Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Vorbemerkung
Die Tätigkeit des Redaktionsausschusses für den RAb, dem die Durchsicht und Korrektur des von der Mainzer Kanzlei formulierten Konzepts oblag, beschränkte sich 1594 nach der Absage der ersten Beratung am 11. 8. auf nur eine Sitzung. Für diese liegt kein gesondertes Protokoll vor, sondern die Aufzeichnungen sind in die laufenden Mitschriften der am Ausschuss mitwirkenden Stände integriert. Als Textvorlage dienen Kurmainz und Kursachsen, weitere Protokolle werden im textkritischen Apparat berücksichtigt.
Anmerkungen
b
vor der Verhandlungsaufnahme] Kurpfalz (fol. 245’) zusätzlich und differenzierter: Die Kurpfälzer Gesandten haben der sofortigen Verlesung des Konz. für den RAb im Redaktionsausschuss alß dem herkhommen zuwider widersprochen unnd darfür gehalten, es solle solcher abschiedt zuvorderst wie alles anndere im churfursten rhat abgelesen werden. Haben auch nicht zu den anndern in des fürstenrhats saal zu abhörung des abschieds gehen wöllen, sonnder uber ein gute weil die kfl. trierische, colnische, sachsische und brandenburgische gesandten zu sich in die kfl. rhats stub erfordertt, ihnen zu gemüth geführt, dz dises dem alten gebrauch fast ungemeß, und da man doch sonsten alle decreta, relationes und annders zuvorderst im churfursten rhat zum zweiten mal ablese, ehe mans in fursten rhat bringe, were es vil mehr mit dem abschied zuthun, dieweil solches ein lex perpetuum sein soll, damit man sich billich nicht soll uberrumplen lassen. Were auch / 246/ eines jeden notturfft, sein meinung dabei besonders anzuzeigen, welches sich in gegenwartt der ksl. commissarien nicht wol schickhen wölle, und der churfursten praeeminentz billich in acht zunemmen etc.
1
Vgl. Kursachsen, fol. 500’–513’ [Nr. 49]. Vgl. zur abgebrochenen Ausschusssitzung auch den Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 18. 8. (8. 8.) 1594: Das Konz. des RAb sollte um 7 Uhr im Redaktionsausschuss verlesen werden. Als ksl. Kommissare waren der Geheime Rat J. C. von Hornstein, Freymon und Hannewald anwesend. Da aber die Kurpfälzer Gesandten einwandten, dass das Konz. / 163/ abgesonndert der kayserlichen commissarien unnd des fursten- unnd stette raths ausschus erstlich im dem churfursten rath allein abgelesen, berathschlagt unnd verglichen werden muste, sich auch ausdruckhlich ercleret, do solches nicht geschehe, / 163’/ das sie bey verlesung und berathschlagung bemeltes abschiedes nicht sein, sonndern vom rathaus hinab gehen wollten,versammelte sich zunächst KR zur Beratung des Konz. (HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 163–182’, hier 163 f. Or.).
c
KR] Hessen (unfol.) zusätzlich: Inzwischen bleibt der Ausschuss versammelt und wartet lange auf die Mitglieder des KR. Währenddessen wird ad partembekannt, im KR gebe es Differenzen wegen der Forderung, den RAb vor der Vorlage im Ausschuss zunächst dort zu verlesen und zu billigen. Darob auch die pfaltzische gar hart gehaltenn und darvon nicht abweichenn wollen. Da man nun biß nach 9 hora auffgewarttet und die ksl. commißarien also sitzen laßen, ist endtlich der meintzische unnd der pfaltzische hinein kommenn […].
a
–a Verordnete … SR] Österreich (fol. 95) differenzierter: Für FR: Österreich, Salzburg, Würzburg, Bayern, Württemberg, Hessen-Kassel (Moritz), Prälaten und schwäbische Gff.; für SR: Regensburg, [Straßburg]. Ulm (fol. 118) zusätzlich: SR wird einzig durch den [Regensburger Verordneten] Paul Jonas Wolf vertreten. Als dieser unversehens nach Hause muss, wird er durch Dr. Stemper ersetzt. [Vgl. dagegen die Textvorlage: Nennt später auch Straßburg für SR.]
b
–b Umfrage … an] Kurmainz (unfol.) deutlicher: Umfrage, bei der Kurmainz die kfl. Verordneten und Kursachsen die ksl. Kommissare sowie die übrigen Ausschussmitglieder befragt. Österreich (fol. 95) deutlicher für das gesamte folgende Verfahren im Ausschuss: Der RAb wird artickels weiß verläsen, und so offt ainer absolviert worden, hatt Maintz under den churfurstlichen abgeordneten umgefragt und Sachsen under den anderen ständen, so diesem verhör beygewont, ob sy es inen gelieben laßen, gleichfals umbgefragt.
2
KR hatte das Konz. des RAb vorausgehend am 11. 8. in der eigenen Kurie beraten und korrigiert (Kursachsen, fol. 506’–513’ [Nr. 49]). Deshalb erfolgte im Ausschuss stets die einhellige Billigung der HAA.
6
Vgl. den Beschluss des KR (Ablehnung der namentlichen Nennung im RAb) und die Korrelation mit FR am 16. 8.: Kursachsen, fol. 561’–562’ [Nr. 52].
9
Vgl. die auslösende Supplikation [Nr. 491]. Zu Begriff und Problematik der „Geschenkten Handwerke“ vgl. Schulz, Handwerk, 238–244; Schulz, Handwerksgesellen, 129–140; Blaich, Wirtschaftspolitik, 176–179. Verbot in der RPO 1530, wiederholt 1548, 1559, 1566, 1570, 1577. Vgl. RPO 1530, Tit. 39/1 (Weber, Reichspolizeiordnungen, 164 f.); RPO 1548, Tit. 37/2–4 (ebd., 212 f.); RAb 1559, §§ 75–80 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 806 S. 2028–2031; entsprechendes Mandat Ks. Ferdinands I. vom 20. 8. 1559: Ebd., Nr. 562 S. 1388–1391); RAb 1566, § 177 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1561); RAb 1570, § 152 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1251); RPO 1577, Tit. 38/2–6 (Weber, Reichspolizeiordnungen, 269–271). Vgl. die Zusammenstellung der Gesetze bei Proesler, Handwerk, Anhang Nr. 1 S. 3* f., Nr. 3 S. 9*-11*, Nr. 5 S. 13*-15*, Nr. 6 S. 16*, Nr. 9 S. 24*. Zusammenfassende Auswertung: Haacke, Bestimmungen, 498–502; mangelnde Beachtung: Schulz, Handwerksgesellen, 138–160. Vgl. auch Härter, Entwicklung, 119–121.
14
Vgl. deutlicher im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 18. 8. (8. 8.) 1594: Ks. fordert, dass im RAb / 168/ mit ausgetruckhten wortten möchte gesetzt werden, die besolldung unnd vorteil der hohen embter, wie dieselbige anno 70 bey vergleichungk des originals[der Reichskriegsordnung] angedeutet(HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 163–182’, hier 168. Or.; präs. o. O., 21. 8. {11. 8.}). Vgl. Bericht der bayerischen Gesandten Schweikhart von Helfenstein und Gewold an Hg. Wilhelm V. vom 13. 8. 1594: Zwar wurde das Konz. für den RAb in den Einzelartikeln gebilligt, doch ist / 539/ solcher abschied noch nicht gahr perfect und volkhommen:Es fehlt beim 1. HA die Angabe der genauen taxafür Befehlsleute sowie Reiter und Fußknechte und beim 2. HA (vgl. oben, fol. 548’ f.) die Anordnung des Direktoriums über die Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis sowie die Benennung der reichsständischen Friedensvermittler (HStA München, KÄA 3232, fol. 539–540’. Or.).