ende geführt“ (Moritz, Wahl, 461; Beispiele ebd., 266 f., 285 f., 307 f. Vgl. auch Edel, Kaiser, 398 f.). Kurpfälzer Direktorium beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, 1120, Nr. 321 S. 1148, Anm. a, Nr. 333 S. 1184 f.
t
 werden] Henneberg A (fol. 253’) zusätzlich: Erwiderung durch Kurpfalz: Sie hettenn es inn die 30 jahr gehabtt.Erneute Replik Kursachsen: Ja, bey churfurst Ludwigs zeiten möchte es geschehenn seinn.
22
 Nr. 387, Punkt 1.
u
 Der] Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 7. 6. (28. 5.) 1594 zusätzlich vor dem Folgenden: Votum Kursachsens, dass man in der zuvor ebenfalls verlesenen Einleitung /94’/ allein nudis verbis zusetzen hette, was fur gravamina furhanden, dern sich die stende zu beschweren, undt die invectiven gar zu umbgehen (welches uff den pabst, seine legaten undt nuntien, weiln die genent worden, unsers ermessens zuverstehen)(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 92–96, hier 94’. Konz.).
v
–v neben … eingestellt] Hessen (unfol.) differenzierter: Einwand Kurpfalz: Weil die Umfrage auff alle punct zu viell zeit nehmen, wehre zu bereden, ob man wolle einen ausschuß machen, die[!] die gravamina gefast hetten.[Beschluss:] Man ist aber des modi nicht einig worden und davon gangen umb halb sechsen, das man auff ferner convocation sich wieder einstellen soll.
1
 Die Datierung ist unsicher, weil die Textvorlage keine genaue Angabe enthält. Die Sitzung fand nach dem Plenum am 5. 6. (26. 5.) und vor der Beratung mit den Kurbrandenburger Gesandten am 7. 6. (28. 5.) statt.
2
 HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 92–96, hier 95–96. Konz.
3
 Andererseits erbaten die Baden-Durlacher Gesandten im Bericht an Mgf. Ernst Friedrich vom 7. 6. (28. 5.) 1594 eine Weisung, ob sie in Anbetracht der geringen Unterstützung für die Durchsetzung der Gravamina im Plenum am 5. 6. allein mit Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken halten und die commination[Verweigerung der Türkenhilfe] einwenden sollen(GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.).
4
 = Kf. Friedrich IV. von der Pfalz als Empfänger des Berichts.
5
 Kf. Friedrich IV. von der Pfalz wies die Gesandten in der Antwort zum Bericht (Textvorlage) am 12. 6. 1594 (2. 6.; Heidelberg) dennoch an, bei den Vorgaben der Instruktion zu bleiben, /98/ alles zu dem endt, damit man entlich, da je wider verhoffen die gravamina von jederman wolten verlaßen, auch wir dabei allein gestellt werden, sehe, dz wir ahn unns nichts erwinden laßen(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 98 f. Konz.). Vgl. dagegen die nachfolgende Weisung vom 17. 6. 1594: Anm. 8 bei Nr. 190.
6
 Vgl. Nr. 388.
7
 Dies ist zu beziehen auf die nachfolgende Beratung am 7. 6. (28. 5.).
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 160’.
2
 Es handelt sich gemäß der Genese der Gravamina um die von Kurbrandenburg revidierte Fassung [Nr. 388].
3
 Gemäß Vermerk auf dem kursächsischen Exemplar erfolgte die Übergabe an Kuradministrator Friedrich Wilhelm am 8. 6. (29. 5.) 1594. Vgl. Nr. 388, Nachweis C.
4
 Die Konstituierung dieses Ausschusses (Mitglieder gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 317’ f.) wird nicht protokolliert. Die Besetzung entspricht jener des Ausschusses für die Beratung der allgemeinen Gravamina ohne die Kölner Gesandten.
5
 Nr. 411.
6
 Gemäß Randvermerk in Nürnberg (fol. 41’) sind die Colmarer Beschwerden ad describendum nicht komen, sonder den gemainen gravaminibus einverleibt(vgl. Nr. 390, Punkt 21). Erstes Vorbringen Colmars vor den protestantischen Städten am 18. 5. 1594, gerichtet gegen die Praxis österreichischer Beamter in der Landvogtei Hagenau [Nr. 171, Abschnitt A].
7
 Vgl. Nr. 390, Punkt 3.
8
 Lic. iur. Adam Schnurm. Vgl. dessen Supplikation für die Protestanten in Weil der Stadt [Nr. 410].
9
 Die gemeinsame Supplikation für Weil der Stadt und Colmar konnte nicht aufgefunden werden.
10
 Erste Vorlage am 18. 5. 1594: Ulm, fol. 6’ f. [Nr. 171, Abschnitt A]. Gemäß Randvermerk in Nürnberg (fol. 41’) sind die Ulmer Beschwerden in die gemaine evangelische gravamina gebracht und derwegen besonders ad describendum nicht geben worden.
11
 Nr. 415.
12
 Vgl. Nr. 390, Punkt 18.
13
 Vgl. Nr. 390, Punkt 19.
14
 Nr. 412. Erste Vorlage bereits am 23. 5. 1594: Ulm, fol. 11’ [Nr. 175, Abschnitt A]. Enthalten in den allgemeinen Gravamina [Nr. 390], Punkte 15–17.
15
 Vgl. die Supplikation, jedoch gerichtet an die Reichsstände [Nr. 457].
16
 Die Lübecker Beschwerden werden in den allgemeinen Gravamina [Nr. 390] nicht erwähnt.
17
 Vgl. Ulm, fol. 17 f. [Nr. 101].
a
 communicirn] Nürnberg (fol. 41’) zusätzlich zur Begründung: weil die Gravamina der Städte mit hilff der augspurgischen con- /42/ fessions verwandten höhern stende ubergeben werden wolten.
a
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: zu denen Kurpfalz alle evangelischen Stände mit Ausnahme Kursachsens und der Reichsstädte einberufen hat.
1
 Anwesende Stände gemäß dem Umfrageprotokoll in Kurbrandenburg und einer Präsenzliste in Wett. Gff. (unfol.), in der jedoch die Vertretung der Gff. von Oettingen und Hohenlohe fehlt. In Kurbrandenburg (fol. 172’) wird dieses Votum allgemein unter oberlendische graffenverzeichnet. Gemäß Wett. Gff. (unfol.) ließen sich die Gesandten Braunschweig-Wolfenbüttels aufgrund anderweitiger Verpflichtungen entschuldigen und erklären, dass sie mit dem jhenigen, was hiebevor von den gravaminibus tractirt worden, nochmals zufrieden wehren.
2
 Nr. 388.
b
 formuliert worden] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: von den Gesandten Kurbrandenburgs sowie einiger anderer Stände revidiert worden. Pommern-Wolgast (fol. 72): von Kurpfalz, Kurbrandenburg und Braunschweig-[Wolfenbüttel] revidiret, geendert und gemiltertworden.
c
 biethen] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Damit man dann mit demselben puncto contributionis nicht ubereilett würde,ist zu klären, ob die Gravamina in dieser Form dem Ks. übergeben werden sollen. Von Dohna (Kurpfalz) rekapituliert nochmals die bisherigen Verhandlungen zu den Gravamina und stellt fest, das an den kfl. brandenburgischen unnd sachsischen gesandten der mangell geweßen, das solche gravamina nicht vorlengst der ksl. Mt. ubergeben worden; unnd sich derentwegen mit den kfl. branndenburgischen, als welche sich nicht rundt erclern wollen, doch sich deßwegen zum besten zuentschuldigen understannden, zimblich hart eingelaßen.
d
 Votum nicht protokolliert] Hessen (unfol.) mit dem Votum: Billigung, da die Gesandten das Konz. selbst formalisiret hetten. […] Doch wolten sie andern darmit nicht vorgegriffen habenn, sondern wehr ihr rath, man solte die sächsische und andere darüber hörenn.
e
 Placet] Hessen (unfol.) zusätzlich: Do die sächsischen die sachen nicht würden auffhalten, köntt man die noch darüber hören.
3
 Im Protokoll verschrieben: Pfalz-Neuburg. Die Präsenzliste in Wett. Gff. (unfol.) nennt sowohl Pfalz-Zweibrücken als auch Pfalz-Veldenz. Kurbrandenburg protokolliert nur ein Votum.
f
–f Petit … stette] Pommern-Wolgast (fol. 72) differenzierter: Weil sie an der Revision nicht beteiligt waren, auch allerlei privat, so nicht die religion belangtt, darin geflicket,bitten sie um die Vorlage einer Abschrift. /72 f./ Dringende Empfehlung, Kursachsen, Sachsen-Weimar, Württemberg, Pfalz-Neuburg und die Reichsstädte nicht auszuschließen, damit die protestantischen Stände /72’/ ungetrennet bei einander pleiben muchten, dan sonsten der ksl. Mt. und dem catholischen kegentheile die separation […] allerhand nachdencken gebehren, auch Sachsen selbst vordrießlich furkommen muchte, das man ihn nicht erfurdert hette.
g
–g Wan … hindern] Hessen (unfol.) deutlicher: Dass wir das concept also in continenti unnd auff unverwantem fuße belieben solten, das trügen wir bedencken. Unnd beten derwegen abschrifft. Wehre es aber gar nicht zuendern, so hetten wir kein votum etc. Wehre nicht zubesorgen, das dardurch[= spätere Billigung des Konz.] was verseumet würde, weill man doch albereit inn gemeinem rath geschloßen, den punct der contribution furzunehmen.
4
 = die Passage zum Rottweiler Hofgericht [Nr. 388, Punkt 12].
5
 Vgl. die Supplikation [Nr. 505].
6
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen.
h
 resümiert] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Mehrheitsbeschluss: Billigung des Konz., doch mit der Ergänzung, dass noch zum uberfluß der Chur Sachssen administrator unnd hertzog Philips Ludwig zu Neuburgk solches gezeigtt unnd bei ihren f. Gnn. umb endtliche resolution angehalten würde, ob sie dasselbig alßo wolten mit ubergeben helffen oder nicht. Da aber bey ihren f. Gnn. solches nicht zuerhalten, doch die sachen dahin gerichtet unnd befürdert würden, demnach man nun funf gantzer wochen hiermit were umbgangenn unnd periculum in mora, damit dieselbige gravamina einmhal ubergeben unnd dardurch so wol die zeitth gewonnen alß auch gewünschte occasion, etwas guts darin zuerhalten unnd außzurichten, nicht lenger verabsaumbt würde. Pommern-Stettin (pag. 462) abweichend zum Mehrheitsbeschluss: Die Mehrheit hat sich einzulaßen bedencken getragen; gebeten, das mhan inhen[!] woltt copie undt zeitt zu deliberiren biß morgen mittheilen unnd einreumen. Welches auch geschehen.
7
 Vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: Bei einer Beratung im engern conventu[wohl Bezugnahme auf diese Versammlung] wird vorgebracht, das die sachsischen und andere inen anhengige[sich] in einem general conventu, die sachen nur noch lenger uffzuzihen und mehr abwendig zumachen, understehen würden; wir[Kurpfalz] auch bedenckhens hetten, uns fürter also von ihnen, wie am jüngsten bescheen, außmachen und umbzihen zulassen.Da die Gesandten des Hauses Brandenburg aber auf der Anhörung Kursachsens zum Konzept in generali conventubestehen, damit sich niemandt zu beschweren, als ob man heimlich mit den sachen umbzugehen vorhabens,wird später der Gesamtkonvent für 16. 6. (6. 6.) einberufen (HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.). Die Gesandten der Stadt Straßburg erwarteten im Bericht bereits vom 12. 6. (2. 6.) 1594 kein erfolgreiches Junktim von Türkenhilfe und Gravamina, sondern deren Verweisung an einen RDT. Das ist das ergst, das die weltliche chur- und fürsten in den gravaminibus nit allerdings einig, sonder hatt sich die Chur Sachsen wie auch Weinmar, Neuwenburg unnd Würtemberg noch nit satt zu denselben ercleren wollen. Ist zubesorgen, das solche trennung viel unrahts verursachen werde(AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 92–94’, hier 93. Or.).
i
 copia zugestellet] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Feststellung, dass ihnen gestern zeittig das corrigirte concept der gravaminum wehre zugeschickt worden, sy sich aber daruff nitt erclertt hetten.
8
 Vgl. Nr. 187, Abschnitt A mit Anm. 3.
9
 Vgl. dazu den Bericht der Baden-Durlacher Gesandten an Mgf. Ernst Friedrich vom 11. 6. (1. 6.) 1594: Da Kurpfalz und andere wol gemeindte stännde den verzug je mehr spüren, haben sie in einem privat convent erkundigung eingenommen, wer under denselben bestänndig hallten wolle.Ergebnis: Zusagen von Kurpfalz, Magdeburg, Administrator Hst. Straßburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Lüneburg, Baden-Durlach, Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Lübeck. Ob sich noch mehr dazu thun möchten, erwarten wir resolution(GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.).
j
–j daß … gern] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Kurpfalz schließt sich darin an, dass man Kuradministrator Friedrich Wilhelm und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg noch zum uberfluß derentwegen ersuchte und von ihren f. Gnn. vernheme, ob sie bey den andern evangelischen stennden stehen oder halten wolten oder nicht.
10
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 170–171’.
11
 Konzept der Gravamina in der von Kurbrandenburg revidierten Fassung [Nr. 388].
12
 = mit Kurpfalz und Kurbrandenburg bzw. deren Konzept.
a
 Beratung] Speyer (fol. 31) zum Sitzungszeitraum: Vormittag.
1
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 319’ f. Dort (fol. 320) am Rand der Hinweis auf die Absenz von Esslingen und Reutlingen: Seint abgezogen.
2
 Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
3
 = die Aachener Gesandten.
b
 Umfrage. Beschluss] Speyer A (fol. 319’ f.) differenzierter mit den Voten: Einhelliger Beschluss gemäß Votum Straßburg.
c
 ansuechen sollten] Nürnberg (fol. 42) differenzierter: bei Kurmainz und Kurpfalz ansuchen sollen umb citation und inhibition.
4
 Die Eingabe konnte nicht aufgefunden werden. Zur Übergabe an Kurpfalz vgl. den Aachener Bericht am 14. 6.: Ulm, fol. 35 f. [Nr. 193]. Zur Annahmeverweigerung durch Kurmainz: Ulm, fol. 51 f. [Nr. 205, Abschnitt A].
d
 aufzunehmen] Speyer A (fol. 321’ f.) zusätzlich [Beratung in der Sitzung des SR (Nr. 104 mit Anm. 16) nach dem Abtritt der katholischen Städte]: Vorlage von Ergänzungen Ulms zu Art. 3 der Gravamina sowie zu weiteren Punkten [vgl. Nr. 387, Nachweis „Ulmer Kopie“]. Umfrage. Beschluss: Billigung. Übergabe an die höheren protestantischen Stände.
1
 Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 12. 6. (2. 6.) 1594: HStA München, K. blau 131/1–2, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 16. 6. (6. 6.).
2
 Nr. 389.
3
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 393.
4
 Konkordienformel als größter Bestandteil des Konkordienbuchs: Dingel, Konkordienformel, 1162–1607.
5
 Nr. 387, 388, jeweils Punkte 8–10.
6
 Nr. 387, 388, jeweils Punkt 11.
7
 Nr. 387, 388, jeweils Punkte 13, 14.
8
 Kommentar der Kurpfälzer Gesandten im Bericht vom 12. 6. (wie Anm. 1): Kf. sieht, wie die kursächsische Fassung der Gravamina wohl lauten wird. Da darin die vornembsten puncten und der kern ußgelassen,wäre es nicht nötig, den Ks. mit den übrigen Punkten zu bemühen. Auch der Schrift des Hunnius [Nr. 395], die sie vertraulich erhalten haben, kann Kf. entnehmen, was hinter der kursächsischen Haltung steckt, was gesucht wurdt und waher solcher antrieb khomme. Kf. Friedrich stellte daraufhin in der Antwort vom 17. 6. 1594 (7. 6.; Heidelberg) im Hinblick auf die Gravamina fest, es sei /104/ leider fast umb dieselben gethan, unnd bei jetz wehrendem reichstag die erledigung […] auß verursachung der hochschedtlichen, ohnzeitigen difficulteten, welche von etlichen uff die bahn kommen, verpleiben werde,da aus den kursächsischen Voten abzuleiten sei, wie ihre Version der gravaminum gestellt sein werde. Wir wöllen aber noch von anndern eifferigern stennden verhoffen, sie sollen mehr uff die gemeine sach […] ire rhatschlag /104’/ unnd deren effectum richten unnd dahero bei den jenigen eher standhafftig verharren, die inen die erhallttung deß Reichs, deßen freiheit, stenndt unnd glider angelegen sein laßen, als dz sie auff anndere und wie sie den gegentheil […] nicht erzurnen, ein aug halten unnd gleichsam deren halben forchtsam und zaghafftig erzaigen solten.Deshalb sollen die Gesandten von den Ständen, die sich der sachen gemeß erzeiget,/104’ f./ eine Stellungnahme zum kursächsischen Konzept sowie zur Frage verlangen, ob sie dieses noch länger abwarten wollen oder ob sie an der sofortigen Übergabe der vorliegenden Gravamina [Kurpfälzer Version] an den Ks. mitzuwirken und ohne deren Erledigung /105/ einich contribution nicht einzuwilligen gesinnet.Falls die anderen Stände darzu nicht lust oder dabei zu bestehn[nicht] gefallens trügen, ir eures theils allein[es] auch underlaßen konndet.Zudem Weisung, die kursächsischen Einwände zurückzuweisen: Der /105’/ mitt den harenherbeigezogene Streit um die reine CA von 1530, von der Kursachsen selbst abweicht, stärkt nur die Gegenseite. Die Beschwerden zur Reichsjustiz und zum Landfrieden könnten zwar in den Kurien beraten werden, doch wurde auf diesem Weg bisher keine Abhilfe erreicht. Demnach haben die kursächsischen Räte entweder keinen /106/ bericht von disen hendeln oder aber sie wöllen vorsetzlich plindt sein(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 104–106’. Konz.).
9
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 165–168’.
10
 Nr. 389. Konkret lag hier die von Kurbrandenburg korrigierte Version des kursächsischen Konzepts vor (vgl. ebd., Sigle „Kurbrandenburger Korrektur“).
11
 Vgl. Nr. 185.
12
 Nr. 389, Punkt 3 mit Anm. e. Salzburg und Würzburg werden in der vorliegenden Version der kursächsischen Gravamina nicht mehr explizit erwähnt.
13
 Nr. 389, Punkt 4.
14
 Nr. 389, Punkt 5.
15
 Nr. 389, Punkt 7.
16
 Nr. 389, Punkte 8, 9.
17
 Vgl. zur Beschlussfassung auch die nachfolgende Erklärung des Pfgf. an den Weimarer Kanzler Gerstenberger: /83/ Pfgf. weiß von seiner vorherigen Erklärung [Nr. 394] nicht abtzustehen noch Pfaltz in religion sachen einig directorium eintzureumen noch mit Pfaltz vor einen mann zustehen. Die gravamina rühren mehrenteilß aus der religion und religion frieden her. Darumb bedechten ir f. Gn., es soltte unnser gnedigster herr[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] den stenden laßen ansagen und denselben die gravamina furhaltten. Ir f. Gn. laßen sich das concept wol gefallen. Alleine erinnern ire f. Gn., das mit Saltzburg und Wirtzburg zuforderst ad partem zurehden und sie von ihrer persecution abzumanen. Man soltte auch bei dem puncto der stedte die declaration Ferdinandi urgiren und alleine uf das exercitium augustanae confessionis dringen(HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 83. Kop. Überschr.: Pfaltzgraf Philips Ludwigs etc. erclerung uf die uberschickte gravamina.Vermerk: Diß ist von Dr. Gerstenbergern prothocollirt worden.).
18
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 141–142’.
19
 Zur ksl. Kommission und deren Besetzung vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.
1
 Ulm (fol. 31) enthält für diese Sitzung nur den Tag sowie die Uhrzeit (14 Uhr) und verweist ansonsten auf ein anderweitiges (nicht vorliegendes) Protokoll: In prothocollo.
2
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 324 f.
a
–a Da … einzufügen] Speyer (fol. 35’) abweichend: Da jetzt viele Gesandte nicht anwesend und die Gravamina der Städte umfangreich sind, sollen sie zunächst zur Abschrift gegeben und bei nächster Gelegenheit beraten werden.In Speyer A (fol. 324) als furschlagStraßburgs: In die jetzt anzufertigende Abschrift der Gravamina hat ain jede statt ir bedencken ad marginem zusetzen.Morgen weitere Beratung dazu, damit es expeditius beschehen möge; die sachen seien wichtig./324 f./ Umfrage. Aachen bis Lübeck wie Straßburg. Nördlingen votiert für die Übergabe an einen Ausschuss, Speyer schließt sich dem an, da die Gravamina aufgrund ihres Umfangs bis morgen nicht kopiert werden können. Das Frankfurter Votum, bei den höheren Ständen aus diesem Grund um Aufschub zu bitten, billigen Memmingen, Colmar und Regensburg.
3
 Kurpfälzer Konzept: Nr. 387.
4
 Kurbrandenburger Überarbeitung [Nr. 388] wohl mit der dort erwähnten Vorfassung.
1
 Zur ksl. Kommission und deren Besetzung vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.
2
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 142’–147. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 66 f.
3
 Foliierungsfehler: Fol. 144–145’ sind nicht belegt.
4
 = ihre ‚f. Gn.
5
 Vgl. zur Unterredung den Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 14. 6. (4. 6.) 1594: Die zuletzt angesprochene Spaltung hält an. Da die Gravamina lediglich namens der übergebenden Reichsstände unterzeichnet unnd der augspurgischen confeßion verwantenn in denselbenn mitt vleiß nicht erwehnettwerden sollen, gingen sie davon aus, dass die von den Theologen begertte trennung, separation unnd außmusterung darunter gesuchett unnd gentzlich ins werck gerichttett unnd die, welche opinionibus nondum legitime decisis in allenn nicht beypflichtenn, aus dem religion frieden geschloßenn werdenn.Damit würde ohne alle mühe zum gewißenn augenscheinlichenn der evangelischenn selbst untergang nach wünschenn der papistenn das erhalten,was sie 1566 nicht zuwege brachten. Sie verwiesen dafür auf das beigelegte Schreiben des Hunnius [Nr. 395] und kritisierten, si penes sacerdotes est, sub specie et velo relligionis excludere vel recipere principes Imperii, unnd das ihren f. Gnn. soll nicht verstattett werdenn, sich als verwante der augspurgischen confeßion wegenn eines oder des andernn puncts, darüber man in scholis fechtett, zu unterschreibenn.Unter diesen Umständen wäre es besser, gänzlich auf die Übergabe der Gravamina zu verzichten (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Lgf. Moritz bestätigte in der Weisung vom 23. 6. 1594 (13. 6.; Kassel) diese Einschätzung und regte an, die Gravamina bis zu einer künftigen RV zurückzustellen, damit zwischenzeitlich die Einheit auf der eigenen Seite hergestellt sowie Hunnius und andern seinsgleichen eigenköpfigen zeloten wo nicht das maul gar gestopffett, jedoch zum wenigsten ein gebiß darin dermaßen gelegt wurde, darab sie zuvernehmen, das man das Reich und gemeinen wolstandt ihrenthalben nicht konte uber einen hauffen sturtzen laßen(ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
a
 Vormittag] Speyer (fol. 39) differenzierter: 6 Uhr.
1
 Teilnehmer gemäß Umfragelisten in Speyer A, fol. 333’ f.
2
 Die Schweinfurter Gravamina konnten in den ausgewerteten Überlieferungen nicht aufgefunden werden. In den allgemeinen Gravamina [Nr. 390] werden sie nicht angesprochen.
b
 26. 8.] Speyer A (fol. 333’) abweichend: 29. 8. Nürnberg (fol. 57): 25. 8.
c
–c wie … sollen] Nürnberg (fol. 57 f.) differenzierter: ob die Beschwerde /57’/ in specie und nominative in die gemaine gravamina zubringen oder ob es bey der darinn gesetzten generalitet zulassen, sowie zur Frage, was sie tun sollen, falls eine ablehnende Resolution erfolgt.
d
 zu übergeben] Nürnberg (fol. 57) differenzierter: Übergabe zu fernerer enderung und verpesserung, doch unbenommen der substantz.
3
 Nr. 412. Die Beschwerden wurden in die allgemeinen Gravamina [Nr. 390], Punkte 15–17, übernommen.
4
 Die Supplikation konnte nicht aufgefunden werden. Zu deren Beschluss vgl. Ulm, fol. 27’ [Nr. 189]. Gemäß Nürnberg (fol. 58) erfolgte die Bitte Mens bei den Kurpfälzer Gesandten am Vortag nur mündlich: Sie möchten die in Heidelberg insinuierte Appellation (vgl. Anm. 10, 11 bei Nr. 380) den Reichsständen vorbringen.
e
 getan] Nürnberg (fol. 58) zusätzlich: und das Appellations- und das Insinuationsinstrument [vgl. Anm. 10, 11 bei Nr. 380] der Eingabe an Mainz beigegeben. Die Annahme durch Kurmainz erfolgte nur widerwillig. [Vgl. zur Übergabe an den Mainzer Botenmeister: Ulm, fol. 51 f.: Nr. 205.]
f
 Beschluss] Speyer A (fol. 334’) differenzierter: Umfrage. Einhelliger Beschluss gemäß Votum Straßburg.
5
 Vgl. Beratung am 10. 6.: Ulm, fol. 27 f. [Nr. 189].
g
 wollte] Speyer (fol. 39’ f.) zusätzlich: Gemäß Beschluss vom Vortag hat Regensburg die Antwort der Reichsstädte an die Augsburger Gesandten schriftlich konzipiert. Das Konz. [vgl. die Ausfertigung: Nr. 358] wird verlesen und mit wenigen Korrekturen gebilligt. Da aber Köln und andere katholische Städte nicht anwesend sind, wird das Plenum des SR für 14 Uhr nachmittags einberufen.
h
 Regensburg als Direktor] Speyer (fol. 40) differenzierter: Jonas P. Wolf für Regensburg.
6
 Nr. 263.
a
 Nachmittag] Hessen (unfol.) differenzierter: 14 Uhr.
1
 Die Gesandten Sachsen-Weimars wurden ebenso wie jene für die Gft. Henneberg nicht zur Sitzung geladen. Vgl. Sachsen-Weimar (fol. 86’): Zusammenkunft am 16. 6. (6. 6.), dazu aber wir neben dem hennebergischen abgesandten nicht erfordert worden. Knappes Referat der Sitzung bei Ritter, Gründung, 65 f.; Stieve, Politik I, 256.
b
 Kurpfalz] Hessen (unfol.) differenzierter: P. Hochfelder für Kurpfalz.
2
 Vgl. Nr. 185.
3
 Zu beziehen auf die Kurbrandenburger Korrektur [Nr. 388] der von Kurpfalz konzipierten Gravamina. Vgl. auch den protokollartig angelegten, die Voten referierenden Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: Gravamina, wie von uns, auch fürnemblichen von den churfürstlichen brandenburgischen dieselben weitter corrigirt und verbessert worden(HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.).
4
 Angeregt wohl von Administrator Johann Georg von Straßburg (vgl. dessen Schreiben an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; Straßburg, 30. 5. {20. 5.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 99. Or.) ließ Kf. Friedrich von der Pfalz ein Schreiben namens der am Heilbronner Tag beteiligten Stände an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen mit der Aufforderung konzipieren, seine Gesandten zum Anschluss in der Freistellungsfrage anzuweisen. Das Schreiben argumentierte ausführlich gegen die Rechtsverbindlichkeit des Geistlichen Vorbehalts im Religionsfrieden, der mit der Freistellungsforderung nicht infrage gestellt werde (ebd., ARTA 60, fol. 226–233. Kop.; in der Konzipierung o. D.). Der Kf. schickte das Schreiben zunächst Mgf. Georg Friedrich (Heidelberg, 14. 6. {4. 6.} 1594: Ebd., fol. 224–225’. Or.) mit Bitte um Gutachten, ob man es ausfertigen solle. Dies unterblieb, wohl weil sich Hg. Friedrich I. von Württemberg, an den der Mgf. das Schreiben um dessen Stellungnahme gereicht hatte (Ansbach, 22. 6. {12. 6.} 1594: Ebd., fol. 362–362a’. Konz.), vehement dagegen aussprach: Mit der Freistellungsforderung könnte /555/ ein bluetbad […] verursachtwerden, auch könne er sich darin als Religionsfrage /555’/ mit den stennden, so der calvinischen lehr anhenngig, nicht conjungieren(an Mgf. Georg Friedrich; Regensburg, 3. 8. {24. 7.} 1594: Ebd., fol. 555–558’. Or. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 864–866’. Konz. Gutachten der Räte in Stuttgart vom 28. 6. {18. 6.} 1594 als Grundlage: Ebd., fol. 859–863’. Konz.). Zudem hatte Kf. Friedrich mit Schreiben vom 17. 6. 1594 (7. 6.; Heidelberg) mehrere protestantische Stände aufgefordert, die sich von der Freistellung absondernden Ff. zum Anschluss zu ermahnen (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 777–778’, 781’. Or. an Kf. Johann Georg von Brandenburg; StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 336–338’. Or. an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or. an Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach. Antwort Administrator Joachim Friedrichs von Magdeburg zum Schreiben; Zechlin, 6. 7. {26. 6.} 1594: HStA München, K. blau 360/38, unfol. Or.).
c
 Peiffer] Hessen (unfol.) zusätzlich: [Georg Ulrich] von Ende.
5
 Nr. 389.
d
 Konzept] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Nach der Verlesung ihres Konzepts ergänzen die kursächsischen Gesandten: Falls andere damit zufrieden, weren sie dazu[zur Übergabe] willig, doch das sich ein jeder in specie underschriebe. Wolten helffen, das beste thun, allein solt man ir Mt. in itziger eussersten not nicht steckhen lassen.
6
 Kurpfälzer Konzept: Nr. 387. Revidierung durch Kurbrandenburg: Nr. 388.
e
 vergleichen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Stellens nun dahin, ob man uß allen dreien[Konzepten] eins machen, wie schließlichen ir Mt. etwas zu ubergeben. […] Jedoch letzlichen sich vernehmen lassen, bei irer correctur zupleiben.
f
 Magdeburg] Hessen (unfol.) differenzierter: Meckbach für Magdeburg.
7
 Nr. 188, Abschnitt A.
8
 Vgl. Anm. 62 bei Nr. 390.
g
 werden] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: weil Kursachsen an der ksl. Vermittlungskommission im Straßburger Kapitelstreit mitwirkt.
h
–h unnd … liessen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) differenzierter: Hören, das die papisten außschreien, sie hetten ein gewonnen sach, dieweiln eine disjunction unter diesen stenden. Das thetten wir einander selbst: Was einem recht oder unrecht geachtet, werde man auff die andern auch ziehen. Sei auch uff die posteritet zusehen. Man bedörffte keines tumults im Reich, man köndts ohne schwerdt streich erhalten, wan man allein für einen mann stehe. […] Sei unnötig, die augspurgische confession besonder zu intituliren.
i
 pfaltzisch concept] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) eindeutig: das von Brandenburg corrigirte und am 26. Maii[5. 6.] verleßne concept.
j
–j Sachssen … zuenntschuldigen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) deutlicher: Und ob wol die commissarii möchten bedenckhens haben, könden sie sich salviren, mit dem anhang, das sie vor dißmaln der commission halb nichts mit dem puncten wolten zuthun haben.
k
 Halberstadt] Hessen (unfol.) differenzierter: Das Votum gibt ein Gesandter Braunschweig-[Wolfenbüttels] ab, hat aber als walckenrodischer votirt. Kurbrandenburg (fol. 221’): Das Votum gibt der Braunschweiger Kanzler [Jagemann] ab.
l
 constringirt] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Dan ob wol Sachssen vermeinte, mit lindigkeit etwas zuerlangen, habe mans doch nicht allein mit ir Mt., sondern auch den andern stenden zethun, die meinen, man dörffte nicht mehr mit den gravaminibus herfür oder derselben sich annehmen.
9
 = die strittige Session Halberstadts im FR.
10
 Nr. 389, Punkt 1.
11
 = die Declaratio Ferdinandea.
m
 sondern] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Wiederholt das Votum für den Prior von Walkenried [Liborius Hirsch], so verreist.
n
 Wiederholt das Votum] Hessen (unfol.) differenzierter: Es wehren in den gravaminibus stuck, die der relligion anhiengen. Darumb wolten sie im nahmen ires herrn jüngst eingewendte protestationwiederholen.
12
 Nr. 188, Abschnitt A.
o
 Ut maiora] Hessen (unfol.) deutlicher: In effectu das brandenburgisch und pfaltzisch concept approbiret.
p
 die sachsische puncten] Hessen (unfol.) deutlicher: die linderung der sächsischen.
q
 angenommen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Bekhennen gleichwol, das Sachssen ir concept vorsichtig gestelt, weren aber ettlich puncten umbgangen, die ohne verletzung der stendt nicht khönden außgelassen werden. Wolten sunst Sachssen nicht verdenckhen, weiln sie neben andern in ettlichen sachen commissarii; hofften aber, würden sich darumben nicht ansondern, sonder diß orts ein clausul finden, das sie bei ir Mt. mögen entschuldigt sein.
13
 Vgl. Nr. 390, Punkt 13.
r
–r Wöllen … weichen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) differenzierter: Und uff solchen fall, da Sachssen meinungen auch observirt, wolten sie sich nicht absondern. Im widerfall aber, da solches nicht bedacht, müsten sie sich im religion frieden nach Sachssen reguliren.Württemberger Votum im Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 19. 6. (9. 6.) 1594: /348/ Soviel die politica antrifft, wer ihr gn. fürst unnd herr mitt den gravaminibus zufriden. Weil aber ettliche auch die religion belangtenn, köntten sie sich in demselben nitt einlaßen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 345–350’, hier 348. Or.).
s
 sonnsten] Hessen (unfol.) deutlicher: in relligions sachen.
t
 beschlossenn] Pommern-Stettin (pag. 477) zusätzlich: Votum Pommern-Stettin: Entnehmen dem kursächsischen Konzept, dass es mit den anderen uberein stimmet unnd keine sondere discrepantia hetten, sondern mit gelimpfigen worten gestellet, also das vermudtlich bey der ksl. Mt. […] etwaß fruchtbarlichs außzurichten. Darumb wir uns daßelbige gefallen ließen.
u
 Idem] Pommern-Wolgast (fol. 75) differenzierter: Wir pomrischen haben uns mit chursechsischen voto vorglichen, jedoch das nicht allein des hern administratoris zue Magdeburgk und Straßburgk, sondern auch Halberstadt, Bremen und anderer wegen der session gedachtt werden muchte.
14
 Nr. 388, Punkt 1.
v
 schrifft] Hessen (unfol.) zusätzlich: wie die in der autonomia zu finden.[= Erstenberger, Autonomia; vgl. Heckel, Autonomia, 144–150; Westphal, Kampf, 245–272; Ziegler, Trauen, 94–104.]
w
 vorzutragenn] Hessen (unfol.) zusätzlich: weil der Ks. erklärt hat, den relligions friedt vest zuhalten, wie der auch anno 66 renovirt, auffs neue bevestiget.
15
 Nr. 388, Punkt 6.
16
 Nr. 388, Punkt 8.
17
 Gf. Friedrich von Löwenstein (1528–1569), 1554–1561 Präsident, 1562–1569 Richter am RKG (Denaisius, Ius, 707 f.; Duchhardt, Kurmainz, 205. Vgl. NDBXV, 96).
18
 Nr. 388, Punkt 10.
19
 Nr. 388, Punkt 11.
x
 „meistentheillß“] Hessen (unfol.) zusätzlich: anstelle von „alle“.
20
 Nr. 388, Punkt 12.
y
 außzulassen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: auch weil Hessen, Pfalz-Neuburg und -Zweibrücken dazu eine Supplikation übergeben werden. [Nr. 480.]
21
 Nr. 388, Punkt 13 [so wurdt doch dieselb von Lottringen eludirt].
22
Nr. 388, Punkt 13.
23
Nr. 388, Punkt 14.
24
Nr. 388, Punkt 14.
z
–z Verglich … conceptt] Hessen (unfol.) differenzierter: Schließlich hielten wir es darfur, diß[kurpfälzisch-kurbrandenburgische] concept wehre zuendern unnd zubehalten unnd zuubergeben, dan auff das sächsische haben wir uns nicht ercleren können, weill es uns, landtgraf Moritzen gesandten, nicht zugestalt.
25
 Nr. 388, Punkt 11.
26
 = die reichsstädtischen.
aa
–aa das …ubergeben] Hessen (unfol.) differenzierter als eigene Zusammenfassung der Umfrage: Zwar ist im kursächsischen Konzept in rei substantia ein geringer unterscheidt an den gravaminibus selbst, dan der freistellung implicite darin gedacht […]. Dieweill aber im anfange der eingang allein auff die nachbenente chur- unnd fürsten gerichtet unnd die stende der augspurgischenn confeßion gentzlich außgelaßen unnd die pfaltzische unnd brandenburgische gravamina volstendiger gefaßet,wird dieses Konzept von allen andern stenden ins gemein approbiret. Nürnberg (fol. 69): Man belässt es beim Kurpfälzer/Kurbrandenburger Konzept, weil im kursächsischen Entwurf so wol in puncto deß religion fridens alß puncto iusticiae ettliche fürneme articul, sonderlich aber der reformirten gaistlichen stifft sessions stritt etc. außgelassen worden. Ulm (fol. 40) zusätzlich: Das kursächsische Konzept befürworten lediglich Württemberg, Pfalz-Neuburg und Pommern.
27
 Die Kurbrandenburger Gesandten konstatierten im Bericht an den Kf. vom 23. 6. (13. 6.) 1594 eine klare Mehrheit von etwa 20 Voten für das von ihnen revidierte Konzept. Sie bezweifelten, ob Kursachsen sich darzu conformiren werde.Da auch Pfalz-Neuburg und andere Stände wie Pommern sich schwerlich anschließen würden, werde keine Einigung auf eines der Konzepte möglich sein (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 113–122’, hier 115’–116’. Or.). Abschlusskommentar im Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3): Es haben aber die sachssischen wie sonder zweiffel auch ettlich andere vil ein andern ußgang dieses conventus verhofft, die sachssischen auch in irem abscheiden privatim sich vernehmen lassen, das sie damit ubel zufrieden, und das vielleicht ettliche subscriptiones mangeln würden.Die Brandenburg-Ansbacher Gesandten befürchteten im Bericht vom 19. 6. (wie Anm. r, hier fol. 349 f.), falls neben ihnen allein Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Baden-Durlach und Braunschweig-Wolfenbüttel die Bewilligung der Türkenhilfe vor der Klärung der Gravamina verweigern, /349’/ es würde solches nitt allein nitt helffen, […] sonnder es möchten dardurch ihre Mt. nur desto mehr offendirt unnd zu ungedult bewegt werden.Damit hätte man für die Angelegenheiten des Hauses Brandenburg desto weniger favor und beyfall zu hoffen.Vermuten, die Mehrheit werde votieren, dass man dem Ks. jetzt wegen der Türkengefahr ettwas ohne condition bewilligen soltt, das annder aber der gestaltt, wann den gravaminibus abgeholffen.Bitten um Weisung, ob sie sich dem anschließen sollen. Mgf. Georg Friedrich beließ es in der Weisung vom 22. 6. 1594 (12. 6.; Ansbach) dabei, wenngleich es dem Heilbronner Abschied widerspreche (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 363–364’. Or.).
1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 178–179’. Vgl. Ritter, Gründung, 66.
2
 Vgl. Nr. 194.
3
 Nr. 389.
4
 = das Kurpfälzer Konzept in der Korrektur durch Kurbrandenburg [Nr. 388].
5
 Vgl. zur Begründung der Ablehnung den späteren Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 28. 6. (18. 6.) 1594: /1451/ Erstlich weil wir nicht einerlay religion sein[= mit Kurpfalz]. 2) Weil das Konzept /1452/ zimlich hart gestellet und ihre ksl. Mt. und deßelben[!] Reichs hofrath angreiffet.3) Weil viel specialia oder particularia pro generalibus gesetzet.4) Viele Beschwerden sind ihnen nicht bekannt. 5) Es wird vieles gefordert, welches mit recht nicht kan erhaltten werden und ausdrucklich dem religion frieden zuwiedern lauffet.Verweisen auf ihren Bericht mit den Wolgaster Gesandten (vgl. Anm. 6 bei Nr. 199, Abschnitt B) und bitten um Weisung, welches Konzept sie unterstützen sollen (AP Stettin, AKS I/201, pag. 1451–1454, 1479–1482, hier 1451–1454. Or.). Weisung Hg. Johann Friedrichs vom 13. 7. 1594 (3. 7.; Stettin): Es ist zu beachten, dass /203/ bei dieser gelegenheit umb soviel müglich nichts verseumet, gleichwol unheilsame offensen abgewendet, des Reichs wolstandt befurdert /204/ und zwuschen deßen glieder gutes vertrauen gepflantzet, erhalten und alle schedliche spaltungen verhütet werden mügen.Am besten wäre es, wenn die CA-Stände sich solcher nottul einmütig verglichen hetten. Solt solchs über zuversichtt nicht zuerlangen sein, ließen wir uns das revidirte sachsische concept alß das glimpflichst und darin die notturfft zimblicher maßen angedeutet ist, und das ihr an unser stadt solchs subscribiret, nicht mißfallen(ebd., pag. 203–206, 210, hier 203 f. Or.). Zur Reaktion Hg. Bogislaws vgl. Anm. 6 bei Nr. 199, Abschnitt B.
6
 Die Nachfrage erfolgte am nächsten Tag [Nr. 196].
1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 179’.
2
 Nr. 388.
1
 Vgl. Nr. 466.
2
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 179’ f.
3
 Konzept: Nr. 389. Vgl. die Beratung am 16. 6. [Nr. 194] und die Initiative Pfalz-Neuburgs am 17. 6. [Nr. 195].
4
 Eine Teilnahme der Gesandten Baden-Durlachs an dieser Sitzung ist nicht dokumentiert.
5
 Hier Bezugnahme auf die endgültige Ausfertigung der Gravamina [Nr. 390, Nachweis B3].
6
 Vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: Nach dem Abschluss der Korrekturen [im Anschluss an die Beratung vom 16. 6.] haben sie die Gravamina wegen deren Unterzeichnung uff der Chur Brandenburg gesanten begernam 22. 6. (12. 6.) an Kursachsen übergeben mit der Forderung, sie Kuradministrator Friedrich Wilhelm vorzubringen mit der anzeig, wie wir vermeinten, von eim jeden standt die subscription gescheen möchte und wir an euer kfl. Gn. statt zethun gemeint weren. Undt daruff irer f. Gn.[Kuradministrator] resolution, was sie zethun gesinnet, begeret(HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.).
a
 fortan] Hessen (unfol.) zusätzlich: Votum Kursachsen: Ihr gnediger herr wolte sich gerne conformiren, wan nur ein theill ding außgelaßenn würdenn.
7
 Vgl. Nr. 195.
8
 = fragliche Übergabe der Kurpfälzer und der kursächsischen Fassung. Vgl. zur Debatte Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 23. 6. (13. 6.) 1594: Haben vergeblich versucht, /117/ die erregte disputation, wer fur ein standt der augsburgischen confeßion zuachten oder nicht,im Religionskonvent sowie bei Kuradministrator Friedrich Wilhelm zu unterbinden, weil dieser in denen gedancken sein, wann die propagation und fortsetzung der religion derer stende, die von dem babstumb abgetreten, in genere gefördert, das dardurch auch der calvinismus fortgepflanzt wurde. Das vormeinen sein f. Gn., können sie salva conscientia nicht vorhengen oder geschehen laßen.Dies hat zur Folge, dass er die subscription unter dem worte „augsburgischer confeßion stende“ nicht haben willigen oder daßelbe wort in dem concept leiden wollen./117 f./ Befürchten deshalb, er werde /117’/ schwerlich darbey bleiben, diß unterschreiben und ubergeben helffen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 113–122’, hier 117 f. Or.).
9
 Vgl. Nr. 195.
10
 Vgl. Nr. 195, 196.
b
 repetirt] Hessen (unfol.) zusätzlich: Votum Hessen: Wollen dies mit ihren Mitgesandten besprechen. Es wehre aber beßer, die herrn churfursten setzten sich zusamen und verglichen sich einer meinung.
1
 Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 1. 7. (21. 6.). Vgl. zur Anfrage Anm. 2 bei Nr. 197, Abschnitt B.
2
 Nr. 390.
3
 Textvorlage: Wie Anm. 1.
4
 = in der Unterzeichnerliste der Gravamina.
5
 Angabe in der Textvorlage verschrieben: Nachmittag. Der korrekte Zeitraum ergibt sich aus dem nachfolgend protokollierten Verhandlungszusammenhang.
6
 Nr. 194.
a
 Straßburg] Die Textvorlage nennt zusätzlich Halberstadt. Vgl. dagegen die oben folgende Unterzeichnung. Auch in Hessen (unfol.) fehlt Halberstadt. Dort zusätzlich: Pfalz-Zweibrücken.
7
 Vgl. Nr. 390 mit der Unterzeichnerliste.
b
–b wie … haben] Hessen (unfol.) differenzierter: Einladung der hessischen zu den Kurpfälzer Gesandten für 6 Uhr. Bekanntgabe der bisherigen Unterzeichner wie oben. Die hessischen Gesandten lesen daraufhin das Konzept nochmals und sehen, dass es in ein theil puncten auff unsere gethane vorige erinnerung geendert, wiewoll ein theill darin gelaßenn.Nachdem aber ihre Instruktion vorgibt, die von einer Mehrheit beschlossenen evangelischen Beschwerden zu unterstützen, falls damit die Hauptverhandlungen des RT nicht verzögert werden, und sie gemäß einem Schreiben Lgf. Ludwigs das maul auffthunsollen, auch weil im kursächsischen Konzept die augspurgische confessio außgelaßenn und also eine trennung fast gemachttund so gar bedencklichsim Kurpfälzer Konzept nicht enthalten ist,unterzeichnen sie das Kurpfälzer Konzept, wenngleich [neben Kursachsen] Sachsen-Weimar, Pfalz-Neuburg, Pommern und Württemberg darzu nicht zubringen gewesen.
8
 Zu den vergeblichen Bemühungen um weitere Unterzeichner vgl. den Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (wie Anm. 1 in Abschnitt A): Der Gesandte Pfgf. Georg Gustavs von Veldenz ist angewiesen, sich nach Pfaltz-Neüburg zu reguliren.Die Gesandten Pommerns haben sich damit entschuldigt, das viel in der schrifft, davon sie kein wort wüsten; hörten von dergleichen beschwerden in iren landen nichts. Da sie nun underschrieben und anheimbs darüber gefragt, köndten sie irenn herrn von keinem puncten rechenschafft geben.Außerdem haben sie beim Ks. anderweitige Anliegen ihrer Herren anzubringen. Falls sie nun aufgrund der Unterzeichnung in denselben hinderung leiden solten, würde es inen bei irenn herren zu hohem verwiß gereichen, da sie doch dieser subscription halben one das kein special befelch.Bei anderen Ständen sind andere excusationes fürgelauffen, also das man hierauß kein gemein werckh undt einhellige zusamsetzung machen könden.Bericht der Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten an Hg. Heinrich Julius vom 30. 6. (20. 6.) 1594: Die Subskription der Gravamina zeigt, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen /344/ sich metu indignationis imperialis nicht allein abgesondert,sondern auch Pfalz-Neuburg, Württemberg und Pommern davon abgehalten(NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 342–344’, hier 343’ f. Or.).
1
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 181 f.
2
 Vgl. Nr. 389, Punkt 3 mit Anm. e.
3
 = der Konflikt der Stadt Augsburg mit dem Städtekollegium (vgl. Kap. J).
4
 Textvorlage: Hessen, unfol.
5
 Dazu Randvermerk in der Textvorlage: Wir haben uns vor 8 wochen zu gutter correspondentz anerbotten, aber gleichwol wenig mit einander conversirt.
6
 Vgl. Nr. 197, Abschnitt B.
7
 Vgl. Nr. 194.
8
 Vgl. Nr. 197, Abschnitt B.
9
 = dem Mitgesandten Gf. Georg von Sayn-Wittgenstein.
10
 Billigung des Konzepts von Kurpfalz/Kurbrandenburg am 16. 6. [Nr. 194].
11
 Die Textvorlage (Referat: Kossol, Reichspolitik, 67) verweist darauf, dass auch Pfalz-Simmern und Pfalz-Veldenz geladen werden sollten, man die Gesandten aber nicht habe antreffen können. Doch haben diese ad partemerklärt, /183/ das sie sich allerdings mitt Sachsen unnd unserm gn. fürsten unnd herrn, pfaltzgraf Philipps Ludwigen, /183’/ conformirn wollten.
12
 Nr. 390.
13
 Nr. 390, Nachweis B3.
14
 Vgl. Nr. 198, Abschnitt A, Absatz 1.
a
 beharrt] Henneberg A (fol. 209) zusätzlich: Im Anschluss an die kursächsische Proposition wird weiter vorgebracht, dass in den [Kurpfälzer] Gravamina sich uffs haus Sachsen und Pfaltz-Neuburg beruffen würde. Da man doch umb die sachen nichts wüßte, were zubesorgen, es möchte in mehrern puncten in facto verstossen sein; dessen man sich wegen der Chur Sachsen nicht /209’/ könte theilhafftig machen. Ex privato affectu solte man nichts vorbringen, das rei publicae schetlich sein möchte. Leges musten rem publicam gubernieren, quamquam durae essent. Der religion friden were loco legis, derwegen sich von demselben nicht abzusondern. Da man aber die freistellung einfhüren wolte, so were der religion friden albereitt uffgehoben, dan derselb in effectu und außtrucklich solliche freistellung verbötte. Man konte auch des kfl. hauses Sachsen wegen der Chur Pfaltz das directorium in religions sachen ghar nicht einreumen.
15
 Zur Position der Mecklenburger Gesandten Kling und Grassus (Votum nicht protokolliert) vgl. deren Bericht an Hg. Ulrich vom 27. 6. (17. 6.) 1594: Erläutern, warum Kursachsen, Pfalz-Neuburg und Württemberg die Kurpfälzer Version nicht approbieren. Von Kursachsen um ihre Stellungnahme gebeten, haben sie von der Übergabe der Gravamina in 2 abweichenden Fassungen abgeraten und empfohlen, nochmals mit Kurpfalz zu verhandeln, gegebenenfalls aber die Übergabe von deren Fassung zuzugestehen. Sie selbst haben bisher die Unterzeichnung der Kurpfälzer Version abgelehnt aufgrund ihres Auftrags, in Religionssachen mit Kursachsen unnd andern der wahren augspurgischen confession verwandten guete correspondentz zuehaltenn. […] Nun stehenn wir zwar nicht in geringem zweiffell, weill eine offentliche separation der stende furhanden, welchem teill wir unsers teils beifahll gebenn sollen: Auff der einen seiten stehet unß im wege der calvinismus, auff der ander seiten, dz der geistliche vorbehalt so gar hindangesetzt unnd nicht mit urgiert werden soll(LHA Schwerin, RTA I GstR 31c, fol. 456–457’, 471 f., hier 456–457’. Or.). Hg. Ulrich erklärte dazu in der Weisung vom 15. 7. 1594 (5. 7.; Canow), dass er zwar mit calvinistischen Ständen /482’/ der religion halben durchauß nicht einig, auch mit denselben eben so wenig alß andere, so sich von ihnen absondern, der lehre halben etwas zu thun haben wollen. Wan aber nicht durch die pfaltzische allein, sondern auch durch den mehrern teil der andern evangelischen stende etwaß in politischen sachen oder sonsten gesucht wird, daß nirgendt anders hin, dan allein zu erhaltung des auffgerichteten religion friedens gerichtet […], so sehen wir nicht, warumb wir unß von den mehrern stenden separiren und abgehen sollen.Revidiert deshalb seine Weisung vom 3. 5. 1594 zum Anschluss an den Kuradministrator (vgl. Anm. 4 bei Nr. 182, Abschnitt B) insofern, als dies nicht /483’/ auff sein L. allein oder etliche wenig stende, sondern auff die andere der augspurgischen confession verwandte stende und also auff den mehrern teil gerichtetwar. Falls die katholischen Stände eine dezidierte Aussage fordern, ob die Calvinisten im Religionsfrieden /484/ begriffen oder nicht,sollen sie erklären, sie gehoreten nicht mit darzu, aldieweil mehrgedachter religion friede nur auff die augspurgische confession, so anno 1530 ubergeben worden, und die pabstliche religion und auff keine andere secten mehr gerichtet(ebd., fol. 482–484’. Konz.).
b
 ergänzen] Pommern-Wolgast (fol. 79’ f.) zusätzlich vor dem Folgenden: Haben die Kurpfälzer Version nicht unterzeichnet, bedauern aber die Trennung der CA-Stände. /80/ Wir hieltens auch dafur vor unser person, dz die sechsischen gravamina woll konten subscribirt werden, wan communia vota dahin giengen und die stend sambtlich subscribiren wolten.Lehnen die Übergabe der Gravamina in 2 Fassungen ab.
16
 Vgl. Bericht der pommerischen Gesandten an die Hgg. Bogislaw XIII.und Johann Friedrich vom 24. 6. (14. 6.) 1594: Kursachsen und andere Stände verweigern die Unterzeichnung der Gravamina, weil /71’/ der ksl. Mt. hoffräthe wie auch die camerales in etwaß zimblich drin angegriffen sein muchten.Hatten deshalb ihrerseits Bedenken, dies zu tun, weil sie keinen grundtlichen bericht wegen beschaffenheit der sachen hetten./71’–72’/ Bitten um Weisung, ob sie eines der Konzepte unterzeichnen sollen (AP Stettin, AKW 64, fol. 71–73’. Or.). Hg. Bogislaw befürwortete in der Weisung vom 6. 7. 1594 (26. 6.; Barth) an von Eberstein und Rammin das kursächsische Konzept, doch sollten die Gesandten sich mit jenen Hg. Johann Friedrichs absprechen (ebd., fol. 82 f., 85 f., hier 82 f. Or.). Zur Reaktion Hg. Johann Friedrichs vgl. Anm. 5 bei Nr. 195. Das Konz. (o. D.) für eine gemeinsame, wohl nicht ausgefertigte Erklärung beider Hgg. bestätigt den Auftrag an ihre Gesandten, die Gravamina in der Version Kursachsens zu unterschreiben, /131/ weil wir in denselben kraiß gehorig(ebd., fol. 131 f. Konz.).
c
–c das … worden] Henneberg A (fol. 209) differenzierter als Beschluss: Den Unterzeichnern der Kurpfälzer Version wird schriftlich geantwortet: 1) Das man dem punct, die freistellung betreffendt, weill der religion friden dardurch cassirt und uffgehoben würde, nicht beipflichten konte. /210/ 2) Das man der Chur Pfaltz das directorium in religions sachen nicht woltt einreumen. 3) Das man sich der gravaminum, welche keinen grundt hetten, sondern ex privato affectu herflussen, nicht konte theilhafftig machen. Sonsten aber were man erbottig, da der punctus de migrando, item das man in ettlichen stetten statuta machte, keinen von der augspurgischen confession in rath zu nemen, und sollichs per iuramenta corroboriren würde, und was dergleichen politischen gravaminum mher sein möchten, tractirt und ubergeben werden solten, sich von dem gemeinen werck nicht abzusondern. Würden nhun die andern stende uber dieses vortfharen, so mochten /210’/ sie es gegen iren hernn, welche[n] diese gelegenheitt zugeschrieben werden solte, verantworten. Sachsen und andere stende hetten zur trennung nicht ursach geben, sondern, was dem religion friden und der billigkeit gemeß, erinnert. Derwegen dan die trennung nicht von Sachsen et consorten, sondern vom andern theill herrürtte etc.
17
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 398].
1
 Teilnehmer gemäß Umfragelisten in Speyer A, fol. 354’ f.
2
 Nr. 390.
a
 Umfrage. Beschluss] Speyer A (fol. 354’) differenzierter: Einhelliger Beschluss gemäß Votum Straßburg mit Ausnahme von Ulm [vgl. Votum oben] und im Anschluss daran Nördlingen.
b
 bewilligen] Nürnberg (fol. 76’) zusätzlich: Wann aber in /77/ namen der erbarn stett nur ein general subscription gesetzt würde, liessen sies geschehen.Nördlingen schließt sich Ulm an.
c
 unterzeichnet] Nürnberg (fol. 77) differenzierter: allein in genere underzaichnet[namens der protestantischen Reichsstädte insgesamt].
d
 Aachener Gesandte] Nürnberg (fol. 77’) differenzierter: Der Aachener Gesandte wird erst auf seine Bitte hin angehört.
3
 Nr. 381, 382.
e
 Beschluss] Speyer A (fol. 355) differenzierter: Einhelliger Beschluss gemäß Votum Straßburg.
4
 Vgl. zuletzt am 14. 6.: Ulm, fol. 35 f. [Nr. 193].
5
 Dekret: Nr. 360; Bericht: Nr. 363. Zur Konzipierung liegt keine Protokollierung vor.
6
 Vgl. zur Übergabe am 27. 6.: Ulm, fol. 47’ f. [Nr. 116].
1
 Nr. 249.
2
 Nr. 390.
3
 Vgl. Nr. 249, Anm. 1.
1
 Textvorlage: Hessen, unfol.
2
 Unmittelbar vorausgehend verzeichnet Hessen, unfol., eine interne Beratung der hessischen Gesandten, die obige Wendung an Kurpfalz veranlasste: Erhielten am 26. 6. die Weisung Lgf. Moritz’ vom 20. 6., in der er die Übergabe der Gravamina an den Ks. billigt, allerdings nur, woferne man vor einen man stehe unnd keinenn unterschiedt zwischen der rechten alten und neuen, reinen oder unreinen augspurgischen confeßion mache; sonsten aber nicht rathen könten, das die gravamina ubergeben würden.In dieser Weisung vom 20. 6. 1594 (10. 6.; Kassel) zusätzlich: Man muss das durch etzlicher unruiger theologen erregte streitenn uf ein ort setzenn, der neuenn redenn von der altenn, reinen unndt unverendeter augspurgischer confession […] mußig gehen undt sich derenn streite sonstet miteinander in andere wege vergleichenn,andernfalls würde die Gegenseite die mit der Vorlage geteilter Gravamina offen zutage tretende Uneinigkeit nutzen und einem so woll wie dem andernn, er seie gleich so alter unndt reiner augspurgischer confession, wie er immer wolle, sowol die haut uber die ohrenn ziehen wie dem andernn.Die Gesandten sollten diese Einwände vorbringen und namentlich den kursächsischen Rat A. Bock daran erinnern (vgl. Nr. 203), dass der Religionsfrieden simplicissime unndt ohne alle distinction reiner oder unreiner, alter oder neuer edition uf die augspurgische confession gerichtet(StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
3
 Die Antwort der Kurpfälzer Gesandten - die Übergabe der Gravamina an den Ks. war bereits am Vortag erfolgt - wird an dieser Stelle nicht protokolliert. Vgl. dazu Nr. 203.
1
 Textvorlage: Hessen, unfol. Auch enthalten im Bericht der Gesandten vom 3. 7. (23. 6.) 1594 (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Schon zuvor hatte der Gesandte Meysenbug im Bericht an Lgf. Moritz vom 29. 6. (19. 6.) 1594 angedeutet, es sei Kursachsen mit dem eigenen Konzept für die Gravamina nicht principaliter umb die freystellung zuthun, sundern allein […] umb den titull der augspurgischen confession, under welchen viell hochgemelter administrator sich beneben andern stenden, die der alten, reinen augspurgischen confession nicht wehren zugethan, nicht kundt setzen lassen oder underschreiben.Sie, die Gesandten, haben vergeblich vor einer Spaltung gewarnt, sich sodann der Mehrheit angeschlossen und die von dieser befürworteten Gravamina [Nr. 390] unterschrieben (ebd., unfol. Or.). Vgl. zur Veranlassung der Vorsprache die Weisung Lgf. Moritz’ vom 20. 6. (Anm. 2 bei Nr. 202). Am 6. 7. 1594 (26. 6.; Kassel) ergänzte er: Falls es mit der Formulierung der Gravamina durch Kursachsen die meinung hette, das sie Pfaltz vor keinen standt der augspurgischen confession erkennen und […] per obliquum aussm religion fridden setzen wolten, […] so konten wir zwar das nicht loben, wolten auch ungerne ihnen darinnen beypflichten. Unnd ob wir wohl derowegen auch vöriger unser erclerung nach[vom 23. 6.: vgl. Anm. 5 bei Nr. 192] lieber sehen mögen, das so mehr die gravamina eingestellet, als das mann unnsernn widdersachern die trennung an die handt geben sollen,so muss er es jetzt, da anders entschieden wurde, Gott befehlen (ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
2
 Vgl. Nr. 199, Abschnitt A, Absatz 2.
3
 Nr. 389.
4
 Unterzeichnung in dieser Form [Nr. 390] durch Hessen am 23. 6. [Nr. 198, Abschnitt B mit Anm. b].
5
 Vgl. Nr. 202.
6
 Bezugnahme wohl auf die Verhandlungen am 5. 6. und 16. 6. [Nr. 185, 194], an denen auch Kursachsen teilnahm.
1
 Referat der Sitzung mit Auszügen aus den Voten bei Kossol, Reichspolitik, 67–69.
2
 Nr. 389.
3
 Nr. 390.
4
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg.
5
 Erklärung der Gesandten Pommerns zu den Gravamina, gerichtet an A. Bock für Kursachsen: /166/ Können an der [von Kursachsen] für 15 Uhr anberaumten Sitzung aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen, verweisen aber auf ihre bisherige Erklärung, das nemlich es bey der ksl. Mt. wie auch den gegentheilen ein etwas befrembdes ansehen, da der augspurgischen confession vorwandte stende unnderschiedene zweifache gravamina ubergieben[!] unnd sich trenneten, gebueren[‚gebären‘, erzeugen] wollte./166 f./ Haben die beiderseitigen Konzepte ihren Herren geschickt und können ohne deren Erklärung [vgl. Anm. 6 bei Nr. 199, Abschnitt B] nichts unterzeichnen (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 166 f. Kop.) = Textvorlage. AP Stettin, AKW 64, fol. 83 f. Konz.).
a
 Henneberg] Henneberg A (fol. 211) differenzierter nur mit dem eigenen Votum: Weill man sich aus erheblichen ursachen von andern absondern müssen, were die notturfft, das doch auch gravamina ubergeben würden.Unterlässt man es, ist zu befürchten, das haus Sachsen und andere stende möchten ausgeschreien[!] werden, man wolte /211’/ bei der religion nichts mher zusetzen und sich der betrangten stendt nicht annemen.Jedoch Anschluss an Kursachsen.
6
 Vgl. aber Nr. 199, Abschnitt B.
7
 Gf. Stefan Heinrich von Eberstein-Naugard, Gesandter für Pommern-Wolgast.
8
 = Henning von Rammin.
9
 = der Straßburger Kapitelstreit um Administrator Johann Georg von Brandenburg.
b
–b allß … gehallten] Henneberg A (fol. 211’) differenzierter: das die sächsischen und die andere stendt durch /212/ solliche ire sonderliche gravamina verursacht, das den andern gravaminibus nicht abgeholffen worden were, in deme die pontificii vorgeben möchten, man were unter sich selbsten uneins und zweispaltig, derwegen man nicht wissen konte, wher recht oder unrecht hette. Würde man aber die gravamina nicht ubergeben, möchte geredet werden, man thete es studio contradicendi oder man were pabstisch worden und von der augspurgischen confession abgetretten, und was dergleichen calumnien mher eingestreut werden möchten.
10
 Kursachsen verwehrte sich 1576 gegen die Übergabe der von Kurpfalz formulierten Gravamina, akzeptierte aber zunächst die Vorlage einer moderaten Supplikation an den Ks. Im weiteren Verlauf sprach sich Kf. August grundsätzlich gegen religionspolitische Forderungen an den Ks. aus, seine Gesandten zogen sich von den Religionsverhandlungen zurück. Vgl. Edel, Kaiser, 400–402, 406–414, 417–424; Moritz, Wahl, 283–287, 323–328, 348–355.
11
 = Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg.
c
 seit anno 55] Sachsen-Weimar (fol. 131) abweichend: seid[!] anno 66. Henneberg A (fol. 213) anders: Anno 66 were es in gleichen terminis gestanden wie itzo, und weren abgesonderte gravamina ubergeben worden.
12
 Eingaben beim RT 1556/57 (nur Freistellungsforderung): Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 503–508 S. 1222–1252; Gravamina beim RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.604–621 S. 1503–1581 (vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 356–359; Ziegler, Trauen, 72–78). Für die RTT ab 1566 vgl. Anm. 9 bei Nr. 417.
d
–d Unnd … erwinden] Henneberg A (fol. 213) anders: Ir gn. furst und herr zöge sonderlich zu gemüth, das die calvinisten die stend und underthonen, so der augspurgischen confession weren, selbsten betrangten.
13
 Parallel zu dieser Beratung besprach sich Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg persönlich mit Kuradministrator Friedrich Wilhelm zur Übergabe der kursächsischen Gravaminaversion. Letzterer erklärte, er wolle /301’/ es bei dero vorigen meinung bewenden lassen, nemlich das sie[= „ihr f. Gn.“] die gravamina mitt subscribirn und ubergeben helfen wollten; mitt dem vermelden, das seiner f. Gn. /302/ unverborgen, wer solches werckh nicht gern sehe(Pfalz-Neuburg F, fol. 301’ f.; irreführend bei Kossol, Reichspolitik, 69).
14
 Für diese Unterredung liegen keine Aufzeichnungen vor.
15
 Vgl. Nr. 398.
16
 Nach der Sitzung erklärte Enzlin gegenüber den Pfalz-Neuburger Gesandten, er habe sich nicht verbindlich äußern wollen, weil man ohne persönliche Anwesenheit von Kuradministrator Friedrich Wilhelm oder Pfgf. Philipp Ludwig schwerlich zu richtiger expedition kommen werde(Pfalz-Neuburg F, fol. 301’).
17
 Vgl. Nr. 398.
18
 = erregt, aufgeregt.
a
 Beratung] Speyer (fol. 60) zum Zeitpunkt: Vormittag, 8 Uhr.
1
 Teilnehmer gemäß Umfragelisten in Speyer A, fol. 358–359.
2
 Die Supplikation an Kurmainz (und Kurpfalz) liegt nicht vor. Vgl. zum Zusammenhang die Supplikation für den amtierenden Aachener Rat an einige protestantische Stände um Anhörung und Annahme der Appellation [Nr. 381, 382]. Zuordnung von Straßburg und Nürnberg als Beistand: Ulm, fol. 47 [Nr. 200].
3
 Notariatsinstrumente mit der Appellation, der zugehörigen Supplikation und für die Beurkundung der notariellen Übergabe an Kurmainz im September und Kurpfalz im Oktober 1593: Anm. 10–12 bei Nr. 380.
4
 = Straßburg und Nürnberg für die protestantischen Reichsstädte.
5
 Vgl. oben, Anm. 2.
6
 Zur abgelehnten Annahme im September 1593 vgl. Anm. 11 bei Nr. 380. Das dem Botenmeister während des RT übergebene Schreiben konnte nicht aufgefunden werden.
7
 = im September 1593.
b
–b gelangt … ambt] In der Textvorlage teils Nachtrag von anderer Hd. in einer Textlücke. Speyer (fol. 62): eindeutig: archicancellariat ampt.
c
 gewalt stüende] In der Textvorlage Nachtrag von anderer Hd. in einer Textlücke. Sepyer (fol. 62): archicancellariat [ampt].
d
 Beschluss] Speyer A (fol. 358’ f.) differenzierter mit Voten der Umfrage: Beschluss gemäß den Voten von Straßburg und Nürnberg.
e
 Aachener Gesandten] Nürnberg (fol. 85) zusätzlich: der während der vorausgehenden Beratung das Sitzungszimmer verlassen und vor der Ratsstube gewartet hat.
f
 annemmen und] Speyer (fol. 62) zusätzlich vor dem Folgenden: da durch mundtlich anhalten bei den churfursten nichts zuerhalten.
g
 ubergeben lassen] Speyer (fol. 62) zusätzlich: Übergabe an den Kf. von Mainz oder an den Mainzer Kanzler. Dann man es darfur gehalten, wann electori moguntino ein verschlossen schreiben uberpracht wurt, ir kfl. Gn. wurden umb sovil desto weniger bedenckens haben, dasselbig anzunemmen und im churfursten rhat furzubringen.
8
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 383].
9
 Wohl aufgrund der verweigerten Annahme und der Rückforderung fehlt die Eingabe in der Kurmainzer Überlieferung.
10
 = des SR.
11
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 302.
12
 Vgl. Nr. 204, Anm. 13.
13
 Nr. 390.
14
 = die von Kurpfalz formulierten Gravamina [Nr. 390].
15
 Nr. 204.
16
 = die Gesandten von Pfalz-Neuburg.
17
 Vgl. Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 2. 7. (22. 6.) 1594: Haben mit Pommern-Wolgast, Württemberg und Mecklenburg von der Übergabe separater Gravamina abgeraten, weil dies beim Ks. und den katholischen Ständen /1494/ nicht allein ein befrembdes ansehen haben und zu gemeinem unheil und mehren beschwernußen anleitung geben, sondern auch bei unsern augspurgischen confession verwanten stenden, als Brandenburgk, Braunschweigk und andern, wiederwillen und verbitterung erregen undt verursachen wurde.Sie baten nochmals dringend um Weisung bezüglich des Anschlusses an die Gravamina [vgl. Anm. 5 bei Nr. 195], weil die dadurch /1493/ verursachte trennung teglich je lenger, je weittleufftiger und gefahrlicher sich ansehen laßett(AP Stettin, AKS I/201, pag. 1493–1502, hier 1493 f. Or.).
h
 Umfrage] Henneberg A (fol. 215) differenzierter: Nachdem Mecklenburg die Sitzung verlassen hat, ist die umbfrag ordine angefangen worden.
18
 Vgl. Anm. 21 bei Nr. 59.
i
 aus] Henneberg A (fol. 215) zusätzlich: wegen des Streits hat er auch ire[von Kurpfalz] ubergebene gravamina nicht unterschreiben konnen.
19
 Nr. 204.
j
 anhören] Henneberg A (fol. 215’) zusätzlich: Sachsen-Weimar und Henneberg wird das Votum uff ir anhalten erlassen.
20
 = die Pfalz-Neuburger Gesandten.
1
 Nr. 403.
2
 Vgl. Nr. 249.
a
 Reichsstädte] Nürnberg (fol. 87) differenzierter: Die Städte votieren zudem: Nachdem Magdeburg und andere Stände den RT in Kürze verlassen wollen, mögen die Gesandten von Kurpfalz alß directoreszur Beschleunigung des Verfahrens bereits ein Konzept für die Replik formulieren. Kurpfalz lehnt dies ab.
3
 Nr. 205, Abschnitt C.
4
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 307–308; vgl. Kossol, Reichspolitik, 69.
5
 = zusätzlich zu den von Kurpfalz konzipierten Gravamina.
6
 Nr. 390.
7
 Vgl. Nr. 207, Abschnitt B.
8
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.
9
 Schreiben Hg. Friedrichs an Administrator Johann Georg von Straßburg vom 12. 6. 1594 (2. 6.; Stuttgart): Verwehrt sich gegen den Vorwurf, seine RT-Instruktion widerspreche dem Heilbronner Abschied, vielmehr hätten sich die Kurpfälzer Gesandten /384/ bevorab der religion halben allerhandt zu Regenspurg wider das protocoll[von Heilbronn] vernemmen lassen. Welches inen wol were uberbliben[!], da sie also unsern abgesandten nicht ohnzeitlich nachgedenckhens damit gebracht[!] (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 384, 384’. Kop.).
10
 Enthalten in der Weisung Kf. Friedrichs IV. vom 24. 6. 1594 (14. 6.; Heidelberg): HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 109, 110. Konz.
11
 Vgl. Stellungnahme im Bericht an den Kf. vom 3. 7. (23. 6.) 1594: Haben keine /239/ disputation von religions sachen oder articulis fideiangestoßen, sondern nur die Heilbronner Gravamina vorgebracht. Da aber Kursachsen die dort genannten Verstöße gegen den Religionsfrieden /239’/ vor religions sachen angezogen,haben die Württemberger Gesandten dies zu irem vortheil genommen und alsbalden den geistlichen vorbehalt fur ein religions sache angezogen. So will auch dis darunder verborgen liegen, das man allwegen in genere die augspurgische confessions verwanthe churfürsten, fürsten und stände gesetzt und genänt, da ettliche euer kfl. Gn. undt andere nicht darunder verstehen wollen, sonder sich der reinen, alten, ungeenderten augspurgischen confession, wie die anno 30 ubergeben, ruemen. Kf. kann dem Konz. der Gravamina entnehmen, ob das geringste von religions sachen, das ihnen billiche ursach zur absonderung der sunst strittigen articul halb het geben mögen, darin zu finden oder begriffen /240/ und ob nicht vilmehr das jenige, so zu Heilpron darin gesetzt, eben unter dem puncten des religion friedens zimblich gelindert und zum theil gar außgelassen(HStA München, K. blau 95/4 II, fol. 239–243’, hier 239–240. Or.). Kf. Friedrich wies die Gesandten am 9. 7. 1594 (29. 6.; Heidelberg) an, sie sollten dem Hg. von Württemberg zu verstehen geben, dass ihnen damit /237/ ungüttlich beschehenn,aber vermeiden, noch mehrere weitleufftigkeit bey ohne das werender absünderungzu verursachen (ebd., fol. 237, 238’. Or.).
12
 Vgl. Nr. 387.
13
 Vgl. Nr. 166, Abschnitt A; Nr. 173, Abschnitt B; Nr. 177, Abschnitt B.
b
 khondten] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 3. 7. (wie Anm. 4 hier fol. 240–242) zusätzlich: Zitieren Aussagen von Gesandten anderer Stände, die belegen, dass sie keine Religionssachen im Sinne von Glaubens- oder Konfessionsfragen proponiert haben. Der Magdeburger Kanzler Meckbach ergänzt, Administrator Joachim Friedrich habe /242/ sich noch neulichen erklert, man solt kein underschiedt machen zwischen calvinischen und luterischen, sonder vertreulich zusamensetzen als christen. Das aber etliche ein sondere heiligkeit suchten, were ein böser weg; werde dem gantzen werck schaden und irem herrn sehr mißfallen.
1
 Nr. 403.
2
 = die in der Antwort vom Ks. in Aussicht gestellte Erklärung nach Anhörung der Gegenseite.
a
 auch hiebevor] Ulm (fol. 53) differenzierter: anlässlich der Gravaminavorlage bei den RTT 1576 und 1582.
3
 Vage Zusage Ks. Maximilians II. beim RT 1576 (vgl. Anm. 91 bei Nr. 390). Unter Berufung darauf ebenso vage Resolution Ks. Rudolfs II. beim RT 1582, sich nach Anhörung der Gegenseite zu erklären (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 364 S. 1283 f.).
4
 = wann.
b
 solte] Nürnberg (fol. 87’) zusätzlich: Magdeburg sowie nachfolgend Pfalz-Zweibrücken und Braunschweig-[Wolfenbüttel] betonen, der Ks. hätte aufgrund der seit 1576 wiederholt vorgelegten Beschwerden die interessirten vor lengsten hören und den gravaminibus abhelffen /88/ können. Sey derhalben nicht zu rathen, sich erst in ein weitleuffige disputation und proceß einzustecken und es dahin kommen zulassen, das die jhenigen, so sich den evangelischen stenden opponirten, verhört würden.
5
 Bezugnahme auf die Vorlage der Gravamina durch Gesandte der weltlichen Kff. 1590 in Prag (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).
6
 = zu den protestantischen Gravamina.
7
 Vgl. Bayern, fol. 145’ f., 147’–158’ [Nr. 70, 73]; Württemberg, fol. 619 [Nr. 74].
8
 Bezugnahme wohl auf die allgemeine Aussage des Ks. am Ende der Proposition [Nr. 1], fol. 42’ [Das seindt ir … in acht zuhaben.].
9
Ablehnende Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 zu den Gravamina der weltlichen Kff. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B, sowie Gotthard, Fried, 68, Anm. 167).
10
 In der bis zu diesem Zeitpunkt übergebenen Antwort der Reichsstände zum 1. HA (Türkenhilfe) nur als Bitte der Stände insgesamt an den Ks. formuliert, vorliegende Beschwerden zu klären [Nr. 249, fol. 493 f.: Darbey und neben … erlangen mögen.]. Vgl. auch Nr. 404 mit Anm. 6.
c
–c Da … khönde] Hessen (unfol.) differenzierter: Da sie insbesondere aus dem Votum Braunschweig-Wolfenbüttels gespüret, wohin aus die stimmen wolten lenden, unnd das comminatio solte angehenget werden, unnd nicht gewust, ob wir es nicht recht treffen möchtenn oder nicht, da wir inen beypflichteten, so haben wir anfenglich gebeten, das sie diesen sachenn, die da hochwichtig, woltenn auff ein acht tage einenn geringen anstandt geben, sonderlich weill die ksl. Mt. noch keine hauptanttwortt den stenden wiederfahren laßen.
d
–d und … einbehallten] Hessen (unfol.) differenzierter: Man möge die dem Ks. zu eilender hülffe auff ein jahrbewilligte Steuer ebenfalls zusagen, jedoch eine beharliche unnd uff jahre gerichtete hülffe[nur] dergestalt, wofern ihr Mt. vor abtrettung derselben jahr den gravaminibus aller oder den nöttigsten abhelffen würden. Auff den eußersten fall aber, da ire Mt. auch mit dem unterthenigsten erbieten nicht würden zufrieden sein, sondern die bewilligung auff die beharliche hülffe auch haben wolte, das als dan endtlich zu suchen, das, da der gravaminum erledigung dißmahl der gefahr halber nicht erlangtt, das doch die vertröstung dem abschiede einverleibt würde, das deßwegen kunfftige gebürliche handlung vorgenommen werden solte[vgl. Anm. 18 bei Nr. 57 sowie Anm. 9 bei Nr. 216]. Welches unnser votum niemandts gefallen unnd vor gefehrlich gehalten worden, das wir nun dergestalt auff keiner seiten danck verdienet.
11
 Die diesbezügliche Weisung Lgf. Moritz’ vom 14. 7. 1594 (4. 7.; Eschwege) kam erst am 19. 7. in Regensburg an: Da von katholischer Seite keinerlei Zugeständnisse zu erwarten seien, habe es ein großes bedenckens,wenn auf die Antwort des Ks. hin die wenigenn stende alleine, so die gravamina underschriebenn, viel daraus repliciren unndt […] die angedeute commination, das man sonstet mit den steurenn nicht volgenn möchte, anhangenn soltenn.Diese wenigen Stände würden damit nur erreichen, das man den danck dem gegentheil zujagt, sich selbst der ksl. Mt. verhast machet undt nichsto weniger hernacher den andern mit schimpff wirdt folgenn oder eins andernn gewarten mussenn.Deshalb sollte man zunächst die interne Einheit sicherstellen und die Gravamina bei anderer Gelegenheit erneut vorbringen. Da der Lgf. die commination nicht billichenkonnte, sollten die Gesandten zwar weiterhin an den Beratungen teilnehmen, sich aber der commination halber in nichtes weiterseinlassen (StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
12
 = A. Christiani, Gesandter der Wetterauer Gff.
13
 Gf. Johann VI. von Nassau beklagte im Schreiben an Gf. Wolfgang Ernst von Isenburg vom 3. 7. 1594 (23. 6.; Dillenburg) die mangelnde Entschlossenheit auf protestantischer Seite gegenüber dem Ks. bei der zu schwach bedingten Bewilligung der Türkenhilfe, mit der es dem Ks. wohl weniger um Ungarn zu tun sei, als darum, zusammen mit der Kurie und Spanien die evangelischen Christen in Frankreich, England, den Niederlanden und im Reich zu unterdrücken. Dies bestätige sich in den Machenschaften der kurialen Vertretung beim RT (Groen van Prinsterer, Archives II/1, Nr. CXVI S. 268–274. Vgl. Schmidt, Grafenverein, 360 mit Anm. 161).
14
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 308–309’; vgl. (teils irreführend) Kossol, Reichspolitik, 69.
15
 Nr. 389.
16
 Nr. 390.
17
 Nr. 205, Abschnitt C.
1
 Nr. 390.
2
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 404].
a
 werden] Ulm (fol. 53’) zusätzlich: Außerdem wird beschlossen, die Replik am kommenden Tag dem ksl. Vizekanzleramtsverwalter [Freymon] durch eine Abordnung zu übergeben.
b
 Beratung] Speyer (fol. 60) zum Zeitpunkt: Vormittag, 8 Uhr.
3
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 383].
a
 des FR] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Einberufung in die Kurpfälzer Herberge am Nachmittag durch L. Quadt [Kurpfalz bzw. Pfalz-Lautern]. Württemberg (fol. 628’) zusätzlich: Keine Teilnahme der Württemberger Gesandten, da zur gleichen Zeit Hg. Friedrich in Regensburg einzieht.
1
 Gemäß Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 9. 7. (29. 6.) 1594 nahmen teil: Pfalz-Lautern, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig, Pommern, Hessen [jeweils ohne Nennung der anwesenden Linien bzw. Teilfstt.], Baden-[Durlach], Anhalt, Wetterauer Gff. (HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 12. 7. {2. 7.}).
2
 Vgl. Württemberg, fol. 627’ f. [Nr. 78].
3
 = die Gesandten von Hessen-Kassel.
4
 Vgl. die Ausfertigung mit den Änderungen im Konz. [Nr. 272].
b
–b dem … lassen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Übergabe durch eine Abordnung (Pfalz-Lautern, Braunschweig-[Wolfenbüttel], Wetterauer Gff.) an die Mainzer Kanzlei. Sollte diese die Annahme ablehnen, hat man per notarium zu protestirn unnd die schrifft instrumentirn zu lassen oder sonst sie der ksl. Mt. zuuberraichen. Wie dann von solchen unnd bessern mittel hernacher weitter zuberathschlagen sein würde, in betrachtung, der meinzisch canzler alberait solche reden sol gefürtt haben, das zuvermuten, er sie nicht wurde leichtlich annemen. Württemberg (fol. 628’): Das Memoriale ist neben dem Mainzer Kanzler auch dem ksl. Vizekanzleramtsverwalter zu übergeben. Pommern-Wolgast (fol. 83): Übergabe an den Mainzer Kanzler in doppelter Ausfertigung: Ein Exemplar zur Aufnahme in die Reichsakten, das andere zur Weitergabe an den Ks.
a
 hat] Pommern-Wolgast (fol. 83) zusätzlich zur Begründung des Mainzer Kanzlers: dan ihme nichts anders zureferiren geburet, alß was in gemeinem radt beschloßen.
1
 = die Duplik zum 1. HA [Nr. 251].
b
 wolttenn] Pommern-Wolgast (fol. 83) zusätzlich: Die Umformulierung des Memoriales als Eingabe an den Ks. wird Pfalz-[Lautern], Brandenburg-Ansbach und Braunschweig-[Wolfenbüttel] übertragen.
2
 Vgl. das Memoriale in der als Eingabe an den Ks. revidierten Fassung [Nr. 272, Fassung B].
3
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 309’ f.
4
 Vgl. zuletzt Nr. 205, Abschnitt C; Nr. 206, Abschnitt B.
5
 Vgl. die spätere schriftliche Erklärung [Nr. 400]. Vgl. auch Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 30. 7. (20. 7.) 1594: Die Übergabe der von Kursachsen konzipierten Gravamina an den Ks. unterblieb, weil der Hg. von Württemberg dem /1527/ hefftig wiederrathen(AP Stettin, AKS I/201, pag. 1527–1532, 1537–1538, hier 1527. Or.).
1
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 17. 7. (7. 7.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 179–184’, hier 179 f. Or.; präs. 25. 7. (15. 7.).
2
 Vollmacht Kf. Johann Georgs für seine Gesandten zur Vorsprache bei Kuradministrator Friedrich Wilhelm; Cölln/Spree, 2. 7. (22. 6.) 1594: Ebd., fol. 390, 391’ (Kop.).
3
 Textvorlage für die Werbung: Weisung Kf. Johann Georgs an die Gesandten vom 2. 7. 1594 (22. 6.; Cölln/Spree): Ebd., fol. 376–388’, hier 376’–381’. Or. Dort einleitend: Kf. entnimmt einem Bericht der Gesandten, dass man sich zum Vorbringen der Gravamina nicht einigen kann. /376/ Darbey der Chur Sachsenn administrator die unzeitige disputation wieder Pfaltz erreget, unnd das es woll das ansehenn, das die sachenn dahin getrieben werden, wan die contribution gewilliget, das man des Reichs tages mude sein, alles anders steckenn lassenn oder vorschiebenn unndt darvonn ziehenn wirdt. Nun ist uns gleichwoll nicht wenig befrömbdlich, wie des administrators L. dahin bracht wirdt, das sein L. sich so gar absondernn, auch mitt euch, unsernn räthenn, in keinem correspondentz heltt./375 f./ Sollen ihm deshalb folgende Werbung vorbringen.
4
 Schreiben an Kf. Johann Georg (Regensburg, 18. 6. {8. 6.} 1594): Kuradministrator versichert, er wolle die Behebung der Gravamina nach Kräften unterstützen, doch könne er Kurpfalz das Direktorium in Religionssachen nicht überlassen, weil /205/ daraus andere, weit aussehende unrichtigkeiten unnd vordacht, so unnserer wahren christlichen religion /205’/ nicht ohne sonnderlich ergernus aufgedrungen werden mögen, folgen wollen./205–206/ Im Religionskonvent [Nr. 194] war kein Einvernehmen über die Gravamina möglich, wie sie durch Kurbrandenburg /205’/ etwas gemiltert, unnd doch in substantia die vorige meynung bliben[Nr. 388], ebenso wenig über einen kursächsischen Entwurf [Nr. 389]. Daneben verstößt es gegen die Präeminenz der Kff., dass an den Verhandlungen Stände wie die Abtei Walkenried, die Inhaber der Gft. Honstein und andere Gff. mitwirken, die im RR keine Session haben. /206’ f./ Er kann die Heilbronner Gravamina nicht unterzeichnen, auch weil er und andere Stände aus Gewissensgründen Bedenken haben, sich in Religionsbelangen mit /207/ jemandts annders, der sich mit unnserer wahren, rechten, ungeenderten augspurgischen confession, wie dieselbe anno 30 ubergeben, nicht vorgleicht, so weit zu conformiren, das wir vor einerlei religions verwannthe gehallten und unns mit einander allso unterzeichnen oder in religions sachen vor einen mann stehen sollten./207’–208’/ Stellungnahme zu Einzelpunkten der Gravamina [vgl. Auflistung in Nr. 170, Abschnitt A, und im Kommentar zu Nr. 387]. Kritisiert, dass die Türkenhilfe in dieser /208’/ noth unnd gefahr uf comminationes unnd conditiones hat gestellt werden wollen./208’ f./ Hat deshalb die eigene Fassung konzipieren und bezüglich der Unterzeichnung anbieten lassen, dass die Gesandten namentlich signieren und der Terminus „augspurgischer confession“umgangen wird, doch wurde das Konzept nicht weiter diskutiert. /209’–210’/ Der 2. HA spricht die Friedensvermittlung im niederländischen Krieg an. Da zu befürchten ist, dass diese schwer zu bewerkstelligen sein wird, aber das gesamte Reich unter den Folgen des Kriegs zu leiden hat, bittet er um ein Gutachten des Kf., was hierin zu tun ist (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 205–210’. Konz. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 767–775’. Or.).
5
 Vgl. Kursachsen, fol. 157–158, 164 f., 167’–169 [Nr. 15, 16].
6
 Vgl. Kursachsen, fol. 54’–59, 72’–76’, 94–95, 105–107’, 155–156, 161’–162’, 175–176’; Kurmainz, fol. 36a [Nr. 6, 8, 11, 15, 16; Nr. 17, Anm. i].
7
 Vgl. als Beilage zur Weisung (Textvorlage) einen Auszug aus der Vergleichung zur Regelung der kursächsischen Vormundschaft (Cölln/Spree, 14. 12. {4. 12.} 1591: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 392–395’. Kop.). Vgl. dazu Anm. 7 bei Nr. 22.
8
 Bezugnahme auf eine Zusammenkunft der Räte in Jüterbog am 1. 4. (22. 3.) 1594 für die Vorbereitung des RT, insbesondere die Absprache über die Instruktionen; auch wurde die vorzeitige Anreise der beiderseitigen Gesandten nach Regensburg vereinbart (2 Schreiben Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen an Kf. Johann Georg von Brandenburg; Torgau, 13. 3. {3. 3.} und 13. 4. {3. 4.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Tt, fol. 602, 603’, fol. 557, 576’. Orr.). Vgl. Einleitung, Kap. 3.3 mit Anm. 249.
9
 Bezugnahme auf das Konzept für die Gravamina. Vgl. Nr. 194.
10
 Vgl. zur Position von Kf. Augusts von Sachsen in der Kurpfalzfrage beim RT 1566 mit dem Ziel, eine interne Spaltung infolge einer Eskalation des Streits um Kurpfalz mit einer offenen Verurteilung gegenüber dem Ks. auch gegen diesbezügliche Bestrebungen aufseiten der protestantischen Stände zu vermeiden: Edel, Kaiser, 206 f., 217, 223–226, 229, 233 f.; Luttenberger, Kurfürsten, 293 f., 302 f.; Zahlreiche Belege: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, 1639 (Registereintrag, Kf. August, ‚Haltung gegenüber Kurpfalz‘).
11
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten vom 17. 7. (wie Anm. 1, hier fol. 179’).
12
 Es bleibt offen, ob der Kuradministrator in einer am 16. 7. geplanten Unterredung, die nicht zustande kam, den Kurbrandenburger Gesandten eine Stellungnahme vortragen oder lediglich auf seine schriftliche Antwort an den Kf. hinweisen wollte, bevor er am 17. 7. abreiste (Bericht der Kurbrandenburger Gesandten vom 17. 7.: wie Anm. 1, hier fol. 179’ f.). Zur Abreise am 17. 7. vgl. auch Zeitung vom 21. 7. 1594, damit verbunden die Feststellung: Es lasset sich ansehen, unnser reichstag werde baldt ein enndt nemmen und, wie die vermuetung, bey den verwilligten 80 monathen verbleiben. Jetzo gehen die streitigkhaiten an wegen der session; der allmechtig verleyehe, daß hierinn ein mitl getroffen werde etc.(ÖNB Wien, Cod. 8967, fol. 534).
13
 Textvorlage: Schreiben Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen an Kf. Johann Georg von Brandenburg (Regensburg, 15. 7. {5. 7.} 1594): HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 225–235. Konz. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 402–409’. Or.; präs. Thamm, 29. 7. (19. 7.).
14
 Nr. 281, 282, 286.
15
 Votum Sachsen-Weimar (Bewilligung von 84 Römermonaten) im FR am 5. 7. [Nr. 75].
16
 Bewilligung von 80 Römermonaten am 4. 7.: Kursachsen, fol. 227’–228’ [Nr. 22].
17
 Die Gesandtschaft Eilenbecks erfolgte auf Wunsch des Ks. hin im Kontext mit dessen Mahnschreiben an Kurpfalz und Kurbrandenburg beim 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 270] (Beauftragung Eilenbecks durch den Kuradministrator; Regensburg, 2. 7. {22. 6.} 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 238 f. Konz.). Gemäß seiner Instruktion (Regensburg, 3. 7. {23. 6.} 1594: Ebd., fol. 244–254. Kop.) sollte Eilenbeck rechtfertigen, warum Kursachsen jetzt eine höhere Steuer bewilligt, als bei der Absprache mit Kurbrandenburg vor dem RT (vgl. oben, Anm. 8) vereinbart: Der Kuradministrator wolle sich damit im Hinblick auf die gemeinsame Vormundschaft nicht vom Kf. /248/ abteilen, sondern das wir aus dringender not uns selbst, unsern eignen, auch unserer jungen vettern landen, leutten und der gantzen posteritet zu guttem ein ubriges zuthun nicht umbgehen könten, und dan, was wir uff ihrer ksl. Mt. selbst suchen, so sie mit gnedigster grosser affection und bewegnus eigner person bei uns gethan, solches seiner L. durch diese vortraute schickung anzubringen, und do villeichte ihrer L. andere gedancken […] eingebildet worden, dieselben dardurch inn etwas gemiltert werden möchten.Aufgrund der Lage in Ungarn geht es nicht darum, ob man dem Ks. helfen will, sondern /246/ vielmehr darumb, ob wir selbst und unsere posteritet vorderben.Der Kf. möge sich darin /249/ der hohen erheischenden notturfft nach accommodiren und ihren rhäten gebürlichen bevehl thun.Falls der Kf. die Steuerhöhe infrage stellt oder sie an die Klärung der Gravamina bindet, so ist abzuwägen, /249’/ ob es besser sei, so viel tausent armer christlicher seelen und die benachbartten lande inn des turcken barbarisch joch und dinstbarkeit aus mangel gebürlicher rettung kommen, uns selbst und unser geliebtes vatterlandt inn solche grosse gefahr setzen zulassenn oder sich einer notturfftigen, /250/ unvormeidlichen hulff zuvorgleichen./250’–252’/ Instruktion bezüglich der Gravamina [wurde wohl nicht vorgebracht, da weder in der Werbung Eilenbecks noch in der Antwort des Kf. erwähnt]: Bezugnahme auf die Heilbronner sowie die eigene Fassung der Gravamina, mit der die /251/ extrema, die eine Aufhebung des Religionsfriedens befürchten lassen, vermieden worden wären. Ansonsten Verweis auf das Schreiben an den Kf. vom 18. 6. 1594 (vgl. Anm. 4), auf dessen Grundlage Eilenbeck verhandeln soll. Werbung Eilenbecks, vorgebracht am 12. 7. (2. 7.) 1594 in Lietzegöricke: Inhalt wie Instruktion, jedoch beschränkt auf die Türkenhilfe (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 223–228’. Or.). Antwort Kf. Johann Georgs als Schreiben an Friedrich Wilhelm (Lietzegöricke, 12. 7. {2. 7.} 1594): Verweist auf die Unterredung seiner Gesandten mit dem Kuradministrator wegen der Türkenhilfe [vgl. oben, 12. 7.], auf seine Antwort an den Ks. [vom 8. 7.; vgl. Anm. 6 bei Nr. 270] und beharrt darauf, für Kurbrandenburg keine höhere Steuer leisten zu können. Hinsichtlich der Vormundschaft steht die Steuerbewilligung in der Verantwortung des Kuradministrators (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 264–266’. Or.). Abschlussbericht Eilenbecks (Dresden, 16. 7. {6. 7.} 1594: Ebd., fol. 258–262’. Or.).
18
 = eleemosyna (lat. Almosen, fromme Gabe).
19
 Einvernehmen auf protestantischer Seite, einen Bruch mit Kf. Friedrich III. von der Pfalz als Ausschluss von der CA zu vermeiden und das reformierte Bekenntnis zu tolerieren. Vgl. neue Quellenaussagen (Protokoll der protestantischen Beratungen: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 253–285 S. 1051–1165 passim) resümierend und ältere Lit. revidierend: Lanzinner/Heil, Reichstag, 618 f.; danach Gotthard, Religionsfrieden, 327 f. Vgl. auch Wolgast, Calvinismus, 39 f., sowie oben, Anm. 10.
20
 Nr. 401.
21
 Nr. 387. Vgl. dazu auch das Schreiben des Kuradministrators an den Kf. vom 18. 6. in Anm. 4.
22
 = Sachsen-Weimar.
23
 Vgl. Nr. 194–197, Nr. 199.
24
 Vgl. Nr. 392, 395, 397.
25
 Vgl. Anm. 21 bei Nr. 185.
26
 = ‚man dasjenige‘.
1
 Im Kurpfälzer Protokoll der KR-Verhandlungen ist die Debatte um die Magdeburger Session in den verschiedenen Gremien am 13. 7. gesondert aufgezeichnet: Kurpfalz, fol. 142–146.
a
 zurück] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Dort ist auch der zuvor [versehentlich] abgetretene Kuradministrator von Sachsen gantz perplex und bekümmertt wieder zu den evangelischen stennden kommen unnd sich bey denselben zum höchsten, ja bey teuffels holen entschuldigett, das er nicht gewust noch verstanden, warumb es zuthun were. Sagten, er nicht wolt abgedretten sein, und solt inen der teuffell holen, wo er sich von den evangelischen stennden begerte abtzusonndern; bey welchen er auch biß da, was im müglich geweßen were, gethan hette.
b
 eingenommen] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen kritisiert gegenüber Meckbach wegen der vorherigen Einnahme der Magdeburger Session im RR, er hetts debito modo anfangenn sollenn. Daruff er geanndtwortt, er hette es debito modo gethann unnd seinns gn. herrnn gepurennde session eingenommenn.
2
 Im Protokoll wird der einleitende Satz zur folgenden Passage noch vor dem Antrag Meckbachs verzeichnet.
3
 Ab dieser Passage bis zum Ende der Mitschrift für 13. 7. (3. 7.) übernimmt Kursachsen wörtlich das Protokoll A. Bocks zur Magdeburger Frage [Kursachsen A].
c
 Beschluss] Kurpfalz (fol. 143) zusätzlich: Folgender Beschluss der weltlichen Kff. wird zunächst Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg und Hg. Friedrich von Württemberg persönlich referiert, und darbei angedeutett worden, ob ire f. Gnn. im fürstenrhat bei den papistischen stenden ein gleichmeßigs suchen wolten. Das ire f. Gnn. sampt anndern der augspurgischen confession verwandten stenden des fürstenrhats sich gefallen lassen.[Vgl. Österreich, fol. 60’: Nr. 81.]
4
 Vgl. Nr. 236.
5
 = den kursächsischen Gesandten.
d
–d Aber … gewesen] Kurbrandenburg (fol. 364) differenzierter: Kuradministrator Friedrich Wilhelm hat ahnzeigen lassen, daß man der churfurstlichen preeminentz halben sich mitt dem fursten rath nicht soltte zusamen thun. Und ist daß mittel fuhrgeschlagen, daß man sie seorsim ihm churfursten- und fursten rath hohren und darnach auch seorsim consultiren soltte. Es hatt aber dises von den unsern mehrern theils nicht fuhr guth wollen ahngesehen werden.
e
 ex sessione] Kurpfalz (fol. 143’) deutlicher: annderst nicht alß in loco debito, dz were in irer seßion.
f
 befehls] Kurpfalz (fol. 143’) zusätzlich: Unnd da sie deßwegen ferner bedenckhens hetten, solten sie sich mit einer protestation verwahren, inmaßen Saltzburg gethon hette. Es würde aber hierbei schwerlich verbleiben, dan leichtlich zuerachten, das magdenburgische gesandten nicht allein audientz begerten, sonnder gedechten sich so wol heut alß morgen oder wan rhatt gehaltenn wurde, sich irer seßion zunehern. Derwegen uff mittel zugedenckhen, wie gleichwol diser sachen im grundt möcht abgeholffen werden.
g
–g Man … rehden] Kurpfalz (fol. 143’) differenzierter: Der fürschlag, an welchem ortt die magdeburgischen gesandten ir fürbringen thun solten, were von inen schon, wie man von inen selbst vernommen, für den locum sessionis verstanden. Darumb möchte wol fernere handlung mit inen zupflegen vergebenns sein. Also man den geistlichen churfürsten anzuzeigen, das man schon mitt den magdenburgischen geredt und ir gemuth, wie vorgemelt, verstanden. Kurbrandenburg (fol. 365’) zusätzlich: Kuradministrator Friedrich Wilhelm hätte gern gesehen, daß man sich diser irrungen halben ihm churfursten rath nicht hette ahngenohmen. Sie konnen aber der consequentz und einfuhrunge halben nicht sehen, wie man diß theils den churfursten- und fursten rath konne zusamen bringen.
h
 thuen] Kurpfalz (fol. 144) zusätzlich: auch abwesenndt der geistlichen stennde die magdenburgischen wol hören möchten und noch hören solten, sintemal die evangelische nicht, sonnder der annder theil ufgestanden und sich gedrennet.
i
–i nicht … geachtet] Kurpfalz (fol. 144) differenzierter: Warnung, das nostra culpa khein trennung im churfürstenrhat gemacht, und das derselbig nicht pars worden, wie zuvor auch. Darumb uffs wenigst dahin zutrachten, wie die 3 geistliche bei den 3 weltlichen churfürsten zubehalten, damit das gemein werck nicht verhindert würde. Ob aber magdenburgischen in publico audientz zuverstatten, das solt man weiter bedenckhen. Trugen die fürsorg, es würden die geistlichen uff protestationes dannoch nicht darbei sein wöllen.
j
–j Mit … nachtzudencken] Kurbrandenburg (fol. 365’) differenzierter: Die Magdeburger Gesandten werden den Vorschlag der geistlichen Kff. zur Form der Anhörung ablehnen 1) ihres habenden bevehlchs halben; 2) daß ihr her dardurch hindan gesetzet wurde; 3) daß ihrer f. Gn. auch hirunter dises vorkleinerlich und schedlich sein wurde./365’ f./ Deshalb soll man den geistlichen Kff. vorschlagen, die Magdeburger unter Protest von ihrer Session aus anzuhören.
k
–k Im … gesondert] Kurbrandenburg (fol. 366) differenzierter: Und haben sie ihres theils die trennunge nicht gern gesehen. Haben es auch zuvorn nicht erfahren, daß der churfursten rath sich dises der gestaldt ahngenohmen hette, wan irrungen ihm fursten rath fuhrgefallen. Dahe nuhn die geistliche churfursten abgetretten und sich gesondertt, hett unß jhe anders auch nicht gebuhret.
l
 richter] Kurpfalz (fol. 144) deutlicher und zusätzlich: KR solle alß ein obman, dise stritt im fürstenrhat entscheiden zuhelffen, sich verhalten. Derwegenn sie, die 3 geistliche churfursten, uff mittl und weg zu gedenckhen, wie dem werck zuhelffen.
m
 Mainzer Hofmeister] Kurpfalz (fol. 145) differenzierter: Bekanntgabe an den Hofmeister, da der Mainzer Kanzler aktuell nicht anwesend ist.
6
 Vgl. Nr. 81.
n
 Gegenerklärungen] Kurbrandenburg (fol. 369) differenzierter: Die Bitte der weltlichen Kff. um Anhörung der Magdeburger Gesandten haben die geistlichen Kff. dahingehend beantwortet, dass sie die Audienz gestatten, falls sie ihre werbung ausser der session ahn dem orthe, dahe andere gesantte gehorett wurden, /369’/ woltten ahnbringen. Dahe sie aber daß nicht vorwilligen, ist ihren kfl. Gnn., sie zu der session kommen zu lassen, bedengklich.Wollen die Angelegenheit dem Ks. vorbringen, dieser werde darauf vordacht sein, wie den sachen geholffen wurde. Und daß daß hauptwergk nicht auffgehaltten, sondern darinnen fuhrgeschritten wurde.
7
 Vgl. Nr. 329, 336.
8
 Vgl. zum Magdeburger Verhalten den Kommentar im Bericht der Nürnberger Gesandten Nützel und Fürer an die Herren Älteren vom 13. 7. (3. 7.) 1594: Man siehet, das dz hauß Brandenburg, furnemlich aber der administrator zu Magdenburg (dann der churfurst mit des Meckbachs hanndlungen nit alle zeit zufrieden sein solle), so seine consilia zu Onoltzbach holdt, neben seinem consulenten unnd rädtlein führer, dem doctor Meckbach, alle unruhe, zwitracht unnd zerrittung untter dem schein der religion furnimbt unnd gewiß nichts liebers wolten, wann sie nur solches thunn könntten, ein offne unruhe im Teutschlanndt anzurichten. Darvor der almechtig Gott sein unnd ir vorhaben verhuetten wölle(StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 34. Or.).
9
 Vgl. die Verhandlungen mit dem Ks. am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 5] sowie die Erklärung des Ks. [Nr. 335].
10
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
o
–o Imperator … zugedulden] Kurpfalz (fol. 145’) differenzierter: Haben kürzlich bei den ksl. Räten umb irer Mt. erklerung angemahnet, weren aber zur patientz vermahnet worden.
11
 = bezüglich der ksl. Resolution zur Supplikation der Magdeburger Gesandten [Nr. 336] wegen der Session.
p
–p Gestern … zuweichen] Braunschweig-Wolfenbüttel (fol. 184’) abweichend: Gestern Abend kam der ksl. Gesandte nach Regensburg zurück. Die Weisung ihres Herrn [zum Beharren auf der Session] haben sie bereits vor 14 Tagen erhalten, doch wollten sie die Rückkehr von Schleinitz’ abwarten. Kurbrandenburg (fol. 370): Haben gemäß Bitte des Ks. die Rückkehr von Schleinitz mit der Antwort des Administrators abgewartet, dann aber die Session noch nicht eingenommen, wenngleich die Antwort, daß sie sich der session eussern soltten, nicht vormochte,sondern dies erst getan, nachdem ihnen eine weitere Weisung aufferlegett, sich derer anzumassen. Und ist ihnen ihn demselben schreiben mitt ernst verwisen, daß sie so weitt gewichen.
12
 Bezugnahme auf die Weisung Administrator Joachim Friedrichs vom 29. 6. (19. 6.) 1594, deren Abschrift die Magdeburger Gesandten dem Ks. als Beilage zu ihrer Erklärung vom 13. 7. [Nr. 342] übergaben.
q
–q Darauf … eingenommen] Kurbrandenburg (fol. 370’) differenzierter: Haben ihre Weisung Rumpf und Trautson gezeigt und erklärt, sie musten auff ihrer f. Gn. resolution und bevehlich sich kunfftigk der session ahnmassen. Wie sie dan auff die heuttige zusamenkunfft sich derselben haben ahnnehmen mussen.Haben damit nur ihren Befehl ausgeführt und darinnen keine neuerunge gesucht, sondern ihres hern wol erlangtes recht. Und betten die evangelischen stennd, sie woltten disfals gute correspondentz leisten.
13
 Das überlieferte Protokoll des ksl. Geheimen Rates reicht nur bis Ende Juni 1594 (HHStA Wien, RHR-Protokolle 70b) und verzeichnet demnach die Vorsprache nicht.
r
 besuchen] Pfalz-Neuburg G (fol. 227) zusätzlich: und sind entschlossen, sich mit einnemmung und erhaltung gebürender seßion irem habenden bevelch gemeß zuverhalten.
s
 solle] Kurpfalz (fol. 145’) zusätzlich: Weren urbütig, das jenig, was Schleunitz bei irem herrn geworben und in antwort empfangen hette, abzulesen, oder, weil es zu spat, erbotten sie sich, solches uff begern zu communicirn oder abdicitiren zulassen.
t
–t Admonuerunt … geschehen] Kurpfalz (fol. 146) differenzierter: Bathen zubedenckhen, was allen evangelischen stenden an disem werk gelegen. Were heut an einem, morgen an einem andern, und eine gewißens sach, auch sehr beschwerlich, das man einem umb deß willen stim und seßion unfehig machen wolte, dieweil er der augspurgischen confeßion zugethon. Es geschehe in disem fall nichts wider uffgerichten religion friden, den man auch nicht zudisputiren begerte. Der stifft Magdenburg were vor uffrichtung des religion fridens reformirt gewesen.
u
–u Warumb … aufstehen] Kurpfalz (fol. 146) differenzierter: Sie aber müssen in summa ire seßion und stim im Reichs rhat haben, sonsten khönden sie weder in kraiß sachen alß directores oder im stifft Magdenburg bei den unnderthonen nichts außrichten. Er weren auch die stende papstlicher religion nicht alle so hefftig, wie sich heutt etliche erzeigt.
14
 = Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg.
v
 geben] Pfalz-Neuburg G (fol. 228) zusätzlich: und den papisten ir vorhaben nit gestatten noch billichen.
15
Vgl. Nr. 390, Punkt 6.
16
 Vgl. dagegen den Beschluss der Gesandten des Hauses Brandenburg am 14. 7., die Debatte mit den ksl. Räten ohne Einbeziehung der protestantischen Stände insgesamt zu führen [Nr. 213, Absatz 2]. Dennoch widerlegen die nachfolgenden Verhandlungen die Aussage: die Magdeburger Gesandten machten „nicht einmal den Versuch, die übrigen evangelischen Stände zur Unterstützung ihrer Sache zu bewegen“ (so Stieve, Politik I, 233).
w
 negocium] Kurpfalz (fol. 146) zusätzlich: Hierauff ist inen nichts hinwider geantwortet worden, sonnder jederman heimgezogen.
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 382’.
2
 Vgl. Nr. 323.
3
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 384’ f.
a
 erbitten] Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 14. 7. (4. 7.) 1594 zusätzlich: Zudem die Frage, ob man die protestantischen Stände insgesamt unverzüglich einschalten soll (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 473–483’, hier 482’ f. Or.).
b
–b Nun … geistlichen] Bericht der Brandenburg-Ansbacher vom 14. 7. (wie Anm. a, hier fol. 483 f.) deutlicher: /483/ Weil die zeit kurtz unnd der evangelischen stenndt meinung zum theil ungewiß, hielten wir, das allein die brandenburgischen dißmals zumal zu den ksl. rhäten gehen soltten unnd uff iren instructionen beharren, der sachen gerechtigkeit unnd deß gegentheils unfueg anmeldenund die Schuld auf die geistlichen Stände schieben. Später können die anderen evangelischen Stände eingeschaltet werden, weil die Sessionsfrage nicht allein das Haus Bandenburg betrifft, /483’/ sonndern ein gemeine sach were.
1
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 21. 7. (11. 7.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 4–14’, hier 4 f. Or.
2
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten vom 21. 7. (wie Anm. 1, hier fol. 4’).
3
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg G, fol. 232–234.
4
 = Zöschlin.
1
= Kurbrandenburger Gesandter. Dagegen war gemäß der folgenden Bekanntgabe an Pfalz-Neuburg (oben, Absatz 2) neben Hamel der Magdeburger Kanzler Meckbach anwesend.
2
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 21. 7. (11. 7.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 4–14’, hier 5–7. Or.
3
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen als Empfänger des Berichts.
4
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 175, Abschnitt B.
5
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt B; Nr. 176; Nr. 178, Abschnitt B, Absatz 1.
6
 Vgl. Nr. 318, Nr. 320, Absatz 3, 4.
7
 Vgl. die Verhandlungen: Nr. 325, 326. Das angesprochene Konzept: Nr. 347, Fassung mit Sigle C.
8
 Vgl. Nr. 29.
9
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg G, fol. 237–238.
10
 = Zöschlin als Verfasser des Protokolls.
11
 Vgl. vorausgehende Beratung des Pfgf. mit seinen Räten zur Teilnahme am Konvent: Referat der Antworten Kursachsens und Württembergs vom Vortag und Erwägung der eigenen Teilnahme nur /234/ ad audiendum et referendum.Gegenargument, /234’/ das dieses[die Sessionsfrage] ein religions sach unnd auß dem religion friden mueß decidirt werden, das es sich demnach nicht schickhen wölle, neben den calvinisten zu rhatt zu gehn, dieweil mann sich hievor lautter erkleret, dz mann inn dergleichen sachen, die religion unnd desselben friden betreffend, sich mitt den calvinisten nicht einlassen köndte. Unnd ob es wol nicht unrathsam, das die magdenburgische der antrohenden gefar erinnert unnd ihnen zu gemuett gefueret wurde, was für unheil unnd zerrüttung imm[!] gantzen Heiligen Reich entstehn, was auch für ein verweiß, schimpf unnd spott dem haus Brandenburg zugelegt werden möchte, wann durch solchen session stritt die gemeine des Hl. Reichs sachen zuruckh gestellt unnd dem erbfeind des christlichen namens, dem türckhen, thur unnd thor geöffnet wurden,/234’ f./ so befürchtet man doch, dass die Mehrheit anders beschließen wird. Falls man davon abweicht, würde das Haus Brandenburg damit /235/ mehr offendirt, auch ein mehrere verbitterung geben, allß wann der consultation gar nicht were beigewohnet worden./235 f./ Beschluss, nicht teilzunehmen, sondern den Magdeburger Gesandten anzubieten, ihnen die Stellungnahme des Pfgf. zur Session /235’/ ad partemmitzuteilen. Für diesen Fall soll vorgetragen werden: Pfgf. ist bereit, das Bestreben um die Session, sovil sich ohne weittleufftigkeitt thuen lasset, neben anndern stenden augspurgischer confession intercedendo et admonendo /236/ müglichstes vleiß zu befürdern.Da aber die katholischen Stände sich zum höchsten darwider legen unnd inn die angeregte session keines wegs verwilligen, sonder wol eh re infecta widerumb davon ziehen wollten, so seie die entliche fürsorg zu haben, wann allso beederseits die extrema sollten beharrt werden, das daher ein geferliche trennung unnd bei diser androhenden gefar uff den christlichen ungarischen grenitzen ein solcher merckhlicher schad unnd nachtheil entstehn köndt, so hernacher mitt darsetzung alles vermögens nicht wider zu erobern oder wider zu bringen.Deshalb rät der Pfgf., Joachim Friedrich allß ein fridliebender fürst sollte auß zweien ubeln /236’/ das jenig erwehlen, so amm[!] wenigsten gefahr unnd nachtheil mitt sich ziehet. Welches irer f. Gn. ermessens diß orts allßdann geschihet, wann sein, des herrn administratoris, f. Gn. rebus sic stantibus sich der session für dißmal et praevia solenni protestatione enthallten(Pfalz-Neuburg G, fol. 234–237).
12
 Gute Wiedergabe der Verhandlungen mit Referat der Voten auch in einem fragmentarischen und deshalb undatierten Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. Das Fragment umfasst die Verhandlungen bis zur 2. Umfrage, Votum Pfalz-Veldenz (HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 49–54’. Konz. Knapp ausgewertet bei Ritter, Gründung, 68). Zusammenfassung obiger Beratung bei Häberlin XVIII, 141 f.; Foerster, Sessionsstreit, 62 f.; Stieve, Politik I, 241 f.
a
 Kurpfalz] Henneberg A (fol. 216’) zusätzlich: Zur Sitzung werden zwar Kursachsen und Pfalz-Neuburg geladen, jedoch nicht Sachsen-Weimar und Henneberg. Vgl. Sachsen-Weimar (fol. 192): Am Abend des 19. 7. (9. 7.) Ansage zur Sitzung am 20. 7. (10. 7.) durch Kurpfalz. Dem hennebergischen gesandten aber und mir[Spelt] ist nichts angezeigt worden, derwegen wir nicht dahin kommen[vgl. Nr. 216, Anm. a].
b
 anzuhören] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Kurpfalz (Culmann) proponiert: Einberufung der Sitzung aufgrund der Bitte der Magdeburger Gesandten. Daneben liegt eine Eingabe Manderscheids [Nr. 461 mit Anm. 1] vor, über deren Beratung zu entscheiden ist. Die [protestantischen] Städte wurden zur Sitzung eingeladen, sie haben sich jedoch wegen einer gleichzeitigen Kommission [vgl. Nr. 126] entschuldigt.
13
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
c
–c das … erinnert] Pfalz-Neuburg G (fol. 238) differenzierter: Haben gemäß der Weisung ihres Herren eine außfuerliche deduction schrifft ubergeben, auch begehrt, den gegentheil ad respondendum anzuhallten. /238’/ So seye doch solches[= die Antwort] nicht geschehen, sonnder sy immer nur durch die gehaime kaiserliche räth zur patientz ermanet worden.
14
 Eingabe an den Ks. mit der Weisung Joachim Friedrichs vom 6. 6. (27. 5.) 1594 als Beilage [Nr. 336].
15
 Wohl die weitere Supplikation an den Ks. [Nr. 337].
16
 = Meckbach.
17
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 342.
18
 Weisung vom 29. 6. (19. 6.) 1594: Vgl. als Beilage zu Nr. 342.
19
 Vgl. RR am 13. 7. [Nr. 29].
d
 bewegliche ausführunge] Pfalz-Neuburg G (fol. 238’ f.) differenzierter: Verhandlungen mit den ksl. Räten, die zugesagt haben, Ks. werde den Streit falls nicht beim RT, so doch künftig, /239/ so balld es immer müglich,klären. Auch hat Ks. die katholischen Stände ermahnt, sich zur Magdeburger Schrift zu erklären. Daneben eindringliche Aufforderung, dass die Magdeburger Gesandten die vorstehende grosse noth und das gemeine obligen inn acht haben unnd sich der session halben zu rhue geben wollten.
e
–e muste … interponiren] Hessen (unfol.) differenzierter: die kaißerlichenn wolttenn ihnenn[= den Magdeburger Gesandten] alles das unheill, welches auß dießem vertzuge herrurte, zumeßenn etc., unnd da mann irer Mt. nicht wolle zugefallenn seinn, musten ir Mt. ihre autoritet interponiren.
20
 Vgl. die Verhandlungen am 14. 7. [Nr. 323].
f
–f und … köntte] Hessen (unfol.) differenzierter: Die caesareani in sie gedrungenn, einen reverß, welchenn sie verleßenn[wohl Nr. 345], aber abtzuschreibenn nicht verstattenn wolttenn. Daruff die magdeburgischenn gesagtt, sie konttenn ohnn furwißenn der andernn stendt, weill es einn gemeine sache wehre, denselben nicht annehmenn, sonnderlich musten sie dießes mitt denn kfl. brandenburgischenn communiciren. Darfur die caesareani gebettenn, enndtlich es doch zugelaßenn. Die[Kurbrandenburger Gesandten] mitt ihnenn auch zu denn caesareanis gangenn, die vorgehalttenne commination repetirt unnd exaggerirt unnd sich der beschwertt. Die caesareani zur andtwortt gebenn, es wehre nitt so gemeint, sondernn dem kaißer mustenn hennde unnd fuße gehenn unnd alles fallen laßenn[= die Hoffnung aufgeben]. Pfalz-Neuburg G (fol. 239’) differenzierter zur Beschwerde gegen die Drohung: Haben den ksl. Räten verdeutlicht, es sei nicht gebreuchig, die fürstliche gesandten mitt dergleichen comminationibus abzuweisen. Dann do es uff ir, der gesandten, personen gemeint, so köndten sie selbst erachten, wie schwerlich hinfüro die chur- oder fürsten die Reichs täg besuechen oder dero räthe sich darzu wurden gebrauchen lassen. Da es aber /240/ uff ein decret sollte gedeuttet werden, wollten sie verhoffen, ir gnedigster herr werde mitt demselben in sui praeiudicium de facto nicht beschwert werden.
21
 = die Kurbrandenburger Gesandten.
22
 = die ksl. Räte.
23
 Vgl. die Verhandlungen des Hauses Brandenburg mit ksl. Räten am 15. 7.: Nr. 324.
g
 mittel furgeschlagen] Pfalz-Neuburg G (fol. 240) differenzierter: Die Magdeburger Gesandten haben ettliche mittel vorgeschlagen, allß das die papisten ihnen die session cum protestatione unvergriffenlich lassen oder uff der welltlichen bankh die session gestatten oder doch, dz die ksl. Mt. ir nicht zuwider sein /240’/ liessen, das die evangelische stennde abgesondert der andern zusamen tretten unnd zu rhatt gehn; werden nichts desto weniger alles das jenig thuen, was gehorsamen stenden gebüret. Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Die ksl. Räte haben dies abgelehnt, weil es zu fernerer trennung würde ursach geben. Derwegen dann vorgeschlagenn, ob man sich nicht mit einander vergleichen könnde, das eines jeden recht reservirt würde.Die ksl. Räte haben daraufhin ein entsprechendes Konzept formuliert [Nr. 345].
h
 geschehen] Hessen (unfol.) zusätzlich: nämlich das sein f. Gn. annstadt des stiffts sitzenn mochtenn.
24
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 908–911, Nr. 245 f. S 933–938.
25
 = den ksl. Räten.
26
 Nr. 345.
i
 schrifft geschloßen] Hessen (unfol.) differenzierter: mann woltte ihrem gnst. herrnn seinn ius reserviren unnd einenn revers zu papir bringenn.
27
 = die Magdeburger Gesandten.
28
 Vgl. die Verhandlungen des Hauses Brandenburg mit den ksl. Geheimen Räten am 17. 7.: Nr. 325.
29
 Vgl. Nr. 347, Fassung A.
30
 Vgl. Nr. 236, Nr. 237, Abschnitt B, Nr. 239, Nr. 240, Abschnitt A, Nr. 241, Abschnitt B, Nr. 242.
j
 gesucht] Kurbrandenburg (fol. 397’) zusätzlich: Gesprächsversuch mit den ksl. Räten gestern.
31
 Wohl gemeint: Kardinallegat Madruzzo.
32
 Vgl. knapp: Nr. 327.
33
 Vgl. Nr. 329 mit Anm. 17.
34
 Bezugnahme auf die Vorfälle am 13. 7. [Nr. 29].
35
 = in den Geistlichen Vorbehalt des Religionsfriedens (vgl. RAb 1555, § 18: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
k
–k Schlüge … soltte] Hessen (unfol.) deutlicher: Sie hettenn sich der gepuer endtschuldigtt unnd abgewenndt, das ihnenn woltte zugemeßenn werdenn, alß wann sie das gantze hauptwergk verhindern, da doch dieße contributio ihre maß habe unnd nicht alßbaltt erlegtt wirdt.
36
 Vgl. Nr. 390, Punkt 6.
37
 Verlesen wurde der letzte Entwurf der ksl. Räte [Nr. 347, Fassung Sigle C]. Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 7. (11. 7.) 1594: Verlesen wird nur /515’/ die letzere schrifft (weil die sachen darauff allein bestanden)(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 515’. Or.).
l
 Umfrage] Pfalz-Neuburg G (fol. 242 f.) zusätzlich: Vor Beginn der Umfrage wollen Kurbrandenburg, Brandenburg-Ansbach und Magdeburg die Sitzung verlassen, sie nehmen sodann auf den Einwand von Kurpfalz hin, dass /242’/ sie zuvor allwegen der sachen selbst beigewohnt, ihre Session wieder ein.
m
 Kursachsen] Pfalz-Neuburg G (fol. 242’) differenzierter und zusätzlich vor dem Folgenden: Vortrag des Votums für Kursachsen und zugleich auch für Sachsen-Weimar durch A. Bock. Erinnert an das Engagement Kf. Augusts beim RT 1582 für Magdeburg sowie an den jetzigen Einsatz Kuradministrator Friedrich Wilhelms zuletzt anlässlich der Gesandtschaft von Schleinitz’.
38
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 177, Abschnitt A, Absatz 1; Nr. 178, Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 179, Abschnitt A; Nr. 181, Absatz 1, 2.
39
 = Kritik an der Einnahme der Magdeburger Session am 13. 7. ohne vorherige Unterrichtung des Kuradministrators. Vgl. Nr. 29 mit Anm. 6.
n
–n Unser … zugetragen] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich und abweichend: Da jetzt aber ein Konzept vorliegt, wollen sie zunächst die Stellungnahme der Gesandten des Hauses Brandenburg anhören, da diese am besten wissen, ob sie daßelbig annhemen khönnen oder nicht. Denn sie nicht gewust, was nhun inn den nechisten 8 tagen inn dißer sach weitters were vorgangen.
40
 = Einnahme der Magdeburger Session am 13. 7. [und seitherige Verhandlungen]. Vgl. Anm. n.
o
–o sie … hetten] Pfalz-Neuburg G (fol. 243) eindeutig: sie haben gleichmessigen befelch mitt den magdenburgischen, straßburgischen unnd /243’/ anspachischen gesandten; sollen mitt denselben communicatis consiliis handlen unnd gleichsam für eine person stehn.
41
 = die Sessionsfrage.
42
 = die Magdeburger Gesandten.
p
 soltte] Pfalz-Neuburg G (fol. 245) zusätzlich: Darumb sei dieser conventus angestellt, dz sie der evangelischen stende guettachten vernehmen wöllen.
q
 Wie Saxen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Weil maiora dahin giengen, das Magdeburgk zuvor seine mainung solt anzeigen, ließen sie es darbei bewenden.
43
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338], Abschnitt E.
r
 übergeben] Pfalz-Neuburg G (fol. 245’) zusätzlich: Demnach belässt Administrator Joachim Friedrich es dabei, ire f. Gn. köndten sich ehre unnd gewissens halben der session allso de facto et sine causae cognitione nicht entsetzen lassen.
44
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338], Abschnitte B, C, D.
45
 = eindeutigere Festlegung im Dekret: Klärung der Session durch den Ks. spätestens bis zum nächsten RT.
s
–s Weil … hindern] Pfalz-Neuburg G (fol. 246) differenzierter: Falls die Konkretisierung im Konzept auch nicht gehn wollt, seien sy der meinung, was[sie] ohne verletzung ires gnedigsten herrn fürstlichen reputation thuen köndten, /246’/ dz sie es uff ratification wöllen eingehn, damitt ihnen nicht zugelegt werde, allß wollten sie die gemeine wolfart des Reichs verhindern. Dann sie müessten darneben das bekennen, dz mann so weitt nie gangen unnd ihnen[wie im Dekret] die possess gestanden. Hetten gleichwol ursach, die session ipso facto zubehaupten, aber umb des gemeinen besten willen thuen sie disen vorschlag.
46
 = die Türkengefahr.
t
–t uber … befödern] Hessen (unfol.) differenzierter: denn tumultt, welchenn Saltzburgk erregtt, vonn sich abwendenn unnd Saltzburgk alß dem anstiffter anheimb weißenn unnd darnebenn andeuttenn, ob die stende woll ursach hettenn, sich wegenn dießes zugefugtenn schimpffs zubeschwerenn, wolttenn sie doch vonn der ksl. Mt. nicht absetzenn, sondernn sich zusammen thun unnd einer contribution vergleichen, die sie der ksl. Mt. reichenn woltten, alß nemblich 20 monatt zu eilennder hulff unnd die 60 sub conditione, wofernn denn gravaminibus abgeholffenn wurde.
47
 Antwort an den ksl. Gesandten von Schleinitz vom 5. 3. (23. 2.) 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
48
 Vgl. oben, Anm. 27.
49
 = im ‚Kot‘ stecken bleiben.
u
–u das … möchte] Hessen (unfol.) deutlicher: raten den Magdeburgern, das concept anzunehmenn, wenn es nichtt weitter zubringenn.
50
 = den anderen protestantischen Ständen.
51
 = die kursächsischen Gesandten.
52
 = im ksl. Dekret.
v
–v Der … bleiben] Undatierter Bericht der Kurpfälzer Gesandten (wie Anm. 1, hier fol. 53) deutlicher: Die Salzburger Injurien, /53/ so allen augspurgischen confessions stenden zugefuegt, bei ir Mt. durch ein schreiben zubeclagen, das die evangelische auch wol ursach gehabt, nicht neben inen zusitzen. Jedoch damit ir Mt. sehe, das sie nicht ursach an der distraction, wolt man vorthin seorsim deliberirn, ir Mt. /53’/ mit rath undt that nicht verlassen. Die contribution belangent, het man jungst eine replic[Duplik: Nr. 251] ubergeben. Dabei solt mans bewenden lassen undt deren im werckh nachsetzen.
w
 Halberstadt] Hessen (unfol.) differenzierter: Abgabe des Votums für Halberstadt durch Delius.
53
 Auf ein Lami ausgehen: Ein klägliches Ende nehmen (Grimm, Wörterbuch XII, 83).
x
–x Man … gehen] Hessen (unfol.) [ähnlich Kurbrandenburg (fol. 401)] abweichend: Die magdeburgischen solttenn uff denn revers nichtt gehenn noch denselbenn annehmenn,[sondern als Alternative sollten die evangelischen Stände …]: Wett. Gff. (unfol.): Feststellung, dass mit dem vorgeschlagenen concept weder Magdeburg noch andere evangelische stenndt, so gleichfalß stiffter innhetten, verwhart wehren.
y
 gehen] Undatierter Bericht der Kurpfälzer Gesandten (wie Anm. 1, hier fol. 53’) zusätzlich: Die evangelischen stendt haben bisher an gemeiner sach, das Reich belangendt, nichts versaumbt, hergegen solte auch ir sach undt ir religion so wol als die pabstisch in acht genommen werden. Stehe es nicht in irer Mt. macht, wie ksl. räth sagen, so solt man auch die evangelischen nicht hindern. Magdeburg sei entschuldigt, undt dem saltzburger als turbatori zuzemessen.
z
–z Man … sehgen] Pfalz-Neuburg G (fol. 248’) differenzierter: 3) Die ksl. Mt. werde sehen, welcher theil derselben besser ann die hannd gehet. 4) Bessere correspondentz köndt erhallten werden. 5) Unnd weren die vota liberiora. 6) So würde es auch darzue dienen, das mann den jenigen mitt bessern fuegen zureden köndt, welche es mehr mitt den catholischen hallten unnd doch so guett evangelisch sein wöllen; oder do sy ye lieber mitt den andern communicirn und derselben votis nachfolgen wollten, köndte mann sie daselbsthin weisen.
aa
–aa quia … halten] Pfalz-Neuburg G (fol. 248’) differenzierter: dann meniglich inn der gantzen wellt sey bewusst, dz wir mitt den papisten nicht einig. 8) So könde eben so wol referirt unnd correferirt werden.
ab
 nachdencken] Pfalz-Neuburg G (fol. 248’ f,) zusätzlich: Das Votum wird für Walkenried wiederholt.
54
 = vorzeitige Abreise der Halberstädter Gesandten Tobias Paurmeister und Christoph von der Lippe. Der hier votierende J. Delius war für das Stift Walkenried bevollmächtigt (Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel als Administrator des Stifts Walkenried. Vgl. auch Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 359).
ac
 machen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Replik durch Delius: Er meinnette alle evanngelische furstenn unnd nicht Magdeburgk alleinn. Die halberstattische wehrenn hinnweg gezogenn, weill die magdeburgischenn annfanngs bei der proposition sich in handlung gelaßen[= mit dem Ks. eingelassen], unnd derowegenn hettenn sie gmeinntt, sie wurdenn die sach ersitzenn laßenn.
ad
–ad Excusat … gemeint] Hessen (unfol.) differenzierter: Er hette de futuris unnd nicht praeteritis oder praesentibus geredtt.
55
 = haben am 13. 7. die Sitzung im RR verlassen [Nr. 29].
ae
 rationes] Pfalz-Neuburg G (fol. 250) zusätzlich: Dann wann schon die corpora bei einander sitzen, seien doch die gemuetter weitt vonneinannder; vota seien nicht libera.
af
 Wie Saxen] Pfalz-Neuburg G (fol. 250) abweichend: Der revers sei auß angezogenen ursachen nicht rathsam. Schliesse in effectu allerdings mitt Zwaibrückhen. Wett. Gff. (unfol.): Wüßte zu dem vorgeschlagenen conceptt den magdeburgischen nicht zurhaten. Dann ob wol Sachssen das bonum publicum angezogen, so sey doch mehr an der ehr Gottes unnd befurderung derselben gelegen alß an andern sachen, so von ihrer Mt. angezogen wurden.
ag
 laßen] Pfalz-Neuburg G (fol. 250) zusätzlich: Stimme demnach mitt denen, die da rathen, Magdenburg soll /250’/ es bei dem concept bleiben lassen.
56
 Mgf. Georg Friedrich hatte in der Weisung vom 16. 7. 1594 (6. 7.; Ansbach) die Einnahme der Magdeburger Session durch Meckbach ausdrücklich befürwortet und seinen Gesandten befohlen, /486’/ was ir hierinnen denn magdenburgischen rhätten zu erhalttung unnd handthabung sollichen ires herrn rechten unnd possession behülfflich unnd befürderlichen sein könttet, ir wollet es zue thun nicht underlassen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 485–487’, hier 486’. Or.). In der Weisung vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Ansbach) bedauerte er, dass in der Sessionsfrage mit der Annahme des ksl. Dekrets /532/ bey dieser vorstehenden gueten gelegenheit nicht annderst gehanndhabt unnd erhalten wordenn.Da die Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten gemäß Befehl ihrer Herren, aber selbst davon gefallen, sich auch der Chur Sachsen administrator neben Pfaltz-Neuburg gar abgesondert,ließ der Mgf. es dabei bewenden. Seine Gesandten sollten jedoch bei Kurpfalz anregen, dass durch die evangelischen Stände /532’/ in gemein bey der ksl. Mt. uff benennung einer gewiesen zeitt getrungenn würde, inn welcher solcher session striedt aigentlich erörtert werden solt(ebd., fol. 532–534’, hier 532 f. Or.).
57
 = das Verlassen des RR am 13. 7. durch die katholischen Stände [Nr. 29].
58
 = den katholischen Ständen.
59
 Beim RT sind keine Verhandlungen der Halberstädter oder Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten mit dem Ks. um einen entsprechenden Revers dokumentiert, sondern lediglich der Sessionsverzicht auf Bitte des Ks. hin. Auf diesbezügliche Unterredungen vor der RT-Eröffnung verwies der Ks. auch in der Instruktion für C. von Schleinitz an Hg. Heinrich Julius vom 10. 6. 1594 (Nr. 338, Abschnitt C, fol. 295 f.). Im FR wurde keine Session für Halberstadt eingenommen, sondern, auch im Zusammenhang mit den aktuellen Verhandlungen um die Magdeburger Session, das Halberstädter Votum erst ab 23. 7. durch Braunschweig-Wolfenbüttel als Wiederholung des eigenen Votums vorgebracht (Österreich, fol. 65 [Nr. 83] mit Anm. 20). Den Widerstand Braunschweig-Wolfenbüttels gegen den Sessionsverzicht Magdeburgs betont Stieve, Politik I, 242.
60
 = allen katholischen Ständen.
ah
 aufgewiggelt] Pfalz-Neuburg G (fol. 251) zusätzlich: Sollte nun darzue stillgeschwigen werden, dz Saltzburg alle andere uffgemahnt und uffgewigelt, werd es den evangelischen stenden sehr verkleinerlich sein. Derwegen hallt er auch darfür, dz mann uff ein solche schrifft bedacht sey, wie vor ihnen davon geredt worden.
ai
–ai weil … gehörig] Hessen (unfol.) differenzierter: Vernehmenn derowegenn gernn, das die magdeburgischenn vonn ihrenn rechtenn was abweichenn woltten, sonderlich weill dießer punct der session auch in die gravamina gebrachtt, welche der ksl. Mt. ubergebenn, die sich auch erbottenn, dießelbenn zuerledigenn. Derowegenn mustenn sie sich[bis] dahinn geduldenn. Und weill die magdeburgischen selbst denn reverß vor genugsam hieltenn, so ließenn wir es auch geschehenn, das sie ihnenn annehmenn. Wegenn des schreibenns konttenn wir unns mit ihnenn leicht vergleichenn, wenn nur alleinn die separation deß furstenn raths wurde außgelaßenn.
aj
–aj darauf … est] Hessen (unfol.) differenzierter: mit dem zwar die plura kontenn verhuetett werdenn, die sonstenn fundamentum omnis prudentiae[!] uff reichstagenn wehren, da es doch heiße „pondere non minore tuenda causa bona est“; so hettenn wir doch keinen bevelch, uff solche sonnderung zu gehenn.
61
 Vgl. dazu die spätere, dem Votum teils widersprechende Weisung Lgf. Moritz’ vom 4. 8. 1594 (25. 7.; Rotenburg an der Fulda): Lgf. stellte infrage, wie unnd mit was fuegenn sie[= Magdeburger Gesandte] denn gemeinenn evanngelischenn stenndenn anmuetenn oder auch dieselbenn vor sich selbstett ursachen gewinnenn soltenn, das sie sich diesser sachenn mehr denn die prinncipallnn selbstett, die es haubttsachlichen annlanngt, annehmenn unnd deßwegenn einn schreibenn ann die ksl. Mt. thun solten. […] Unnd woltenn wir es wohll darfur halttenn, ob gleich etzliche stende dergleichenn sachenn habenn unnd derowegenn hierinnen interessiret, das die ihr rechtt sonnstett inn anndere wege mit einer geburlichenn protestation wohl verwaren konntenn. Viehl weniger aber konnenn wir guett heissenn, das mann sich derenn gestaldtt, wie etzliche meinenn, trennenn unnd die evanngelischenn einenn eigenenn rath unnd die papistischenn ihrenn sonndernn rath auch habenn soltenn. Dann wie solchs eine große trennung geberet unnd dieselbe auch ohne gefahr nicht abgehenn wurde, also verstehenn wir auch nicht, das darmit dem uberstimmenn vorgebauett oder auch das durchauß abgewenndet seye, weill je nichsto weniger der papistische hauffe bey einnannder unnd die ebenn so wohll unnd mehr bey einnannder das mehrer dann inn gesambtem rath machenn konnenn[= geht trotz der itio in partes von Stimmenzählung aus], da jhe sonnstet wohll zun[!] zeittenn vonn ihnen, papistischenn, inn andernn sachenn dießen stenden einn beyfall geschicht; das uf einenn solchenn fall der sonnderung der rethe nicht geschehenn konntte.Auch würde mit dieser Änderung fast einn neue forma in Imperio[korr. aus: neue forma Imperii] einngefueret. Lgf. rät von einer Eingabe an den Ks. ab und befürwortet, es beim ksl. Revers, der allerdings um eine feste Frist für die Klärung der Sessionsfrage ergänzt werden sollte, bewenden zu lassen (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Kop.).
ak
–ak Hessen-Marburg … (Georg)] Pfalz-Neuburg G (fol. 252) eindeutig: Das Votum gibt Hessen-Marburg ab, Hessen-Darmstadt schließt sich diesem sowie Hessen-Kassel an.
al
–al Dem … zugehen] Pfalz-Neuburg G (fol. 252) differenzierter: Votieren wie bisher, das die eilende hilf der 20 monat pure unnd ohn einichen anhang, die beharrliche aber nicht zwar cum conditione, sonnder cum modo solle bewilliget werden, dergestallt, das die ksl. Mt. desto mehr ursach haben, den geclagten gravaminibus abzuhelfen.
am
 zuthuen] Pfalz-Neuburg G (fol. 252) zusätzlich: Votum Baden-Durlach [Georg Friedrich]: Ebenso.
an
 Wie vorige] Pfalz-Neuburg G (fol. 252’) eindeutig: Mitt Zwaibrückhen. Kurbrandenburg (fol. 403’) [sinngemäß auch Wett. Gff. (unfol.)] anders: Lesst es bey dem mehrern.
62
 = das Dekret des Ks.
ao
–ao Die … zutrennen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Befürworten, das zu erhalltung der evangelischen stennden glimpffs uber Saltzburgk geclagt wurde. Ob man zugleich in sollicher schrifft umb separation des fursten rhats solte anhalten: Dieweill ungleiche vota darin weren vorgefallen, verglichen[wir] uns mit dem mheren, wiewol wir fast solche separation unsers theilß wol sehen möchten.
ap
 einig] Pfalz-Neuburg G (fol. 252’) zusätzlich: dass der Revers sollt angenommen werde[n].
aq
 hette] Hessen (unfol.) zusätzlich: Deshalb Vertagung bis morgen. Pfalz-Neuburg G (fol. 253): Der genaue Sitzungstermin wird vorerst nicht vereinbart. Erst am Abend wird für kommenden Tag, 7 Uhr, in die Kurpfälzer Herberge angesagt.
63
 Vgl. Nr. 182, Abschnitt A.
ar
 gefallen] Pfalz-Neuburg G (fol. 253) zusätzlich: Wollten aber auch nicht gern den moderatioribus consiliis oder was durchs mehrer beschlossen würdet, entgegen sein.Doch muss für diesen Fall der Revers […].
64
 = der anderen protestantischen Stände.
65
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten vom 21. 7. (wie Abschnitt A, Anm. 2, hier fol. 13).
66
 Bezugnahme auf das letzte kursächsische Votum im Plenum am Vormittag.
a
 der protestantischen Stände] Henneberg A (fol. 218’) differenzierter: Einberufung der Sitzung durch Kurpfalz für Vormittag, 7 Uhr. Dazu werden auch Sachsen-Weimar und Henneberg geladen, /219/ mitt entschuldigung[unterbliebene Ansage am Vortag: Nr. 215, Anm. a], das man nicht gewust, das ermelte gesanten ir eigen losament gehabtt, sondern man hette gemeint, es were mitt den churfurstlichen sächsischen alles ein werck.Da aber Kursachsen nunmehr nicht teilnimmt und erklärt, es beim gestrigen Votum zu belassen, und konten sich auch der vorhabenden protestationschrifftt ghar nicht theillhafftig machen, seindt also auch die weimarischen, coburgische und hennenbergische abgesanten zu diesem convent auch nicht kommen.
1
 Teilnehmende Stände gemäß der Umfrageliste in Kurbrandenburg, fol. 404’–408.
2
 Nr. 347, Fassung mit Sigle C.
b
–b wie … anzustellen] Ulm (fol. 64’) differenzierter: Weil durch Saltzburg ein sollcher praejudicialischer actus fürgangen, der allen stenden sonderlich augspurgischer confession zu mercklichem schimpff und spott gereichen thette, ob nit ein notturfft sein wolte, von wegen solcher gefärlichen trennung und secession der gaistlichen die ksl. Mt. derselben unfuegs zuerinnern und, welcher gestallt dardurch nit allain die Reichs geschefft verhindert, sonder auch ir ksl. Mt. und die noth deß ungerischen kriegs wesens uffgehalten worden weren, zu gemuet zu füern und zu bitten, mit den gaistlichen zuverfüegen, sich solcher absönderung im Reichs rath hinfürtter zu enthalten.
3
 Nr. 404.
c
 werde] Kurbrandenburg (fol. 405) zusätzlich: Votum Halberstadt: Wie am Vortag.
4
 = mit der beharrlichen Hilfe.
d
 wurde] Kurbrandenburg (fol. 405’) zusätzlich: Votum Braunschweig-Calenberg: Wie Braunschweig-[Wolfenbüttel].
5
 = der Administrator von Magdeburg als ausschreibender F. im Niedersächsischen Kreis.
e
 werden] Hessen (unfol.) zusätzlich: auch weil damitt nichts außgerichtett wurde, irer ksl. Mt. auch woll zuvor der anfanng des tumults bekanndt; auch etzliche difficultiren mochtenn, daßelb zu subscribiren.
f
 sey] Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich: Seie 20 monat pure zubewilligen, mit dem ubrigen, biß solchen abgeholffen, inzuhalten.
6
 Zur Position Hg. Friedrichs von Württemberg im Sessionsstreit vgl. auch Sattler, Geschichte V, 177; Stieve, Politik I, 233 mit Anm. 4; Leeb, Sessionsstreit, 36.
g
–g das … wurde] Hessen (unfol.) deutlicher: das der terminus vor dem kunfftigenn Reichs- oder deputation tag mecht erhalttenn werdenn.
7
 = Frist bis zur Klärung der Sessionsfrage.
8
 = beim Verlassen des RR am 13. 7. [Nr. 29].
9
 Vgl. dazu die Weisung Lgf. Moritz’ vom 4. 8. (Anm. 50 bei Nr. 215, Abschnitt B), in der er zudem die im Votum nicht angesprochene Konditionierung der Türkenhilfe kommentierte: Will man allein die eilende Hilfe pureund die beharrliche sub conditioneeiner Abhilfe der Gravamina bewilligen, muss er es geschehen lassen, er kann aber nicht befinden, das es rathsamb oder darmit etwas weitters denn einn lauter verweiß zuerlanngenn unnd nichstoweniger denn anndernn mit der steur werde gevolget seinn muessen.
h
 excepta separatione] Hessen (unfol.) differenzierter: es ließe sich mitt der schleunigenn enderung[konfessionelle Teilung des FR] nicht thun; wehre formae et ipsius essentiae mutatio.
i
 Hessen-Marburg] Hessen (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Klotz vor.
10
 = zum Direktorium des FR.
11
 Vgl. Nr. 467.
j
 30 monath] Ulm (fol. 65’) abweichend: 48 monat.
12
 Vgl. Nr. 271: Bedingte Bewilligung von 48 Römermonaten beharrlicher Hilfe.
k
–k das … werdenn] Hessen (unfol.) differenzierter: würde man sich in der Sessionsfrage mit einem Revers  laßenn abweißenn, so werde mann es bei denn ubrigenn auch thun.
l
 were] Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich: und sich der magdenburgischen session in gemein der gestalt angenommen, dz den andern gravaminibus weniger nit abgeholffen werden solte.
13
 Vgl. Nr. 182, Abschnitt A.
m
–m so … separation] Hessen (unfol.) differenzierter: wo mann sich uff was schließlichs in demselbenn wegenn der contribution ercleren wurde, wehre es in effectu die separatio.
n
 werden] Ulm (fol. 65) deutlicher [als Resümee]: Betonung, dass nicht nur die Mehrheit und sonderlich die vom hauß Brandenburg, sonder auch der magdenburgisch selbst darfür gehallten, das umb des gemainen werckhs wolfarth und befürderung willen uff den uberraichten reverß […] von der session wol abzuweichen.
14
 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 27. 7. (17. 7.) 1594: /202’ f./ Da die geistlichen Stände die Magdeburger Session als eine religion- und gemeine sachedeklarierten und in ihrem Rat vorbrachten, legten sie diese auch den evangelischen Ständen vor. Dabei votierte die Mehrheit für die Annahme einer /203/ vorgleichunggemäß dem Konzept für ein Dekret, ihrer viel aber seindt darauf gangen, das man bey der session bleiben und sich davon nicht wenden laßen soltte, auch die contribution, so damals noch nicht gantz geschloßen gewesen, eh nicht bewilligen soltte, es wehre dann diese sache endtlichen erlediget und den andern gravaminibus maß getroffen. Weil nuhn dieses zu einer gewißen zerruttung außgeschlagen wehre und wir gleichwol darbey vormercket, das man euer kfl. Gn. und das löbliche hauß Brandenburgk in diesen gantz beschwerlichen und vorhasten sachen wolte vorfechten laßen und hernach ihrer viel ihre sachen auch also mit durchdringen, haben wier, so wohl auch die furstlichen magdeburgischen, deßen nicht unzeitige bedencken gehabt und es umb so viel mehr bey obahngeregtem receß, weil es weiter nicht zu bringen gewesen, vorbleiben laßen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. XX, fol. 202–204’, hier 202’ f. Or.).
o
–o Neben … wolte] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter und zusätzlich: Hiebevor were irem gnst. herrn auch ein revers gegeben worden, aber so weit nit gangen, irem gnst. herrn khein titul gegeben und dergleichen. Solten sy es jetz der ksl. Mt. abschlahen, sorgen sy undanckh bei iren f. Gn. und dem capitul. Seie demnach besser dan ein protestation. Vermeinen, sich aber dadurch von den gemeinen gravaminibus gar nit abzusondern, wolten sonsten nit erschinen sein, sonder allein simpliciter protestirt haben, waß jetz nit erhalten werden mag, dz es uff ratification wider herein zupringen. Geschehe dise consultation in guten vertrauen und were der ksl. rhät begeren, dz solcher revers in geheim gehalten wurde. Ob woll copei davon begert worden, so hatt doch Dr. Meckbach denselben nhur abgelesen, aber copei aus jetz gemelten ursachen mitzutheilen verweigert.
15
 Vgl. zur Magdeburger Rechtfertigung auch den Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 29. 7. (19. 7.) 1594: Der Ks. habe zum hochsten ir ehr undt gewissen angezogen, hab man in zugemessen, das sie an allem schuld. Da sie ein andern weg gewist, wolten sie den an handt genommen haben. […] Ob es nun wol das ansehen, es mochten praejuditien darhinder steckhen, sei es doch nicht. Hab man in vorhin auch reverß geben, sei aber noch nie so weit komen, dz man in der possession gestanden. Soltens nicht annehmen, mochts inen konfftig vom capitul verwiesen werden, auch ir Mt. gar forn[!] kopff stossen(HStA München, K. blau 131/1–2, unfol. Unvollständige Kop.).
p
 zuennthalltenn] Hessen (unfol.) zusätzlich: Das schreiben sei also zumachenn, das der separation und contribution in demßelbenn nicht gedachtt werde.
q
–q so … würde] Württemberg (fol. 637’) abweichend: Wenngleich erwogen wird, dass die evangelischen Stände sich beim Ks. sonderlich wider Saltzburg der absünderung halb beschweren solten, so hat man doch für rathsamer gehalten, es dabey beruhen zu laßen. Nürnberg (fol. 109) abweichend: Es wird eine diesbezügliche Eingabe beschlossen, allein zu dem ende, damit ihr Mt. sehen und spüren köndt, wer zu disem uffstandt ursach geben und schuld hab, und das dannocht /109’/ die evangelischen stende auch begerten, zusamen zu setzen und an diser zerrüttung mißfallen truegen. Aber der contribution halben nichts in der schrifft gemeldet werden solt[Randvermerk: Die Eingabe wurde nicht zur Abschrift gegeben]. Kurbrandenburg (fol. 410’) wie Textvorlage: Konstituierung eines Ausschusses.
r
 zuvergleichen] Ulm (fol. 65’) zusätzlich: für den Ausschuss wird auch ein adjunction von den stötten erfordert. Aber weil /66/ solche die obern stendt betreffen thette, haben die stött dise adjunction für unnöttig geachtet.
16
 Diesbezügliche Ausschussberatungen sind nicht dokumentiert, auch liegt keine entsprechende Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. vor (vgl. auch Anm. q).
17
 Vgl. Nr. 328.
s
 wordenn] Hessen (unfol.) zusätzlich: Aus der Ansage in RR ist abzunehmenn, das die magdeburgischenn mitt denn kaißerlichen verglichenn, auch vielleicht so weitt, wo fernn die andernn evanngelische es willigenn unnd eingehenn wurdenn etc. Da aber die meistenn ihnen hettenn wiederratenn, das concept annzunehmenn, hettenn sie zweiffels ohnne denn unglimpff uff dießelbenn geworffenn, alß wann die es nichtt verstattenn wolttenn.
1
 Die übrigen überprüften Protokolle zeichnen die Sitzung nicht auf.
2
 Vgl. die Beratung im FR am 11. 7.: Augsburg, unfol. [Nr. 79].
3
 Vgl. Kursachsen, fol. 273’–283’ [Nr. 28], fol. 295–308 [Nr. 30].
4
 Vgl. das Korreferat von KR und FR am Nachmittag des 27. 7.: Kursachsen, fol. 390’–395 [Nr. 37]; Würzburg B, fol. 157; Jülich-Berg, fol. 201–205 [Nr. 85].
5
 Vgl. Nr. 79, Anm. ac.
a
 Stände] Speyer A (fol. 396’) zusätzlich: Zusammenkunft um 6 Uhr.
1
 Alle für diese Sitzung vorliegenden Protokolle verzeichnen im Folgenden nur das Vorbringen des Straßburger Gesandten. Aachen wird lediglich in der Umfrage kurz erwähnt.
b
–b weil… anzuhalltenn] Nürnberg (fol. 142) anders: weil in den Gravamina auch die Forderung enthalten ist, dass der Ks. seinen Herrn mit Sitz und Stimme in FR zulässt und den herzogen von Lottringen in ansehung uffge- /142’/ richten pacification abschids von aller thetligkeit abweisen wolt[Nr. 390, Punkt 13]. Weil aber Lottringen bey dem halben theil gueter, so desselben fürgeben nach ihme assignirt worden sein solten, nicht benuegig, sonder erst neulich zwen closterhöf eingezogen[vgl. Anm. 62 bei Nr. 390], hett sein gnediger herr ihme derwegen zugeschriben und bevohlen, die gravamina zuurgiren und dahin zu declariren, daß seiner f. Gn. will und mainung niemals gewesen, den halben theil stiffts anzunemen und sich davon contentiren zulassen.
2
 Straßburger Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 mit der vorübergehenden Aufteilung der Ämter und Gefälle des Hst. an beide Parteien (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2).
3
 Eine Eingabe an den Ks. konnte in den ausgewerteten Aktenbeständen nicht aufgefunden werden. Vgl. Anm. b.
4
 Dieses Schreiben konnte nicht aufgefunden werden. Vgl. das vorherige Schreiben Johann Georgs an protestantische Stände vom 18. 4. (8. 4.) 1594 (Anm. 2 bei Nr. 156) sowie Schreiben gemeinsam mit dem protestantischen Straßburger Domkapitel vom 7. 5. (27. 4.) 1594: Nochmalige Bitte, den Verordneten [Berchtold] beim RT in der Straßburger Frage und im diesbezüglichen Bemühen um die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts zu unterstützen. Nachweise (Auswahl): StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. (Or. an Lgf. Moritz von Hessen); HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 722–722a’ (Or. an Hg. Friedrich von Württemberg); NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 174–175’ (Or. an Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel). Referat: Häberlin XVIII, 598–600; vgl. Stieve, Politik II, 128.
5
 Nr. 416.
c
 Gesandte] Nürnberg (fol. 143) zusätzlich: Dazu Bitte Berchtolds, uff mittel bedacht zu sein, wie solche der ksl. Mt. ubergeben und den gravaminibus beygebracht werden möchte[n]. Dann ob wol in diser straßburgischen sach commissarier[!] verordnet, wöll doch der lottringer auß dem stifft Straßburg nicht abgeschafft und der gantze stifft seinem gn. herrn, wie solcher ihme mehr alß einem außlendischen potentaten zu gönnen, völliglich eingeraumbt werden.
6
 Quadruplik der Reichsstände zum 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 253], fol. 80’ [Es werden auch … daselbsthin zuremittirn.].
d
–d inn … abgeholffen] Nürnberg (fol. 143’) deutlicher: daß man[die bereits zugesagte] eyllendt und beharrlich turckenhilff indefinite uff abhelffung der aachischen und straßburgischen sachen stellet und sich ercläret, inmittels nichts zucontribuiren.
e
 abgeholffen] Nürnberg (fol. 143’) zusätzlich: Da man für 8 Uhr [ULM (fol. 86’): 7 Uhr] in den RR berufen wird, muss die Umfrage vertagt werden [vgl. Nr. 219].
a
 Verhandlungen der protestantischen Stände] Hessen (unfol.) differenzierter: Zusammenkunft um 6 Uhr morgens. Versammelt ist einn theill evanngelischer stennde.
b
 fortzusetzen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Beratung konkret zur Frage, ob für Straßburg eine gesonderte Interzession an den Ks. gerichtet oder die Problematik in eine etwaige Anmahnung zu den Gravamina aufgenommen werden soll.
1
 Vgl. die Umfrage am 1. 8.: Letzter Votant war Pfalz-Zweibrücken [Nr. 218].
c
 protestation schrifft] Kurbrandenburg (fol. 517) differenzierter und zusätzlich: Protest gegen den RAb bei dessen Verlesung. Wan die stendt zusamen haltten, werdt man mit den fiscalischen processen nicht vorfahrenn konnen.
2
 Vgl. dazu die Weisung Mgf. Georg Friedrichs vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Ansbach): Billigt, dass die ersten beiden Termine der Türkenhilfe erlegt werden, damit Ks. sieht, dass man ihn im /532’/ vorstehenden nottfall zuverlassen oder privat sachen dem gemeinem defension werck vorzusetzenn nicht gemeint.Doch sollen die evangelischen Stände erklären, auch wenn Kursachsen und Pfalz-Neuburg sich absondern, /533/ wofern ir ksl. Mt. den uberraichten gravaminibus oder doch den vornembsten derselben uff jetziger werenden Reichs versamblung nicht abhelffen werde, das mann alßdann derselben uber obgemelte erst zween termin an fernern contribution nichts erlegen könne oder wölle(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 532–534’, hier 532’ f. Or.).
d
 annhemen] Kurbrandenburg (fol. 517’) zusätzlich: weil er nicht dabei gewesen; hab kein bevehl.
e
–e oder … zustellenn] Hessen (unfol.) differenzierter: so wehre genug, da man bei der ksl. Mt. unnderthennigst erhaltten kontte, das ir Mt. in denn kunfftigen abschiedt bringenn ließe, das denn gravaminibus mochte uff kunfftigenn deputation tag oder andernn Reichs versamblung abgeholffenn werdenn.
f
 vorbringen] Hessen (unfol.) zusätzlich: weil jetzt alle Stände in den Kurien beraten.
g
 an] Nürnberg (fol. 151’) zusätzlich: Eine Abordnung soll den Hg. auffordern, noch einige Tage zu bleiben oder seine Gesandten entsprechend anzuweisen. Württemberg (fol. 649’) zusätzlich: Als der Hg. am 3. 8. (24. 7.) ins Rathaus kommt, bringt ihm eine Abordnung vor: Sind hoch erfreut, daß ihre f. Gn. sich der gemeinen sachen so treulich angenommen, sonderlich weil andere sich derselben wenig beladen wöllen. Und hetten ungern vernommen, dz ihre f. Gn. hinweg raisen solte; mit bitt, noch ein tag etlich alhie zupleiben. Da aber nicht, daß ihre f. Gn. dero räth bevelch hinderlaßen, sich der gravaminum anzunemmen und daß werckh also zucontinuiren, sonderlich auch mit Straßburg und Aach denselben als baldt zuhelffen, den übrigen gravaminibus vor laistung der beharrlichen hülff abzuhelffen. Hg. antwortet persönlich: Wäre er früher ersucht worden, so wollte er sich noch ein tag etlich alhie uffgehalten haben. Weil aber ihr f. Gn. alberait erlaubnus, khönden ihr f. Gn. nit wohl lenger verharren. /650/ Wolten aber dero räth bevelch hinderlaßen, die notturfft helffen fürzunemmen. So wolten ihr f. Gn. auch die ksl. Mt. bey dero abschiedt anjetzo selber underthenigst erinnern.
h
 werden] Nürnberg (fol. 150’) zusätzlich als vorläufiges Resümee (protokolliert noch am Vormittag): Weil seit der letzten Beratung [Nr. 218] die weitere ksl. Resolution zum 1. HA erfolgt ist [Nr. 254], in der die bewilligte türckenhilff pro pura angenommen, aber /151/ der evangelischen gravaminum allein in genere gedacht worden,soll Ks. erinnert werden, mit was condition die evangelische stende die hilff bewilligt; mit bitt, berürten gravaminibus wo nicht allen alhie abzuhelffen, yedoch denselben solche zil und maß zugeben, damit ein unpartheyscher deputationtag von gleicher anzal personen beeder religion verordnet, welcher uff den Martium anticipirt, und dem Reichs abschid einverleibt werden solt, berürte gravamina uff dem deputationtag endtlich zuerledigen.Insbesondere wird Ks. aufgefordert, die Exekution gegen die Stadt Aachen zu suspendieren sowie das Hst. Straßburg beim letzten Pazifikationsabschied zu belassen und alle tätlichen Auseinandersetzungen noch während des RT zu unterbinden. Unterbleibt dies, hetten ihre Mt. zu erachten, /151’/ daß die evangelischen stende mit der contribution zuruck halten und die beharrlich hilff in ein stecken gerathen möcht.Zudem soll ein Protest vorbereitet und für den Fall, dass die Klärung der Gravamina im RAb nicht erwähnt wird, bei dessen Verlesung publice in aller stende gegenwartt insinuirt werden. Hessen (unfol.) zusätzlich: Da die Straßburger Frage ohnehin in den Gravamina enthalten ist, wird keine separate Interzession eingereicht.
3
 Vgl. dazu Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 6. 8. (27. 7.) 1594: Wegen der Gravamina hat zuletzt der Hg. von Württemberg am 3. 8. (24. 7.) beim Ks. /243/ wiederumb sollicitiret und von der ksl. Mt. zur andtwort /243’/ bekommen, das den gravaminibus bey diesem Reichs tage nicht köntte abgeholffen werden. Es wolten aber ir ksl. Mt. darob sein, dz es förderlichst so viel nur muglichen geschehen solle. Darbey wir besorgen, es bleiben werde, dieweil die chur- und fursten nuhn alle vorrucket und der churfurst zu Cöln alleine noch hier ist, deßen kfl. Gn. sich doch der Reichs sachen nuhnmehr nicht viel mehr annehmen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 243–244’, hier 243 f. Or.). Zur Beurteilung Hg. Friedrichs von Württemberg vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 5. 8. (26. 7.) 1594: Wenngleich der Hg. /200/ in religione beschaffen, wie bewusst, so müsten wir doch bekhennen und seiner f. Gn. mit rhum nachsagen, das sie sich, sovil die politica und derenthalb uberreichte gravamina belangen thutt, im rhatt unnd sonsten gegen ksl. Mt. gantz furstlich unnd wol erzeigt und verhalten und seiner f. Gn. selbst anzeig nach bei ksl. Mt. zu mehr dan einen mal umb erledigung berurter gravaminum mundliches anregen gethan.Empfehlen dem Kf. die Bitte an den Hg., bei dieser Haltung zuverharren unnd, das gemeine besste furter wie bißher mit befurdern zuhelffen, nicht zuunnderlassen, damitt also sein f. Gn. desto mehr an der handt behalten wurde(HStA München, K. schwarz 16700, fol. 197–200’, hier 200. Konz.).
4
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 405]. Randvermerk in Nürnberg (fol. 155): Das Konz. in dieser Form ist nicht abgangen, sonder geendert worden.
5
 Vgl. dazu Weisung Kf. Johann Georgs vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Thamm): Wiederholt bezüglich der Gravamina, /473/ das wir das werck weder allein heben noch den unglimpf auf uns laden konnen. Wann nun gemeine stände beysammen bleiben, haben wir uns von denen nicht zu sondern. Doch das alles mit gebürlicher bescheidenheit vor- /473’/ handelt werde.Da das Anliegen aber keinem fast recht ernst scheinet, so wurdet ihr auch sehen, wie weit nach dem vorlauf in sachen sich eintzulaßenn oder nicht. Unnd demnach, weil fast alle pure die contribution bewilligenn, habenn wir solches vor uns nicht hart zu fechtten, alß der wir am weinigsten specialia gravamina habenn, unnd konnen es woll gehenn laßen unndt in deme indifferentes sein; doch das es alles angestalt werde, das ihre ksl. Mt. zu spüren, das wir sie zu hindern gar nicht bedachtt(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 473–478’, hier 473 f. Or.).
6
 Erste Beratung im KR am 7. 7.: Kursachsen, fol. 259–261’ [Nr. 25]; Fortsetzung erst am 10. 8.: Ebd., fol. 492–499 [Nr. 48].
i
 khöndtt] Kurbrandenburg (fol. 519’) zusätzlich: Bitten nochmals um Unterstützung im Widerspruch gegen die Aufteilung des Hst. [vgl. Nr. 218 mit Anm. b], damit es desselben stiffts wegen nit daß ansehen habe, als ob man mitt dem halben stifft wolte friedlich sein.
7
 Administrator Johann Georg von Straßburg hatte am 20. 7. 1594 (10. 7.; Straßburg) andere protestantische Ff. zum Junktim aufgefordert, da /508/ es die rechte zeitt seye, uff der würckhlichen abschaffung der gravaminum bestendig zuverharren und ehe und zuvor dieselbe durchauß erhaltten, an der contribution nichts zu erlegen.Er verwies auf die Entwicklung im niederländischen Krieg zu Ungunsten Spaniens sowie die Lage in Ungarn. Die evangelischen Stände sollten diese /508’/ schickhung Gottesnutzen, denn was helfen ihnen Erfolge des Ks. in Ungarn, wenn sie selbst im Reich der gestalt, wie nuhn sovil jahr hero geschehen, von andern außländischen mehr als turckischen /509/ barbarischer weise […] soltten geplagt werden(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 508–509’. Or. an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or. an Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach).
j
 gebetten] Kurbrandenburg (fol. 519’) eindeutig: Petition in der beylagzur Anmahnung an den Ks. [Bezugnahme auf Nr. 416.]
k
 unumbgengliche notturfft] Kurbrandenburg (fol. 520) zusätzlich: Ks. würde sonst der stennd bewilligung pro pura haltten, wan sie soltt[en] still schweigen. Die commination ist nicht auszulassen.
l
 würden] Kurbrandenburg (fol. 520) zusätzlich: Bittet um eine Abschrift des Konz.
8
 Vgl. die Weisung Lgf. Moritz’ vom 14. 7. 1594 (Anm. 11 bei Nr. 207, Abschnitt A).
9
 = Kardinal Karl von Lothringen, Bf. von Metz.
m
 uffhallten] Nürnberg (fol. 155’ f.) zusätzlich als Beschluss: Man hat die Forderung nach dem RDT in der Anmahnung /156/ außgelassen und sich verglichen, weil man noch nicht gewiß, waß gestallt die ksl. Mt. sich uff dise erinnerung resolviren möcht, das ein sondere schrifft saltem provisionaliter gestellt und alßdann erst ubergeben werden solt.
a
 protestantischen Stände] Hessen (unfol.) differenzierter: Versammelt ist ein theill evangelischer chur- und fursten gesandte. Speyer B (fol. 529) zusätzlich: Zusammenkunft um 6 Uhr morgens.
1
 Vgl. Anm. 2 bei Nr. 293.
b
 ksl. Resolution] Hessen (unfol.) zusätzlich: der man entnimmt, das die deputation nicht wolle von beiden relligionen in gleicher anzahl genommen werden.
2
 Bezugnahme auf die Replik des Ks. zum 3.–6. HA, im RR verlesen am 4. 8. [Nr. 260].
c
 unnd] Hessen (unfol.) abweichend und korrekt: oder.
3
 Vgl. Beratung am 3. 8. [Nr. 219], angeregt im Votum Braunschweig-Wolfenbüttels.
4
 Vgl. Nr. 219(Votum Württemberg) mit Anm. g und Anm. 3.
5
 Die Textvorlage nennt nur „Pommern“. Zuordnung anhand Pommern-Wolgast (fol. 92).
6
 = das am 3. 8. beratene Kurpfälzer Konzept.
7
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 405]. Die hier beschlossene Ergänzung vgl. ebd., Anm. o.
8
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 510].
9
 Die hier verlesene Fassung entspricht der in der Ausfertigung [Nr. 509] als Nachweis B dokumentierten Vorstufe.
10
 Der Brandenburg-Ansbacher Gesandte Brandner berichtete Mgf. Georg Friedrich am 7. 8. (28. 7.) 1594 über die Verhandlungen zum Protest. Die Forderung des Straßburger Gesandten um die Aufnahme der Freistellung hat /572/ der mehrer thail inn bedencken genommen.Er, Brandner, wollte sich ohne Befehl dazu nicht äußern, weil im Anschluss an den Heilbronner Tag gegen die Freistellung eingewandt wurde, mit dem Beharren darauf werde nichts erreicht, sondern /572’/ vielmehr ungunst unnd wiederwillen zugewartten sey.Die Kurbrandenburger Gesandten teilten ihm mit, dass sie sich der Freistellung instruktionsgemäß nitt kontten annehmen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 569–574’, hier 572–573. Or.). Mgf. Georg Friedrich billigte in der Weisung vom 9. 8. 1594 (30. 7.; Ansbach) die Übergabe des Protests, riet aber von der Aufnahme der Freistellung ab, weil man damit nichts erreichen werde, nachdem /584/ sich alberait die vornembsten evangelische stende davon abgesondert(ebd., fol. 583–585’, hier 584. Konz.). Vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 221.
11
 Vgl. Ulm, fol. 108’–109’ [Nr. 143], fol. 110 f. [Nr. 144].
a
 Stände] Nürnberg (fol. 171) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag. Noch vor der Beratungsaufnahme werden Gesandte Württembergs sowie der Städte Regensburg und Straßburg in das Rathaus zum Redaktionsausschuss für den RAb berufen. [Vgl. Nr. 152.]
1
 Nr. 405.
2
 Nr. 220.
b
 zuvergleichen] Nürnberg (fol. 171’) zusätzlich: Zunächst Vereinbarung der höheren protestantischen Stände mit den Gesandten der Städte, ihre underschidliche protestationes[Nr. 510 mit Anm. 11, 13; Nr. 509] in ain corpus zu bringen, dieweil die materien und contenta einander fast gleich lauttendt.Hauptpunkt der folgenden Beratung ist die Frage, ob der Protest dem Ks. übergeben oder ob er vor Notar und Zeugen abgelegt sowie als Notariatsinstrument der Mainzer Kanzlei und dem RKG insinuiert werden soll.
3
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 510].
c
–c ut … vorkhommen] Nürnberg (fol. 171’) deutlicher: Übergabe durch einen Ausschuss an den Ks. hätte keine vim probationis, und zu entfliehung der fiscalischen /172/ proceß nicht genugsam.
4
 Vgl. zur jetzigen Billigung das Votum am 6. 8. sowie die Weisung Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach vom 9. 8. 1594 (Anm. 10 bei Nr. 220). Der Ansbacher Gesandte Brandner betonte im Bericht an den Mgf. vom 12. 8. (2. 8.) 1594, dass im Gegensatz zur vorherigen Beratung nunmehr auf die Aufnahme des Geistlichen Vorbehalts in den Protest verzichtet wurde, weil /591/ dergleichen in gravaminibus enthaltten. Unnd ist also dieser stritt auch nunmehr erledigt unnd gedachter vorbehalt in der protestation ferner nitt anzuregen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 591–594’, hier 591. Or.).
d
–d auch … erclerte] Nürnberg (fol. 171’) deutlicher: so werde sich auch, do man gleich einen notarium requiriren solt, keiner gern vermögen und bestellen lassen.Jedoch Möglichkeit, dass es, falls man allein vor dem notario protestiren thet, villeicht nach der zeit keines insinuirns bedürffen möcht, sonder man hernach allwegen uff erhaischenden notfall bey dem notario umb instrument anhalten köndt.
5
 Die Textvorlage nennt nur „Pommern“. Zuordnung anhand Pommern-Wolgast (fol. 93).
e
 zuersehen] Pommern-Wolgast (fol. 93) zusätzlich: Bitte um Abschrift aufgrund der Abwesenheit vieler Stände. Die pommerischen Gesandten besprechen sich sodann mit jenen Kurbrandenburgs zum Protest. Da sie dem entnehmen, dass Kurbrandenburg diesen nicht unterzeichnen werde, dan man die ksl. Mt. heftich damit offendiren und das gantze werck, so biß anhero tractirt, hinterziehen wurde,entschuldigen sie sich ebenfalls bei Kurpfalz, sie könnten den Protest nicht unterschreiben, zumahl weil unser gn. f. und her uns befohlen, uns von dem mehrern in puncto contributionis, darauff diese protestation furnemblich gegangen, nicht abzusondern.
6
 = Protest der Reichsstädte gegen den 1. HA (Türkenhilfe) des RAb 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 268 f. S. 1015–1019.
7
 = des RAb.
8
 Vgl. dagegen oben, Anm. 4, sowie den Protest [Nr. 510], Anm. w.
9
 = die Stände, die den RAb besiegeln.
f
 Nachmittag] Hessen (unfol.) differenzierter: 15 Uhr.
10
 Bezugnahme auf die Verlesung des Konz. für den RAb im KR am 11. 11. [Nr. 49].
g
 des niedderlendischen kriegswesens] Hessen (unfol.) differenzierter: im RAb fehlt die Festlegung, dass, falls eine der Parteien im niederländischen Krieg die Friedensvermittlung verweigert, die Friedensdelegation bevollmächtigt ist, ferner zuschließen, was in den sachen zu thun, unnd dz solcher schluß eben der werbung[!] sein solte, als wan es ein gemeiner Reichs schluß wehre. Item das dieselben gesanten solten ires gefallens die ad ratificationem bewilligte drey monat[Reichshilfe] verwenden und thun, was sie woltenn.
11
 = Forderung der paritätischen Besetzung des RDT.
h
 enndern] Nürnberg (fol. 172’) zusätzlich: Mit dem Protest ist so lang innen zu halten und zu erwartten, biß man zuvor den abschidt gar abgehört.
i
 zubefharen] Nürnberg (fol. 173) zusätzlich: Daneben Anfrage der Aachener Gesandten, wie sie sich der gülchischen thettligkeitten, die noch immerzu continuirt und vortgesetzt würden, erwehren und uffhalten solten.
12
 = die Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis im Zusammenhang mit dem 2. HA (Landfriede und Niederlande). Vgl. RAb [Nr. 511], § 47.
j
 wuste] Nürnberg (fol. 174) zusätzlich: weil man befinde, das sie noch so reich und vermüglich, ihren nechsten unnd mitt craisstande zuvervolgen und zu betrangen.
a
 Stände] Nürnberg (fol. 174) zum Sitzungszeitpunkt: Nachmittag.
1
 Vgl. zum vorsichtigen Votum den Bericht des Gesandten Brandner an Mgf. Georg Friedrich vom 12. 8. (2. 8.) 1594: Im Gegensatz zu vorherigen Erklärungen will nunmehr /591’/ ein guetter thailder evangelischen Stände den Protest nicht unterstützen: Kurbrandenburg, Hessen, Württemberg, Pommern, Anhalt, Braunschweig-Lüneburg [dazu Kursachsen, Sachsen-Weimar, ‑Coburg, Pfalz-Neuburg]. Dessen ungeachtet wollen Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Braunschweig-Wolfenbüttel, ‑Grubenhagen, ‑Calenberg, Baden-Durlach, die Wetterauer Gff. und die [protestantischen] Reichsstädte ihn einreichen. Er schloss sich diesen an aufgrund der Vorgabe in der Instruktion, die Türkenhilfe von der Klärung der Gravamina abhängig zu machen. Sollte der Mgf. den Protest nicht befürworten, möge er ihn eilig unterrichten (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 591–594’, hier 591’–593. Or.). Der Mgf. billigte den Protest in der Weisung vom 17. 8. 1594 (7. 8.; Ansbach) (ebd., fol. 613, 614’. Konz.).
2
 Die Textvorlage nennt nur „Braunschweig“, doch kommt gemäß den teilnehmenden Ständen am Vortag nur Braunschweig-Grubenhagen infrage, das auch für Braunschweig-Wolfenbüttel votierte.
3
 Württemberg hatte die Gravamina [Nr. 390] nicht unterzeichnet.
4
 Zum Protest der Reichsstädte vgl. Anm. 6 bei Nr. 221. Insinuation für die Wetterauer Gff.: Bezugnahme auf den als Notariatsinstrument der Mainzer Kanzlei übergebenen Protest vom 21. 9. 1582 gegen die unterbliebene Entscheidung ihrer Supplikation um Zulassung zum RDT sowie auf die nur vorbehaltlich dieses Protests erfolgte Besiegelung des RAb (vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 453 S. 1403; Nr. 457 S. 1462, Anm. 132).
5
 Nr. 509.
a
 Stände] Ulm (fol. 116) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag, 6 Uhr.
b
 Unterzeichnung] Nürnberg (fol. 174’) differenzierter: Unterzeichnung in Anwesenheit des Notars Maull. Hessen (unfol.) zusätzlich: Dabei haben sie, die Gesandten Hessen-Kassels, gefragt, wan die[Protestation] könte moderirt unnd gemildert werdenn, so wolten wir die zu uns nehmen, mit den andern abgeordenten[Hessen-Marburg und ‑Darmstadt] daraus reden etc. Ist aber die erclerung geben, wer nichtt wolte darein bewilligen, dem wehre keine ordnung zu geben. Der aber dieselben belieben wolte, solte volgenden tags wieder kommen und sich unterschreiben.
c
–c Reichsstädte … Hagenau] Nürnberg (fol. 175) differenzierter: Da von den Städten, die den an Kurpfalz übergebenen Protest [Nr. 509; jetzt inseriert in den allgemeinen Protest] unterzeichnet haben, jetzt die meisten nicht anwesend sind und die [abwesenden; vgl. Anm. 1] Nürnberger Gesandten durch [den Regensburger Verordneten] Dr. Stemper vorbringen lassen, der Ks. habe die vom RT bewilligte Türkensteuer alberaitt maisten theils bei Nürmberg erhebt, daher zubesorgen, daß villeicht ihre protestation zu spat sein möcht, alß ist die statt Nürmberg in der subscription außgelassen und durch Regensburg volgender gestallt underschriben worden: Regenspurg für sich selbst und in namen nachvolgender stätt: Straßburg […].[Städte wie oben.]
1
 Zum Verhalten der Nürnberger Gesandten vgl. deren Bericht an die Herren Älteren vom 15. 8. (5. 8.) 1594: Da viele der im Protest angesprochenen Punkte im RAb erledigt sein sollen und sich auch seidt der zeit etliche fürnehme stendt, alß Chur Brandenburg, Wirtemberg, Lüneburg, Hessen, nicht allerdings zu solcher protestation begeben wöllen, haben wir unß auch sovil mueglichen mit unserer absentia und sonsten auch, fürnemblichen aber, sovil die sperrung der contribution[betrifft], darauf die gantze protestation den maisten theil fundirt, nicht anhengig machen wollen(StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 49. Or.). Weisung des Rates vom 17. 8. (7. 8.) 1594: Die Gesandten haben damit wol und bedechtig gehandelt,insbesondere weil auch andere Stände nicht dartzu lust getragen(ebd., NRTA 107, Prod. 33. Or.). Vgl. Franz, Nürnberg, 234.
d
 Ratsschreiber] Nürnberg (fol. 174’) abweichend: Bürger und Syndikus.
2
 Vgl. Nr. 510, Fassung als Notariatsinstrument.
e
 insinuirn] Nürnberg (fol. 175’) zusätzlich: Des Weiteren wird der Notar beauftragt, nur allein und sonsten niemandt alß den underschribenen uff ihr begern glaubwürdig instrument umb die gebür herauß zu geben. Hingegen wolt man ihme hiemit ettlich stuck golt und thaler zugestellt /176/ und dabey versprochen haben, im fall, ihme daruber ettwas widerwerttigs begegnen, das er von den underschribenen schadloß gehalten werden solt.Der Notar nimmt das Geld und den Protest an sich, verliest dessen Unterschriften und hat einen jeden sein manum und subscription recognosciren lassen.Er erklärt, alles amtsgemäß zu verrichten, und beruft sogleich als Zeugen: Mag. Nikolaus Rhegius, Protokollant der Stadt Regensburg, Christoph Kohl, Bürger zu Regensburg, und den Nürnberger David Frecht. /176 f./ Dem Notar wird auch der separate Protest der Reichsstädte [Nr. 509] übergeben. Da dessen Unterzeichner nicht alle anwesend sind, hat er nur jene, so jetzo gegenwerttig gewesen, alß Regenspurg, Straßburg, Hagenau und Colmar, ad notam genommen.
a
 Nachmittag] Hessen (unfol.) differenzierter: 15 Uhr. Ulm (fol. 119) abweichend: 16 Uhr.
1
 Gemäß Textvorlage war ein hessischerGesandter anwesend. Zuordnung aufgrund der Protokollierung der Sitzung in Hessen, (unfol.) [= Protokoll Hessen-Kassel].
2
 Duplik des Ks. [Nr. 406].
3
 Nr. 417.
4
 Nr. 424.
5
 Vgl. Beilage B beim Gegenbericht der katholischen Stände [Nr. 417].
6
 Nr. 425.
7
 Nr. 427.
8
 Nr. 418.
9
 Kf. Friedrich IV. von der Pfalz schickte nach dem RT die Gegenerklärung sowie die Gravamina der katholischen Stände an diejenigen protestantischen Stände, die beim RT die Kurpfälzer Gravamina unterzeichnet hatten, verbunden mit der Bitte um Stellungnahme (Heidelberg, 23. 9. {13. 9.} 1594: HStA München, K. blau 113/4f, unfol. Konz.). Das Schreiben ging an Kurbrandenburg, die Administratoren von Magdeburg und Straßburg, Pfalz-Zweibrücken, die Hgg. von Sachsen-Coburg, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Grubenhagen (Wolfgang), ‑Wolfenbüttel (Heinrich Julius), ‑Lüneburg (Ernst), die Lgff. von Hessen, Baden-Durlach, F. Johann Georg von Anhalt, Kg. Christian IV. von Dänemark als Hg. von Holstein, die Wetterauer Gff. und die Stadt Straßburg; mit anderer Einleitung an Hg. Friedrich I. von Württemberg (ebd., unfol. Konz.). Korrespondenzen mit den Antworten an Kurpfalz: Ebd., unfol. Vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 407.
a
 Vormittag] Ulm (fol. 120) differenzierter: 9 Uhr.
b
 Stände] Ulm (fol. 120’) differenzierter: es sind nur wenig evangelische stendeanwesend.
c
 Ks.] Ulm (fol. 120) zusätzlich: Die Erklärung ist vor der Sitzung auch den Kurbrandenburger Gesandten vor deren Abreise vom RT vorgelegt worden, um sie zu revidieren und dann, wie beschehen, zu approbieren.
1
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 407].
d
 Aachener Gesandte] Ulm (fol. 120) differenzierter: Dr. Men.
e
 gewesen] Ulm (fol. 120’ f.) zusätzlich vor dem Folgenden: zunächst Abwarten der ksl. Erklärung zur Resolution des KR und Zusage, dass die /121/ stende augspurgischer confession sie, die von Aach, nicht laßen, sondern ihnen mitleidenlich in irer betrangnuß zuspringen etc.
2
 Vgl. die Resolution des KR [Nr. 385].
f
 etc.] Ulm (fol. 121.) zusätzlich: Und hat der kfl. pfaltzisch cantzler letstlichen seinen abschid von den stenden genommen.